Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.193
URTEIL
vom 18. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Mario
Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 27. August 2018
betreffend Kostenentscheid der Vorinstanz
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde seit September 2010 von der Sozialhilfe (SH)
wirtschaftlich unterstützt. Im September 2017 wurde die Sozialhilfe durch eine
Drittperson auf die vom Rekurrenten betriebene Internetseite „[...]“ ([...])
hingewiesen. Auf dieser Website wird zu Spenden aufgerufen, es werden Artikel
zum Kauf angeboten und über die externe Partnerseite „[...]“ ([...]) werden Merchandisingartikel
vertrieben. Gestützt auf diese Meldung forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten
auf, seine finanzielle Situation im Zusammenhang mit den erwähnten
Onlineaktivitäten offenzulegen und diverse Unterlagen einzureichen. Dieser
Aufforderung leistete der Rekurrent keine Folge. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs und weiterhin unterbliebener Edition der verlangten
Unterlagen stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen mit Verfügung
vom 29. Januar 2018 per 31. Januar 2018 ein und entzog einem allfälligen Rekurs
die aufschiebende Wirkung. Für eine Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen
verlangte die Sozialhilfe, dass der Rekurrent offenlege, dass allfällige Zuwendungen
an ihn oder Einzahlungen auf das PostFinance- und das Paypal-Konto des Vereins
ausschliesslich für den Zweck des Vereins verwendet worden sind.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU). Dieses wies den Antrag des
Rekurrenten auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses mit
Zwischenentscheiden vom 9. März 2018 und 23. März 2018 ab. Auf Antrag der
Sozialhilfe schrieb das WSU das Rekursverfahren nach erfolgter Äusserungsmöglichkeit
des Rekurrenten mit Entscheid vom 27. August 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit
ab, nachdem dem Rekurrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen
zugesprochen worden waren. Kosten erhob das Departement keine, wies aber auch
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. September 2018 angemeldete
Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zum Entscheid überwiesen hat. Mit
Rekursbegründung vom 13. November 2018 beantragt der Rekurrent, es sei der
angefochtene Entscheid des Departements insofern kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und abzuändern, als ihm „eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
sei, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
bewilligen sei“. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Mit
Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Der Rekurrent liess sich darauf mit Eingabe vom 4. Februar 2019
replicando vernehmen. Am 28. März 2019 ergänzte der Rekurrent seine Eingabe vom
4. Februar 2019 und reichte die Kopie einer Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen Sozialhilfebetruges
ein. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg
unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig der vorinstanzliche Kostenentscheid. In
der Sache hat die Vorinstanz das Verfahren mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses gegen
die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per Ende Januar 2018, nachdem ihm per
Januar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind, als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Insoweit wird der Entscheid der Vorinstanz vom 27.
August 2018 nicht bestritten.
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, richtet sich die Kostenverteilung nach
einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines Verfahrens und der
dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach der Lage des Einzelfalls.
Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang
verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten,
die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind,
die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 514; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 310, mit Hinweisen; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 435, 468; Beusch,
in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE
VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid
mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden
wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung
unterzogen werden muss (VGE VD.2018.69 vom 11. November 2018 mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Zur
Begründung ihres Kostenentscheids hat die Vorinstanz erwogen, die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei durch die rückwirkende Zusprechung von
Ergänzungsleistungen durch das Amt für Sozialbeiträge (ASB) bewirkt worden.
Diese Ursache liege in seiner eigenen Sphäre, da ihm Drittleistungen
zugesprochen worden seien. Daraus lasse sich jedenfalls nicht ableiten, wer im
abzuschreibenden Verfahren kostenpflichtig werde. Die Kostenverteilung richte
sich daher nach dem summarisch zu würdigenden mutmasslichen Ausgang des
Verfahrens.
