Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.221
VD.2018.222
URTEIL
vom 19. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 21. Juni 2018
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2010 und pro 2011 (Nachsteuern)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) war in den Steuerperioden 2010 und 2011 Alleinaktionär
der am 23. Juni 2008 ins Handelsregister eingetragenen und am 21. Dezember 2015
aufgrund Konkurseinstellung mangels Aktiven gelöschten B____ AG. Deren
Sitz befand sich in Basel und deren Zweck bestand in der «Tätigkeit auf
folgenden Gebieten: Erbringung von Dienstleistungen, Beratung, Planung, Bauführung,
Gebäudeschutzmassnahmen und Gebäudeerhaltung im Bau- und Baunebengewerbe sowie
Umbauten, Gebäudesanierungen und Generalunternehmungsaufträge». Seit dem Geschäftsjahr 2010
nahm der Rekurrent faktisch die Führung der B____ AG wahr. Vom 3. Februar 2012
bis zum 16. Juni 2014 war der Rekurrent einziges Verwaltungsratsmitglied
der B____ AG.
Mit
Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2011 veranlagte die Steuerverwaltung
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) den Rekurrenten für die Steuerperiode 2010
betreffend die kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 17'700.–
(zum Satz von CHF 17'700.–) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.–
sowie betreffend die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 37'700.–
(zum Satz von CHF 37'700.–). Für die Steuerperiode 2011 veranlagte
die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Veranlagungsverfügungen vom
16. August 2012 betreffend die kantonalen Steuern mit einem
steuerbaren Einkommen von CHF 26'800.– (zum Satz von CHF 26'800.–)
und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.– sowie betreffend die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 46'200.– (zum Satz
von CHF 46'200.–). Diese Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben
vom 28. April 2015 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die
Einleitung eines Nachsteuer- und Strafverfahrens für die
Steuerperioden 2010 und 2011 mit. Zur Begründung stützte sich die Steuerverwaltung
auf eine Buchprüfung, die am 30. Januar 2014 bei der B____ AG betreffend
die Geschäftsjahre 2010 und 2011 durchgeführt wurde. Daraus ergab sich,
dass die B____ AG diverse geldwerte Leistungen als geschäftsmässig
begründeten Aufwand geltend machte. Dies veranlasste die Steuerverwaltung für
die Steuerperioden 2010 und 2011 zu steuerlichen Korrekturen in Form von
Aufrechnungen zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft. Die entsprechenden
Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig geworden. Infolgedessen rechnete die
Steuerverwaltung die geldwerten Leistungen dem Rekurrenten bei der
Einkommenssteuer auf. Weil der Rekurrent die Deklaration der Aktien der B____ AG
in der Steuerperiode 2010 und 2011 unterliess, nahm die Steuerverwaltung basierend
auf der durch sie am 16. März 2015 durchgeführten Wertschriftenbewertung
zudem eine Korrektur bei der Vermögenssteuer vor. Gemäss den Nachsteuerverfügungen
vom 15. März 2016 (nachfolgend Nachsteuerverfügungen) ergab sich
gegenüber dem Rekurrenten für die Steuerperiode 2010 betreffend die kantonalen
Steuern ein steuerbares Einkommen von CHF 297'500.– (zum Satz von
CHF 297'500.–) und ein steuerbares Vermögen von CHF 841'000.– (zum
Satz von CHF 841'000.–) und betreffend die direkte Bundessteuer ein
steuerbares Einkommen von CHF 205'000.– (zum Satz von CHF 205'000.–)
sowie für die Steuerperiode 2011 betreffend die kantonalen Steuern ein
steuerbares Einkommen von CHF 168'100.– (zum Satz von CHF 168'100.–)
und ein steuerbares Vermögen von CHF 602'000.– (zum Satz von CHF 602'000.–)
und betreffend die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von CHF 215'800.–
(zum Satz von CHF 215'800.–). Dies führte betreffend die kantonalen
Steuern zu einem Nachsteuerbetrag von CHF 110'173.40 zuzüglich Verzugszinsen
von CHF 19'648.90 und betreffend die direkte Bundessteuer zu einem
Nachsteuerbetrag von CHF 30'124.70 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 4'075.30,
resultierend in einem Nachsteuerbetrag von total CHF 140'298.10 zuzüglich Verzugszinsen
von total CHF 23'724.20. Gegen diese Verfügungen erhob der Rekurrent
Einsprache, welche mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. April 2017
(nachfolgend Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde,
welche der Rekurrent gegen den Einspracheentscheid erhob, wies die
Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission)
mit Entscheiden vom 21. Juni 2018 (nachfolgend angefochtene
Entscheide) ab.
