Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.54
ENTSCHEID
vom 17.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Mai 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 21. Dezember
2015 schlossen die C____ (Leasingnehmerin) und die B____ (Leasinggeberin und
Beschwerdegegnerin) einen Leasingvertrag über eine Büroeinrichtung ab. Die
vertragliche Mindestdauer wurde auf 36 Monate und die monatliche Leasingrate
auf je CHF 228.42 (einschliesslich MWST) festgesetzt. Die beiden kollektivzeichnungsberechtigten
Geschäftsführer der Leasingnehmerin, A____ (beschwerdeführender
Geschäftsführer) und D____ (Mitgeschäftsführer), unterzeichneten den Leasingvertrag
zum einen unter der Rubrik „Leasingnehmer“ und zum anderen unter der Rubrik
„Kumulative Schuldmitübernahme“. Am selben Tag – am 21. Dezember 2015 –
bestätigten die Geschäftsführer die mängelfreie Lieferung der Leasingobjekte
(Büroeinrichtung). Rund 1 ½ Jahre später – am 8. Juni 2017 – wurde über
die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet.
Mit
Schlichtungsgesuch vom 22. August 2017 beantragte die Leasinggeberin, A____ sei
zur Zahlung von CHF 6‘359.71 zuzüglich 9 % Zins zu verurteilen und der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] sei zu
beseitigen. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt
hatten, reichte die Leasinggeberin am 18. Dezember 2017 beim Zivilgericht
Basel-Stadt eine gleichlautende Klage ein. Nachdem der beschwerdeführende Geschäftsführer
in seiner Stellungnahme die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die Klage
beantragt hatte und zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt worden waren,
verurteilte das Zivilgericht den beschwerdeführende Geschäftsführer mit
Entscheid vom 15. Mai 2018 zur Zahlung von CHF 6‘359.71 zuzüglich 9 % Zins
seit dem 14. November 2016 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten und hob den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] im genannten Umfang auf. Der
begründete Entscheid wurde dem beschwerdeführenden Geschäftsführer am 24.
September 2018 zugestellt.
Diesen Entscheid
hat der beschwerdeführende Geschäftsführer mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018
beim Appellationsgericht angefochten. Darin beantragt er, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Mit
Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die Leasinggeberin die Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingaben vom 21. Januar und 1. Februar 2019 haben
die Parteien nochmals Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
- Eintreten
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 und Art. 319 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor
Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 6‘359.71.–,
womit Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im
Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig
ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234;
eingehend Stauber, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 320 N 4–17). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre,
sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur
aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung
verfassungswidrig ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn
das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass
die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür.
Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders
als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen (vgl. zum Ganzen BGer
4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
- Willensmangel
2.1 In
einem ersten Schritt hat das Zivilgericht die Frage geprüft, ob sich der beschwerdeführende
Geschäftsführer beim Abschluss der Schuldmitübernahme am 21. Dezember 2015
geirrt hat oder ob er getäuscht worden ist. Es hat mit anderen Worten untersucht,
ob er einem Willensmangel unterlegen ist. Der als Zeuge befragte D____,
Mitgeschäftsführer der Leasingnehmerin, habe – so das Zivilgericht – ausgesagt,
er habe dem beschwerdeführenden Geschäftsführer mitgeteilt, dass er die fragliche
Polstergruppe bestellen werde; geliefert worden sei sie an die spätere Adresse
der Leasingnehmerin an der E____, wo es nur einen Wohnbereich gebe. An der
früheren Adresse der Leasingnehmerin an der F____ – so der Zeuge – habe es
einen Raum gegeben, der als Büro gedient habe, und die übrigen Räume seien
Privatwohnung gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
Aus
dieser Zeugenaussage hat das Zivilgericht geschlossen, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 21. Dezember 2015 die Räumlichkeiten der Leasingnehmerin
(an der E____) jedenfalls auch geschäftlich gewesen seien. Somit sei sowohl von
der Leasinggeberin als auch von der Leasingnehmerin zu diesem Zeitpunkt nicht
eine rein private Nutzung des Leasinggegenstands beabsichtigt worden. Die
Absicht des beschwerdeführenden Geschäftsführers, eine Schuldmitübernahme für
eine (auch) geschäftliche Verpflichtung der Leasingnehmerin einzugehen, und die
Vorstellung der Leasinggeberin hätten den tatsächlichen Verhältnissen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen. Damit fehle es an einem Irrtum
oder gar an einer Täuschung (E. 3.3).
