Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.142
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend Anordnung einer Ausweis-
und Schriftensperre
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen
Tötung sowie der Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und acht Monaten verurteilt (unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft zwischen dem 10. September 2017
und dem 26. Oktober 2017). Mit separatem Beschluss desselben Datums ordnete das
Strafdreiergericht darüber hinaus eine Ausweis- und Schriftensperre bis zum
Antritt des Strafvollzugs an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Juli
2019, mit der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 25.
Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und die über A____ verhängte Ausweis- und
Schriftensperre aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss insofern aufzuheben
respektive abzuändern, als die über A____ verhängte Ausweis- und
Schriftensperre nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20‘000.–
aufzuheben sei (alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats). Sowohl die zuständige
Staatsanwältin als auch die Strafgerichtspräsidentin haben auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der durch das Strafgericht eingereichten
Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
– soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
über die Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über diesbezügliche Ersatzmassnahmen
sind mit Beschwerde anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 und Art. 237 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
Die Anordnung von
Sicherheitshaft bzw. von diesbezüglichen Ersatzmassnahmen ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Praxisgemäss ist
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom
22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017
E. 3.1), was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten wird.
4.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie
in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen
würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem
Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten
konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bringe neben der Höhe der
erstinstanzlichen Strafe nichts vor, was für die Annahme respektive
Wahrscheinlichkeit einer Flucht spräche. Vielmehr habe sich der
Beschwerdeführer im bisherigen Strafverfahren korrekt verhalten und allen
Vorladungen anstandslos Folge geleistet. Der ein eigenes Unternehmen
betreibende und teilzeitlich [...] angestellte Beschwerdeführer sei seit Jahren
in Basel verwurzelt und besitze die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau
arbeite ebenfalls in der Schweiz und seine [...] Kinder gingen hier zur Schule.
Der Umstand, dass er Familienmitglieder in seinem Herkunftsland [...] habe,
vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen, zumal sein soziales Beziehungsnetz und
damit sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz lägen. Darüber hinaus habe das
Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 Fluchtgefahr noch
verneint. Eine Flucht – verbunden mit einem endgültigen Bruch mit der Familie
und insbesondere den hier aufwachsenden Kindern – sei schlichtweg nicht zu
erwarten. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass das Bundesgericht in einem Fall
(BGer 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011), in welchem aufgrund der Anklage
wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes eine weitaus höhere Strafe
als im vorliegenden Fall zu erwarten war, Fluchtgefahr verneint habe.
4.3
4.3.1 Der
Beschwerdeführer ist Schweizer und [...] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Basel,
wo er zusammen mit seiner Ehefrau und [...] lebt. Er ist erstinstanzlich mit
einer längeren Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten belegt worden,
wobei er davon im Rahmen der Untersuchungshaft lediglich 46 Tage, mithin einen
Bruchteil der gesamten Strafe, verbüsst hat. Wie der Beschwerdeführer anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, leben alle seine Verwandten
(Eltern, Bruder und Schwester) in [...]. Seine Kontakte in das Heimatland sind daher
eng und intakt. Er spricht Deutsch, [...] und [...], sodass er keine Mühe hätte,
sich in [...] sprachlich und auch beruflich zurechtzufinden. Finanzielle
Mittel, welche eine Flucht erlaubten, sind zweifellos vorhanden, verbringt doch
der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben alle zwei bis drei Jahre seine Ferien
in [...] (gemäss Stempeln im Schweizer Reisepass [S. 38 und 39] hielt er sich das
letzte Mal zwischen dem 27. September 2018 und dem 12. Oktober 2018
in [...] auf). Dazu kommt, dass die Geschäftsführung seiner [...] auch von [...]
aus möglich wäre und seine Ehefrau ebenfalls aus [...] stammt. Aus der
Tatsache, dass Fluchtgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht noch verneint wurde,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die
Situation mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung komplett verändert hat und
die Zwangsmassnahmenrichterin in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2017 die zu
erwartenden Strafe deutlich zu tief veranschlagte (sie ging von einer
bedingten, allenfalls teilbedingten Strafe aus).