Hiergegen richten
sich der Rekurs und die Beschwerde des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht,
mit welchen er beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und
es «sei die Sache an die Steuerverwaltung zum neuen Entscheid zurückzuweisen
und diese anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, hängigen
Strafverfahrens gegen den Rekurrenten zu sistieren», eventualiter «sei die
Steuerverwaltung anzuweisen, für die Steuern pro 2010 und 2010 (recte
2011) Veranlagungen auszufertigen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten
gemäss den Steuererklärungen 2010 und 2011 entsprechen, subeventualiter
ausgehend von einem steuerbaren Einkommen im Jahre 2010 von maximal
CHF 98'863.00 und im 2010 (recte 2011) von maximal CHF 48'677.00
sowie einem steuerbaren Vermögen im Jahr 2010 von maximal
CHF 200'000.00 und im Jahr 2011 von maximal CHF 150'000.00»,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Rekurrent, es sei das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Abteilung Wirtschaftsdelikte, hängigen Strafverfahrens gegen den Rekurrenten
und C____ zu sistieren, eventualiter «sei das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren
bis zur Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Buchhaltung und
der beschlagnahmten Steuerunterlagen der Jahr 2010 und 2011 zu sistieren»,
es «sei dem Rekurrenten nach Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, beschlagnahmten Steuer- und
Buchhaltungsunterlagen eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung» des Rekurses
und der Beschwerde zu gewähren und es seien «das vorliegende Beschwerdeverfahren
mit dem Rekursverfahren betreffend die Nachsteuer zur kantonalen Steuer
pro 2010 und 2011 (Rekurs vom 03.12.2018) zu vereinen». Mit Schreiben vom 8. Februar 2019
verzichtet die Steuerrekurskommission unter Verweis auf die vorinstanzlichen
Entscheide auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Steuerverwaltung
und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben keine Vernehmlassung eingereicht.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2010 und 2011 (Verfahren VD.2018.221) und andererseits auf die direkte
Bundessteuer pro 2010 und 2011 (Verfahren VD.2018.222). Beide Verfahren
betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament.
Zudem stellen sich in beiden Verfahren zu einem grossen Teil dieselben Rechtsfragen,
welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt
sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu
befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November 2017
E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen
der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den
Rekurrenten als Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m.
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.6 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Mit seinem
Rekurs und seiner Beschwerde rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
2.1 Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
ausgestaltet, welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei eines
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens einzuräumen sind, um vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 309; Steinmann, in: St. Galler Kommentar,
3. Auflage 2014, Art. 29 BV N 42, mit Hinweisen auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188 f., 135 II 286 E. 5.1 S. 293,
126 V 130 E. 2b
S. 131 f.). Gehalt und Tragweite des Gehörsanspruchs lassen sich
nicht abstrakt umschreiben, sondern sind gestützt auf die tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten einzelfallweise zu konkretisieren (Rhinow et al., a.a.O., Rz. 315;
Steinmann, a.a.O.,
Art. 29 BV N 42, mit Hinweisen auf BGE 135 I 279
E. 2.3 f. S. 281 ff., in: Pra 99 [2010] Nr. 46, 111 Ia 273
E. 2b S. 274). Der Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung
führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197, 135 I 187 E. 2.2
S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs
kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche
Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow et al., a.a.O., Rz. 314).
Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen
Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; siehe zum Ganzen auch VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.1).
2.2 Der
Rekurrent macht zunächst geltend, sowohl die Nachsteuerverfügungen als auch der
Einspracheentscheid seien nicht ausreichend durch die Steuerverwaltung
begründet worden (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Rz. 9).
2.2.1 Aus
dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise,
die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, so dass
daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445;
Rhinow et al., a.a.O., Rz. 343 ff.)
2.2.2
2.2.2.1 Die
für die Begründung von Nachsteuerverfügungen geltenden Grundsätze ergeben sich im
Wesentlichen aus den Vorschriften des ordentlichen Veranlagungsverfahrens nach §§ 149 ff. StG
und Art. 122 ff. DBG. Diese Bestimmungen sind gemäss § 179
Abs. 4 StG und Art. 153 Abs. 3 DBG analog auf die Form
und Eröffnung von Nachsteuerverfügungen anwendbar. In einer
Veranlagungsverfügung hat die Steuerbehörde nach § 159
Abs. 1 StG und Art. 131 Abs. 1 DBG die Steuerfaktoren,
den Steuersatz und die Steuerbeträge festzusetzen. Kommt es zu Aufrechnungen
oder sonstigen steuerlichen Korrekturen, statuieren § 159
Abs. 2 StG und Art. 131 Abs. 2 DBG darüber hinaus eine
Mitteilungspflicht der Steuerbehörde bezüglich sämtlicher Abweichungen von der
Steuererklärung. Die Abweichungen müssen nicht in der Veranlagungsverfügung
selbst, sondern können vorab auch separat mitgeteilt werden. Sie sind jedoch
spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen
Person bekannt zu geben (zum Ganzen Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018, § 19
N 24). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Veranlagungsverfügungen um
Akte der Massenverwaltung handelt, wird in der Lehre aus Art. 29
Abs. 2 BV insofern eine minimale Begründungspflicht abgeleitet, als die
Abweichungen im Mindesten mittels standardisierten Anmerkungen zu begründen
sind, soweit diese dem konkreten Fall noch gerecht werden (Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015,
Art. 131 N 12; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 131 N 7 ff.). Danach reicht es aus, wenn die betroffenen
Faktorenbestandteile betragsmässig angegeben und wenn möglich die Gründe der
Abweichung stichwortartig erläutert werden (Wiederkehr,
Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei
Verletzung, in: ZBl 2010, S. 481, 495 f.; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 131 N 9). Bei Nachsteuerverfügungen gehen die
Anforderungen an die Begründung über diese minimalen Begründungspflichten
hinaus. Mittels standardisierten Anmerkungen wird die Nachsteuerverfügung
regelmässig nicht mit einer Dichte begründet werden können, die den
Anforderungen des Begründungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV
standhält. Die Steuerbehörde hat darzulegen, was die Eröffnung des
Nachsteuerverfahrens rechtfertigt und wie die für die steuerpflichtige Person
nachteiligen Aufrechnungen zustande kommen. Sie hat im Einzelnen auf die Tatsachen
und Beweismittel einzugehen, die ihr bisher nicht bekannt waren und die Gründe
zu nennen, weshalb es gestützt darauf zu einem Steuerausfall gekommen ist (vgl.
