Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.13
URTEIL
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffen ein
Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,
und zu einer Busse von CHF 400.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 255.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Diverse andere
Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen
die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem
Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil
des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).
Das
Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet
und der Staatsanwaltschaft, A____ sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft
sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu
äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch
zugunsten von A____, wobei die mit Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe um 50
Tagesätze zu reduzieren sei, so dass die gleiche Strafe resultiere, wie sie
gegen eine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochene aber vom Vorwurf des
Hausfriedensbruch freigesprochene Person verhängt worden ist. Die
Privatklägerschaft hat, indem sie die ihr gesetzte Vernehmlassungsfrist
ungenutzt hat verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern.
A____ konnte die Verfügung mit Fristsetzung zur Stellungnahme trotz
Adressnachforschung und viermaligen Zustellungsversuch nicht zugestellt werden,
weshalb keine Äusserung zur Sache seinerseits vorliegt.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in
Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen
gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten
„Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von
Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt
wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine
definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der
Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der
verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach
Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den
Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde
gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die
Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare
Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu
ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv
beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich
unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig
errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der
Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholter polizeilicher Aufforderungen, diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3.
Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den
Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden
sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen
würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs
verurteilten Personen folgt nun der individuelle Sachverhaltsvorwurf, wonach A____,
um die Räumung des Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer
auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke kletterte und sich trotz
entsprechender Aufforderung weigerte, freiwillig wieder herunter zu kommen.
Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine
Drehleiter mit Korb um ca. 16:50 Uhr vom Dach geholt werden (Strafbefehl S. 2).
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung
einer Amtshandlung für schuldig befunden. Bei den ausschliesslich wegen
Hausfriedensbruch verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb im
Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen
14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.
2.3 Fünf
andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom
- Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das
Appellationsgericht hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits
am 28. Mai 2014, also knapp einer Woche vor der Räumung, von der
Grundstückeigentümerin wegen Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem
rechtsgültig gestellten Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht
gegen ein Dauerdelikt habe richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten
Polizeirapport ergehe nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den
Zustand des Areals vor Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser
Zustand sei aber bereits am Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden.
Dass sich im Nachgang zur friedlichen Räumung und nach Beginn der
Rückbauarbeiten Personen auf dem geräumten Arealteil einfanden, welche den
Fortgang der Rückbauarbeiten störten, finde keinen Eingang in die Schilderung
des Sachverhalts durch die Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht
möglich gewesen, da sich diese Ereignisse zum Zeitpunkt der
Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet hätten und zukünftige
Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit des
Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die teilgeräumte
Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment zu einem
unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB stehenden
Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde,
ist er in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser
Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur
Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die
Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es
zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht
gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn
betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“
verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen
Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden
sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend
die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung betrifft, bleibt er bestehen. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des Strafmasses auf eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
erscheint angemessen. Der Strafvollzug ist aufzuschieben und eine Probezeit von
2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings wohl bereits
abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014
zu laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s.
auch Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 44 StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4
[Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich
die Staatsanwaltschaft zu der mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Busse von
CHF 400.–. Diese Busse ist in Angleichung an die mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 gegen eine Person wegen
Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.– (ohne gleichzeitige Verhängung einer Busse) aufzuheben.
A____ sind im
Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens
wurden ihm gestützt auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu
Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Der Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht
tangiert.
A____ wird wegen des in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise
aufgehobenen Strafbefehls vom 3. Dezember 2014).
Die A____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember
2014 auferlegte Busse von CHF 400.– ist ihm, soweit eine Bezahlung derselben
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Service und Inkasso
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.