Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(REKTIFIKAT)
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2015.10
Einspracheentscheid vom
14. Januar 2015
Tatsachen
I.
a)
Die am 5. November 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit
dem 1. September 2003 bei der C____. Am 5. März 2005 verunfallte sie
mit dem Auto und wurde verletzt (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Daraufhin
war die Beschwerdeführerin in wechselndem Grad arbeitsunfähig (vgl. z.B.
Bericht von Dr. D____ vom 7. März
2005, SUVA-Akte 8, Bericht des Kreisarztes vom 13. Mai 2005, SUVA-Akte 15,
und Bericht von Dr. E____ vom
8. August 2015, SUVA-Akte 33). Die Beschwerdebeklagte erbrachte die
gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte die
Beschwerdebeklagte ihre Leistungen ein (SUVA-Akte 43). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 12. Juli 2006 Einsprache erheben (SUVA-Akte 49). Mit
Schreiben vom 10. Januar 2007 zog die Beschwerdebeklagte ihre Verfügung
vom 15. Juni 2006 zurück (SUVA-Akte 58), richtete weitere Leistungen aus
und führte weitere Abklärungen durch (vgl. z.B. SUVA-Akten 59 und 63). In der
Zwischenzeit verliess die Beschwerdeführerin die C____
(vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2008, Akte 4 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 10 f.) und machte sich im
März 2008 selbständig (vgl. Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 1).
Mit Verfügung vom 17. September 2007 stellte die
Beschwerdebeklagte ihre Leistungen schliesslich per 30. September 2007 ein,
mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht
hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu verneinen sei (SUVA-Akte 73). Diese Verfügung wuchs unangefochten
in Rechtskraft.
b)
Im September 2009 begann die Beschwerdeführerin bei der F____ AG in Basel
zu arbeiten, verliess die Firma jedoch nach drei Monaten wieder (Arbeitszeugnis
vom Dezember 2009, IV-Akte 4, S. 9). Ab Januar 2010 bis November 2011 arbeitete
die Beschwerdeführerin wieder bei der C____ (Curriculum Vitae und Arbeitszeugnis
vom 3. Januar 2012, IV-Akte 4, S. 1 und 5 f.). Nach Absolvierung der
Goldschmiedeschule [...] (Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 2), begann sie schliesslich
am 1. September 2013 eine Lehre als Goldschmiedin (vgl. Vertrag vom
11. März 2013, IV-Akte 4, S. 3 f.).
c)
Kurz vor dem Beginn der Lehre, am 20. August 2013 hatte die
Beschwerdeführerin einen Velosturz erlitten. Dabei hatte sie sich eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen am linken Ellenbogen und am linken
Knie zugezogen (vgl. z.B. Austrittsbericht des G____spitals [...] vom
23. August 2013, Beilage zur Einsprache vom 21. Mai 2014, SUVA-Akte
93).
d)
Mit Schreiben vom 24. März 2014 (SUVA-Akte 79) wandte sich die Beschwerdeführerin
erneut an die Beschwerdebeklagte. Unter Verweis auf einen dem Schreiben
beigelegten Bericht des H____ vom 13. Februar 2014 (der sich insbesondere
auf ein MRT vom 19. Dezember 2013 bezog; vgl. SUVA-Akte 101) brachte
sie vor, bei ihr sei ein Schädelhirntrauma diagnostiziert worden. Der Abschluss
ihres Falles durch die Beschwerdebeklagte im September 2007 sei
fälschlicherweise erfolgt. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte die
Beschwerdebeklagte fest, es lägen keine neuen Tatsachen oder medizinischen
Beweismittel vor, weshalb die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch
nicht erfüllt seien (SUVA-Akte 86). Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 eine Einsprache erheben (SUVA-Akte 93).
Die Beschwerdebeklagte wies diese mit Einspracheentscheid vom 14. Januar
2015 ab (SUVA-Akte 99).
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 17. Februar
2015 wurde beantragt, es seien (1.) die Verfügung vom 28. April 2014 und
der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 sowie (2.) die Verfügung vom
17. September 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin (3.) die
gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilkosten und Taggeld) auch nach dem
30. September 2007 zuzusprechen. (4.) Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen zum
medizinischen Sachverhalt vornehme. (5.) Subeventualiter sei durch das Gericht
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte die Beschwerdeführerin (6.) die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 schloss die
Beschwerdebeklagte auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 3. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
d)
Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte sie mit, sie werde selbst
weitere medizinische Abklärungen durchführen lassen und beantragte deshalb die
Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 9. August 2015 widerrief die
Instruktionsrichterin die Frist für die Duplik vorerst und fordert die
Beschwerdeführerin zur Einreichung von Ausführungen bezüglich der geplanten
Abklärungen auf. Am 25. August 2015 kam die Beschwerdeführerin der
Aufforderung nach. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichte sie einen Bericht
des H____ ein. Zugleich bat sie um Sistierung des Verfahrens bis Ende November
2015. Mit Verfügung vom 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen bis
zum 31. Dezember 2015. Innert mit Verfügung vom 1. Januar 2016 verlängerter
Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 verschiedene
weitere medizinische Berichte ein.
e)
Mit Eingabe vom 3. März 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten. Zugleich beantragte sie, es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten und Umtriebe des
Gutachtens von Prof. Dr. I____, Arzt für Neurologie, vom 30. November 2015 (Beilage zur Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016) aufzukommen.
f)
In der Duplik vom 3. März 2016 hielt auch die Beschwerdebeklagte an
ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts fand
am 2. Mai 2016 statt. Das Gericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.
IV.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgesichts vom
2. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 Beschwerde
an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_474/2016 vom
23. Januar 2017 teilweise gut, hob das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 auf und wies die
Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessender neuer Entscheidung
an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
V.
a)
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 schlägt die Instruktionsrichterin
den Parteien Dr. J____, Facharzt FMH Neurologie, als Gutachter vor und
gibt ihnen die Möglichkeit, zum vorgeschlagenen Experten sowie zum Entwurf des
Gutachtensauftrags Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sie
zur Einreichung des MRTs vom 19. Dezember 2013.
b)
Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 13. März 2017
Stellung. Mit dem vorgeschlagenen Gutachter erklärt sie sich einverstanden. Im
Weiteren stellt sie den Antrag auf eine technische Expertise zum Unfallhergang.
c)
Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgt mit Schreiben vom
11. April 2017. Sie beantragt die Durchführung einer Begutachtung beim K____
als Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS K____) unter Beteiligung der
Disziplinen Neurologie und Neuroradiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie.
d)
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 reicht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
e)
Die Instruktionsrichterin erteilt schliesslich Dr. J____ den
Begutachtungsauftrag (Schreiben vom 7. Juni 2017). Dieser nimmt ihn mit
Schreiben vom 13. Juni 2017 an. Eine neuropsychologische
Zusatzbegutachtung erachtet er bereits aufgrund der Erläuterungen im Auftrag
als unerlässlich. Auch eine psychiatrische Beurteilung sei in derartigen Fällen
oft notwendig. Er schlägt vor, Dr. L____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie und lic. phil. M____, Fachpsychologe für Neuropsychologie
FSP beizuziehen. In einem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2017 informiert
er über die Bereitschaft von Dr. L____ und lic. phil. M____, am Gutachten
mitzuwirken. Zugleich weist er auf die zu erwartenden Gutachtenskosten hin.
f)
Mit Eingaben vom 7. Juli 2017, vom 28. August 2017, vom
28. September 2017 und vom 23. Oktober 2017 reichen zunächst die
Beschwerdegegnerin und anschliessend die Beschwerdeführerin weitere
Stellungnahmen ein, teilweise mit neuen Dokumenten in der Beilage. Für die
Details sei auf das Verfahrensprotokoll sowie die einzelnen Eingaben verwiesen.
g)
In einem Schreiben vom 20. November 2017 stellt die
Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Kosten für das von ihr eingereichte
neuroradiologische Gutachten von Dr. N____ vom 26. September 2017 von
der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.
h)
Die Beschwerdegegnerin nimmt in einem Schreiben vom 22. Dezember
2017 ein weiteres Mal Stellung und reicht neue medizinische Berichte bzw.