§ 177 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). Analog dem
Veranlagungsverfahren ist es zulässig, dass die Nachsteuerverfügung lediglich unter
Angabe der abweichenden Faktorenbestandteile eröffnet wird und die Begründung der
Aufrechnung vorgängig, wiederum aber bis spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung
der Nachsteuerverfügung erfolgt (zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1 und BGer 2C_938 und 939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.5.2).
2.2.2.2 In
den vorliegenden Nachsteuerverfügungen werden die gesetzlichen Grundlagen
genannt und angegeben, dass die Gründe für die Nachsteuer in geldwerten
Leistungen der B____ AG und im Nachtrag der bisher nicht deklarierten
Aktien unter dem Vermögen bestehen. Zudem enthalten sie eine Berechnung der
Nachsteuer, aus welcher sich die Steuerjahre, die Steuerfaktoren, die Steuersätze
und die Steuerbeträge ergeben (zum Ganzen Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 45 ff. und 50 ff.). Die Ausführungen des Rekurrenten, wonach
die Nachsteuerverfügungen keinerlei Ausführungen enthielten, welchen man die
Berechnung der Nachsteuer hätte entnehmen können (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
Rz 9a), sind somit unzutreffend. Die in den Nachsteuerverfügungen
enthaltenen Begründungen erscheinen zwar als relativ knapp. Im Schreiben der
Steuerverwaltung vom 28. April 2015, mit dem der Rekurrent über die
Einleitung des Nachsteuerverfahrens informiert wurde, findet sich jedoch eine
detaillierte Erläuterung der vorgenommenen Korrekturen. Daraus ergeben sich in
tabellarischer Form insbesondere auch die geldwerten Leistungen, die zunächst
bei der B____ AG aufgerechnet wurden (Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 147 ff.).
Zudem wurden dem Rekurrenten mit diesem Schreiben eine Bewertung der Aktien der
B____ AG und provisorische Veranlagungsprotokolle mit den internen
Neuberechnungen der Nachsteuern zugestellt. Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass
von gänzlich unbegründeten Nachsteuerverfügungen auszugehen sei, weil diese überhaupt
keinen Verweis auf das Schreiben vom 28. April 2015 enthielten und die
fehlende Begründung nicht durch vorgängig per Post versendete Schreiben ersetzt
werden könne (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Rz. 9c und d). Damit
übersieht er, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Fehlen einer
Begründung als integraler Bestandteil einer Verfügung nicht ohne weiteres eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hat. Die Begründung einer Verfügung
kann sich namentlich auch aus separaten schriftlichen Mitteilungen ergeben, sofern
sich aus der Verfügung zweifelsfrei ergibt, welche Argumente für die Behörde
entscheidend waren. Dass die Verfügung darauf verweist, ist nicht erforderlich,
sofern sich für die Parteien keine Einschränkungen ergeben, ihre allfälligen
Rechtsmittel sachgerecht zu begründen (zum Ganzen BGE 117 Ib 481
E. 6b/bb S. 492, 113 II 204 E. 2 S. 205, 108 Ia 264 E. 7 S. 269, 98 Ia 460 E. 5a S. 465, 96 I 718 E. I.5 S. 724; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 35 N 13; Wiederkehr, a.a.O., S. 481, S. 492; vgl. VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1 und BGer 2C_938 und 939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.5.2). Im
vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Erwägungen im Schreiben vom 28. April 2015
den Nachsteuerverfügungen zugrunde gelegen haben. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent die B____ AG während der Buchprüfung
der Jahre 2010 und 2011 durch die Steuerverwaltung als einziger Verwaltungsrat
mit Einzelunterschrift vertrat. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung dieser
Umstände war der Rekurrent aufgrund der Begründungen der Nachsteuerverfügungen
ohne Weiteres in der Lage, deren Tragweite zu erkennen, die Überlegungen,
welche die Steuerverwaltung ihren Verfügungen zugrunde gelegt hatte, zu
erkennen und zu beurteilen, ob und mit welchen Argumenten er Einsprache erheben
wollte. Dies zeigt sich insbesondere auch in seiner Einsprachebegründung vom
14. April 2016, in welcher er sich eingehend mit dem Schreiben vom
28. April 2015 auseinandersetzt (vgl. Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 57 ff.). Damit ist die Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Punkt unbegründet. Zudem wäre eine
solche Verletzung im Einspracheverfahren geheilt worden (vgl. auch angefochtene
Entscheide, E. 3f).
2.2.3 Im
Einspracheentscheid vom 12. April 2017 erwog die Steuerverwaltung
zutreffend, mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 werde die Aufrechnung
geldwerter Leistungen bei der B____ AG im sie betreffenden Einspracheentscheid
vom 15. Oktober 2014 eingehend dargelegt. Da die Aufrechnungen bei
der leistenden Aktiengesellschaft die exakt gleiche Grundlage hätten wie die
vorliegende Aufrechnung beim empfangenden Aktionär, könne auf die Ausführungen
im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014, der dem
Einspracheentscheid vom 12. April 2017 beiliege, verwiesen werden (Einspracheentscheid,
E. 3c und d [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 19 ff., und
STRK.2017.56, S. 18 ff.]). Der Einwand des Rekurrenten, wonach darin
eine Gehörsverletzung zu sehen sei, dass der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014
gegenüber der B____ AG und nicht ihm ergangen sei (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, Rz. 9e), erweist sich als sachfremd. Die Erwägungen
des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2014 bilden aufgrund des
ausdrücklichen Verweises und dessen Beilage zusammen mit der Begründung des
Einspracheentscheids vom 12. April 2017 eine Einheit, aus welcher
nachvollziehbar hervorgeht, gestützt auf welche Überlegungen die
Steuerverwaltung zu ihrem Entscheid gelangte. Dass die Steuerverwaltung die
Erwägungen aus dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 nicht in
die Begründung des Einspracheentscheids vom 12. April 2017 kopiert,
sondern diesen in einem separaten Dokument beigelegt hat, ist somit entgegen
der Auffassung des Rekurrenten in keiner Art und Weise zu beanstanden. Damit
erfüllen die Einspracheentscheide vom 12. April 2017 zweifellos die
Begründungsanforderungen. Wenn der Rekurrent weiter geltend macht, dass der
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 keine Tatsachen beinhalte, welche
ihm als bereits bekannt angerechnet werden könnten (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, Rz. 9e), ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm
diejenigen Teile des Entscheids, welche den Rahmen für die Aufrechnungen der
geldwerten Leistungen und der Vermögenswerte festlegen, nochmals mit dem Schreiben
der Steuerverwaltung vom 28. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurden.
