Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.34
URTEIL
vom 14.
Juni 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juni 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 20. Dezember 2018 in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) bestätigte die erstmalige
Haftanordnung mit Urteil vom 24. Dezember 2018 (AGE AUS.2018.106) für die Dauer
von fünf Wochen bis zum 24. Januar 2019. Die vom Migrationsamt mit
Verfügungen vom 9. Januar 2019 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft
um 3 Monate wurde von der Einzelrichterin mit Urteil vom 21. Januar 2019 (AGE
AUS.2019.3) bis zum 24. April 2019 bestätigt. Die mit Verfügung des
Migrationsamts vom 16. April 2019 um weitere 3 Monate bis zum 23. Juli 2019
verlängerte Ausschaffungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 24. April
2019 bis zum 19. Juni 2019 als rechtmässig und angemessen befunden. Mit Verfügung
vom 5. Juni 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate
bis zum 18. September 2019, 17:00 Uhr, verlängert.
Mit
Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 hat die Einzelrichterin den A____ vertretenden
Rechtsanwalt im aktuell vor Bundesgericht anhängigen Beschwerdeverfahren
(Verfahren 2C_490/2019) gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 24. April 2019
über das Haftverlängerungsverfahren informiert und ihn mit den seit dem angefochtenen
Entscheid neu hinzugekommenen Akten des Migrationsamts dokumentiert. Ausserdem
hat sie die Gerichtsverhandlung über die Verlängerung auf den heutigen Tag
angesetzt und dem Migrationsamt Frist bis zum Vormittag des 13. Juni 2019
angesetzt zur Beantwortung der Fragen, weshalb in der Haftverlängerungsverfügung
vom 5. Juni 2019 neu von einer Durchführbarkeit der Rückführung per
August/September 2019 ausgegangen werde und ob für die vom Staatssekretariat
für Migration (SEM) frühestens nach dem 4. Juni 2019 in Aussicht gestellte
Reise einer Delegation des SEM in den Nordirak bereits eine konkrete
Reiseplanung bestehe. Gegebenenfalls seien die konkreten Reisedaten
mitzuteilen. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin sowie dem
Rechtsvertreter des A____ im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sodann am
12. Juni 2019 das E-Mail Schreiben des SEM vom 11. Juni 2019 sowie die
Vernehmlassung des SEM im Verfahren 2C_490/2019 vor Bundesgericht vom 11. Juni
2016 zukommen lassen.
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der versuchten
Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von
Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 17 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.–, beides unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Ausserdem wurde ihm eine Busse von CHF 1‘500.– auferlegt und wurde er für 7
Jahre des Landes verwiesen. A____ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Das Berufungsverfahren ist anhängig.
A____ hat in der
Schweiz insgesamt 4 Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden
wurden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde. A____ wurde jeweils aus der
Schweiz weggewiesen.
An der
gerichtlichen Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ist A____
zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. A____
führt im Wesentlichen aus, er könne nicht in den Irak zurückkehren, da er dort
sein Leben in Gefahr sei. Er wolle bei seiner Ehefrau in der Schweiz leben.
Sein Rechtsvertreter beantragt die sofortige Entlassung des A____ aus der Haft,
eventualiter die Verlängerung der Ausschaffungshaft für höchstens einen Monat,
unter o/e Kostenfolge, eventualiter ersucht er um die Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil wurde an der Gerichtsverhandlung
mündlich eröffnet und begründet.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 24. April 2019 durch die Einzelrichterin
bis zum 19. Juni 2019 bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der
angeordneten Haftverlängerung sowie die mündliche Eröffnung des Entscheids
erfolgen vor Ablauf der Haftanordnung und damit rechtzeitig.
Betreffend das
Vorliegen des für die Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungstitels bzw. der
erstinstanzlichen Landesverweisung wird auf das Urteil vom 24. Dezember 2018
verwiesen (E. 2).
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach
Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG). A____ befindet sich am 19. Juni 2019 seit sechs Monaten
in Ausschaffungshaft. Mit der Verlängerung wird die maximale Haftdauer gemäss
Art. 79 Abs. 1 AIG folglich überschritten. Von diesem Zeitpunkt an müssen die
strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG vorliegen. Damit
ist die Haftverlängerung nur zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt,
der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot
eingehalten haben, sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist und (zusätzlich)
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art.79 Abs.
