Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.43
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. Juni 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 beim Zivilgericht eine
Klage gegen die B____ ein, worin sie eine Forderung von CHF 40‘000.– geltend
macht. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 forderte der Zivilgerichtspräsident die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘400.– innert
Frist bis zum 14. Juni 2019 auf. Mit Eingabe vom 10. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. Juni
2019 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch der Beschwerdeführerin ab
und erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli
2019.
Gegen diese Verfügung
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2019 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Die Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Die Ablehnung
der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit
Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte
Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14). Weiter ist
in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird
vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375
f.).
Auch wenn bei
einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid
für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom
24. Januar 2014 E. 2.). Leidglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Anforderungen bereits in verschiedenen
anderen von ihr initiierten Beschwerdeverfahren hingewiesen worden ist (vgl.
etwa BEZ.2015.16 vom 15. April 2015).
Auf Rechtsmittel
mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt.
Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 38).
2.2 Die
Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde alleine den Antrag auf Durchführung
einer Schlichtungsverhandlung. Aus der Begründung der Beschwerde geht
sinngemäss hervor, dass es sich bei der direkten Einreichung der Klage ohne
Schlichtungsgesuch um einen Fehler der Beschwerdeführerin gehandelt habe, den
sie mit ihrer Eingabe zur unentgeltlichen Rechtspflege habe aufklären wollen.
Aus den Vorakten geht aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim
Zivilgericht die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung respektive die
Überweisung ihrer Eingabe an die Schlichtungsbehörde beantragt hätte. Ein
solcher Antrag geht auch nicht aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 9. Juni 2019 hervor. Damit
handelt es sich beim vorliegend geltend gemachten Antrag um Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen
Antrag. Einen anderen, im Beschwerdeverfahren zulässigen Antrag ist in der
Beschwerde nicht enthalten. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
2.3 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
auch in keiner Weise mit der Begründung der Abweisung des Gesuches um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auseinandersetzt.
Aus den
genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die
Auferlegung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Juni 2019 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
B____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.