Hinzu kommt, dass der Rekurrent die aufgerechneten Positionen jederzeit hätte
anhand der Buchhaltungsunterlagen der B____ AG zu den Geschäftsjahren 2010
und 2011 verifizieren können. Wie bereits die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid
vom 12. April 2017 festgestellt hat, standen dem Rekurrenten diese Unterlagen
selbst zur Verfügung bzw. er hätte die Möglichkeit gehabt, sie im gegen ihn
geführten Strafverfahren gestützt auf sein Akteneinsichtsrecht einzusehen
(Einspracheentscheid vom 12. April 2017, E. 3e [Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 24, und STRK.2017.56, S. 23]). Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch in diesem Punkt nicht gegeben.
2.2.4 Daraus
folgt, dass die Nachsteuerverfügungen und der Einspracheentscheid den verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen standhalten.
2.3 Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Rekurrent ferner darin, dass ihm
die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
Rz. 10).
2.3.1
2.3.1.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welches
den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und
sachbezogen wahrnehmen zu können. Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes
Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow et al., a.a.O., Rz. 322
mit Verweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1
- 88 f.; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2
- 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 126 I 7
- 2b S. 10, in: Pra 90 [2001] Nr. 57). Gemäss der
Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das
Recht, am Sitz der Behörde Einsicht zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und
Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger
Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10, in: Pra 90
[2001] Nr. 57, 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Nicht
erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich
beeinflussen könnten bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], a.a.O., Art. 26 N 494).
Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder
beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert
werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos.
Vielmehr muss dem Betroffenen selbst überlassen werden, die Relevanz der Akten
zu beurteilen (zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26 N 494). Seine Grenzen findet das Akteneinsichtsrecht
an den öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten
Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225 E. 2a
S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20, 113 Ia 1 E. 4a S. 4). Die
Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus.
Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die
Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört
(zum Ganzen Waldmann, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54, namentlich mit Verweis auf BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff. und 124 V 372 E. 3b S. 375 f., siehe auch BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1.2 Für
das Steuerverfahren konkretisieren § 143 StG und Art. 114 DBG
das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht, wobei dessen Gehalt nicht über die
gesetzlichen Bestimmungen hinaus geht (vgl. Locher, a.a.O., Art. 114 N 1). Danach
sind die steuerpflichtigen Personen berechtigt, in die von ihnen eingereichten
oder von ihnen unterzeichneten Akten ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen
(§ 143 Abs. 1 StG, Art. 114 Abs. 1 DBG). Die
übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern
die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen (§ 143 Abs. 2 StG,
Art. 114 Abs. 2 DBG). Im Weiteren bestimmt § 98
Abs. 2 StV, dass die Akteneinsicht nach Vereinbarung durch Auflage
der verlangten Akten bei der Steuerverwaltung gewährt wird.
2.3.2 Zur
Verletzung des Akteneinsichtsrechts bringt der Rekurrent mehrfach vor, dass
seinem Rechtsvertreter die Akten des Nachsteuerverfahrens hätten zugestellt
werden müssen (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Rz. 10).
2.3.2.1 Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Anspruch auf Herausgabe oder Zusendung
von Akten weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör noch
aus den bundes- und kantonalrechtlich anwendbaren Bestimmungen des
(Steuer-)Verfahrensrechts ergibt. Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt
sich lediglich der Anspruch auf Einblick am Sitz der Amtsstelle der Behörde ableiten
(vgl. BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 f., 108 Ia 5 E. 2b S. 7). Im Rahmen einer bestehenden Praxis, Akten
Rechtsanwälten zuzustellen, kann zwar eine rechtsgleiche Behandlung verlangt
werden. Dies gilt aber nur insoweit, als die jeweiligen Umstände vergleichbar
sind (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 41 N 7a).
2.3.2.2 In
der Einsprache vom 14. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des
Rekurrenten um Zustellung der «vollständigen Akten in Kopie» (Vorakten
Vorinstanz STRK.2017.55, S. 56). Mit Schreiben vom 18. April 2016
teilte die Steuerverwaltung dem Rechtsvertreter des Rekurrenten mit, dass das
Revisorat der Abteilung Juristische Personen bei der B____ AG die
Buchprüfung der Geschäftsjahre 2010 und 2011 durchgeführt habe, und bat ihn
unter Hinweis auf den Namen und die Telefonnummer des Revisors, direkt beim
damals zuständigen Revisor nachzufragen, falls er «weitere Unterlagen oder
Angaben zur Gesellschaft» benötige (Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 146).