2 lit. a AIG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b).
Die Haft ist zu
beenden, wenn feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung nicht (mehr) durchführbar
ist, da ihr Zweck darin besteht, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
Die Feststellung der Nichtdurchführbarkeit kann sich aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ergeben, (s. Businger,
in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 58). Im Entscheid 2C_658/2014 vom 7. August 2017
führt das Bundesgericht zur tatsächlichen Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus: „Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 AuG (Ausländergesetz, seit
- Januar 2019 AIG) ist nicht schon dann auszugehen, wenn er schwierig
erscheint. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer Prognose. Massgeblich ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich wird oder nicht. Die Haft hat unter dem Aspekt von Art. 80 Abs. 6 AuG
dann, weil unverhältnismässig, als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe
für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass
er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen; sie dient
diesfalls nicht mehr dem ihr vom Gesetz zugewiesenen Zweck, den Wegweisungsvollzug
zu sichern (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 zum mit Art. 80 Abs. 6 AuG übereinstimmenden
Art. 13 c Abs. 5 lit. a des Ende 2007 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom
- März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; Urteile
2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 3.1, 2C_101/2013 vom 21.Februar 2013 E. 2.2.3
und 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.1)“.
3.2 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Gefährdung von Personen [Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG]), Bestehen von Untertauchensgefahr [Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG] sowie Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen
[Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) kann vollumfänglich auf das Urteil der
Einzelrichterin vom 24. Dezember 2018 (E. 3.2) verwiesen werden. Die genannten
Haftgründe sind nach wie vor gegeben.
3.3
3.3.1 Vorliegend
stellt sich die Frage nach der Absehbarkeit der tatsächlichen Durchführbarkeit
der angeordneten Landesverweisung. A____ verweigert die Zusammenarbeit mit den
Migrationsbehörden und ist nicht bereit, freiwillig in den Irak zurück zu
kehren. Deshalb bedarf seine Ausschaffung vorab der Organisation von
Reisepapieren durch die Schweizer Behörden und der Zustimmung zur zwangsweisen Rückführung
des A____ in den Irak durch die zuständigen irakischen Behörden. Zu Beginn der
Haftanordnung gab das für die Organisation der Landesverweisung zuständige SEM
dazu an, A____ erfülle die Bedingungen, welche die irakischen Behörden für eine
Rückführung in den Irak per Sonderflug stellen würden, da er in der Schweiz
straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt
worden sei. Zudem sei A____ gut dokumentiert, da qualitativ gute Kopien seiner
irakischen Identitätsdokumente vorliegen würden. Eine Rückführung per Sonderflug
sei auf Ende Februar/Anfang März 2019 geplant (E-Mail Schreiben SEM vom 21.
Januar 2019). Mit E-Mail Schreiben vom 24. April 2019 hat das SEM demgegenüber
ausgeführt, dass für die Durchführung von Sonderflügen eine Zustimmung der
irakischen Behörden nicht mehr erhältlich gemacht werden könne. Aus diesem
Grund habe das SEM im Februar 2019 die Rückkehrstrategie für Rückführungen in
den Irak angepasst. Eine Delegation des SEM werde im Juni 2019 in den Nordirak
reisen, um den dortigen Behörden unter anderem den Fall A____ zu unterbreiten
und eine Zustimmung vor Ort zu erreichen. Diese Reise finde nicht wie
ursprünglich geplant Ende April 2019, sondern erst nach dem 4. Juni 2019 und
damit nach Beendigung des Ramadans statt. Weiterhin sei mit dem Erhalt einer
Zustimmung aufgrund der Straffälligkeit des A____ in der Schweiz zu rechnen. Das
Migrationsamt hat am 24. April 2019 ausserdem ausgeführt, dass eine
Organisation der begleiteten Rückführung per Linienflug innerhalb Monatsfrist
nach Erhalt der erforderlichen Zusage der irakischen Behörden möglich sei,
weshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM mit einer Rückführung
per Mitte Juli 2019 zu rechnen sei (s. zum Ganzen auch VGE AUS.2019.20 E.