Beurteilungen ein. Die Beschwerdeführerin tut dasselbe mit Eingabe vom
23. Januar 2018 bzw. einer korrigierten Version vom 29. Januar 2018.
i)
Dr. J____ bittet das Gericht mit einem Schreiben vom
21. Februar 2018 um die Zustellung weiterer, in den Akten erwähnten Dokumente,
die ihm nicht vorlägen. Dieser Bitte kommt die Instruktionsrichterin am
- März 2018 nach.
j)
In einer Eingabe vom 21. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin,
dass die Reisekosten für die gerichtlich angeordnete Begutachtung der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien.
k)
Mit Schreiben vom 27. September 2018 lässt Dr. J____ dem
Gericht das Gutachten vom 24. September 2018 inklusive Beilagen zukommen.
l)
Die Parteien nehmen mit Eingaben vom 12. November 2018 (Beschwerdeführerin)
und vom 12. Dezember 2018 (je ein Schreiben der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin) zum Gutachten Stellung. Die Beschwerdeführerin ersucht darum,
dass die von ihr mit der Stellungnahme eingereichten orthopädischen Berichte
dem Gutachter Dr. J____ vorzulegen seien, eventualiter ein orthopädisches
Gutachten einzuholen sei. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reicht sie zudem
einen weiteren Arztbericht ein. Parallel zu den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eingereichten Schreiben, lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe
vom 12. Dezember 2018 selbst eine Abhandlung zukommen.
m)
Es folgen weitere Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom
22. Februar 2019 und der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019
(wobei auch hier zunächst eine Eingabe durch ihren Rechtsvertreter und
anschliessend eine Ergänzung ihrer bereits eingereichten Abhandlung durch sie
selbst erfolgt).
VI.
Am 6. Mai 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundesgericht hat die vorliegende
Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und
örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls
vom 5. März 2005 eine Hirnverletzung (im Sinne einer strukturell
objektivierbaren Folge) erlitten hat und die Beschwerdegegnerin ihr über den
30. September 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat. Im Vordergrund
steht dabei die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gerichtsgutachtens vom
24. September 2018 und damit eine prozessuale Revision der Verfügung vom
17. September 2007.
3.1.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war bzw. noch nicht bekannt waren. Letztere
müssen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 23 mit Hinweisen). Erheblich
ist eine neue Tatsache dann, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung
oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender
rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Diese erhebliche neue
Tatsache muss, im Rahmen der prozessualen Revision, selbst zu einem anderen
Entscheid führen. Es gilt dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_720/2009 vom
15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). War die Beibringung des
Beweismittels bereits zuvor möglich, ist die Revision ausgeschlossen (Ueli Kieser, Art. 53 N 32 mit
Hinweisens). Eine Revision wirkt - gegebenenfalls - rückwirkend, ex tunc (Ueli Kieser, Art. 53 N 41 mit
Hinweis auf BGE 129 V 219).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,
wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.
E. 5a).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V
286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).
4.1.
Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beauftragten
Gutachter Dr. J____, Dr. L____ und lic. phil. M____ stellten in
ihrem polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 24. September 2018 folgende
Diagnosen (S. 17):
St. n.
Verkehrsunfall 05.03.2005
o Unfall im PKW mit craniocervicalem
Beschleunigungstrauma
§
HWS-Distorsion
und Verdacht auf ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma
St. n.
Verkehrsunfall 20.08.2013
o Velosturz mit craniocervicalem
Beschleunigungstrauma
§
HWS-Distorsion
Residuell mit:
o Leichter neuropsychologischer
Funktionsstörung
o Leichtem cervicocephalem Syndrom
§ Leichtem cervicogenem Schmerzsyndrom
ohne Nachweis einer radiculären und/oder spinalen Funktionsstörung
§
Chronischem
posttraumatischem Kopfschmerz
Akzentuierte
Persönlichkeit mit unsicheren, labilen Zügen (ICD-10 Z73.1)
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
Die Gutachter hatten zu beurteilen, ob die Hirnverletzung der
Beschwerdeführerin dem Unfall vom 5. März 2005 zuzuordnen ist oder einem
weiteren Unfall vom 20. August 2013, bei welchem die Beschwerdeführerin mit
dem Velo gestürzt war (zu diesem Unfall vgl. den Bericht des O____spitals [...]
vom 23. August 2013, SUVA-Akte 93). Diesbezüglich kamen die Gutachter
zum Schluss, die Zuordnung sei nicht mit Eindeutigkeit möglich. Unter
Berücksichtigung der gesamten Datenlage sei indessen das Ereignis vom
5. März 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache anzusehen.
Diese Einschätzung werde vom heutigen neuropsychologischen Befund untermauert. Dieser
sei vergleichbar mit dem Befund der psychologischen Untersuchung von Dr. phil.
P____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, im Jahr 2006 (vgl. den Bericht vom 11. September 2006,
SUVA-Akte 52), aber besser als jener der Untersuchung im H____ im Jahr
2014 (vgl. die Abschrift der elektronischen Krankengeschichte des H____ vom
10. September 2014, SUVA-Akte 97), bei dem zusätzliche Auswirkungen
des Unfalls vom August 2013 anzunehmen seien, die sich aber zwischenzeitlich wieder
gebessert hätten (polydisziplinäres Gutachten, S. 18).
Die Gutachter gelangten zur Auffassung, dass die
neuropsychologisch und psychiatrisch bedingten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen. Unter Berücksichtigung aller
(unfallkausalen) Einschränkungen kamen sie zum Schluss, der Beschwerdeführerin
sei eine klar strukturierte Tätigkeit, vorzugsweise mit vertrauten repetitiven
Arbeitsabläufen, ohne besondere Anforderungen an kognitive/mentale
Flexibilität, ohne Zeitdruck, ohne besondere emotionale Belastung, sowie mit
der Möglichkeit eines eigenstrukturierten Pausenmanagements zumutbar. Die
Beschwerdeführerin eigne sich für Tätigkeiten, bei denen die Aufgaben und Arbeitsabläufe
klar umschrieben seien und die mit Vorteil sequentiell (eines nach dem anderen)
bearbeitet werde könnten. Vorhandenes Wissen, Berufskenntnisse und Berufserfahrungen
sollten genutzt werden. In Frage kämen daher z.B. administrative Tätigkeiten,
v.a. auch in englischer Sprache. Der Beschwerdeführerin seien kognitiv
angepasste Tätigkeiten möglich, wenn sie keine Verantwortung übernehmen müsse
und die Möglichkeit habe, unter wenig Zeitdruck mit möglichen Pausen zu
arbeiten (polydisziplinäres Gutachten, S. 19 f.).