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Steuerverwaltung entspricht es
namentlich bei umfangreicheren Dossiers deren ständigen Praxis, die
Steuerpflichtigen und deren Rechtsvertreter für die Akteneinsicht an den zuständigen
Sachbearbeiter bzw. Revisor zu verweisen, der die gewünschten Akten zur
Einsicht vorlegen und allfällige Fragen beantworten könne, und den
steuerpflichtigen Personen und ihren Rechtsvertretern die Akteneinsicht in den
Räumlichkeiten der Steuerverwaltung zu gewähren (Einspracheentscheid, E. 2a
[Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 17, und STRK.2017.56, S. 16];
Vernehmlassung Steuerverwaltung vom 16. August 2017, E. 3c [Vorakten
Vorinstanz STRK.2017.55, S. 39, und STRK.2017.56, S. 43]). Diese
Praxis entspricht auch der Regelung des § 98 Abs. 2 StV. Dass
die Steuerverwaltung die Akten dem Rechtsvertreter des Rekurrenten nicht
zugestellt, sondern diesen für die Akteneinsicht an den zuständigen Revisor
verwiesen hat, ist damit nicht zu beanstanden.
2.3.3 Der
Rekurrent macht weiter geltend, gemäss der Steuerverwaltung hätte er die Akten
der B____ AG beim Revisor einsehen können. Er habe jedoch darum ersucht,
die Akten, die das vorliegende Nachsteuerverfahren gegen ihn betreffen, zu
erhalten, nicht diejenigen des Veranlagungsverfahrens der B____ AG. Weil sich
die Unterlagen betreffend die B____ AG nicht in den Akten des Nachsteuerverfahrens
befänden, habe die Steuerverwaltung die Aktenführungspflicht verletzt (Rekurs-
und Beschwerdebegründung, Rz. 10). Dieser Einwand ist unberechtigt. Soweit
die Akten des Veranlagungsverfahrens der B____ AG Grundlage für die
Nachbesteuerung des Rekurrenten bilden, gehören sie zu den Akten des
Nachsteuerverfahrens (vgl. Duplik der Steuerverwaltung vom
15. Dezember 2017, E. 2f [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 236,
und STRK.2017.56, S. 91]). Indem die Steuerverwaltung dem Rechtsvertreter
des Rekurrenten anbot, beim zuständigen Revisor Einsicht in die Akten betreffend
die B____ AG zu nehmen, gewährte sie ihm deshalb die Möglichkeit zur
Einsicht in die Akten des Nachsteuerverfahrens des Rekurrenten. Selbst für den
Fall, dass die Steuerverwaltung die Akten des Veranlagungsverfahrens der B____ AG
örtlich weiterhin bei der Abteilung Juristische Personen belassen hat, hat sie ihre
Aktenführungspflicht entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verletzt.
Der Rekurrent geht auch fehl, wenn er vorbringt, die Steuerverwaltung habe
seinem Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten der B____ AG verweigert,
weil er von dieser nicht bevollmächtigt war (Replik des Rekurrenten vom
10. November 2017, S. 7 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 211 f.,
und STRK.2017.56, S. 65]). Gemäss der Steuerverwaltung trifft es zu, dass
ihr Revisorat dem Vertreter des Rekurrenten zunächst keine Unterlagen zur B____ AG
habe zukommen lassen, weil sich die von ihm eingereichte Vollmacht auf die
Anfechtung der Nachsteuerverfügungen betreffend den Rekurrenten beschränkt
habe. Die Steuerverwaltung macht aber geltend, die Einsicht in die für das
Nachsteuerverfahren betreffend den Rekurrenten relevanten Unterlagen in den
Akten des Veranlagungsverfahrens der B____ AG wäre dem Rekurrenten und
seinem Rechtsvertreter nicht verweigert worden, wenn dieser entsprechend der
Einladung der Steuerverwaltung mit dem zuständigen Revisor einen Termin für die
Akteneinsicht vereinbart hätte (Duplik der Steuerverwaltung vom
15. Dezember 2017, E. 2f [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 236,
und STRK.2017.56, S. 91]). Diese Darstellung wird vom Rekurrenten nicht
bestritten und erst recht nicht widerlegt. Damit ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent und sein Rechtsvertreter die Möglichkeit gehabt haben, in alle
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage der Entscheide über die
Nachsteuern zu bilden, einschliesslich der Akten, die für dieses Verfahren
beigezogen worden sind, Einsicht zu nehmen, und sie von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht haben.
2.3.4 Der
Rekurrent behauptet sodann, die Steuerverwaltung habe gemäss Schreiben vom 27. Juli 2016
im Rahmen des Einspracheverfahrens Einsicht in die Akten bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft)
genommen. Ein Schreiben vom 27. Juli 2016 findet sich nicht in den
Akten und ist vom Rekurrenten nicht eingereicht worden. Die Behauptung ist
deshalb unbelegt. Zudem bleibt der Rekurrent jegliche Angaben dazu schuldig, in
welche Akten bei der Staatsanwaltschaft die Steuerverwaltung Einsicht genommen
haben soll. Jedenfalls bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass in den
Verfügungen und Einspracheentscheiden der Steuerverwaltung oder den Entscheiden
der Steuerrrekurskommission auf Strafakten abgestellt worden wäre, die sich
nicht in den Steuerakten befinden, oder dass die Steuerverwaltung oder die
Steuerrekurskommission für das Nachsteuerverfahren Strafakten beigezogen hätte,
die sich nicht in den Steuerakten befinden. Damit gehören Strafakten, die sich
nicht in den Steuerakten befinden, insbesondere die von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht zu den Steuerakten, die im Nachsteuerverfahren Gegenstand des
Akteneinsichtsrechts bilden.
2.3.5 Insofern
ist die Rüge, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, unbegründet.
