Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2019.3
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
c/o B____
[…]
gegen
C____ Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Revision des Entscheids des
Appellationsgerichts
vom 22. Februar 2019
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 22. Februar 2019 wies das Appellationsgericht eine Beschwerde der A____
(nachfolgend Gesuchstellerin) gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt
ab. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 9. März 2019 mit entsprechender
Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Am 18. März 2019
reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht eine als „Wiedererwägungs-
bzw. Revisionsgesuch“ betitelte Eingabe ein, worin sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren beantragt und zudem
ausführt, weshalb sie mit dem Entscheid des Appellationsgericht vom 22. Februar
2019 nicht einverstanden ist. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wies der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und verfügte die Leistung eines Kostenvorschusses (zur Anwendbarkeit
von Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] auf
Revisionsverfahren vgl. Zotsang, Prozesskosten
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015 S. 87). Gleichzeitig
wurde die Gesuchstellerin angefragt, ob sie eine Überweisung ihres Gesuchs an
das Bundesgericht zur Behandlung wünsche, da die Eingabe an das
Appellationsgericht innert der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das
Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22. Februar 2019 erfolgt sei. Mit Eingabe
vom 30. März 2019 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie an der
Behandlung ihres Gesuches durch das Appellationsgericht festhalte. Gleichzeitig
beantragte sie, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen werde.
Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin eine
Nachfrist bis zum 30. April 2019 zur Leistung des angeordneten Kostenvorschusses
gesetzt. Dabei wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass bei
Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der genannten Nachfrist auf ihr
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
Die
Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss von CHF 200.– auch
innert der ihr gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist
daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass – soweit die Eingabe vom 18. März 2019 als
Wiedererwägungsgesuch aufzunehmen ist – kein Anspruch auf Eintreten bzw.
Behandlung besteht. Auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren
wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2019
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.