Im Verlauf nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin eine
berufliche Reintegration an einem angepassten Arbeitsplatz im 100%-Pensum
realisieren können. Von den kognitiven Voraussetzungen her, welche sich im
Vergleich der neuropsychologischen Befunde 2006 und 2018 ergeben, sollte im
Prinzip ein vergleichbares Pensum zumutbar sein. Zu berücksichtigen sei
allerdings, dass bei der Bezifferung eines zeitlichen 100%-Pensums die sehr
wahrscheinlich schon damals bestehenden Leistungseinschränkungen nicht
berücksichtigt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe diese dank ihrer
Leistungsmotivation kompensieren können. Langfristig sei eine solche
vollumfängliche Kompensierung ohne Ressourcenerschöpfung allerdings nicht
möglich. Infolgedessen sei aufgrund der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin
auch in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20% zu
berücksichtigen.
Aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, die
angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2005 dauerhaft
nicht mehr zumutbar. In einer den genannten Kriterien angepassten Tätigkeit sei
arbiträr ab September 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 100% mit
Leistungseinschränkung von 20% auszugehen. Infolge der eingetretenen
Fehlentwicklung und Dekompensation aus psychiatrischer Sicht (vgl.
polydisziplinäres Gutachten, S. 20), sei arbiträr ab September 2013
(Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe) von einer zeitlichen
Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich auszugehen, zuzüglich der Leistungseinschränkung
von 20%. Es sollte der Beschwerdeführerin jedoch mit entsprechender Begleitung
und Training möglich sein, das Arbeitspensum innerhalb von sechs Monaten auf
ganztags zu steigern, wobei die neuropsychologisch begründete Leistungseinschränkung
von 20% weiterhin zu berücksichtigen sei (polydisziplinäres Gutachten,
S. 22).
In der Haushaltsführung erkannten die Gutachter keine
psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen, sie wiesen jedoch auf
somatisch-neurologische Einschränkungen bei körperlich schweren und häufig
mittelschweren Verrichtungen hin. Im Weiteren führten sie aus, es sei der
vermehrte Pausenbedarf auch in der Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen.
Insgesamt resultiere daraus eine Einschränkung, welche arbiträr mit 15% zu
beziffern sei ‑ spezifischere Angaben müssten im Rahmen einer
Haushaltsabklärung vor Ort ermittelt werden (polydisziplinäres Gutachten,
S. 22).
Was den Integritätsschaden anbelangt, folgerten die Gutachter,
unter Berücksichtigung von SUVA-Tabelle 8 (Integritätsentschädigung gemäss
UVG bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) sei aus neurologischer und
psychologischer Sicht ein Integritätsschaden von 20% ausgewiesen. Sie
erklärten, aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Endzustand und es sei zu
erwarten, dass sich eine bessere Stabilisierung erzielen lasse, weshalb kein
Integritätsschaden angenommen werden könne. Auch aus somatischer Sicht könne
unter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 7 (Integritätsentschädigung gemäss
UVG bei Wirbelsäulenaffektionen) bezüglich des residuellen cervicocephalen
Schmerzsyndroms kein relevanter Integritätsschaden beziffert werden. Gemäss den
integrierten Richtlinien müsse die Integritätsentschädigung „bei
Wirbelsäulenaffektionen nach UVV“ entsprechend der Funktionseinschränkung
bestimmt werden. Aufgrund der erhobenen klinisch-neuropsychologischen Untersuchungsbefunde
könne eine relevante residuelle Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule
nicht objektiviert werden. Gesamtmedizinisch sei ein Integritätsschaden von 20%
zu beziffern (polydisziplinäres Gutachten, S. 23).
4.2.
Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 24. September 2018
ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Auch die geklagten Beschwerden
wurden von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Damit ist das Gerichtsgutachten beweistauglich (vgl. E. 3.3.).
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Beweistauglichkeit des
Gutachtens, macht jedoch geltend, es seien weitere Abklärungen notwendig (vgl.
Stellungnahme vom 12. Dezember 2018). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch
gegenteiliger Auffassung.
4.3.
4.3.1 Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin mit der
Beweistauglichkeit des Gutachtens einverstanden. Unter Verweis auf von ihr
eingereichte orthopädischen Berichte von Dr. Q____ vom 16. Oktober
2018, vom 14. November 2018, vom 27. November 2018 und vom
5. Dezember 2018 (wobei sich die letzten beiden Dokumente beide auf die
Untersuchung vom 27. November 2018 beziehen und vom Text her weitgehend
identisch sind; alle in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 12. Dezember 2018), beantragt sie jedoch, dass die Berichte dem
Gutachter Dr. J____ vorgelegt werden, eventualiter, dass eine ergänzende orthopädische
Untersuchung durchgeführt wird. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass
sich aus den Berichten sehr relevante Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma und
eine Verletzung der Halswirbelsäule ergäben bzw., dass die frühere Bildgebung
falsch interpretiert worden sei.
4.3.2 In den genannten Berichten stellte Dr. Q____
folgende Diagnosen:
Chronisches posttraumatisches cervicospondylogenes
Schmerzsyndrom
chronische
Partialläsion Ligamentum transversum
beginnende
Atlantodentalarthrose mit vernarbtem und verdicktem Ligamentum transversum im
MRI 10/18
Autounfall und
Schleudertrauma mit erheblicher HWS-Distorsion und Schädel-Hirn-Trauma 2005
Keine initiale
Schicht Bildgebung
Persistierende
hochzervikale Schmerz- und Beschwerdesymptomatik
Discopathie und
Osteochondrose C5/6
Dr. Q____ führte namentlich aus, es bestünden sehr
relevante Hinweise darauf, dass ein erhebliches Schädelhirntrauma und die
Verletzung der Halswirbelsäule im Segment C1/2 auf den Unfall im Jahr 2005
zurückgeführt werden könnten. Im Anschluss an diesen Unfall sei es zu einer
entsprechenden Klinik bzw. Anamnese mit Instabilitätsgefühl und erheblichen
hoch zervikalen und okzipitalen Schmerzen gekommen. Diese Symptomatik
entspreche exakt der auch heute im MRI und CT gesehenen Verkalkung und
Partialläsion am Dens axis. Verschiedene schmerzhafte Episoden seien im
Anschluss an den ursächlichen Unfall dokumentiert. Der im August 2013 erfolgte
Velounfall habe an dieser Symptomatik und Klinik keine entscheidende Veränderung
gebracht und sei somit nicht von klinisch entscheidender Relevanz. Somit seien
verschiedene Bewertung und Beurteilung von Bildgebung und Verlauf und Pathologie
auch hinsichtlich der Ursache und der Folgen für die Beschwerdeführerin nicht
vollständig und korrekt erfolgt und dringend im Sinne eines orthopädischen
Gutachtens erneut vorzunehmen. Der Unfall sei aus Sicht der Versicherung im
Jahr 2007 abgeschlossen worden, was aus heutiger Sicht als nicht korrekt
bezeichnet werden müsse. In diesem Gutachten müsse auch dringend eine
Beurteilung über die Minderung der Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität und auch
bezüglich des Haushalts seit dem ursächlichen Unfall untersucht und beurteilt
werden (Bericht vom 27. November 2018 bzw. vom 5. Dezember 2018).
