Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.79
Verfügung vom 17. April 2018
Rechtsschutzinteresse verneint;
Nichteintreten
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April 2014 zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor. In ihrem Auftrag erstattete die C____
(C____), [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 4. Dezember
2014; IV-Akte 36). Mit Verfügung vom 18. April 2016 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu
(IV-Akte 64).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom
20. Dezember 2016 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 88).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Prof. D____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein Gutachten. Sie
attestierte der Versicherten eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie
auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21).
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerde-führerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Akte 111).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 beantragt die zu
diesem Zeitpunkt durch E____, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin, es sei
die „Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 17. April 2018 … insofern
aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der
Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen ist“. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die „vorliegende Beschwerde … zu sistieren
bis die Beschwerdebeklagte über die Berentungsgrundlagen ab Oktober 2014
verfügt hat“. Ferner wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 wird das
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung beantragt.
c) Mit Replik vom 18. September 2018 hält die nunmehr
von B____, vertretene Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend
darzustellenden Klärung abhängt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 17. April 2018 zu
Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 ununterbrochen
und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Damit spricht die Verfügung
sinngemäss die Regelung zum Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
an. Da die Anmeldung (erst) im April 2014 erfolgt sei, besteht gemäss Verfügung
ein Anspruch auf Rentenleistungen aber erst ab Oktober 2014. Die Verfügung weist
sinngemäss hin auf die Regelung in Art. 29 Abs. 1 IVG.
Zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt wird in der Verfügung
ausgeführt, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die
Beschwerdeführerin ihre bisherige kaufmännische Tätigkeit wie auch jede andere
adaptierte Tätigkeit nur noch im Pensum von 20 % ausüben. Aus spezialärztlicher
Sicht sollte diese Tätigkeit leichte wechselbelastende Arbeiten umfassen, d.h. Tätigkeiten
mit der Möglichkeit, die Positionen sitzend, stehend und gehend wahlweise und
häufig wechseln zu können, mit einem Gewichtslimit von 10 kg.
Zu den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wesentlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen legt die Beschwerdegegnerin dar, das (letzte)
Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei aus strukturellen Gründen per 31.
August 2010 gekündigt worden. Auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens würde
die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit folglich heute nicht mehr ausüben.
Aufgrund fehlender Einkommenszahlen ziehe die Beschwerdegegnerin deshalb zur Erhebung
der für die Schätzung des Invaliditätsgrades für den Rentenbeginn (2014)
massgeblichen Vergleichseinkommen die Lohntabellen des Bundesamtes für
Statistik (LSE) bei.
Als Basis zur Bestimmung sowohl des Validen- als auch des
Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin aus den LSE 2014 einen Wert aus
der Tabelle T 17, 4 Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen 30-49 Jahre (CHF
5‘848.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei.
Ausgehend von den identischen Basisbeträgen ermittelte die
Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 80% einen
ebenso hohen Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin gewährte dabei keinen
Abzug vom Invalideneinkommen in Berücksichtigung leidensbedingter Einschränkungen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin auf
ein Valideneinkommen abstelle, das nicht den „realen Verdienstverhältnissen“
entspreche. Es sei „also möglich, dass sich daraus ein höherer Invaliditätsgrad
ergibt“ (Replik S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin auf „das korrekte
Valideneinkommen“ abstelle. Dies ist nachfolgend näher zu erörtern.
3.1.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, berufliche
Wiedereingliederungsbemühungen, verbunden mit einer Erhöhung des
Invalideneinkommens könnten eine Rentenrevision zur Folge haben. Im Falle einer
Rentenrevision spielte die Höhe des Valideneinkommens eine Rolle.
3.2.
Das Vorliegen eines unmittelbaren, schutzwürdigen Interesses einer Beschwerde
führenden Partei wird dann verneint (zum Ganzen Kieser,
ATSG-Kommentar, N. 15 zu Art. 59), wenn sich das Interesse nicht auf das
Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkretisiert sich bei den
Auseinandersetzungen um die genaue Höhe des Invaliditätsgrads; das Rechtsschutzinteresse
wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig
keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (etwa Korrektur eines
Invaliditätsgrads von 63% auf 68%, bezogen auf die IV; dazu auch SVR 2006 IV
Nr. 48, I 586/04, E. 2) oder wenn bei einem nur grob festgelegten
Invaliditätsgrad die Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung entfällt (dazu
SVR 2007 IV Nr. 3, I 808/05, E. 4).
3.3.
Die Praxis hat sich auch bereits mit dem vorliegend angeführten
Argument befasst, ein – ausnahmsweise – gegebenes Rechtsschutzinteresse lasse
sich gerade auch mit Blick auf mögliche Rentenrevisionen begründen. Kern der
Argumentation bildet dabei die Befürchtung, dass in einem solchen Fall das
einmal in einer früheren Verfügung und erst recht in einer durch ein
gerichtliches Urteil bestätigten Verfügung festgelegte Valideneinkommen nicht
mehr abgeändert werden könnte.