2.4 Der
Rekurrent beantragte im Einspracheverfahren und den Verfahren vor der
Steuerrekurskommission den Beizug der von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen (Einsprachebegründung des
Rekurrenten vom 23. Juni 2016, Rz. 8 [Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 60]; Rekurs- und Beschwerdebegründung des Rekurrenten vom
15. Mai 2017, Rz. 4, 12 und 14 [Vorakten Vorinstanz, S. 4, 7 f.
und 8 f.]) und die Befragung der Geschäftsführer der Erbringer der
Drittleistungen als Zeugen (Einsprachebegründung des Rekurrenten vom
23. Juni 2016, Rz. 7 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 60]; Rekurs- und Beschwerdebegründung des Rekurrenten vom
15. Mai 2017, Rz. 12 und 14 [Vorakten Vorinstanz, S. 7 f.
und 8 f.]). Diese Anträge wiederholt er in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
(Rekurs- und Beschwerdebegründung, Rz. 4, 12 und 14). Aus den Ausführungen
des Rekurrenten ergibt sich, dass die Beweisanträge im Zusammenhang mit der
Bestreitung des Bestands und der Höhe der als steuerbares Einkommen aufgerechneten
geldwerten Leistungen der B____ AG gestellt werden (vgl. Rekurs- und
Beschwerdebegründung, Rz. 12).
2.4.1 Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren sowie
Auskünften von Zeugen besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und
Beweisabnahmerechts (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], a.a.O., Art. 33 N 1 und 12). Der Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen Beweise,
die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind (vgl. VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf
et al., in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], a.a.O., Art. 12 N 19 ff.). Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht
einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel
zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
tauglich ist (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag
muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines
beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz et al., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,
Rz. 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren
Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.
aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 22 und Art. 29 N 88; Kölz et al., a.a.O., Rz. 537).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz et al., a.a.O., Rz. 537).
2.4.2 Die
B____ AG reichte in den sie betreffenden Steuerverfahren Steuer- und
Buchhaltungsunterlagen ein. In der Zeit, in welcher der Rekurrent einziger
Verwaltungsrat der B____ AG war, wurde diese von der Steuerverwaltung zur
Einreichung weiterer Dokumente aufgefordert. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014
forderte die Steuerverwaltung die B____ AG auf, sämtliche Verträge und
Arbeitsrapporte zu sämtlichen Zahlungen in den Jahren 2010 und 2011 betreffend
bestimmte Anbieter von Fremdleistungen einzureichen (Schreiben der
Steuerverwaltung vom 14. Februar 2014 [Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 85 f.]. Die B____ AG reichte gewisse
zusätzliche Dokumente ein und erklärte, weitere Belege seien weder bei ihr noch
bei deren Buchhaltung auffindbar (Schreiben der B____ AG vom
3. März 2014 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 87 f.]; Schreiben
der B____ AG vom 5. Mai 2014 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 95 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2014 erinnerte die
Steuerverwaltung die B____ AG nochmals an die Einreichung der fehlenden
Unterlagen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 22. April 2014
[Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 93 f.]). Der Rekurrent erklärte
mit Schreiben vom 5. Mai 2014, dass man die Inhaber der
entsprechenden Unternehmungen angefragt habe, «ob diese noch all fällige
Unterlagen bezüglich den Jahren 2010+2011 besitzen, leider ohne Erfolg».
2.4.2.1 Unter
diesen Umständen erscheint es als ausgeschlossen, dass sich in den
beschlagnahmten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen bisher von den
Steuerbehörden noch nicht berücksichtigte Belege für die geschäftliche Begründetheit
der geldwerten Leistungen finden. Der Rekurrent begründet seinen Antrag auf
Beizug der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen
auch nicht weiter, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis darauf. Im
Übrigen wäre es dem Rekurrenten ohne Weiteres möglich gewesen, als
Beschuldigter im Strafverfahren Akteneinsicht in die beschlagnahmten
Buchhaltungs- und Steuerunterlagen zu nehmen und weitere Belege im
Steuerverfahren einzureichen, wenn es solche gäbe. Zumindest im
Einspracheverfahren hat der Rekurrent in Bezug auf den Strafprozess aber in
keinem Zeitpunkt von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht, obwohl ihm
ein solches uneingeschränkt zugestanden hat (Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 16. August 2017 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 178]).
2.4.2.2 Vor
diesem Hintergrund ist es zudem äusserst unwahrscheinlich, dass eine Befragung
der damalig zur Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen zu weiteren
Erkenntnissen betreffend die geschäftsmässige Begründetheit der Fremdleistungen
führen würde. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sich jene
Personen neun bzw. acht Jahre später an die hier interessierenden
Fremdleistungen erinnern können, zumal sie offenbar auch über keine Belege dazu
verfügen (vgl. Einspracheentscheid, E. 2b; Vernehmlassung der
Steuerverwaltung vom 16. August 2017, E. 3e [Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 41]). Hinzu kommt, dass der Rekurrent nicht einmal
ausführt, um welche Zeugen es sich im Einzelnen handelt. Wenn er dazu geltend
macht, dass es ihm derzeit mangels Zugriffs auf die beschlagnahmten Unterlagen
nicht möglich sei, die Zeugen persönlich zu bezeichnen (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, Rz. 12), so ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass
er als Beschuldigter jederzeit hätte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
nehmen können.
2.4.4 Somit
haben die Vorinstanzen die Beweisanträge auf Beizug der beschlagnahmten Buchhaltungs-
und Steuerunterlagen und auf Befragung der Geschäftsführer der Erbringer der
Drittleistungen als Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht abgewiesen
und sind die Anträge auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen.