Der behandelnde Orthopäde Dr. Q____ äusserte sich selbst
nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit. Auch nahm er keinen klaren Bezug auf
das Gerichtsgutachten vom 24. September 2018. Aus seinen Berichten geht
nicht klar hervor, inwiefern sich eine erneute orthopädische Begutachtung auf
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Die Gutachter haben die
von ihnen festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Beurteilung allesamt berücksichtigt. Insbesondere nahmen sie dabei ‑ wie
Dr. Q____ ‑ Bezug darauf, dass ein cervicosponodylogenes
Schmerzsyndrom vorliege, welches zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des
Achsenskeletts führe. Dementsprechend hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin
körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Überkopfarbeiten
vermeiden sollte. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass diese
somatisch-neurologischen Einschränkungen nicht Folge der Hirnverletzung,
sondern der Halswirbelsäulenverletzung seien (polydisziplinäres Gutachten,
S. 19). Da die Gutachter die Einschränkungen aufgrund der Verletzungen im
Hals-Nacken-Bereich bereits berücksichtigt haben, ist nicht dargetan, weshalb
eine weitere orthopädische Begutachtung oder eine Vorlage der Berichte von
Dr. Q____ beim Gerichtsgutachter Dr. J____ notwendig wären. Darauf
wird daher verzichtet.
4.4.
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 24. September 2018 könne schon gar nicht
abgestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung
weitere Dokumente eingebracht, obwohl die Instruktionsrichterin bereits mit
Verfügung vom 27. Dezember 2017 darauf hingewiesen habe, allfällige
weitere von den Parteien eingeholte medizinische Unterlagen würden nicht mehr
an den Gutachter weitergeleitet. Der Gutachter habe in der Folge ohne eine
entsprechende Rückfrage beim Gericht auf diese Unterlagen abgestellt. Überdies gehe
aus dem (der Stellungnahme beigelegten) Bericht von lic. phil. R____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Neuropsychologischer Dienst, Zentrum
für Begutachtung, [...]klinik [...], vom 3. Dezember 2018 hervor, dass
entgegen dem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Vorliegen einer neuropsychologischen Störung geschlossen werden könne (Stellungnahme
vom 12. Dezember 2018). In ihrer Eingabe vom 22. Februar 2019 verweist
sie zudem auf eine von ihr in Auftrag gegebene neurologische Beurteilung und
ein neuroradiologisches Konzil vom 12. Februar 2019 und vom
20. Februar 2019. Zugleich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin
habe die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten hauptsächlich dafür
„missbraucht“, in ihren mehreren Eingaben neue Behauptungen aufzustellen und
umfangreiche neue Unterlagen beizubringen. Damit habe die Beschwerdeführerin
zum wiederholten Mal gegen eine prozessleitende Verfügung des Gerichts verstossen.
Aufgrund dessen seien die Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive Beilagen
aus dem Recht zu weisen.
4.4.2 Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als
es nicht angeht, dass eine Partei einem vom Gericht beauftragten Gutachter
eigenmächtig weitere Unterlagen zukommen lässt. Dies gilt umso mehr, wenn die
Instruktionsrichterin ‑ wie vorliegend in der Verfügung vom
27. Dezember 2017 ‑ festhielt, allfällige weitere medizinische
Unterlagen würden dem Gutachter nicht mehr weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin
hat durch ihre eigenmächtige Abgabe weiterer Unterlagen an den Gutachter die
Prozessregeln umgangen. Denn die Verfahrensleitung obliegt zwingend dem
Gericht. Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin daher mit
Verfügung vom 11. Oktober 2018 aufgefordert, ihr Handeln nachvollziehbar
zu erläutern. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 erklärte sie
daraufhin im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des
Begutachtungsauftrags erstmals geltend gemacht, dass der Unfall im Jahr 2013
erhebliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Sie habe sich
daher veranlasst gefühlt, diese Unterlagen zum Zweck der Wahrheitsfindung
einzureichen. Immerhin gestand sie zu, dass es besser gewesen wäre, die
Gegenpartei und das Gericht vorgängig zu informieren.
Das Handeln der Beschwerdeführerin lässt sich nicht
rechtfertigen. Trotzdem führt die Einreichung der Unterlagen an den Gutachter
jedoch nicht zwangsläufig zur Beweisuntauglichkeit des Gerichtsgutachtens. Dr. J____
hat transparent gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihm weitere Unterlagen
ausgehändigt hat und diese Unterlagen zusammen mit dem Gerichtsgutachten (inkl.
den Teilgutachten) beim Gericht eingereicht (Schreiben des Gutachters vom
27. September 2018). Das Gutachten ist umfassend und sorgfältig abgefasst.
Es macht in keiner Weise den Anschein, dass auch nur einer der drei Gutachter
aufgrund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbständig
eingereichten Unterlagen besonders beeinflusst gewesen wäre, schon gar nicht in
einem derartigen Ausmass, dass man von einer Befangenheit (zu Gunsten oder zu
Lasten der Beschwerdeführerin) sprechen müsste. Überdies ist zu
berücksichtigen, dass es im Ermessen von im Bereich des Sozialversicherungsrechts
beauftragen Gutachtern steht, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den
behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom
15. November 2012 E. 4.5). In dieser Hinsicht muss bei Gerichtsgutachten
im Prinzip dasselbe gelten, wie bei von Sozialversicherungen veranlassten
Gutachten. Insofern wäre es denkbar gewesen, dass die Gerichtsgutachter dieselben
Informationen, welche sie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
erhielten, auch auf dem Weg der Kontaktaufnahme mit behandelnden Ärzten und Ärztinnen
erhalten hätten.
Auch wenn die eigenmächtige Abgabe weiterer medizinischer Unterlagen
an die Gutachter grundsätzlich nicht gutgeheissen werden kann, so vermag dieses
Vorgehen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern.
4.4.3 In seinem neuropsychologischen Konsil vom
3. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
12. Dezember 2018) bestätigte lic. phil. R____, dass im
neuropsychologischen Teilgutachten vom 23. September 2018 eine sehr
sorgfältige Untersuchung verschiedener kognitiver Funktionsbereiche, welche gut
nachvollziehbar aufgeführt worden seien, erfolgt sei. Im Weiteren erklärte er jedoch,
aufgrund der Testergebnisse könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf eine leichte kognitive Störung geschlossen werden. Es seien insgesamt 108
Testparameter erhoben worden. Davon seien 7 Testparameter unterdurchschnittlich
ausgefallen. Von allen berücksichtigten Parametern seien somit 6.5% unterdurchschnittlich
ausgefallen. Dieser Wert liege unterhalb der zu erwartenden unterdurchschnittlichen
Werte in der Allgemeinbevölkerung, deren Schnitt bei 10% bis 15% liege. Im Weiteren
führte er aus, ein Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom
11. September 2006 sei durch den Umstand erschwert, dass im damaligen Bericht
keine Angaben zu den durchgeführten Tests gemacht worden seien und unklar geblieben
sei, ob es sich um gut normierte Tests gehandelt habe. Auch sei damals keine
Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, weshalb die Validität der damals
erhobenen Befunde letztlich nicht gesichert sei.
Dr. S____ des SUVA Kompetenzzentrums, hielt in seiner
neurologischen Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2018), ebenfalls fest, dass die
Feststellung einer leichten neuropsychologischen Störung nicht nachvollziehbar
sei und verwies dazu auf die Ausführungen von lic. phil. R____. Im Weiteren
kritisierte er, dass es dem Gerichtsgutachten an einer systematischen
Konsistenzprüfung fehle, der Kausalzusammenhang des komplexen Beschwerdebildes
zum Unfall nicht angemessen begründet worden sei und die interdisziplinäre
Beurteilung Widersprüche aufweise.