2.2 Der
beschwerdeführende Geschäftsführer wendet in seiner Beschwerde zunächst ein,
Leasinggegenstand seien eine Polstergruppe mit Sofa sowie eine Eckgarnitur mit
Ecktisch gewesen, die an die Privatadresse des Mitgeschäftsführers geliefert
worden seien. Die Domiziländerung der leasingnehmenden Gesellschaft sei zwar
erst nach Unterzeichnung des Leasingvertrags und der Schuldmitübernahme vom 21.
Dezember 2015 erfolgt. Als Lieferadresse habe aber die Möbellieferantin in
ihrer Rechnung vom 29. Dezember 2015 (Klagebeilage 7) bereits die Privatadresse
des Mitgeschäftsführers angegeben. Somit greife die Behauptung des
Zivilgerichts nicht, wonach beim Vertragsabschluss die Räumlichkeiten der
Leasingnehmerin auch geschäftlich genutzt worden seien, da bereits zu diesem
Zeitpunkt die Lieferadresse der Privatwohnung des Mitgeschäftsführers bekannt
gewesen sei. Der Sachverhalt sei somit offenkundig falsch festgestellt worden
(Beschwerde, Rz 3).
Dieser Einwand
geht an der Sache vorbei: Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der
beschwerdeführende Geschäftsführer am 21. Dezember 2015 beim Vertragsschluss
angenommen habe, dass nicht eine rein private Nutzung des Leasinggegenstands
beabsichtigt gewesen sei und dass diese Vorstellung den tatsächlichen
Verhältnissen am 21. Dezember 2015 entsprochen habe. An der Richtigkeit
dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Rechnung vom
29. Dezember 2015 (Klagebeilage 7) – also 8 Tage nach dem
Vertragsschluss – als Lieferadresse die Privatadresse des Mitgeschäftsführers
angegeben worden ist. Bezeichnenderweise legt der beschwerdeführende
Geschäftsführer auch nicht dar, inwiefern die Rechnung vom 29. Dezember
2015 die zivilgerichtliche Annahme in Frage stellen soll, dass er beim Vertragsschluss
vom 21. Dezember 2015 von einer zumindest teilweise geschäftlichen Nutzung
des Leasinggegenstands ausgegangen sei. Die zivilgerichtliche Annahme, dass
beim Vertragsabschluss die Absicht einer zumindest gemischten Nutzung bestanden
hat, ist auch aus einem weiteren Grund naheliegend: Die Privatadresse des
Mitgeschäftsführers, an welche der Leasinggegenstand geliefert wurde, diente ab
7. Januar 2016 zugleich als neue Geschäftsadresse der Leasinggeberin (Handelsregistereintrag
[Klagebeilage 3]). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme des Zivilgerichts
als korrekt oder zumindest nicht als willlkürlich, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die Absicht bestand, den Leasinggegenstand auch geschäftlich
zu nutzen.
2.3 Der
beschwerdeführende Geschäftsführer wendet sodann ein, er habe einen
Leasingvertrag über eine „Büroeinrichtung“ unterzeichnet. In Tat und Wahrheit
sei aber eine Wohnungseinrichtung geliefert worden, und zwar an die
Privatadresse des Mitgeschäftsführers. Er sei über den wahren Sachverhalt
(Leasinggegenstand und Bestimmung des Leasinggegenstands) getäuscht worden.
Dies sei „offensichtlich“, denn er habe überhaupt kein Interesse gehabt, für
die private Wohnungseinrichtung des Mitgeschäftsführers zu bürgen. Mit diesen
Vorbringen setze sich das Zivilgericht nur ungenügend auseinander (Beschwerde, Rz.
4 und 5).
Es ist
zutreffend, dass eine Polstergruppe an die Wohnadresse des Mitgeschäftsführers
geliefert worden ist. Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang die
entsprechenden Ausführungen des beschwerdeführenden Geschäftsführers eingehend
dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 2) und hat angenommen, dass eine
Polstergruppe bestellt und geliefert worden sei (E. 3.1 und 3.2). Es hat
sodann auch festgestellt, dass der Leasinggegenstand (Polstergruppe) und die
Lieferadresse (Privatadresse des Mitgeschäftsführers und gleichzeitig neue
Geschäftsadresse der Leasingnehmerin) die Absicht einer zumindest gemischten
Nutzung nahelegten (E. 3.2 und 3.3). Die Zeugin G____ hat zur Möglichkeit einer
geschäftlichen Nutzung denn auch ausgesagt, dass die Möbelgruppe in einem
Empfangsbereich verwendet werden könne und dass sie nicht wisse, ob die
Möbelgruppe in ein Büro oder in eine Privatwohnung geliefert worden sei
(Protokoll der zivilgerichtlichen Verhandlung vom 15. Mai 2018, S. 2; vgl. dazu
auch Beschwerdeantwort, S. 3 unten und Eingabe der Leasinggeberin vom 1.
Februar 2019, S. 2 lit. c). Unter diesen Umständen – Möglichkeit der
geschäftlichen Nutzung der Polstergruppe und Lieferung der Polstergruppe an
eine Adresse, die auch Geschäftsdomizil war bzw. kurze Zeit nach deren Lieferung
wurde (Handelsregistereintrag [Klagebeilage 3]) – erscheint die Annahme des
Zivilgerichts zweifellos nicht als willkürlich, dass die Absicht bestand, den
Leasinggegenstand nicht nur privat, sondern auch geschäftlich zu nutzen.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht den Sachverhalt – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
habe die Absicht bestanden, den Leasinggegenstand auch geschäftlich zu nutzen –
nicht offensichtlich falsch festgestellt hat. Somit ist es nicht zu
beanstanden, dass es einen Irrtum oder gar eine Täuschung des
beschwerdeführenden Geschäftsführers im Zeitpunkt des Abschlusses des
Leasingvertrags und der Schuldmitübernahme verneint hat.
- Schuldmitübernahme
3.1 In
einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht die Frage geprüft, ob der
beschwerdeführende Geschäftsführer eine (formgültige) Schuldmitübernahme oder
eine (formungültige) Bürgschaft unterzeichnet hat. Es hat sich dabei im Kern
auf den Leitentscheid BGE 129 III 702 gestützt (angefochtener Entscheid, E. 4.1
bis 4.3). Dabei hat das Zivilgericht angenommen, dass sich die Leasingnehmerin
aufgrund ihres Geschäftszwecks in ihrer täglichen Praxis mit
Sicherungsgeschäften befasst habe, so dass sie als geschäftsgewandt zu
betrachten sei; zudem habe der beschwerdeführende Geschäftsführer angesichts
seiner Stellung innerhalb der Leasingnehmerin auch ein persönliches Interesse
am Zustandekommen des Leasingvertrags gehabt. Aus diesen Gründen hat das
Zivilgericht eine (formgültige) Schuldmitübernahme bejaht (angefochtener
Entscheid, E. 4).
3.2 Der
beschwerdeführende Geschäftsführer kritisiert in diesem Zusammenhang zunächst,
das Zivilgericht gehe zu Unrecht von seiner Geschäftsgewandtheit aus. Aufgrund
des Zwecks der leasingnehmenden Gesellschaft, der auch das Eingehen von
Garantien und Bürgschaften erfasse, schliesse das Zivilgericht auf seine
persönliche Geschäftsgewandtheit. Diese Schlussfolgerung sei aus zwei Gründen
nicht korrekt: Einerseits dürfe aus dem Gesellschaftszweck nicht geschlossen
werden, dass sämtliche im Zweck erwähnten Tätigkeiten auch zum täglichen
Geschäft der Gesellschaft gehörten. Betreffend Sicherungsgeschäfte treffe dies
nämlich gerade nicht zu. Der Geschäftskern habe lediglich in der Vermittlung
von Versicherungen bestanden. Massgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse.
Zu diesem Zweck beantragt der Geschäftsführer seine eigene Befragung und die
Befragung des Mitgeschäftsführers. Andererseits könne aufgrund des
Gesellschaftszwecks nicht auf die Kenntnisse eines jeden eingetragenen
Gesellschafters geschlossen werden, da dies sonst zu einer „ausufernden Ausdehnung“
führen würde, die dem Sinn des Systems der Sicherungsgeschäfte mit jeweiligen
Formvorschriften zum Schutz von nicht geschäftsgewandten Personen widerspreche
(Beschwerde, Rz 7).