2.5 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan
ist.
Im Weiteren
richtet sich der Rekurrent gegen den Inhalt der Nachsteuerverfügungen.
3.1 Nach
§ 177 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von
Tatsachen und Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig ist, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf
ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Neu
sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn diese im ordentlichen
Veranlagungsverfahren bzw. während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens
nicht aktenkundig waren und erst nach Eröffnung der Veranlagung bzw. des
Entscheids und deren Erwachsen in Rechtskraft zum Vorschein gelangt sind (sog.
unechte Noven; vgl. Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 160 N 24: BGer 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6.1, 2C_494 und 495/2011 vom 6. Juli 2012 E. 2.1). Für diejenigen Tatsachen,
welche die Nachsteuerpflicht begründen, trägt die Steuerbehörde in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die
objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit (Locher, a.a.O., Art.151 N 39, m.w.H.).
3.2
3.2.1 Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Rekurrent, «dass die
genannten Fremdarbeiten in Höhe von CHF 198'637 (2010) und
CHF 119'423 (2011) verdeckte Gewinnausschüttungen sind». Er bezieht sich
damit auf die bei der B____ AG aufgerechneten Fremdleistungen der […] GmbH
über CHF 126'816.– im Geschäftsjahr 2010 und über CHF 42'911.– im
Geschäftsjahr 2011, der […] GmbH über CHF 46'663.– im
Geschäftsjahr 2010 und über CHF 12'677.– im Geschäftsjahr 2011, der
[…] GmbH über CHF 25'158.– im Geschäftsjahr 2010, der […] GmbH
über CHF 53'391.– im Geschäftsjahr 2011 und der […] GmbH […]
über CHF 10'444.– im Geschäftsjahr 2011. Die Aufrechnung der geldwerten
Leistungen bei der Einkommenssteuer wurde im Einspracheentscheid eingehend und
überzeugend begründet (vgl. Einspracheentscheid, E. 3d und e [Vorakten
Vorinstanz, S. 19 ff.). Daraus geht hervor, dass die Steuerverwaltung
aufgrund objektiver Gesichtspunkte davon überzeugt sein durfte, dass die B____ AG
dem Rekurrenten als Anteilshaber geldwerte Leistungen im entsprechenden Umfang
erbracht hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass in
den vorinstanzlichen Verfahren jeglicher Nachweis für die geschäftsmässige
Begründetheit der Fremdleistungen fehlte. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Aufrechnung der
Fremdleistungen sei im Grundsatz zu Recht erfolgt. Der Rekurrent hält diesen
Erwägungen lediglich eine pauschale Bestreitung entgegen und macht betreffend
die Steuerperiode 2011 geltend, die Fremdleistungen seien tatsächlich erbracht
worden und er habe keine entsprechenden geldwerten Leistungen erhalten (Rekurs-
und Beschwerdebegründung, Rz. 12 und 14). Er setzt sich damit nicht im
Ansatz mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine unsubstantiierten
Rügen sind in keiner Art und Weise geeignet, die Richtigkeit dieser Erwägungen
in Frage zu stellen.
3.2.2
3.2.2.1 Der
Rekurrent macht weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, die
er damit begründet, dass ihm die aufgerechneten Fremdarbeiten und sonstigen
aufgerechneten Aufwendungen für das Jahr 2011 vollumfänglich angerechnet
worden seien, obwohl er nachgewiesen habe, dass er im Jahr 2011 nur 52 %
der Aktien der B____ AG gehalten habe. Dieser Nachweis sei mit dem in das
Einspracheverfahren eingebrachten Aktienkaufvertrag vom
2. Dezember 2010 sowie der unterschriftlichen Bestätigungen von C____
vom 30. Oktober 2015 erbracht worden (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
Rz. 15).
3.2.2.2 Entgegen
den etwas missverständlichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtene Entscheide,
E. 5c f.) tragen die Steuerbehörden die objektive Beweislast dafür,
dass der Rekurrent in den Jahren 2010 und 2011 100 % der Aktien gehalten
hat. Dieser Beweis ist vorliegend aber erbracht und dem Rekurrenten ist es
nicht gelungen, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen. Die Steuerverwaltung
hat schlüssig dargelegt, dass es sich beim vorgelegten Aktienkaufvertrag, der
am 2. Dezember 2010 zwischen dem Rekurrenten und C____ geschlossen
worden sein soll (vgl. Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 170 f.),
um ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt
erstelltes und damit zurückdatiertes Dokument handelt (Einspracheentscheid,
E. 3e; vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom
16. August 2017, E. 3b [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 39, und STRK.2017.56, S. 43]). So hat C____ gegenüber der
Staatsanwaltschaft in einer Einvernahme am 18. März 2016 glaubhaft
zugegeben, im Jahr 2010 keine Aktien der B____ AG erworben zu haben
und auf Verlangen des Rekurrenten «verschiedene Papiere» unterschrieben zu
haben, weil er seinen «Job nicht verlieren» wollte (Protokoll der Einvernahme
von C____ vom 18. März 2016, S. 10 [Vorakten Vorinstanz
STRK.2017.55, S. 188]). Diese Aussage wird durch die technischen
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bekräftigt, wonach das Dokument am
30. November 2015 kurz vor der Zustellung an die Steuerverwaltung
erstellt wurde und sich C____ im Zeitraum des Vertragsschlusses selbst nicht in
Basel, dem Ort, an welchem der Aktienkaufvertrag unterzeichnet worden sein soll,
sondern in der Slowakei aufhielt (Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 140 f.). Ausserdem wird im Schreiben der B____ AG vom
3. März 2014 bestätigt, dass der Rekurrent deren alleiniger Inhaber
ist (Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 87). Hinzu kommt, dass dieses
Schreiben vom Rekurrenten selbst aufgesetzt wurde, wie dieser etwa in der
Replik vom 10. November 2017 eingestanden hat (Replik vom
10. November 2017, S. 7 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 211]). An dieser Beurteilung vermag auch die vom Rekurrenten
eingereichte Bestätigung von C____ vom 26. Oktober 2015 nichts zu
ändern. Die Steuerverwaltung hat überzeugend ausgeführt, dass diesem
Bestätigungsschreiben nur ein äusserst geringer Beweiswert zukommt, weil C____
zumindest in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zum Rekurrenten
gestanden hat und es eine ähnliche Textformatierung und ein ähnlicher
Schreibstil aufweist wie das Schreiben des Rekurrenten vom 30. Oktober 2015
(Einspracheentscheid, E. 3e).