Was zunächst die Kritik an der neuropsychologischen Beurteilung
im Gutachten, insbesondere die Frage, ob eine relevante neuropsychologische
Störung vorliegt, betrifft, so vermag diese die Beweistauglichkeit des
Gutachtens nicht zu schmälern. Die Kritik stellt sich als andere medizinische
Beurteilung dar. Dies genügt nicht, um die Beurteilung des neuropsychologischen
Gutachters im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung in Frage zu stellen ‑
zumal die Gutachter die Beschwerdeführerin persönlich untersucht haben, lic.
phil. R____ und Dr. S____ haben dies jedoch nicht getan. Im Wesentlichen
dasselbe gilt für den Kritikpunkt, im Gutachten fänden sich Widersprüche. Die
Ausführungen von Dr. S____ erscheinen ebenfalls eher als Darstellung einer
anderen Auffassung, als dass sie davon überzeugen würden, dass im Gutachten
Widersprüche vorliegen bzw. bei der Beurteilung eindeutig Fehler gemacht wurden.
Die Kritik, eine systematische Konsistenzprüfung fehle, vermag
das Gutachten ebenfalls nicht als fraglich erscheinen zu lassen. Die von
Dr. S____ genannten Beispiele (die Beschwerdeführerin habe eine raschere
Ermüdbarkeit angegeben als sich in der Begutachtung gezeigt habe und trotz
angegebener Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sei sie in der
Lage, Business Englisch zu unterrichten), zeigen allerhöchstens auf, dass die
Beurteilung der Gutachter nachvollziehbar ist. Dr. S____ zitierte, dass
die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Aktivität für maximal zwei Stunden
ausüben zu können. Die Gutachter gingen aber von einer Arbeitsfähigkeit von
100% bei einer Leistungsminderung von 20% aus ‑ dies aufgrund ihrer Untersuchungen
und offenbar nicht (allein) aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.
Auch das Argument, die Gutachter hätten den Kausalzusammenhang
des komplexen Beschwerdebildes zum Unfall nicht angemessen begründet, vermag
nicht zu überzeugen. Das Gutachten ist sehr ausführlich und sorgfältig
abgefasst. Die Gutachter haben insbesondere darauf hingewiesen, dass eine
eindeutige kausale Zuordnung der Hirnverletzung zum Unfall von 2005 oder zu
jenem von 2013 nicht möglich sei. Eine Eindeutigkeit oder Sicherheit, welcher
Unfall kausal ist, ist jedoch im Sozialversicherungsrecht nicht notwendig. Das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ausreichend (vgl.
E. 3.1.). Dem haben die Gutachter Rechnung getragen und basierend auf
ihren umfassenden Abklärungen dargelegt, dass der erste Unfall vom 5. März
2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Hirnverletzung ist
(vgl. das polydisziplinäre Gutachten, S. 18).
Zusammengefasst vermögen die Berichte von lic. phil. R____ und
von Dr. S____ vom Dezember 2018 das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen
und dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen.
4.4.3 Im Februar setzte sich Dr. S____ in seiner
neurologischen Beurteilung (datiert auf den 20. Februar 2019; Beilage zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019) hauptsächlich mit den
Berichten von Dr. Q____ auseinander. In seinem neuroradiologischen Konsil
vom 12. Februar 2019 nahm auch Dr. T____, Facharzt FMH für
Radiologie, speziell Neuroradiologie, zu besagten Berichten von Dr. Q____ Stellung
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2019). Es erübrigt
sich, vertieft auf diese Berichte einzugehen, zumal bereits die Berichte von
Dr. Q____ nicht zu weiteren Abklärungen Anlass geben. Ausserdem hielt
zumindest Dr. S____ fest, dass Dr. Q____s Berichte nichts an seinem
bisherigen Standpunkt betreffend Unfallkausalität der von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ändern vermögen.
4.5.
Schliesslich bleibt bezüglich der medizinischen Fragestellungen auf
die umfassende Dokumentation der Beschwerdeführerin selbst einzugehen. Diese
reicht sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (erster Teil) und Schreiben
vom 25. Februar 2019 (Ergänzung) beim Gericht ein.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt auch im
Verfahren beim Sozialversicherungsrecht das Prinzip der antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. z.B. BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5 mit Hinweisen,
vgl. zudem BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 mit Hinweisen und Ueli Kieser, Art. 43 N 58). Angesichts
des ausführlichen und beweistauglichen Gerichtsgutachtens und der bereits
umfangreichen Akten ist nicht davon auszugehen, dass diese Dokumentation,
welche die Beschwerdeführerin dem Gericht unaufgefordert hat zukommen lassen,
zu neuen Erkenntnissen führen würde. Es kann daher im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Dokumentation
einzugehen.
4.6.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf das Gerichtsgutachten vom
24. September 2018 (inklusive der einzelnen Teilgutachten) abzustellen ist.
Basierend darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab September
2005 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20%
eingeschränkt ist. Seit September 2013 ist zudem aus psychiatrischer Sicht von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden auszugehen ‑
wobei sich das Pensum mit entsprechender Begleitung und Training auf ein
Vollzeitpensum steigern lassen sollte. In neurologischer und
neuropsychologischer Hinsicht ist zudem von einem Endzustand auszugehen, nicht
jedoch in psychiatrischer Hinsicht (vgl. E. 4.1.).
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen an die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. September 2007 mit der Begründung
ein, die noch beklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend
nachweisbar. Nach Prüfung der entsprechenden Kriterien sei die Adäquanz zu
verneinen. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in
Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung
(SUVA-Akte 73).
Mittlerweile wurde jedoch (unter anderem von den Gerichtsgutachtern)
festgestellt, dass die neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen
auf eine bildgebend nachgewiesene Hirnverletzung zurückzuführen sind. Damit
sind diese Beschwerden organisch hinreichend nachweisbar. Sowohl der
natürliche, als auch der adäquate Kausalzusammenhang (vgl. E. 3.2.) sind
in diesem Fall ‑ gemäss der gutachterlichen Beurteilung ‑ mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt.
5.2.
Was die psychischen Beschwerden betrifft, attestierten die Gutachter
arbiträr seit September 2013 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von noch vier Stunden
täglich. Diese psychisch bedingte Einschränkung ist organisch nicht
nachgewiesen. Der psychiatrische Gerichtsgutachter Dr. L____ führte
überdies dazu aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden emotionale Labilität,
verminderte Durchsetzungsfähigkeit, Beeinträchtigung des Selbstvertrauens,
affektive Schwankungen, Lärm- und Lichtintoleranz und ein erhöhter
Pausenbedarf. All dies könne „als mögliche teilweise Folge einer
Hirnverletzung, doch nicht in überwiegendem Ausmass“ interpretiert werden. Ein
Teil der Beschwerden sei durch die labile Persönlichkeitskonstellation zu
erklären. Eine genaue Aufteilung sei nicht möglich, es sei jedoch anzunehmen,
dass die Persönlichkeitsfaktoren stärker gewichtet werden müssten
(psychiatrisches Teilgutachten vom 24. September 2018, S. 14).
Deshalb kann die psychisch bedingte Einschränkung auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als durch die Hirnverletzung bedingt angesehen werden. Deshalb
hat eine Adäquanzprüfung unter Anwendung der sogenannten „Psycho-Praxis“ (vgl.
BGE 129 V 177 und BGE 115 V 133) zu erfolgen.
Gemäss dieser ist bei natürlich kausalen
aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bei der Beurteilung der
Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE
134 V 109, 112 E. 2.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate
Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist
eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183
E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien
gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
(BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
5.3.
Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin am Unfalltag mit dem
Auto unterwegs. Nachdem es angefangen habe zu schneien, haben sie ihr Tempo
reduziert. Wegen eines Überholmanövers eines anderen Autos habe sie leicht bremsen
müssen und sei dabei ins Schleudern geraten. Das Auto sei frontseitig links an
die Leitplanke gestossen. Nach eineinhalb bis zweieinhalb Umdrehungen sei das Auto
neben der Fahrbahn in einer tiefen Schneebank steckengeblieben (vgl. Ergänzung
der Unfallmeldung vom 30. März 2005, SUVA-Akte 4, und Bericht vom
18. April 2005, SUVA-Akte 7).
Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2015.10 vom
2. Mai 2016 E. 4.4. festgehalten, liegt die Schwere des Unfalls vom
5. März 2005 im Bereich von leicht bis (maximal) mittelschwer. Zum
Vergleich sei auf einige Selbstunfälle aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verwiesen. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2010 vom 14. Januar
2011 ging es um einen Unfall, bei welchem die Lenkerin bzw. die versicherte
Person auf Grund der vereisten Fahrbahn die Kontrolle über das Fahrzeug verlor,
mit einem Randleitpfosten kollidierte und danach auf einen Erdwall geriet,
wodurch das Fahrzeug sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb. Die
Lenkerin konnte sich mit Hilfe von Passanten aus dem Auto befreien. Dieser
Unfall wurde von den Gerichten im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten
Unfällen angesiedelt (E. 5.3 des Urteils mit weiteren Hinweisen).
Im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle siedelte das
Bundesgericht etwa folgende Selbstunfälle an: Ein Personenwagen geriet auf
einer Landstrasse von der Fahrbahn ab, gelangte danach über die Fahrbahn hinweg
in einen Strassengraben, prallte dort gegen eine ca. fünf Meter hohe Böschung,
wurde dadurch ausgehebelt, drehte sich in der Luft im Uhrzeigersinn um ca. 170
Grad und kam auf den Rädern zum Stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012
vom 6. November 2012 Sinn Sachverhalt A., und E. 5.2.3). Bei einem
Selbstunfall mit ca. 115 km/h auf der Autobahn kam der Lenker vom
Normalstreifen ab, geriet zunächst ins Schleudern, überschlug sich dann und
prallte in die ansteigende Böschung. Weil das Fahrzeug mit dem Heck gegen einen
Kontrollschachtdeckel stiess, wurde es angehoben und zurück auf die Fahrbahn
geworfen, wo es sich einmal um die eigene Achse drehte, bevor es stehenblieb
(Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.3.). Bei
ca. 130 km/h platzte ein Reifen des Fahrzeugs. Dieses kam in der Folge ins
Schleudern und drehte sich um die eigene Achse. Es durchbrach einen Schutzzaun
und überquerte mehrere Wassergräben, bevor es dann auf einem Acker zum Stehen
kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010
E. 4.1.4).
Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin nach 1.5 bis 2.5
Umdrehungen direkt neben der Fahrbahn in einer Schneebank zum Stehen kam und
sich mit ihrem Wagen nicht überschlug, kann die Unfallschwere nicht über dem
eigentlichen mittleren Bereich liegen. Ob der Unfall in diesem oder eher im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegt, kann ‑ wie sich zeigen wird ‑
offen gelassen werden.
5.4.
5.4.1 Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen
mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es
muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteil des Bundesgerichts
8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai
2014 E. 5.1 und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Bei
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die
Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter E. 5.2.
aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter
Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar
2018 E. 3.4, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_451/2011
vom 18. August 2011 E. 2.4 und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010
E. 4.5).
5.4.2 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der
besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls angesichts des beschriebenen Unfallhergangs zu verneinen. Auch eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche zudem die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie das
Kriterium des schwierigen Heilverlaufs sind nicht gegeben. Was den Grad und die
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gerichtsgutachten aus neurologischer und
neuropsychologischer Sicht in einem 100%-Pensum arbeiten könnte, wobei eine Leistungsreduktion
von 80% anzunehmen ist. Dies kann nicht genügen um dieses Kriterium als erfüllt
zu betrachten.
Zu diskutieren wären die Erfüllung des Kriterium der Schwere
oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemäss Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie
dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen. Bezüglich ersterem ist auf das Urteil
des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5. hinzuweisen.
Darin hatte das Bundesgericht in einem Fall mit einem Schädelhirntrauma mit
Schädelkalottenfraktur, die konservativ behandelt werden konnten, das Kriterium
der besonderen Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als
erfüllt betrachtet jedoch nicht als besonders ausgeprägt. Die
Beschwerdeführerin erlitt (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) aufgrund des
Unfalls vom 5. März 2005 eine Hirnverletzung und ist in ihrer Leistungsfähigkeit
aus neuropsychologischen Gründen zu 20% eingeschränkt. Sie konnte jedoch nach
dem Unfall nach Hause und hat sich erst am nächsten Tag in ärztliche Behandlung
begeben. Nach einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit nahm sie im August 2005
ihre Erwerbstätigkeit wieder auf (vgl. z.B. psychiatrisches Teilgutachten,
S. 8, sowie Zeugnis der C____ vom 29. Februar 2008, IV-Akte 11).
Selbst wenn man vorliegend von einer Erfüllung des Kriteriums der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ausgeht, so ist es dennoch nicht
besonders ausgeprägt. Im Wesentlichen dasselbe gilt auch für das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen. Sie klagte wohl über dauernd bestehende
Nackenschmerzen und immer wiederkehrende Kopfschmerzen (gegen letztere nehme
sie manchmal Medikamente ein; vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 3).
In der Begutachtung nach der Intensität der Schmerzen berichtete sie, von
Kopfschmerzen zu Beginn der neuropsychologischen Untersuchung mit einer
Intensität von 4 von 10 und Nackenschmerzen von 1-2 von 10. Nach der
Untersuchung seien die Nackenschmerzen etwa unverändert gewesen und die
Kopfschmerzen seien weg gewesen (neuropsychologisches Teilgutachten vom
23. September 2018, S. 3). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der
neurologischen Begutachtung an, die Schmerzen seien in der Zeit nach dem Unfall
sehr stark gewesen (im Bereich von 10 auf der visuellen Analogskala [VAS]). Im
Verlauf hätten sich die Schmerzen auf 3 bis 4 reduziert. Als sie anfangs 2013
wieder angefangen habe, auf dem Bauch zu schlafen, habe dies zu einer erneuten
Schmerzzunahme geführt (VAS 7.5; neurologisches Teilgutachten, S. 25).
Seit Sommer 2013 habe sie im Durchschnitt an zwei Tagen pro Woche
Kopfschmerzen, diese hätten eine Intensität von VAS 4 bis 7, intermittierend
bis VAS 8. Bei Bedarf nehme sie Ibuprofen 200 mg bis 400 mg. Letzteres
nehme sie auch sporadisch bei Nackenschmerzen, die eine Intensität von VAS 4
bis 6.5 hätten (neurologisches Teilgutachten, S. 28 und 29). Selbst wenn
die Beschwerdeführerin über mehr oder weniger andauernde Schmerzen klagt, so
kann dieses Kriterium aufgrund der häufig geringeren und wechselnden Intensität
bzw. ihres zwischenzeitlich völligen Verschwindens nicht als besonders
ausgeprägt angesehen werden.