Der beschwerdeführende
Geschäftsführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass und allenfalls an
welcher Stelle er bereits vor Zivilgericht seine mangelnde Geschäftsgewandtheit
eingewendet und belegt hat. Damit kommt er seiner Pflicht, seine Beschwerde
ausreichend zu begründen, nicht nach: Es ist nicht Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den
entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen
an die Berufungsbegründung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer
4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3; AGE ZB.2015.14
vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Die diesbezüglichen Darlegungen in der
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Rz. 6) sind verspätet. Die Behauptungen
des Geschäftsführers bleiben somit unbelegt und können aus prozessualen Gründen
nicht berücksichtigt werden.
Selbst wenn man
die Behauptungen im Beschwerdeverfahren zulassen würde, ergäbe sich aus den
erstinstanzlichen Rechtsschriften, dass der Geschäftsführer seine aus dem
Gesellschaftszweck abgeleitete Geschäftsgewandtheit nicht substantiiert und
belegt bestritten hat: In seiner Klageantwort führte er zwar aus, dass er nicht
geschäftsgewandt sei, namentlich, dass er sich nicht mit Sicherungsgeschäften
befasse, stellte aber diesbezüglich keine Beweisanträge (Klageantwort, Rz. 7).
In der Replik beharrte die Leasinggeberin auf der Geschäftserfahrenheit des
Geschäftsführers und zitierte dabei den Gesellschaftszweck der Leasingnehmerin
(„Dienstleistungen auf dem Gebiet umfassenden Finanz-, Versicherungs-,
Vorsorge- und Rechtsberatung für Unternehmen und Privatpersonen“) (Replik vom
6. März 2018, S. 7 unten). Dazu hat sich der Geschäftsführer in seinem
mündlichen Plädoyer vom 15. Mai 2018 soweit ersichtlich nicht mehr
geäussert (vgl. Plädoyernotizen). Unter diesen Umständen ist es nicht zu
beanstanden (und erst recht nicht willkürlich), dass das Zivilgericht die
Geschäftsgewandtheit des Geschäftsführers bejaht hat.
3.3 Der
beschwerdeführende Geschäftsführer kritisiert sodann, das Zivilgericht habe zu
Unrecht ein persönliches Sicherungsinteresse bejaht. Seine Stellung im
Unternehmen genüge nicht, um ein solches Interesse zu begründen. Es sei „nun
offensichtlich“, dass er überhaupt kein Interesse gehabt habe, das
Leasinggeschäft über eine Polstergruppe für die Privatwohnung seines
Mitgeschäftsführers zu sichern. Eine andere als eine private Nutzung sei nicht
zur Diskussion gestanden (Beschwerde, Rz. 8 und 9).
In E. 2 ist
ausgeführt worden, dass bei Vertragsabschluss die Absicht bestand, den
Leasinggegenstand auch geschäftlich am alten oder neuen Geschäftsdomizil zu
nutzen. Sollte der Leasinggegenstand aber auch geschäftlichen Zwecken dienen,
ist ein Sicherungsinteresse des beschwerdeführenden Geschäftsführers
offensichtlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht ein
Sicherungsinteresse des Geschäftsführers bejaht hat.
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu Recht die Geschäftsgewandtheit und
das persönliche Sicherungsinteresse des Geschäftsführers und folglich auch eine
gültige Schuldmitübernahme durch den Geschäftsführer bejaht hat.
- Sach-
und Kostenentscheid
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem beschwerdeführenden Geschäftsführer
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er trägt die Gerichtskosten von CHF 1'400.–
(§ 13 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810];
vgl. dazu auch angefochtener Entscheid, E. 7 zweiter Absatz) und zahlt der
Leasinggeberin eine Parteientschädigung. Ausgehend von einem Streitwert von CHF
6‘359.71 ist ein Grundhonorar von rund CHF 1‘000.– zugrunde zu legen (§ 4
Abs. 1 lit. a Ziffer 6 HO). Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens
(§ 4 Abs. 2 HO) und der Abzug für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO)
heben sich gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung mit CHF 1‘000.–
festzusetzen ist. Nach der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und
die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG,
SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann (statt vieler AGE ZB.2017.49 vom 23.
Juli 2018 E. 3.3). Gemäss dem UID-Register ist die Leasinggeberin mehrwertsteuerpflichtig.
Dass sie bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend den vorliegenden
Prozess nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich
ist ihr die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2018 [...] wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘400.–.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1‘000.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.