Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.57
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Tessin Beschwerdeführer
vertreten durch Divisione delle
Contribuzioni, Gesuchsteller
Viale Stefano Frascini 8,
6501 Bellinzona
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2018
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 15. Mai 2018
verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Tessin (Divisione delle
contribuzioni) in Vertretung des Kantons Tessin (Beschwerdeführer) die
Sicherstellung von CHF 19'000'000.– zuzüglich Zins zu 2,5% seit dem 16. Mai
2018 zur Deckung einer mutmasslichen Steuerschuld von A____ (Beschwerdegegner).
Mit Arrestbefehl vom gleichen Tag liess der Beschwerdeführer Bankkonten des Beschwerdegegners
bei der Bank J. Safra Sarasin AG und bei der LGT Bank (Schweiz) AG mit Sitz im
Kanton Basel-Stadt für die vorgenannte Forderung verarrestieren. Daraufhin hat der
Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgenannte Forderung Betreibung auf
Sicherheitsleistung gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Der entsprechende
Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde dem Beschwerdegegner am 9. Juli 2018
zugestellt, worauf dieser am 11. Juli 2018 Rechtsvorschlag erhoben hat. Mit
Begehren vom 13. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht
Basel-Stadt das Begehren um definitive Rechtsöffnung für den vorgenannten
Zahlungsbefehl. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 hat das Zivilgericht das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Prozesskosten
auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt ein. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens. Eventualiter beantragt er eine
Ermässigung der durch das Zivilgericht dem Beschwerdegegner zugesprochenen
Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 beantragt der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Das
vorinstanzlich beurteilte Rechtsöffnungsgesuch bezieht sich auf die Vollstreckung
der Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 sowie der Prosekution des
entsprechenden Arrestbefehls vom gleichen Tag. Das Zivilgericht hat im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Arrest
fristgerecht prosequiert (Art. 279 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) und die Frist für den
Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. das Rechtsöffnungsgesuch
eingehalten habe (angefochtener Entscheid E. 1.3). Das Zivilgericht hat
aber die Rechtsöffnung nicht gewährt mit der Begründung, dass der
Beschwerdegegner gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 ein
Rechtsmittel ergriffen habe und dass die Sicherstellungsverfügung damit nicht
rechtskräftig sei. Für die Fortsetzung der Betreibung auf Sicherheitsleistung
sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine rechtskräftige
Sicherstellungsverfügung erforderlich (angefochtener Entscheid E. 2.3 und
E. 2.4).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass dem Rechtsmittel gegen
die Sicherstellungsverfügung sowohl gemäss kantonalem Recht als auch gemäss
Bundesrecht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Sicherstellungsverfügung
sei daher unabhängig vom eingereichten Rechtsmittel vollstreckbar. Deshalb habe
das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt, indem es die definitive
Rechtsöffnung nicht gewährt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Zudem führt
der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Lehre aus, dass dem vom Zivilgericht
zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018)
nicht gefolgt werden könne (Beschwerde S. 3–5 Ziff. 4).
Der
Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass das Bundesgericht im
Verfahren 5A_41/2018 einen vergleichbaren Sachverhalt beurteilt und dabei festgehalten
habe, dass es bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung für die Erteilung
der Rechtsöffnung einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung bedürfe. Da
die Sicherstellungsverfügung unbestrittenermassen angefochten und damit noch
nicht rechtskräftig sei, habe das Zivilgericht die Rechtsöffnung zu Recht verweigert
(Beschwerdeantwort ad Ziff. 2 und 3). Weiter führt der Beschwerdegegner
aus, dass die Kritik des Beschwerdeführers am erwähnten Bundesgerichtsentscheid
unbegründet sei. Das Interesse der Steuerbehörden an der Vollstreckung der
Sicherstellungsverfügung werde mit dem nicht eigens anfechtbaren Arrest Genüge
getan. Die Arrestprosequierung könne mittels Betreibung innerhalb von 10 Tagen
nach der Erreichung der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung erfolgen. Es
sei richtig, dass die Steuerbehörde vor Erreichen der Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung noch keine Fortsetzung der Betreibung auf
Sicherheitsleistung verlangen könne, da ansonsten bereits eine Verwertung des
Vermögens des Schuldners vorgenommen werden könne, ohne dass feststehe, dass
die Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügung erfüllt seien.
Daher habe das Bundesgericht zu Recht festgehalten, dass nur eine
rechtskräftige Sicherstellungsverfügung einen Rechtsöffnungstitel darstelle. Es
sei daher auch richtig, dass das Zivilgericht die Rechtsöffnung verweigert habe
(Beschwerdeantwort ad Ziff. 4).
2.3 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsöffnungsbegehren
auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 248 Abs. 1 der Legge
Tributaria des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994 (LT, SG 640.100; diese
Bestimmung entspricht Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]) gestützt hat und dass der
Beschwerdegegner gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen hat, über
welches noch nicht entschieden worden ist. Die Sicherstellungsverfügung ist
eine behördliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für Steueransprüche, deren
Verwirklichung aus bestimmten Gründen als gefährdet erscheint (Frey, Sicherstellungsverfügung und
Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich 2009, S.
47). Mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen wird der Staat gegenüber
anderen Gläubigern privilegiert, indem den Steuerbehörden ermöglicht wird,
Vermögenswerte des Steuerpflichtigen sofort (und ohne dessen vorgängige
Anhörung) provisorisch mit Beschlag zu belegen (sog. Steuerarrest) und diesen
durch Betreibung auf Sicherheitsleistung zu prosequieren, auch wenn die
sicherzustellende Steuerforderung noch gar nicht rechtskräftig veranlagt wurde
(vgl. Krüsi, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 38 N 19). Die Betreibung auf
Sicherheitsleistung dient der zwangsweisen Versilberung von Vermögenswerten des
Steuerschuldners, wobei der Erlös nicht dem betreibenden Fiskus ausbezahlt,
sondern bei der kantonalen Depositenstelle auf den Namen des Steuerschuldners
und mit Pfandrecht zugunsten der Steuerverwaltung hinterlegt wird. Das
Hauptmerkmal der Betreibung auf Sicherheitsleistung, in Abgrenzung zur
Betreibung auf Zahlung, besteht im Erzielen eines Pfandrechts zugunsten des
betreibenden Gläubigers. Die Steuerbezugsbehörde erhält folglich das
Vorzugsrecht auf Tilgung der Steuerforderung aus diesem Pfand (vgl. KGer
GR KSK 18 56 vom 23. November 2018 E. II/4.2.2; Frey, a.a.O., S. 274 ff.).
Unbestritten ist
weiter, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen einer solchen Sicherstellungsverfügung
im Bundesrecht wie im kantonalen Recht praktisch gleichlautend formuliert sind,
so dass die Rechtsprechung und Literatur zu Art. 169 DBG auch auf die
Sicherstellungsverfügungen gemäss kantonalem Recht übertragen werden können (so
auch schon AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2). Unbestritten ist
sodann, dass das vom Beschwerdegegner gegen die genannte Sicherstellungsverfügung
ergriffenen Rechtsmittel zwar den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt,
diesem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Sicherstellungsverfügung
sofort vollstreckbar ist (Art. 248 Abs. 1 und 4 LT; vgl. Krüsi, a.a.O., Art. 38 N 19; vgl.
auch Frey,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DGB), 2. Auflage, Basel
2008 [nachfolgend: Frey, Kommentar
DGB], Art. 169 N 66).
2.4 Gemäss
Art. 248 Abs. 2 LT muss die Sicherstellung in Geld, durch Hinterlegung
sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet
werden. Weiter gilt die Sicherheitsleistung gemäss Art. 249 Abs. 1 LT als
Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG, wobei die Einsprache gegen den
Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG bzw.
Art. 249 Abs. 2 LT in Verbindung mit Art. 78 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG,
SR 642.14) nicht zulässig ist. Gemäss Art. 80 SchKG kann der
Gläubiger beim Gericht die Aufhebung der Wirkungen des Rechtsvorschlags
verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht, wobei Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden solchen gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt sind. Das Appellationsgericht hat mit Hinweis auf
BGE 105 III 43 E. 2a S. 44 ausgeführt, dass das Bundesgericht unter der
Geltung des alten SchKG die Vollstreckung von vollstreckbaren, aber noch nicht
rechtskräftigen kantonalen Verfügungen mittels Rechtsöffnung abgelehnt habe.
Mit dem Inkrafttreten der ZPO und der Revision des SchKG per 1. Januar
2011 könne daran aber nicht mehr festgehalten werden, da gemäss revidiertem Art. 80
SchKG auch vorläufig vollstreckbare Verfügungen der kantonalen Verwaltung zur
definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden (AGE BE.2011.155 vom 29.
Dezember 2011 E. 3.3; ebenso Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 80 SchKG N 110; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 28; vgl. auch KGer GR
KSK 18 56 vom 23. November 2018 E. II/4.1). Gemäss dem vorerwähnten Entscheid
des Appellationsgerichts müssten deshalb auch noch nicht rechtskräftige, aber
vollstreckbare Sicherstellungsverfügungen zur Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung führen (AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2).
In Abweichung
von dieser Ansicht wird in der Lehre aber auch nach der genannten
SchKG-Revision bzw. dem Inkrafttreten der ZPO die Ansicht vertreten, dass für
die Erteilung der Rechtsöffnung für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung zur
Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung deren Rechtskraft erforderlich sei
(Krüsi, a.a.O., Art. 38 N
19). Dieser Auffassung hat sich im erwähnten Entscheid 5A_41/2018 auch das
Bundesgericht angeschlossen und diesem wiederum folgend das Kantonsgericht
Graubünden (BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.3; KGer GR KSK 18 56 vom
23. November 2018 E. II/4.1). Es ist zwar richtig, dass die Einschränkung von Art. 165
Abs. 3 DBG, wonach im Betreibungsverfahren lediglich rechtskräftigen
Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung zukomme wie einem vollstreckbaren Entscheid,
gemäss dem Wortlaut der Bestimmung nur auf Veranlagungsverfügungen zur
Anwendung gelangt. Das Bundesgericht scheint aber daraus abzuleiten, dass auch
eine Sicherstellungsverfügung rechtskräftig und nicht nur vollstreckbar sein
muss, um als Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung zu
genügen. Angesichts dieses deutlichen jüngeren Entscheids des Bundesgerichts
kann an der in AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember 2011 festgelegten Praxis nicht
mehr festgehalten werden.