Durch die
anonyme Missbrauchsmeldung sei die Sozialhilfe auf die Aktivitäten des Rekurrenten
im Internet aufmerksam geworden. Die Zweifel der Sozialhilfe hinsichtlich der
finanziellen Situation des Rekurrenten stützten sich dabei nicht auf die
Angaben in der Meldung, sondern auf die Aktivitäten des Rekurrenten im
Internet. Der Aufruf zu Spenden sowie das Anbieten von kostenpflichtigen CDs,
DVDs und von Merchandisingartikeln (über den Shop „[...]“) seien öffentlich
zugänglich. Durch das öffentliche Anbieten von Produkten und das Auffordern zu
Spenden habe der Rekurrent den Anschein geschaffen, Einnahmen zu erzielen.
Unter diesen Umständen sei die Sozialhilfe berechtigt und auch verpflichtet,
nähere Abklärungen zu tätigen. Der Rekurrent sei auf die detaillierten Fragen
nicht eingegangen, sondern habe es bei einem pauschalen Verweis auf die
juristische Eigenständigkeit des „Vereins B____“ belassen. Er habe es
unterlassen, genauere Angaben zur Struktur des Vereins zu machen. Im Impressum
auf der Webseite „[...]“ sei lediglich der Name des Rekurrenten sowie eine
Postfachadresse in Basel aufgeführt. Der Verein erscheine damit als
vorgeschobenes Konstrukt, um die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten und
allfällige daraus generierte Einnahmen zu verschleiern. Dies werde durch die
Tatsache bestätigt, dass der Rekurrent nach Einreichung des Rekurses über das
Vereinskonto zu Spenden zur Finanzierung seiner Anwaltskosten aufgerufen habe.
Der Rekurrent habe bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
trotz detaillierter Aufforderung durch die Sozialhilfe keinerlei Anstrengungen
unternommen, Licht in die undurchsichtige finanzielle Situation zu bringen.
Dass er beim Verein B____ nur ehrenamtlich tätig sei und per Post an ihn
gesendete Gelder aus Spenden oder dem Verkauf von CDs und DVDs jeweils
abliefere, hätte er beispielsweise ohne weiteres durch eine Erklärung des
Vereinsvorstands plausibilisieren können. Auch vom Internetshop „[...]“ hätte
viel früher eine Bestätigung eingereicht werden können, wonach der Rekurrent
keinerlei Gelder erhalte. Dass der Shop das „[...]“-Logo ohne jegliche
Entschädigung verwenden dürfe, sei zumindest unüblich, zumal auf der Website
von „[...]“ durch die Verwendung des Copyright-Symbols explizit ein Urheberrechtsschutz
geltend gemacht werde. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe
bis zur Einreichung einer anders lautenden Bestätigung des Internetshops „[...]“
davon ausgegangen sei, dass der Merchandising-Verkauf Einnahmen generiert habe.
Aufgrund des vom Rekurrenten erweckten Anscheins sei die Sozialhilfe daher zu
Recht davon ausgegangen, dass er Einnahmen erziele. Da er in Verletzung seiner
Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) bei
der Klärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe, sei die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen. Der Rekurs wäre daher in summarischer Beurteilung
mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen.
2.4
2.4.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent demgegenüber eine Verletzung seines Anspruches
auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend. Aus Inhalt und Funktion
des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folge,
dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche erheblichen Akten gezeigt werden
müssten, sofern in der sie betreffenden Verfügung darauf abgestellt werde. Er
habe bereits mit Schreiben vom 3. November 2017 genauere Hinweise zu den
Vorwürfen herausverlangt und damit implizit um Akteneinsicht bzw. um eine
substantiierte Begründung ersucht, ohne dass dieses Ersuchen durch die Vorinstanz
weiter behandelt worden wäre. In der Folge habe er im Rahmen der Rekursanmeldung
vom 9. Februar 2018 beim WSU um Akteneinsicht ersucht, worauf ihm einzelne
partielle Aktenstücke, an zentralen Stellen allerdings geschwärzt, durch die
Sozialhilfe zugestellt und in den Räumlichkeiten der Sozialhilfe Akteneinsicht
gewährt worden sei. In der Folge habe er nochmals schriftlich Einsicht in
sämtliche relevanten Verfahrensakten verlangt. Er sei daher ausser Stande gewesen,
eine Rekursbegründung auszuarbeiten. Mit seinem Entscheid vom 27. August 2018
habe das WSU das Verfahren abgeschrieben, ohne der Rechtsvertretung
antragsgemäss Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben. Soweit das WSU
dies damit begründe, dass zufolge Gegenstandlosigkeit nicht über den Antrag zu
entscheiden sei, verkenne es, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in allen
staatlichen Verfahren und in jedem Verfahrensstadium zu beachten sei.