3.4.1). In der nun zu überprüfenden Haftverlängerung vom 5. Juni 2019 führt das
Migrationsamt neu aus, das SEM plane aktuell, eine Delegation per Mitte/Ende
Juni 2019 in den Nordirak zu entsenden, welche den Behörden der Autonomen
Region Kurdistan den Fall A____ unterbreiten werde. Gemäss Schreiben des SEM
vom 27. Mai 2019 sei man „angesichts der dem SEM bekannten
Rückführungspraxis von anderen europäischen Staaten zuversichtlich, dass ab August/September
2019 wieder Personen zwangsweise nach Erbil zurückgeführt werden können“. Die mit
Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 gestellten Fragen der Einzelrichterin
(s. oben Sachverhalt) hat das Migrationsamt an das SEM weitergeleitet. Das SEM hat
diese mit E-Mail Schreiben vom 11. Juni 2019 beantwortet. Gleichzeitig liegt
der Einzelrichterin die Stellungnahme des SEM vom 11. Juni 2019 zum
Beschwerdeverfahren 2C_490/2019 vor Bundesgerichts vor, welche unter anderem ebenfalls
Ausführungen zu der Planung der zwangsweisen Rückführung enthält. Aus den
genannten Unterlagen ergeht, dass Ende Mai 2019 eine Dienstreise hochrangiger
Vertreter der Schweiz nach Erbil und Bagdad stattgefunden hat. Bei dieser
Gelegenheit hätten die pendenten Fälle erneut mit den irakischen und kurdischen
Behörden thematisiert werden können. Diese hätten dem SEM ihre Unterstützung
für die Rückführung straffälliger irakischer Staatsangehöriger zugesichert und
würden den Kontakt mit der irakischen Vertretung in Bern aufnehmen. Für Juli
2019 sei zudem eine „technische Dienstreise“ nach Erbil geplant. Ziel dieser
Reise sei, die zuständigen Behörden am Flughafen zu treffen und die geplanten
Rückführungen zu konkretisieren. In Bezug auf den Zeitraum der geplanten
Rückführungen gibt das SEM an, stark von externen Faktoren abhängig zu sein. Im
Nordirak hätten Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Die Regierungsbildung
nehme nun einige Zeit in Anspruch. Sobald dem SEM die neuen Ansprechpartner
bekannt seien, könnten die Rückführungsmodalitäten besprochen werden. Es sei
wenig realistisch, dass dies vor Anfang Juli 2019 der Fall sein werde. Danach
müssten die kurdischen Behörden die betroffenen Personen formell identifizieren
und es müsse die Rückführung organisiert werden.
3.3.2 Damit
ist festzustellen, dass sich die Organisation der zwangsweisen Rückführung des A____
schwieriger erweist, als anfänglich vom SEM angenommen. Das SEM hat die
Verzögerung der Organisation aber nicht zu vertreten, schliesslich liegen
sämtliche Verzögerungsgründe bei den zentralirakischen und den kurdischen
Behörden. So ist es nicht dem SEM anzulasten, dass die Organisation von
Sonderflügen, wie sie letztmals im Jahr 2017 in den Irak stattfanden, aufgrund
von seitens der irakischen Behörden neu gestellter Forderungen, welchen die
Schweiz aus Datenschutzgründen nicht nachkommen konnte, nicht mehr möglich war
und ein neues Konzept aufgegleist werden musste (E-Mail Schreiben SEM vom 24.
April 2019). Ebenso wenig ist es den Schweizer Behörden vorzuwerfen, dass im
Nordirak Wahlen stattgefunden haben und deshalb die Ansprechpersonen noch nicht
feststehen. Soweit der Rechtsvertreter darauf hinweist, es sei gar nicht
möglich, dass die irakischen Behörden in Bagdad nun mit den Schweizer
kooperierten, schliesslich habe das SEM selbst ausgeführt, dass von dieser
Seite Anforderungen gestellt würden, die die Schweiz nicht erfüllen könne, ist
festzuhalten, dass diesbezüglich aufgrund der aufgenommenen diplomatischen
Gespräche wohl von einer Veränderung der Situation ausgegangen werden kann.
