Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.43
URTEIL
vom 22.
Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Juli 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am
19. Juli 2019 um 2.10 Uhr in Basel im Bahnhof SBB einer Kontrolle durch die
Polizei unterzogen. Dabei konnte sie sich lediglich mit einer Aufenthaltsgestattung
aus Deutschland ausweisen. Sie wurde deshalb festgenommen und dem Migrationsamt
Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Wie sich aus der EURODAC-Datenbank
ergab, hatte A____ am 18. August 2017 in Italien und am 21. Juni 2018 in
Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht. Eine sofortige Anfrage des Migrationsamts
nach Deutschland um Rückübernahme gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und
Deutschland endete aus diesem Grund negativ, Deutschland verwies auf das
Dublin-Verfahren. Ausgeführt wurde ebenfalls, dass laut Ausländerzentralregister
die Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits
angeordnet und auf eine Überstellung nach Italien entschieden worden sei. In
der Folge verfügte das Migrationsamt über A____ eine Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) von 7 Wochen. A____ ersuchte noch in der Befragung durch das
Migrationsamt um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Mit
Verfügung vom 22. Juli 2019 ordnete die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine ergänzende Befragung von A____ an. Das
Migrationsamt führte diese unverzüglich durch und stellte das Protokoll der
Einzelrichterin zu.
Erwägungen
Gemäss Art. 80a Abs. 3
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit
der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Die
Beurteilte verliess, nachdem sie ihr erstes Asylgesuch in Italien eigereicht
hatte, dieses Land, ohne auf den Entscheid zu warten, und ging nach
Deutschland, wo sie ein zweites Gesuch einreichte. Dies tat sie nach eigenen
Angaben, weil sie auf der Suche nach Arbeit war und in Italien „nichts“ hatte.
Auch aus Deutschland reiste die Beurteilte eigenmächtig aus, obschon sie keine
gültigen Reisedokumente hatte, sie während eines laufenden Asylverfahrens das
Land nicht verlassen durfte und überdies ihre Abschiebung nach Italien bereits
beschlossen war. Als Grund dafür hat sie gegenüber dem Migrationsamt angegeben,
sie habe in Italien heiraten wollen. Alle Papiere dazu seien bereits vorbereitet
in Rom. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass die Beurteilte der
Meinung ist, sie könne Kommen und Gehen, wie sie wolle, und sich gegenteiligen
behördlichen Anordnungen widersetzt. Damit ist ein Haftgrund vorhanden (Art.
76a Abs. 2 lit. b AIG). Es stellt sich die Frage, ob ein milderes Mittel als
Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen der Beurteilten wirksam verhindern
könnte. Die Beurteilte besitzt keine gültigen Reisedokumente, die für die Dauer
des Dublin-Rückweisungsverfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten.
Sie verfügt überdies lediglich über wenig Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen
zur Schweiz, welche sie nur durchqueren wollte, um nach Italien zu gelangen.
Sie könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer ihres erzwungenen Aufenthaltes
günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für die Beurteilte,
die Freiheit für eine Weiterreise nach Italien zu missbrauchen, hoch, zumal
dort ihre Heirat schon sehr konkret geplant zu sein scheint. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte die Beurteilte wohl kaum davon abhalten, ihren
ursprünglichen Plan zu verwirklichen. Die Haft ist somit notwendig zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens.
2.3 Schliesslich
ist auch über die Verhältnismässigkeit der Haft insgesamt zu befinden. A____
ist inhaftiert im Untersuchungsgefängnis, und zwar in einer Abteilung, in
welcher nur Frauen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden,
untergebracht werden. Diese Abteilung ist immer wieder nur spärlich belegt. Das
kann faktisch zu einer Einzelhaft führen, die schwerer in die persönliche
Freiheit einer Person eingreift als die sonst übliche, im Gefängnis Bässlergut
vollzogene ausländerrechtliche Haft. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich
deshalb, die Haft vorerst auf einen Monat zu beschränken. Sollte diese Dauer
nicht ausreichend sein, hätte das Migrationsamt bei einer allfälligen Verlängerung
der Haft nachzuweisen, dass die Beurteilte während der Haft nicht gänzlich
alleine und ohne Kontakt zu Mitgefangenen geblieben ist (vgl. auch AGE AUS.2018.26
vom 21. März 2018, E. 4.2).
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten für einen Monate als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für einen Monat, das heisst vom 19. Juli 2019 bis zum 18.
August 2019, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für sie
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.