2.4.2 Diese
Ausführungen des Rekurrenten zielen an der Sache vorbei. Es kann zunächst
dahingestellt werden, ob der Rekurrent unabhängig vom abgeschriebenen
Rekursverfahren der Vorinstanz gestützt auf Art. 29 BV Anspruch auf die von
ihm beanspruchte Einsicht in bestimmte Akten der Sozialhilfe hat.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahren war allein die mit der
angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 29. Januar 2018 per Ende Januar
2018 angeordnete Einstellung seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe. Dieser
durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die sich darauf
beziehenden materiellen Parteibegehren begrenzte Streitgegenstand darf sich im
Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um
nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019
E. 3.2.2; Stamm, a.a.O., S. 477,
505; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Das von ihm geltend gemachte
Akteneinsichtsrecht war nicht materieller Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit
im vorinstanzlichen Verfahren über die Einsicht in Akten der Sozialhilfe hat
entschieden werden müssen, handelte es sich allein um Verfahrensfragen. Diesen
kam im vorinstanzlichen Rekursverfahren kein selbständiger Charakter zu. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat sich deren Beurteilung im Rahmen
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens mit dessen Gegenstandslosigkeit
erledigt. Die Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens als
Grundlage des Kostenentscheides erfolgte aber nach Massgabe des mutmasslichen
Entscheides über die auf den materiellen Streitgegenstand bezogenen
Rekursanträge des Rekurrenten.
2.5 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf faires Verfahren und
macht eine Verletzung des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbotes
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Zur Begründung macht er geltend, „das
Verhalten der Vorinstanzen, namentlich das (formlose) Nichtbehandeln des
Antrages auf Akteneinsicht durch das WSU und durch die Sozialhilfe, die Verweigerung
des Erlasses einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend der
verweigerten Akteneinsicht durch die Sozialhilfe sowie das formelle
Nicht-Behandeln des Antrags auf Akteneinsicht durch Abweisung des
entsprechenden Antrages im angefochtenen Entscheid des WSU“ stellten eine Verletzung
des Anspruchs auf ein faires Verfahren, namentlich des Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsverbotes, dar.
Darin kann ihm
mit den Erwägungen zu seiner Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht gefolgt werden. Der Rekurs ist am 9. Februar 2018
erhoben worden. Bereits mit Eingabe vom 12. April 2018 beantragte die
Sozialhilfe die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, noch
bevor der Rekurrent aufgrund seiner wiederholten Fristerstreckungsgesuche
seinen Rekurs zu begründen hatte. Nach erfolgter Stellungnahme durch den
Rekurrenten innert nachperemptorisch erstreckter Frist folgte die Vorinstanz
diesem auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bezogenen
Antrag mit Entscheid vom 27. August 2018. Wie der Rekurrent in diesem
zeitlichen Ablauf eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung meint
erkennen zu können, ist unerfindlich. Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen
bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen werden (E.
2.4.2).