Mit dieser Frage hat sich ein höchstrichterliches Urteil befasst,
welches zu prüfen hatte, ob mit Blick auf die vorzunehmende Anpassung des
Rentenanspruchs an die seit 1. Januar 2004 geänderte Normenlage (neu Anspruch
auf ganze Rente ab 70% Invalidität und nicht mehr schon ab 66 2/3 %) ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung eines bestimmten, im aktuellen Beschwerdeverfahren
nicht anspruchserheblichen Invaliditätsgrades bestehe (Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 313/04 vom 11. Oktober 2005). Das EVG hatte das
schutzwürdige Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten
Invaliditätsgrad von 69% zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten
Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art. 28
Abs. 1 IVG - beantragten Feststellung eines 70% übersteigenden
Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen: "(Allein)
die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente
der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlauf
des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...), begründet kein aktuelles,
unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades
bereits im vorliegenden Verfahren (...). Versicherten, deren Invaliditätsgrad
unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu
tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich
festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich
nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende
Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision
nötig geworden sind" (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1). Diese Rechtsprechung
vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung all jener Versicherten,
die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf (mögliche) künftige Auswirkungen
der 4. IV-Revision auf ihren laufenden Rentenanspruch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie räumt allen gleichermassen die
Möglichkeit ein, die ihres Erachtens für eine bisher zu tiefe Festsetzung des
Invaliditätsgrades sprechenden Gründe im intertemporalrechtlichen Revisionsverfahren
vorzubringen.
Im Urteil I 586/04 vom 27. Oktober 2005 (E. 2.2.4) stellte das
EVG in diesem Zusammenhang auch klar, dass die Rechtsprechung gemäss erwähntem Entscheid
I 313/04 den Versicherten die Möglichkeit gewährt, die Rüge eines vorgängig zu
tief festgesetzten Invaliditätsgrades im Rahmen des Revisionsverfahrens
vorzubringen. Der versicherten Person wird nach diesem Präjudiz die Befugnis zugesprochen,
den bisher massgebend gewesenen Invaliditätsgrad revisionsweise bezüglich sämtlicher
rechtserheblicher Teilaspekte frei zu überprüfen.
3.4.
Mit dem Argument, die Schätzung des Valideneinkommens bedürfe vorliegend
nur schon mit Blick auf künftige Rentenrevisionen einer Korrektur, kann die Beschwerdeführerin
ein Rechtsschutzinteresse somit nicht begründen.
4.1.
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Höhe des Valideneinkommens
könne auch im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der Feststellungen der
IV-Organe auf die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG 23 lit. a) eine
präjudizierende Rolle spielen.
4.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in
der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts
anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2). Zum Inhalt der Regelung der in
Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtung(en) im Bereich der weitergehenden
Vorsorge äussert sich die Beschwerde nicht näher. Nur schon aus diesem Grund
ist für diesen Bereich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
bezüglich Feststellung des Valideneinkommens nicht substantiiert.
4.3.
Für das Obligatorium gilt für den Fall, dass im Rahmen von Art. 23
lit. a BVG eine grundsätzliche Leistungspflicht besteht, immerhin, dass die
Feststellungen der Invalidenversicherung hinsichtlich des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der
Festsetzung des Invaliditätsgrades für die obligatorische berufliche Vorsorge
grundsätzlich bindend (BGE 126 V 308, 310 f. E. 1; BGE 132 V 1, 4 E. 3.2) sind.
Die Beschwerdeführerin möchte vorliegend die Höhe eines den
„realen“ Einkommensverhältnissen angepassten Valideneinkommens und damit sinngemäss
eines höheren als des von der Beschwerdegegnerin festgestellten
Invaliditätsgrades festgestellt haben. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG gibt vor, dass
der Versicherte Anspruch auf eine „volle Invalidenrente“ hat, wenn er „im Sinne
der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist“. Es ergibt sich aus dieser
Regelung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge somit eine „volle Invalidenrente“ erwarten darf, sollten alle übrigen
Voraussetzungen für die Leistungspflicht einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung
erfüllt sein. Für Eventualitäten im Hinblick auf eine Revision des
Rentenanspruchs im Rahmen der obligatorischen Vorsorge ist sinngemäss auf das
unter Erw. 3 ff. Dargelegte zu verweisen.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu
tragen. Zufolge Bewilligung des Kosterlasses an die Beschwerdeführerin gehen
diese zu Lasten des Staats.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
5.3.1. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass die Versicherte
nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch im Verfahren IV 2018 131 im
Kostenerlass prozessiert. Die Verfahren betreffen zwar zwei verschiedene
Verfügungen, jedoch liegt diesen ein einziges Dossier der IV zugrunde. Es
rechtfertigt sich, für beide Verfahren zusammen das Honorar der
Rechtsvertretung auf das Eineinhalbfache eines durchschnittlichen Falles
festzusetzen, somit auf CHF 3‘975.--. Je im vorliegenden als auch im Verfahren
IV 2018 131 sind der Rechtsvertretung je CHF 1‘987.50 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus der Gerichtskasse auszuzahlen.
5.3.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren noch durch E____, vertreten. Im
laufenden Verfahren ging am 11. Juni 2018 die vom 10. Mai 2011 datierende
Vollmacht an B____, ein, welche diesen ermächtigt, in allen von E____ betreuten
Mandaten alle ihm angemessenen erscheinenden, notwendigen Massnahmen und
Rechtshandlungen vorzunehmen. Die nachfolgenden Eingaben wurden namens der
Beschwerdeführerin durch B____ unterzeichnet. Das Kostenerlassgesuch wurde mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2018 bewilligt, wobei die
Verfügung an B____ zugestellt wurde.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, das gesamte
Honorar an B____ auszuweisen mit der Massgabe, dass die für die Versicherte
tätigen bzw. tätig gewesenen Rechtsvertreter sich über die interne Aufteilung
des Honorars direkt zu einigen haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 153.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse im Sinne der vorstehenden
Erwägungen ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: