Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.56
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdeführerin
vertreten durch Divisione delle
Contribuzioni, Gesuchstellerin
Viale Stefano Frascini 8,
6501 Bellinzona
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o [...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2018
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 15. Mai 2018
verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Tessin (Divisione delle contribuzioni)
in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdeführerin) die
Sicherstellung von CHF 13'000'000.– zuzüglich Zins zu 3% seit dem 16. Mai
2018 zur Deckung einer mutmasslichen Steuerschuld von A____ (Beschwerdegegner).
Mit Arrestbefehl vom gleichen Tag liess die Beschwerdeführerin Bankkonten des
Beschwerdegegners bei der Bank J. Safra Sarasin AG und bei der LGT Bank
(Schweiz) AG mit Sitz im Kanton Basel-Stadt für die vorgenannte Forderung verarrestieren.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgenannte Forderung
Betreibung auf Sicherheitsleistung gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Der
entsprechende Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde dem Beschwerdegegner am 9. Juli
2018 zugestellt, worauf dieser am 11. Juli 2018 Rechtsvorschlag erhoben hat. Mit
Begehren vom 13. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt das Begehren um definitive Rechtsöffnung für den vorgenannten
Zahlungsbefehl. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 hat das Zivilgericht das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Prozesskosten
auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 15. November 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens. Eventualiter beantragt sie
eine Ermässigung der durch das Zivilgericht dem Beschwerdegegner zugesprochenen
Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 beantragt der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Das
vorinstanzlich beurteilte Rechtsöffnungsgesuch bezieht sich auf die Vollstreckung
der Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 sowie der Prosekution des
entsprechenden Arrestbefehls vom gleichen Tag. Das Zivilgericht hat im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Arrest
fristgerecht prosequiert (Art. 279 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) und die Frist für den
Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. das Rechtsöffnungsgesuch
eingehalten habe (angefochtener Entscheid E. 1.3). Das Zivilgericht hat
aber die Rechtsöffnung nicht gewährt mit der Begründung, dass der
Beschwerdegegner gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 ein
Rechtsmittel ergriffen habe und dass die Sicherstellungsverfügung damit nicht
rechtskräftig sei. Für die Fortsetzung der Betreibung auf Sicherheitsleistung
sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine rechtskräftige
Sicherstellungsverfügung erforderlich (angefochtener Entscheid E. 2.3 und
E. 2.4).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass dem Rechtsmittel gegen
die Sicherstellungsverfügung gemäss Bundesrecht keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Die Sicherstellungsverfügung sei daher unabhängig vom eingereichten
Rechtsmittel vollstreckbar. Deshalb habe das Zivilgericht das Recht unrichtig
angewandt, indem es die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt habe (Beschwerde
S. 3 Ziff. 3). Zudem führt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die
Lehre aus, dass dem vom Zivilgericht zitierten Entscheid des Bundesgerichts
(BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018) nicht gefolgt werden könne (Beschwerde
S. 3–5 Ziff. 4).
Der
Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass das Bundesgericht im
Verfahren 5A_41/2018 einen vergleichbaren Sachverhalt beurteilt und dabei festgehalten
habe, dass es bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung für die Erteilung
der Rechtsöffnung einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung bedürfe. Da
die Sicherstellungsverfügung unbestrittenermassen angefochten und damit noch
nicht rechtskräftig sei, habe das Zivilgericht die Rechtsöffnung zu Recht verweigert
(Beschwerdeantwort ad Ziff. 2 und 3). Weiter führt der Beschwerdegegner
aus, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am erwähnten
Bundesgerichtsentscheid unbegründet sei. Das Interesse der Steuerbehörden an
der Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung werde mit dem nicht eigens
anfechtbaren Arrest Genüge getan. Die Arrestprosequierung könne mittels
Betreibung innerhalb von 10 Tagen nach der Erreichung der Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung erfolgen. Es sei richtig, dass die Steuerbehörde vor
Erreichen der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung noch keine Fortsetzung
der Betreibung auf Sicherheitsleistung verlangen könne, da ansonsten bereits
eine Verwertung des Vermögens des Schuldners vorgenommen werden könne, ohne
dass feststehe, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügung
erfüllt seien. Daher habe das Bundesgericht zu Recht festgehalten, dass nur
eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung einen Rechtsöffnungstitel darstelle.
Es sei daher auch richtig, dass das Zivilgericht die Rechtsöffnung verweigert
habe (Beschwerdeantwort ad Ziff. 4).
2.3 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin ihr
Rechtsöffnungsbegehren auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) gestützt hat
und dass der Beschwerdegegner gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen
hat, über welches noch nicht entschieden worden ist. Die Sicherstellungsverfügung
ist eine behördliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für Steueransprüche,
deren Verwirklichung aus bestimmten Gründen als gefährdet erscheint (Frey, Sicherstellungsverfügung und
Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich 2009, S.
47). Mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen wird der Staat gegenüber
anderen Gläubigern privilegiert, indem den Steuerbehörden ermöglicht wird,
Vermögenswerte des Steuerpflichtigen sofort (und ohne dessen vorgängige
Anhörung) provisorisch mit Beschlag zu belegen (sog. Steuerarrest) und diesen
durch Betreibung auf Sicherheitsleistung zu prosequieren, auch wenn die
sicherzustellende Steuerforderung noch gar nicht rechtskräftig veranlagt wurde
(vgl. Krüsi, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 38 N 19). Die Betreibung auf Sicherheitsleistung
dient der zwangsweisen Versilberung von Vermögenswerten des Steuerschuldners,
wobei der Erlös nicht dem betreibenden Fiskus ausbezahlt, sondern bei der
kantonalen Depositenstelle auf den Namen des Steuerschuldners und mit
Pfandrecht zugunsten der Steuerverwaltung hinterlegt wird. Das Hauptmerkmal der
Betreibung auf Sicherheitsleistung, in Abgrenzung zur Betreibung auf Zahlung, besteht
im Erzielen eines Pfandrechts zugunsten des betreibenden Gläubigers. Die Steuerbezugsbehörde
erhält folglich das Vorzugsrecht auf Tilgung der Steuerforderung aus diesem
Pfand (vgl. KGer GR KSK 18 56 vom 23. November 2018 E. II/4.2.2; Frey, a.a.O., S. 274 ff.).
Unbestritten ist
sodann, dass das vom Beschwerdegegner gegen die genannte Sicherstellungsverfügung
ergriffenen Rechtsmittel zwar den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt,
diesem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die
Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist (Art. 169 Abs. 1
und 4 DBG; vgl. hierzu Frey, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer (DGB), 2. Auflage, Basel 2008 [nachfolgend: Frey, Kommentar DGB], Art. 169 N
66).
2.4 Gemäss
Art. 169 Abs. 2 DGB muss die Sicherstellung in Geld, durch Hinterlegung
sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet
werden. Weiter gilt die Sicherheitsleistung gemäss Art. 170 Abs. 1
DBG als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG, wobei die Einsprache gegen den
Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG in
Verbindung mit Art. 78 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) nicht
zulässig ist. Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die
Aufhebung der Wirkungen des Rechtsvorschlags verlangen, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, wobei Verfügungen
kantonaler Verwaltungsbehörden solchen gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt
sind. Das Appellationsgericht hat mit Hinweis auf BGE 105 III 43 E. 2a S. 44
ausgeführt, dass das Bundesgericht unter der Geltung des alten SchKG die
Vollstreckung von vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen kantonalen
Verfügungen mittels Rechtsöffnung abgelehnt habe. Mit dem Inkrafttreten der ZPO
und der Revision des SchKG per 1. Januar 2011 könne daran aber nicht mehr
festgehalten werden, da gemäss revidiertem Art. 80 SchKG auch vorläufig
vollstreckbare Verfügungen der kantonalen Verwaltung zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigen würden (AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember
2011 E. 3.3; ebenso Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 80 SchKG N 110;
Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 28; vgl. auch KGer GR
KSK 18 56 vom 23. November 2018 E. II/4.1). Gemäss dem vorerwähnten
Entscheid des Appellationsgerichts müssten deshalb auch noch nicht
rechtskräftige, aber vollstreckbare Sicherstellungsverfügungen zur Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung führen (AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember
2011 E. 3.2).
In Abweichung
von dieser Ansicht wird in der Lehre aber auch nach der genannten
SchKG-Revision bzw. dem Inkrafttreten der ZPO die Ansicht vertreten, dass für
die Erteilung der Rechtsöffnung für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung zur
Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung deren Rechtskraft erforderlich sei
(Krüsi, a.a.O., Art. 38 N
19). Dieser Auffassung hat sich im erwähnten Entscheid 5A_41/2018 auch das
Bundesgericht angeschlossen und diesem wiederum folgend das Kantonsgericht
Graubünden (BGer 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.3; KGer GR KSK 18 56 vom
23. November 2018 E. II/4.1). Es ist zwar richtig, dass die Einschränkung von Art. 165
Abs. 3 DBG, wonach im Betreibungsverfahren lediglich rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen
die gleiche Wirkung zukomme wie einem vollstreckbaren Entscheid, gemäss dem
Wortlaut der Bestimmung nur auf Veranlagungsverfügungen zur Anwendung gelangt.
Das Bundesgericht scheint aber daraus abzuleiten, dass auch eine Sicherstellungsverfügung
rechtskräftig und nicht nur vollstreckbar sein muss, um als Rechtsöffnungstitel
für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung zu genügen. Angesichts dieses
deutlichen jüngeren Entscheids des Bundesgerichts kann an der in AGE BE.2011.155
vom 29. Dezember 2011 festgelegten Praxis nicht mehr festgehalten werden.
Der
Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass diese Auslegung von Art. 80
SchKG in Verbindung mit Art. 169 Abs. 2 DGB die vom Gesetzgeber
gewünschte Sicherung von Steuerforderungen nicht verhindert. Die im Gesetz
vorgesehene umgehende Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsverfügungen führt
bei dieser Auslegung zwar dazu, dass diese „nur“ mittels Arrestbefehl vollzogen
werden können. Damit wird aber dem Sicherungsgedanken bereits Rechnung
getragen. Verhindert wird dagegen bis zur Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung deren Vollstreckung auf dem Weg der Betreibung auf
Sicherheitsleistung. Der Unterschied liegt darin, dass durch den Arrest die
Vermögenswerte lediglich mit Beschlag versehen werden, während bei der
Betreibung auf Sicherheitsleistung die betroffenen Vermögenswerte versilbert
werden, wobei der Erlös nicht der Steuerverwaltung ausbezahlt wird (wie bei der
Betreibung auf Zahlung), sondern bei der kantonalen Depositenanstalt auf den
Namen des Schuldners hinterlegt wird (Frey,
Kommentar DGB, Art. 169 N 91; AGE BE.2011.155 vom 29. Dezember 2011
E. 3.2). Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen,
dass der vom Gesetzgeber gewünschte Sicherungseffekt zu Gunsten der
Steuerbehörde bei dieser Beschränkung der Wirkung der vollstreckbaren, aber
noch nicht rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung auf den Arrest nicht oder
in ungenügendem Mass erreicht wird (vgl. dazu etwa OGer ZH PS170124 vom
26. Januar 2018 E. 5.3.4). Es ist zwar richtig, dass diese Gesetzesauslegung dazu
führt, dass der Arrest nicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung bzw.
einem entsprechenden Rechtsöffnungsgesuch prosequiert werden kann, bis die
Sicherstellungsverfügung rechtskräftig ist. Den Steuerbehörden steht aber nach
wie vor die Möglichkeit zu, die Prosequierung mittels Betreibung innerhalb von
10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung vorzunehmen
oder alternativ die Prosequierung mittels Eröffnung des Veranlagungsverfahrens
respektive Nachsteuerverfahrens zu erreichen (BGer 5A_143/2018 vom 13. Dezember
2018 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Es ist zur Sicherstellung der
Prosequierung somit auch nicht erforderlich, die noch nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung
in der Betreibung auf Sicherheitsleistung als Rechtsöffnungstitel zu
anerkennen. Aus den genannten Gründen ist der Entscheid des Zivilgerichts, das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, nicht zu beanstanden, und die dagegen
gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Eventualiter
beantragt die Beschwerdeführerin, die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung zu reduzieren. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten die
Steuerbehörden sowohl für die direkte Bundesssteuer als auch für die
Kantonssteuern und die Gemeindesteuern von Lugano, Melano und Paradiso eine
Sicherstellung verlangt. Dementsprechend seien alle fünf Rechtsöffnungsbegehren
inhaltlich identisch begründet gewesen und ebenso seien die Stellungnahmen gleich
ausgefallen. Da diese Stellungnahmen inhaltlich übereinstimmend seien, sei die
jeweilige Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zum ordentlichen Tarif
nicht gerechtfertigt (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5). Der Beschwerdegegner
macht demgegenüber geltend, dass die Parteientschädigungen gemäss
Honorarordnung berechnet worden seien und dass keine Gründe für eine weitere
Reduktion vorliegen würden (Beschwerdeantwort ad Ziff. 5).
Der
Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass das Zivilgericht die Parteientschädigung
im Einklang mit § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 der Honorar-ordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) festgelegt
hat. Die vom Zivilgericht zugesprochene Parteientschädigung von
CHF 10‘000.– liegt bereits wesentlich tiefer als das in § 10 HO für
Rechtsöffnungsverfahren vorgesehene Viertel des für das ordentliche Verfahren
zulässigen Honorars. Ein Viertel des gemäss § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 14 HO für das ordentliche Verfahren bei einem solchen Streitwert
vorgesehenen Mindestbetrages von CHF 60‘000.– würde CHF 15‘000.–
betragen. Die im vorliegenden Fall zweifellos vorhandenen Synergieeffekte
aufgrund der fünf sehr ähnlich gelagerten Fälle (vgl. zur Berücksichtigung
solcher Effekte bei der Honorarfestlegung: AGE ZB.2015.59–68 vom
26. April 2016 E. 7.2) werden durch den sehr hohen Streitwert im
vorliegenden Verfahren und den Parallelverfahren BEZ.2018.57 und 58
ausgeglichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht trotz
der genannten Synergieeffekte keine weitere Reduktion der Parteientschädigungen
unter die genannten CHF 10‘000.– vorgenommen hat. Die Beschwerde ist daher
auch in diesem Punkt abzuweisen.
Aus den
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Die
Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.– (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Zudem hat die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten,
welche gemäss § 12 Abs. 2 der Honorarordnung auf CHF 3‘335.–
zuzüglich MWST festgelegt wird (§ 12 Abs. 2 HO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Oktober 2018 (V.2018.743) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.– und
bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘335.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 256.80.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.