Solches ist ja gerade Ziel diplomatischer Gespräche. Festzuhalten ist ausserdem,
dass entgegen der ursprünglich geplanten Dienstreise in den Nordirak im Juni
2019 nun bereits eine Dienstreise nach Erbil und Bagdad im Mai 2019 stattgefunden
hat. Dies irritiert zwar insofern, als das SEM sich am 24. April 2019 noch
auf den Standpunkt stellte, während des Ramadan sei von diplomatischen Reisen
abgeraten worden, da Gespräche in dieser Zeit kaum zielführend wären. Letztlich
ist es aber positiv, wenn die notwendigen diplomatischen Gespräche bereits zu
einem früheren Zeitpunkt haben aufgenommen werden können. Immerhin konnte
gemäss den Ausführungen des SEM anlässlich dieser Gespräche die Zusicherung der
Kooperation bei der Rückführung von im Gastland straffällig gewordener
irakischer Staatsangehöriger seitens der irakischen Zentralregierung und der
Regierung der Autonomen Region Kurdistan erhältlich gemacht werden. Unklar
bleibt gestützt auf die Ausführungen des SEM aber, ob den irakischen Behörden bereits
konkret der Fall des A____ vorgelegt wurde. Da den aktuellen Ausführungen des
SEM nicht zu entnehmen ist, dass eine konkrete Einwilligung betreffend die
zwangsweise Rückführung des A____ schon vorliegt, ist anzunehmen, dass dies
nicht geschehen ist. Vielmehr dient wohl die noch ausstehende „technische Dienstreise“
zur „formellen Identifizierung“ (Wortwahl im E-Mail Schreiben SEM vom 11. Juni
2019) der Anerkennung einzelner Betroffener als zwangsweise rückzuführende
Personen sowie der konkreten Reiseplanung. Damit aber hat gemäss den aktuellen
Plänen des SEM spätestens Ende Juli/Anfang August 2019 konkret festzustehen, ob
die irakischen Behörden die zwangsweise Rückführung des A____ zulassen. Nach
den zahlreichen Planänderungen rechtfertigt es sich, die Verlängerung der
Ausschaffungshaft deshalb einzig für knapp zwei Monate bis zum 16. August 2019
zu bewilligen, um dannzumal zu überprüfen, ob gestützt auf die Entwicklungen
weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Absehbarkeit des
Vollzugs der Landesverweisung ausgegangen werden kann. Dem heutigen Stand nach sollte
diese bis August/September 2019 vollzogen werden, womit zurzeit von der
Absehbarkeit des Vollzugs auszugehen ist.
3.3.3 Da
A____ geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für die zwangsweise
Rückführung gar nicht, weil er mit Strafurteil vom 20. Dezember 2018 zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 17 Monaten verurteilt worden sei, ist
an dieser Stelle noch auf die Stellungnahme des SEM vom 11. Juni 2019 zu dieser
Argumentation hinzuweisen. Gemäss SEM vertreten die irakischen Behörden die Haltung,
„dass Personen, die sich straffällig verhalten haben, sinngemäss das Gastrecht
der Schweiz nicht verdienen“. Es sei deshalb unerheblich, „ob das Strafurteil
unmittelbar vollzogen oder nur bedingt ausgesprochen wurde“. Zurzeit ist damit
jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussichten in Bezug auf die Zustimmung
zur zwangsweisen Rückführung des A____ durch die irakischen Behörden als gut zu
bezeichnen sind. Dies auch unabhängig davon, ob das Strafurteil bereits
rechtskräftig ist oder nicht, schliesslich handeln die irakischen Behörden
gestützt auf diese Rücknahmebedingungen mit einem grossen Ermessensspielraum.
3.3.4 Soweit
A____ im Beschwerdeverfahren 2C_490/2019 vor Bundesgericht sowie auch an der heutigen
Verhandlung geltend machen lässt, die geplante zwangsweise Rückführung sei
widerrechtlich, da einzig die Zustimmung der Behörden der Autonomen Region
Kurdistan dazu eingeholt werde, sind seine diesbezüglichen Angaben zum heutigen
Zeitpunkt obsolet, schliesslich legt das SEM nun ausführlich dar, wie es die
zwangsweise Rückführung in Zusammenarbeit mit den Behörden in Bagdad und
Erbil am planen ist. Es hat in der Stellungnahme an das Bundesgericht vom 11.