2.6
2.6.1 Schliesslich
macht der Rekurrent mit seinem Rekurs geltend, dass die Vorinstanz den mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens falsch beurteil habe. Er macht geltend, dass das vorinstanzliche
Rekursverfahren primär durch das Verhalten der Sozialhilfe sowie des WSU
verursacht worden sei. Seine Unterstützungsleistungen seien offenbar einzig und
alleine aufgrund einer angeblichen anonymen Missbrauchsmeldung, die in den
Akten nicht ersichtlich sei, eingestellt worden. Die Zweifel der Sozialhilfe
seien unberechtigt gewesen, wie die spätere Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge betreffend die Frage seiner Bedürftigkeit bestätigt habe. Seine
mit Eingabe vom 14. Mai 2018 erfolgte Bestreitung einer Verletzung seiner
Auskunftspflicht habe die Vorinstanz ignoriert. Er habe sich mit Schreiben vom
3. November 2017 zu den anonymen Hinweisen geäussert und implizit diesbezüglich
um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 habe er sich zum
Schreiben der Sozialhilfe vom 1. Dezember 2017 mit einer Liste mit Vorhalten
aufgrund der anonymen Missbrauchsmeldung geäussert und daran festgehalten, dass
er keinerlei Einnahmen zur Aufrechterhaltung seiner persönlichen Lebensumstände
aus dem angeführten Sachverhalt beziehe, für die Medienplattform „[…]“ ehrenamtlich tätig sei und diese
keinerlei Einnahmen generiere, die seinem Einkommen zuzurechnen wären. Mit
Eingabe vom 11. Juli 2018 habe er sich erneut substantiiert zu diesem
Sachverhalt geäussert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die mit
dieser Eingabe edierte Bestätigung des Internetshops „[...]“ nicht viel früher
einreichen können, da er dazu infolge der Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht in der Lage gewesen sei.
2.6.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017
hat die Sozialhilfe den Rekurrenten eingehend über die Zweifel der Sozialhilfe
an seiner Bedürftigkeit unterrichtet. Es wurde ihm der entsprechende
Sachverhalt detailliert geschildert und die einzelnen Punkte erläutert, welche
den Verdacht auf einen Missbrauch begründeten. Schliesslich sind ihm dazu 14 Fragen
zur Beantwortung unterbreitet worden. Unter Bezugnahme auf die unterbliebene
Stellungnahme hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten ihre Zweifel an seiner
Bedürftigkeit mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erneut unterbreitet. Der
Rekurrent macht nicht einmal geltend, die ihm gestellten Fragen beantwortet zu
haben. Dazu wäre er aufgrund der detaillierten Schilderung des verdachtsbegründenden
Sachverhalts offensichtlich auch ohne weitere Akteneinsicht in der Lage
gewesen. Eine Beantwortung kann auch dem Protokoll der Sozialhilfe nicht entnommen
werden. Anstatt gemäss § 14 Abs. 1 lit. a und c SHG über seine
finanziellen Verhältnisse, seine Ansprüche gegenüber Dritten und seine eigenen
persönlichen Verhältnisse lückenlos Auskunft zu geben und die Situation zu
dokumentieren, hat sich der Rekurrent darauf verlegt, den Vorhalt pauschal als
Verleumdungen zu bestreiten und Auskunft über die meldende Person zu verlangen
(vgl. Akteneinträge vom 6. November und 12. Dezember 2017).
Entgegen seiner
Darstellung lässt sich dem Schreiben des Rekurrenten vom 3. November 2017 kein
Gesuch um Akteneinsicht entnehmen. Die Sozialhilfe hat ihm am 23. Oktober 2017 und
am 1. Dezember 2017 rechtliches Gehör gewährt. Sie war darüber hinaus nicht
verpflichtet, ihm die Akten spontan und unaufgefordert vorzulegen, bevor sie
die Verfügung vom 29. Januar 2018 erliess. Aus dem Protokoll der Sozialhilfe
geht lediglich hervor, dass der Rekurrent wiederholt um Auskünfte bat, von wem
die ihn betreffende Missbrauchsmeldung stammte. Zudem verlangte der Rekurrent die
Preisgabe von ladungsfähigen Anschriften und weitere detaillierte Angaben.