3.2.3 Folglich
sind die von der Steuerverwaltung in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 als
geldwerte Leistungen qualifizierten Vorgänge zu Recht im Nachsteuerverfahren
beim Rekurrenten als alleinigen Anteilshaber der B____ AG als steuerbares
Einkommen aufgerechnet worden.
3.3 Die
Rügen des Rekurrenten richten sich schliesslich gegen die Korrektur bei der
Vermögenssteuer. Dazu bringt der Rekurrent vor, dass die Wertschriftenbewertungen
vollumfänglich bestritten bleiben und diese auch «im Rekursverfahren nicht
durch die Steuerverwaltung belegt» worden seien (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, Rz. 16). Die Bewertung der Aktien der B____ AG
wurde in der Wertschriftenbewertung der Steuerverwaltung vom
16. März 2015 (Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 172 ff.) eingehend begründet. Diese Bewertung wurde dem
Rekurrenten mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 28. April 2015
(Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55, S. 147 und 149 ff.) zugestellt.
Die unsubstantiierte Bestreitung des Rekurrenten ist nicht ansatzweise
geeignet, die Richtigkeit der Bewertung in Frage zu stellen.
In der Rekurs-
und der Beschwerdebegründung werden die Verfahrensanträge betreffend die Sistierung
des vorliegenden Verfahrens sowie die Gewährung einer Frist zur ergänzenden
Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde nach Einsicht in die von der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Steuer- und Buchhaltungsunterlagen nicht
begründet. Die im vorinstanzlichen Verfahren dafür vorgebrachten Gründe
überzeugen nicht. Es bestehen mithin keine sachlichen Gründe, die eine
Sistierung rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik
des Rekurrenten vom 10. November 2017, S. 3 f. [Vorakten
Vorinstanz STRK.2017.55, S. 207 f.]) setzt die Einforderung von
Nachsteuern weder eine Urkundenfälschung noch eine Falschbeurkundung voraus.
Auch wenn sich die untersuchten Sachverhalte teilweise überschneiden, ist der
Entscheid in den vorliegenden Verfahren nicht vom Ausgang des Strafverfahrens
abhängig. Die steuerrechtlichen und (steuer-)strafrechtlichen Aspekte des
Sachverhalts sind eigenständig zu beurteilen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 151 N 8). Wie die
Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren korrekt aufgezeigt hat, äussert
sich dies u.a. darin, dass in den Verfahren unterschiedliche Beweisgrundsätze
anwendbar sind (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom
16. August 2017, E. 2b [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 37, und STRK.2017.56, S. 41]). Da die von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmten Steuer- und Buchhaltungsunterlagen nicht beizuziehen sind, ist
dem Rekurrenten auch keine Möglichkeit zu gewähren, die Begründung seines
Rekurses nach Einsicht in diese Akten zu ergänzen. Wenn der Rekurrent dies für
erforderlich gehalten hätte, hätte er bei der Staatsanwaltschaft längst
Akteneinsicht nehmen können und die damit gewonnenen Erkenntnisse in die
Begründung des Rekurses und der Beschwerde aufnehmen können. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass dem Rekurrenten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
verlängerte Frist zur Einreichung der Replik gewährt und ihm damit genügend
Zeit gegeben wurde, die in seinen Augen für das Verfahren massgeblichen
Unterlagen zu beschaffen (Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission
vom 23. August 2017, S. 2 [Vorakten Vorinstanz STRK.2017.55,
S. 199, und STRK.2017.56, S. 50). Die Verfahrensanträge betreffend
die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sowie die Gewährung einer Frist zur
ergänzenden Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde nach Einsicht in die
von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Steuer- und Buchhaltungsunterlagen
sind demzufolge abzuweisen.
Der Rekurs und
die Beschwerde werden abgewiesen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Verfahren
zu Lasten des Rekurrenten. Da sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
weniger aufwändig erwiesen hat als im Zeitpunkt der Erhebung der
Kostenvorschüsse erwartet, ist es angezeigt, die Gebühren gegenüber den
Kostenvorschüssen für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2010
und 2011 (Verfahren VD.2018.221) von CHF 3'000.– auf CHF 2'100.– und für
das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2010 und 2011 (Verfahren
VD.2018.222) von CHF 2'000.– auf CHF 1'400.– zu reduzieren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfahrensanträge, das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu sistieren sowie dem Rekurrenten und Beschwerdeführer
nach Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmten
Steuer- und Buchhaltungsunterlagen eine Frist zur ergänzenden Begründung zu
gewähren, werden abgewiesen.
Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt
die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer Gebühr von
CHF 2'100.– für das Verfahren VD.2018.221 und von CHF 1'400.– für das
Verfahren VD.2018.222, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.