Juni 2019 ausserdem darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Vorgehen in den
Jahren 2010 bis 2014 seitens des Zentralirak jeweils die notwendigen Überflugs-
und Landerechte erteilt wurden.
3.3.5
Soweit A____
geltend macht, im Falle seiner Rückführung in den Irak sei sein Leben in
Gefahr, sei auf das Urteil der Einzelrichterin vom 21. Januar 2019 verwiesen,
mit welchem dargelegt wird, dass es A____ nicht gelungen ist, eine konkrete
Gefährdung seiner Person geltend zu machen, welche zu einer Anwendung von Art.
3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führen würde (VGE
AUS.2019.3 E. 3.6).
3.3.6 Dass
die reguläre Dauer der Inhaftierung von 6 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG mit
der aktuellen Haftverlängerung überschritten wird, steht derselben zudem nicht
entgegen. Zum einen ist festzuhalten, dass A____ nicht mit den Behörden
kooperiert bzw. nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren.
Er hat sich namentlich auch nicht aus der Haft um die Beschaffung von Reisedokumenten
bemüht sondern wiederholt mitgeteilt, dass er nicht freiwillig in den Irak
ausreisen wird. Damit ist die Voraussetzung für die über 6 Monate hinausgehende
Anordnung von Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Aus
diesem Grund sind die Schweizer Behörden zum anderen denn auch gezwungen, eine
zwangsweise Rückführung zu organisieren, was sich – wie aufgezeigt – als sehr
anspruchsvoll und zeitaufwändig erweist. Die lange Dauer der Organisation haben
dabei die irakischen Behörden zu vertreten, weshalb zusätzlich die
Voraussetzung für die länger als 6 Monate dauernde Haft gemäss Art. 79 Abs. 2
lit. b AIG erfüllt ist. Allerdings ist das Migrationsamt in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass es sich in den Haftanordnungsverfügungen zu allen
Voraussetzungen der Haftanordnung oder –verlängerung zu äussern hat, nachdem in
der zu überprüfenden Verfügung Art. 79 Abs. 2 AIG keine oder zumindest nur
implizite Erwähnung findet.
3.3.7 Schliesslich
erweist sich die Verlängerung der Haft auch als verhältnismässig. A____ führt
zwar aus, er wolle im Falle seiner Freilassung bei seiner Ehefrau leben. Dazu
ist auszuführen, dass A____ nicht verheiratet ist. Soweit er angibt, diese Frau
schon lange zu kennen und mit ihr nach den traditionellen Riten verheiratet zu
sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss den Strafakten seit dem Jahr
2013 und bis Januar 2018 mit einer anderen Frau zusammenlebte. Nachdem er sich
ab dem 17. Juli 2018 bis zur Entlassung im Dezember 2018 in Untersuchungshaft
befand und sich seither in der Ausschaffungshaft befindet, kann nicht ernsthaft
von einer derart gefestigten Beziehung zu einer anderen Person ausgegangen
werden, dass diese die bestehende Untertauchensgefahr aufzuheben vermöchte.
Dies zumindest zum aktuellen Zeitpunkt, in welchem A____ aufgrund der laufenden
Planung der zwangsweisen Rückführung ernsthaft und konkret befürchten muss, in
absehbarer Zeit in den Irak verbracht zu werden. Der Untertauchensgefahr kann
demnach nicht mit einem milderen Mittel, wie etwa einer regelmässigen
Meldepflicht, entgegengewirkt werden.
3.3.8
Damit erweist
sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 16. August 2019 als
rechtmässig und angemessen.
A____ wurde an
der heutigen Verhandlung rechtlich vertreten. Es handelt sich um einen
komplexen Fall, weshalb es sich rechtfertigt, ihm dafür die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der geltend gemachte Aufwand ist zum Ansatz
für Volontäre von CHF 130.– pro Stunde zu entschädigen.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 16. August 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des A____,
[...], ist ein Honorar von CHF 845.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.75, zuzüglich
7.7% MWST von 65.20 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.