4.3.2 Aus
dem Gesagten erhellt, dass neben der vom Strafgericht erstinstanzlich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die angesichts ihrer Schwere einen
wesentlichen Fluchtanreiz bildet, im vorliegenden Fall – im Gegensatz zum von
der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil – einige weitere Indizien bestehen,
welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschwerdeführer
durch Flucht nach [...] der drohenden Freiheitsstrafe entziehen könnte. Im
Gegensatz zum zur Diskussion stehenden Urteil des Bundesgerichts liegt in casu bereits
ein erstinstanzliches Urteil mit einer konkreten Strafe vor, besitzt der Beschwerdeführer
neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch eine zweite Staatsbürgerschaft,
verfügt über beste familiäre Beziehungen im Ausland und ist – soweit
ersichtlich – gesund und ist daher auf die gute gesundheitliche Versorgung in
der Schweiz nicht angewiesen.
4.3.3 Insgesamt
liegt keine akute, indes doch eine gewisse Fluchtneigung des Beschwerdeführers
vor, weshalb im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu Recht keine Sicherheitshaft,
sondern „bloss“ eine weniger wirksame Ausweis- und Schriftensperre angeordnet
wurde (vgl. dazu BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; BGer 1B_632/2011 vom 2.
Dezember 2011 E. 5.1). Diese Massnahme vermag die Fluchtneigung angemessen zu
reduzieren, zumal [...] zeit- und kostengünstig nur per Flugzeug bereist werden
kann und dafür ein Ausweispapier erforderlich ist. Eine Ausweis- und
Schriftensperre (es wurden der Schweizer Reisepass, die Schweizer
Identitätskarte und der [...] Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt) vermag
daher den Fluchtanreiz massiv zu reduzieren. Zudem ist die Massnahme auch verhältnismässig
im engeren Sinne, ist doch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
auch ohne Ausweispapiere seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz fortsetzen
könnte.
5.1 Eventualiter
wird beantragt, im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anstatt einer
Ausweis- und Schriftensperre als weniger einschneidende Massnahme eine Kaution in
Höhe von CHF 20‘000.– anzuordnen. Durch die Leistung einer Kaution (allenfalls
kombiniert mit einer Meldepflicht) könnte einer allfälligen akuten Fluchtgefahr
hinreichend begegnet werden. Die von der Vorinstanz verfügte Ausweis- und
Schriftensperre verunmögliche dem Beschwerdeführer, sich in der Schweiz und im
grenznahen Ausland gegenüber Behörden und Kunden auszuweisen.
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs-
oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen – insbesondere die
Leistung eines Geldbetrags – an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft
erfüllen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der
Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren
persönlichen Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO).
5.2.2 Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen eines versuchten
Tötungsdelikts erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
acht Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der gewichtigen Schwere der Tat
und der Überlegung, dass für einen Tag Haft in der Regel CHF 200.– entschädigt
werden (BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.116
vom 28. März 2019 E. 9.4; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8), erweist sich
die angebotene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20‘000.– als deutlich
zu tief. Dass der Beschwerdeführer eine höhere Kaution mit legalen Mitteln
aufbringen könnte, kann aufgrund der Aussagen zu seinen persönlichen
Verhältnissen (Akten S.7; Verhandlungsprotokoll S. 3) ausgeschlossen werden.
5.2.3 Da
der Beschwerdeführer eine höhere Kaution – wie soeben referiert – nicht aus
eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen leisten kann, käme bloss eine
Drittkaution in Frage. Eine solche wird gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung indessen nur in Ausnahmefällen zugelassen (BGer 1B_149/2017 vom
5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Weshalb ein derartiger
Sonderfall hier vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
fundiert geltend gemacht. Indes würde es dem Beschwerdeführer obliegen, eine
zweckmässige Darstellung der Herkunft des angebotenen Geldes anzubieten (BGer 1B_388/2015
vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5). Vorliegend sind jedoch
weder die (potentiell) leistenden Personen namentlich bekannt, noch liegen
objektivierte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Der
Beschwerdeführer hat weder schriftliche Bestätigungen hinsichtlich ihrer
Leistungsbereitschaft ins Recht gelegt, noch hinsichtlich der Tatsache, dass
das Geld auf einer Bank oder anderweitig überhaupt vorhanden ist. Bei dieser
Ausgangslage lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob sich der
Beschwerdeführer lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust
der Kaution zuzumuten. Im Übrigen wurde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
bereits angemessen Rechnung getragen und ist namentlich nicht ersichtlich,
inwiefern sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kunden ausweisen müsste
(vgl. dazu schon E. 4.3.3).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.