Nach
summarischer Beurteilung des vorinstanzlichen Prozessausgangs ergibt sich,
dass die Sozialhilfe begründeten Anlass zum Erlass der angefochtenen Verfügung
hatte und diese in summarischer Beurteilung somit aufgrund der Verletzung der
Auskunftspflicht durch den Rekurrenten als rechtmässig erscheint. Daran ändert
auch die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 20. März 2018 nichts, mit
der ihm Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Damit attestierte man dem
Rekurrenten zwar ebenfalls Bedürftigkeit. Der mit den Ergänzungsleistungen
gedeckte Bedarf deckt sich aber notorischerweise nicht mit jenem, den die
Sozialhilfe deckt. Zudem macht der Rekurrent nicht einmal geltend, dass das Amt
für Sozialbeiträge ihm in Kenntnis des ihm von der Sozialhilfe vorgeworfenen
Sachverhalts Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Er kann daher daraus zum
vornherein nichts ableiten.
Daran ändert auch
die Nichtanhandnahme des gegen den Rekurrenten gerichteten Strafprozesses wegen
des Verdachts auf Sozialhilfebetrug nichts. Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 2
SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue
Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige
Ansprüche gegenüber Dritten. Die unterstützte Person muss alle Änderungen in
diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich melden. Wer durch
unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht
oder in anderer Weise eine solche Anrechnung vereitelt und unrechtmässig die
Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen
Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG). Diese Auskunfts- und
Rückzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein Strafprozess geführt wird
oder nicht.
2.7 Daraus
folgt in summarischer Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der vorhandenen
Akten, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht keine Parteientschädigung
zugesprochen hat.
Weiter rügt der
Rekurrent mit seinem Rekurs die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren.
3.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (vgl. auch Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das
baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE
VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E.
3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne
Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE
VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober
2015 E 3.1; Schwank, a.a.O., S.
435, 472).
Nach Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218;
VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2).
3.2 Die
Vorinstanz hat die Sache des Rekurrenten unter Verweis auf ihre materiellen
Erwägungen als aussichtslos beurteilt.
3.3
3.3.1 Dem
hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass sich die Vorinstanz höchst
widersprüchlich verhalte, wenn sie zwar auf die Erhebung von Kosten verzichte,
ihm gleichzeitig aber die unentgeltliche Verbeiständung verweigere. In dieser
Kritik kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz mit
Blick auf das wohl zumindest erschwerte Gebühreninkasso beim Rekurrenten auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, kann er aus dieser Rechtswohltat
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt des
Entscheides der Vorinstanz klarerweise nicht mehr ernsthaft habe in Frage
gestellt werden können. Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.
Massgebend ist allein der Nachweis seiner Bedürftigkeit im Zeitpunkt der
Einstellung der Unterstützungsleistungen bis zur Zusprechung der
Ergänzungsleistungen. Hierzu hat der Rekurrent jede sachdienliche Auskunft mit
entsprechendem Beleg verweigert. Soweit er seine Bedürftigkeit im vorinstanzlichen
Verfahren hätte mit Belegen beweisen können, ändert dies nichts an der
Aussichtlosigkeit seines prozessualen Verhaltens. Dies hätte er bereits
gegenüber der Sozialhilfe tun können. Das gesamte Rechtsmittelverfahren
erscheint daher auch vor diesem Hintergrund als unnötig und vom Rekurrenten
aufgrund seiner eigenen Pflichtverletzung verursacht. Die Vorinstanz hat dem
Rekurrenten daher zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert.
Mit der
Bestätigung der angefochtenen Sachlage ist das Eventualbegehren auf Rückweisung
an die Vorinstanz hinfällig geworden.
4.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
4.2 Der
Rekurrent beantragt auch in diesem Verfahren die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Für deren Voraussetzungen kann auf die obigen
Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV verwiesen werden (vgl. E. 3.1). Es kann offen
bleiben, ob der nunmehr Ergänzungsleistungen beziehende Rekurrent überhaupt die
Voraussetzungen für die Bejahung seiner prozessualen Bedürftigkeit erfüllt.
Jedenfalls erscheint der vorliegende Rekurs als aussichtslos. Zur Begründung
kann auf die Erwägungen in der Sache verwiesen werden (vgl. E. 2.4 bis 2.6).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.