Folglich sind höchstens zwei Adäquanzkriterien erfüllt, keines
von beiden ist jedoch besonders ausgeprägt. Im Lichte der Ausführungen unter
E. 5.4.1 ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden
psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 5. März 2005 nicht gegeben. Es
kann daher offen bleiben, wie weit überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist. Der Umstand, dass zwischen dem Unfall im Jahr 2005 und der
erstmaligen Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe im Herbst 2013 (vgl.
E. 4.1.), mehr als acht Jahre vergingen, lässt einen natürlichen
Kausalzusammenhang allerdings zumindest als fraglich erscheinen.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen der Beschwerdeführerin
‑ wie bereits erwähnt ‑ ursprünglich per 30. September 2007
ein (Verfügung vom 17. September 2007, SUVA-Akte 73). Wenngleich die
Beschwerdegegnerin die Einstellung aufgrund des weggefallenen
Kausalzusammenhangs verfügte, so hindert dies nicht daran, anzunehmen, dass der
Endzustand spätestens in diesem Zeitpunkt eingetreten war. Nicht zuletzt ist zu
beachten, dass die Gutachter die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht seit
September 2005 annahmen (E. 4.1.) und über keine mit dem Unfall vom März
2005 zusammenhängenden Schwankungen berichteten. Allfällige spätere,
zwischenzeitliche Verschlechterungen aufgrund des Unfalles vom 20. August
2013 (Tatsachen, I.c) sind nicht beachtlich. Aus den Akten ergibt sich
ausserdem nichts, was darauf hinweisen würde, dass im September 2007 von der
Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung hätte
erwartet werden können. Daher ist der Fallabschluss auf den 30. September
2007 festzulegen und eine Rente ab dem 1. Oktober 2007 zu prüfen.
Heilkosten- und Taggeldleistungen werden über den 30. September 2007 hinaus
grundsätzlich nicht mehr bezahlt (zum Ganzen vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG
e contrario; siehe dazu Alexandra Rumo
Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 137 V 199,
201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.1 f.
S. 223 f.)
6.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V
297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222,
224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1).
6.3.
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug,
IV-Akte 7) bezog die Beschwerdeführerin im Unfalljahr 2005 ein Einkommen
von Fr. 78‘016.‑, im Jahr 2006 ein solches von Fr. 107‘027.‑
und im Jahr 2007 (das Jahr, per welchem der Einkommensvergleich gemacht werden
muss) ein solches von Fr. 114‘585.‑. Gemäss den Angaben auf der
Unfallmeldung vom 16. März 2005 (SUVA-Akte 1) betrug ihr Einkommen im
Jahr 2005 Fr. 90‘000.‑.
Es ist nicht mit Sicherheit feststellbar, welches Einkommen die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erzielt hatte. Nicht
ganz nachvollziehbar ist, weshalb sich das Einkommen nach dem Unfall zunächst
deutlich erhöhte, bevor sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 selbständig
machte (vgl. dazu das Curriculum Vitae, IV-Akte 4, S. 1). Diesbezüglich
ist auch auffällig, dass die Beschwerdeführerin Prof. Dr. I____ angegeben
hatte, sie habe nach dem Unfall versucht, in ihre anspruchsvolle Tätigkeit in
der Administration des Vorstandes der C____ zurückzukehren. Hier habe sich
jedoch gezeigt, dass sie den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei. Sie
habe deshalb innerhalb der Firma eine andere Tätigkeit angenommen, die jedoch
zwei Stufen niedriger angesiedelt gewesen sei. Nachdem sie auch diesen Aufgaben
auf die Dauer nicht habe gerecht werden können, habe sie eine Ausbildung als
Coach begonnen, um sich selbständig zu machen (Parteigutachten vom
30. November 2015, S. 10, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 2. Februar 2016). Es ist schwer nachvollziehbar, dass eine zwei Stufen
tiefere Stelle zu einem rund Fr. 30‘000.‑ höheren Lohn führen soll.
Ausserdem ist es aufgrund der zitierten Angaben der Beschwerdeführerin sehr
fraglich, ob sie ihre Tätigkeit auch ohne den Unfall gewechselt hätte.
Es ist daher gerechtfertigt, auf das Einkommen abzustellen,
welches die Beschwerdeführerin gemäss der Unfallmeldung vom 16. März 2005 hatte,
nämlich Fr. 90‘000.‑. Dies liegt auch in etwa im Mittel zwischen dem
Einkommen, welches im IK-Auszug für das Jahr 2005 ausgewiesen ist und
demjenigen, welches im Jahr 2006 registriert wurde. Da der Einkommensvergleich
für das Jahr 2007 zu erfolgen hat (vgl. E. 6.1.) und der Verlauf des
Einkommens, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ohne den Unfall gehabt
hätte, unklar ist, ist eine Anpassung desselben anhand der
Nominallohnentwicklung vorzunehmen. Dafür ist auf die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung
(BGE 129 V 408, 410 E. 3.1.2) für die entsprechende Branche abzustellen (Alexandra Rumo Jungo / André Pierre Holzer,
Art. 18, S. 128, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom
11. November 2009 E. 3.4.2 und 8C_123/2015 vom 29. April 2015
E. 3.2.3 sowie BGE 126 V 75, 76 E. 3a).
Die Nominallohnentwicklung von Frauen im Bereich
„Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“ betrug im Jahr 2006 1.3% und im Jahr 2007
1.7% (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Nominallohnindex,
Frauen, 2006 - 2010“, T1.2.05). Erhöht man das Einkommen von Fr. 90‘000.‑
um die entsprechenden Prozentsätze, resultiert ein Valideneinkommen von (gerundet)
Fr. 92‘720.‑ im Jahr 2007.
6.4.
Angesichts der Beschreibung einer angepassten Tätigkeit durch die Gerichtsgutachter
(vgl. E. 4.1.), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine
etwas einfachere Arbeit als früher benötigt, insofern als sie keine besonderen
Anforderungen an kognitive/mentale Flexibilität und kein Zeitdruck oder
emotionale Belastung mit sich bringen darf, und klar strukturiert, vorzugsweise
mit vertrauten repetitiven und jedenfalls mit klar umschriebenen
Arbeitsabläufen sein sollte. Die Gutachter stellten jedoch auch klar, dass
vorhandenes Wissen, Berufskenntnisse und Berufserfahrungen genutzt werden
sollten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer derartigen Tätigkeit in der chemischen Industrie ‑ wo sie vor dem
Unfall und direkt danach einige Jahre gearbeitet hatte ‑ eine Anstellung
finden könnte, die für sie geeignet bzw. ihr zumutbar wäre. Es rechtfertigt
sich daher, für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, Tabelle TA1, Rubrik 23, 24 ‑
Kokerei, chemische Industrie, Frauen, Anforderungsniveau 3 (Fr. 6‘500.‑)
abzustellen. Hochgerechnet auf einen Jahreslohn (x 12) und angepasst an die betriebsübliche
Arbeitszeit im Bereich der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen im
Jahr 2007 von 40.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“), sowie unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung in dieser Branche („Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“) im
Jahr 2007 von 1.7% (siehe E. 6.3.), resultiert ein hypothetisches
Einkommen bei einem 100%-Pensum von Fr. 80‘714.‑. In einem Pensum
von 80% hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 somit (hypothetisch gesehen)
Fr. 64‘571.‑ verdienen können. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. z.B.
BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b)
ist nicht angezeigt.
6.5.
Ein Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Differenz von
Fr. 28‘149.‑, was einem ‑ nach
den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3)
‑ Invaliditätsgrad von 30% entspricht. Die Beschwerdeführerin hat
demnach ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine diesem Invaliditätsgrad
entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
7.1.