Der Beschwerdegegner
weist zu Recht darauf hin, dass diese Auslegung von Art. 80 SchKG in Verbindung
mit Art. 169 Abs. 2 DGB respektive den entsprechenden kantonalen
Bestimmungen die vom Gesetzgeber gewünschte Sicherung von Steuerforderungen
nicht verhindert. Die im Gesetz vorgesehene umgehende Vollstreckbarkeit der
Sicherstellungsverfügungen führt bei dieser Auslegung zwar dazu, dass diese
„nur“ mittels Arrestbefehl vollzogen werden können. Damit wird aber dem
Sicherungsgedanken bereits Rechnung getragen. Verhindert wird dagegen bis zur
Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung deren Vollstreckung auf dem Weg der
Betreibung auf Sicherheitsleistung. Der Unterschied liegt darin, dass durch den
Arrest die Vermögenswerte lediglich mit Beschlag versehen werden, während bei
der Betreibung auf Sicherheitsleistung die betroffenen Vermögenswerte
versilbert werden, wobei der Erlös nicht der Steuerverwaltung ausbezahlt wird
(wie bei der Betreibung auf Zahlung), sondern bei der kantonalen
Depositenanstalt auf den Namen des Schuldners hinterlegt wird (Frey, Kommentar DGB, Art. 169 N 91;
AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermag
in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass der vom Gesetzgeber gewünschte
Sicherungseffekt zu Gunsten der Steuerbehörde bei dieser Beschränkung der
Wirkung der vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen
Sicherstellungsverfügung auf den Arrest nicht oder in ungenügendem Mass
erreicht wird (vgl. dazu etwa OGer ZH PS170124 vom 26. Januar 2018 E.
5.3.4). Es ist zwar richtig, dass diese Gesetzesauslegung dazu führt, dass der
Arrest nicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung bzw. einem
entsprechenden Rechtsöffnungsgesuch prosequiert werden kann, bis die
Sicherstellungsverfügung rechtskräftig ist. Den Steuerbehörden steht aber nach
wie vor die Möglichkeit zu, die Prosequierung mittels Betreibung innerhalb von
10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung vorzunehmen
oder alternativ die Prosequierung mittels Eröffnung des Veranlagungsverfahrens
respektive Nachsteuerverfahrens zu erreichen (BGer 5A_143/2018 vom 13. Dezember
2018 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Sicherstellung der
Prosequierung ist es somit auch nicht erforderlich, die noch nicht
rechtskräftige Sicherstellungsverfügung in der Betreibung auf
Sicherheitsleistung als Rechtsöffnungstitel zu anerkennen. Aus den genannten
Gründen ist der Entscheid des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsgesuch
abzuweisen, nicht zu beanstanden, und die dagegen gerichtete Beschwerde erweist
sich als unbegründet.
Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer, die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung zu reduzieren. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten die
Steuerbehörden sowohl für die direkte Bundesssteuer als auch für die Kantonssteuern
und die Gemeindesteuern von Lugano, Melano und Paradiso eine Sicherstellung
verlangt. Dementsprechend seien alle fünf Rechtsöffnungsbegehren inhaltlich identisch
begründet gewesen und ebenso seien die Stellungnahmen gleich ausgefallen. Da
diese Stellungnahmen inhaltlich übereinstimmend seien, sei die jeweilige
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zum ordentlichen Tarif nicht
gerechtfertigt (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5). Der Beschwerdegegner macht
demgegenüber geltend, dass die Parteientschädigung gemäss Honorarordnung berechnet
worden seien und dass keine Gründe für eine weitere Reduktion vorliegen würden
(Beschwerdeantwort ad Ziff. 5).
Der
Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass das Zivilgericht die Parteientschädigung
im Einklang mit § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 der Hono-rarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) festgelegt
hat. Für eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund der weitgehend
gleichen Fragestellungen in den fünf Parallelverfahren findet sich in der
Honorarordnung keine rechtliche Grundlage. Die Beschwerde ist daher auch in
diesem Punkt abzuweisen.
Aus den
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.– (Art. 61 in
Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Zudem hat der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche gemäss § 12
Abs. 2 der Honorarordnung auf CHF 3‘335.– zuzüglich MWST festgelegt
wird (§ 12 Abs. 2 HO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Oktober 2018 (V.2018.747) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.– und
bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘335.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 256.80.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.