Schliesslich bleibt auf die Integritätsentschädigung einzugehen. Der
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte
Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung
über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet (Art. 24 UVG).
Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich
nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei
gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich
(BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht
abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219
E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die
SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet
(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 1. Juli
2019). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar
anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz
gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder
unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113
V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019 E. 4.3.2.).
7.2.
Wie unter E. 4.1. erwähnt, kamen die Gutachter zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe aus neuropsychologischen und neurologischen Gründen einen
Integritätsschaden von 20% erlitten. Sie nehmen dabei Bezug auf die Tabelle 8
der SUVA. Die Einschätzung der Integritätsentschädigung von 20% geht einher mit
ihrer Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung, denn gemäss der Tabelle 8
ist bei einer leichten Hirnfunktionsstörung durch eine Hirnverletzung von eben
diesem Schadensumfang auszugehen. Entsprechend der Beurteilung der Gerichtsgutachter
ist der Beschwerdeführerin somit eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20%
zuzusprechen.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 ist aufzuheben. Demnach ist die
ursprüngliche Verfügung vom 17. September 2007 insofern nachträglich
abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 eine Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30%, sowie eine Integritätsentschädigung
in Höhe von 20% zuzusprechen sind.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
8.3.
Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil 8C_474/2016 vom
23. Januar 2017 in E. 5. darauf hingewiesen, dass die Kosten eines
von der versicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger
dann zu übernehmen sind, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund
des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und
dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass
das im Rahmen des Verfahrens beim Sozialversicherungsgericht eingereichte
Parteigutachten von Prof. Dr. I____ vom 30. November 2015 (Beilage
zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016) eine wesentliche
Grundlage für die die Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens an
das kantonale Sozialversicherungsgericht bilde. Deshalb sei dem Antrag der
Beschwerdeführerin die Kosten für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, grundsätzlich stattzugeben. Das Bundesgericht
verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, darüber zu befinden.
Infolge dieser bundesgerichtlichen Aufforderung sind die Kosten
für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. I____, in Höhe von EUR 1‘532.86
für das Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Bei den weiteren, von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten EUR 551.61 für die übrigen Auslagen
des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in U____, Deutschland, (Rechnungen in
der Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016), handelt
es sich um Spesen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthalts zur
Begutachtung in U____ erwuchsen (Übernachtungen, Verpflegung, Reise- und
Transportkosten). Aus den Akten ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund,
weshalb diese Begutachtung nicht in der Schweiz hätte erfolgen können. Nicht
zuletzt hat sich durch die Begutachtung durch die gerichtlich eingesetzten
Gutachter gezeigt, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin und von dessen Verlauf auch in der Schweiz möglich ist. Die
Auslagen für ihren Aufenthalt in U____ in Höhe von EUR 551.61 gehen daher
zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind nicht von der Beschwerdegegnerin zu
übernehmen.
8.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten
eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang
zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,
eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und
BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.). Wie bereits vom Bundesgericht in seinem Urteil
8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall
weiterer Abklärungsbedarf (vgl. insbesondere dessen E. 6.). Die Kosten für
das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 15‘469.25 (Fr. 2‘469.25 für die
neuropsychologische Begutachtung, Fr. 4‘500.‑ für die psychiatrische
Begutachtung und Fr. 8‘500.‑ für die neurologische Begutachtung des
Hauptgutachters Dr. J____; Honorarrechnungen in den Beilagen des
polydisziplinären Gerichtsgutachtens) sind daher der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten des Zugbilletts in Höhe von Fr. 49.60,
welche der Beschwerdeführerin aufgrund der Begutachtung in [...] erwuchsen (Billett
in der Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2018).
8.5.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die von ihr
mit Schreiben vom 28. September 2017 eingereichte neuroradiologische Stellungnahme
von Dr. N____ vom 26. September 2017 ebenfalls der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sei (Schreiben vom 20. November 2017), ist abzuweisen. Zum
Zeitpunkt, als dieses Parteigutachten entstand, war das Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 bereits bekannt. Die
Beschwerdeführerin wusste, dass weitere Abklärungen durch das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erfolgen würden. Sie hatte daher keine Veranlassung, selbst ein
weiteres Gutachten bzw. eine zusätzliche neurologische Stellungnahme zu
veranlassen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom
Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die
Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni
2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
Dies war vorliegend nicht der Fall, da wie erwähnt, ohnehin weitere Abklärungen
erfolgt wären. Überdies hatte die erwähnte Stellungnahme von Dr. N____ keinen
Einfluss auf das vorliegende Urteil.
8.6.
8.6.1 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.‑ (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Das
vorliegende Verfahren war insbesondere durch dessen lange Dauer (von der
Beschwerde bis zum heutigen Urteil), der Notwendigkeit ein Gerichtsgutachten
einzuholen und der Komplexität des Falles überdurchschnittlich aufwändig. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin ein
Parteigutachten eingeholt wurde. Deshalb erscheint eine Erhöhung des
durchschnittlichen, vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Honorars als
angemessen. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ist schätzungsweise etwas
mehr als doppelt so gross wie für ein durchschnittliches Verfahren. Somit
erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘000.‑ zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
8.6.2 Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017
8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Das erste
Urteil im vorliegenden Fall erging am 2. Mai 2016, nach der Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels. Zu diesem Zeitpunkt entsprach der Aufwand
etwa jenem für einen durchschnittlichen IV-Fall. Daher kann für diesen Zeitraum
einen Anteil am Honorar von Fr. 3‘300.‑ angenommen werden. Am 23. Januar
2017 erging das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sache. Bis zum heutigen
Urteil vom 6. Mai 2019 vergingen etwas mehr als zwei Jahre. Der Aufwand
des Rechtsvertreters dürfte sich dabei in etwa zu gleichen Teilen auf die Zeit
bis zum 31. Dezember 2017 und die Zeit ab dem 1. Januar 2018 verteilt
haben, sodass für jeden dieser Zeitabschnitte je die Hälfte der übrigen Fr. 3‘700.‑
angefallen sein dürften (je Fr. 1‘850.‑). Entsprechend wird die
Mehrwertsteuer aufgeteilt.
8.6.3 Somit ist der Beschwerdeführerin für die Zeit von der
Beschwerdeeinreichung (inkl. deren Vorbereitung) bis zum 31. Dezember 2017 eine
Parteientschädigung von Fr. 5‘150.‑ zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 412.‑)
und ab dem 1. Januar 2018 ein Honorar von Fr. 1‘850.‑ zuzüglich
7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 142.45) zuzusprechen (jeweils inklusive Auslagen).
Insgesamt ergibt sich so ein Betrag von Fr. 7‘000.‑ Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 554.45.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 14. Januar 2015 aufgehoben und werden der Beschwerdeführerin ‑
in Abänderung der Verfügung vom 17. September 2007 ‑ ab dem 1. Oktober
2007 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 30% sowie eine Integritätsentschädigung
von 20% zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das
von der Beschwerdegegnerin eingereichte Parteigutachten von Prof. Dr. I____, in
Höhe von EUR 1‘532.86 (nicht aber die weiteren damit zusammenhängenden
Auslagen in Höhe von EUR 551.61), sowie die Kosten für das
Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 15‘469.25 und die von der
Beschwerdeführerin dafür aufgeworfenen Kosten des Zugbillets in Höhe von Fr. 49.60
zu tragen.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die Stellungnahme von Dr. N____ vom 26. September
2017 zu übernehmen, wird abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.‑ (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt Fr. 554.45.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: