Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.15
ENTSCHEID
vom 17. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Verein B____ Beschwerdegegner
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. November 2018
betreffend Forderung aus
Mietvertrag
Sachverhalt
Der Verein B____
(Vermieter, Beschwerdegegner) ist ein gemeinnütziger Verein, der jeweils im Spätsommer
das Klosterbergfest in Basel durchführt. Am 10. Juli 2011 vereinbarte der
Vermieter mit der A____ AG (Mieterin, Beschwerdeführerin), dass diese den
öffentlichen Grund im Umfang des Standplatzes Nr. 8 beim Vierlinden-Brunnen
zwischen Steinentorstrasse und Klosterberg während des Klosterbergfests 2011 zum
Betrieb eines Marktstands nutzen dürfe, dies gegen Bezahlung von CHF 4'000.–.
Zwischen dem Vierlinden-Brunnen und dem Klosterberg war während des
Klosterbergfests 2011 zudem der Stand eines anderen Betreibers (sogenannter Kartoffelpufferstand)
platziert, was zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien führte.
Nachdem die
Parteien im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt hatten, gelangte die
Mieterin mit Klage vom 15. März 2018 an das Zivilgericht Basel-Stadt und
beantragte, der Vermieter sei zur Zahlung von CHF 7'500.– nebst 5 % Zins seit
dem 28. August 2011 zu verpflichten. Mit Klageantwort vom 16. August 2018
beantragte der Vermieter die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel fand am 13. November 2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht
statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage im
Umfang von CHF 1'350.– gut. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der
Mieterin am 19. Dezember 2018 zugestellt.
Diesen Entscheid
focht die Mieterin mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt an. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und der Vermieter zur Zahlung von CHF 7'500.– nebst 5 % Zins seit
dem 28. August 2011 zu verpflichten, eventualiter sei der Fall zur neuen Entscheidung
an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 6. März 2019 teilte der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts den Parteien mit, es sei derzeit vorgesehen, keine Beschwerdeantwort
einzuholen und aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Akten zu entscheiden.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der
ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 7'500.–, womit Beschwerde erhoben werden
kann (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit
eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend
mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar
vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene
Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in
der Begründung willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es
auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).
- Mietzinsherabsetzung
2.1 Das
Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid einleitend dar, dass der von den
Parteien geschlossene Vertrag als Mietvertrag zu qualifizieren sei und das
Zivilgericht zur Beurteilung der sich daraus ergebenden Streitigkeit zuständig
sei (angefochtener Entscheid, E. 1). In einem ersten Schritt prüfte das
Zivilgericht das Begehren der Mieterin um Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.–
auf CHF 1'333.– wegen eines Mangels des gemieteten Standplatzes. Die Mieterin
habe – so das Zivilgericht – in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der
von ihr gemietete Standplatz Nr. 8 nicht nur die Fläche zwischen dem Brunnen
und der Steinentorstrasse umfassen würde, sondern auch den Brunnen selber und
die Fläche zwischen dem Brunnen und dem Klosterberg. Sie habe deshalb damit
rechnen dürfen, dass sie mit ihrem Stand gegenüber dem Hauptbesucherstrom auf
dem Klosterberg „sozusagen in der ersten Reihe platziert“ sein würde und nicht
hinter einem anderen Stand (Kartoffelpufferstand) „in der zweiten Reihe“. Der
zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Gebrauch des Standplatzes Nr.
8 sei somit insofern beeinträchtigt gewesen, als die Mieterin mit ihrem Stand
keinen Anschluss an den Klosterberg gehabt habe, sondern mit einem Platz hinter
einem anderen Stand habe vorlieb nehmen müssen. Dies sei ein Mangel, der eine
Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.– um rund einen Drittel auf CHF 2'650.–
rechtfertige (E. 2).
Die Mieterin
wendet dagegen ein, das Zivilgericht setze das Mass der Mietzinsherabsetzung zu
tief an und übe dabei sein Ermessen fehlerhaft aus. Das Zivilgericht bestätige
die Bedeutung für die Standmieter am Klosterbergfest, „in der ersten Reihe“
platziert zu sein. Der Mieterin sei durch den vertragswidrig platzierten
Kartoffelpufferstand der Zugang zum Klosterberg versperrt gewesen und damit der
umsatzrelevante Platz „vollständig entzogen“ worden. Der Zeuge C____ habe
ausgesagt – so die Mieterin –, er gehe davon aus, dass 80 % der durchlaufenden
Leute nicht zum Stand der Mieterin gekommen seien, weil der
Kartoffelpufferstand da gewesen sei. Diese Aussage und die gerichtlichen
Schlüsse aus den eingereichten Fotos (Stand „noch“ sichtbar bzw. nicht
„vollständig“ verdeckt) indizierten die Schwere der Beeinträchtigung und
rechtfertigten eine Mietzinsreduktion um nicht nur einen Drittel, sondern um
zwei Drittel (Beschwerde, Rz. 7–10).
2.2 Ist
der Mieter im Gebrauch der Mietsache gestört oder ist die Tauglichkeit der
Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch sonst wie beeinträchtigt, kann der
Mieter verlangen, dass der Mietzins verhältnismässig herabgesetzt wird (Art. 259a
Abs. 1 lit. b und Art. 259d des Obligationenrechts [OR, SR 220]; vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Mietzinsherabsetzung muss
verhältnismässig zum Mangel sein und bemisst sich nach dem Wert der
mängelfreien Mietsache. Sie dient der Wiederherstellung des Gleichgewichts
zwischen den Leistungen der Parteien. Im Prinzip ist wie im Kaufrecht nach der
relativen Berechnungsmethode vorzugehen: Der objektive Wert der mangelhaften
Sache wird mit dem objektiven Wert der mängelfreien Sache verglichen und der
Mietzins wird im gleichen Verhältnis herabgesetzt. Die relative
Berechnungsmethode erweist sich nicht immer als einfach, namentlich wenn der
Mangel mittelschwer ist. In diesen Fällen ist eine Billigkeitsentscheidung
unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, des gesunden
Menschenverstands und der Gerichtspraxis zulässig (vgl. zum Ganzen BGE 130 III
504 E. 4.1 S. 507 f., in: Pra 2005 Nr. 6 S. 48, 50).
Aus
der Gerichtspraxis sind folgende Beispiele von Mietzinsherabsetzungen bei
mittelschweren Mängeln im Rahmen einer Geschäftsmiete zu nennen (vgl. dazu Züst, Kasuistik zur Mietzinsherabsetzung
bei Mängeln, mp 2004, S. 69–91): Verschiedene gravierende Mängel wie die
ungenügende Beheizung beeinträchtigen die normale Bewirtschaftung eines
Restaurants (Mietzinsherabsetzung um 30 % [S. 72]); defekte Lüftung in einem
Restaurant (Herabsetzung um 25 % [S. 78]); das Schaufenster eines Ladengeschäfts
wird durch ein vor dem Fenster stehendes Metallgestell, einen „Brettertunnel“
im Trottoirbereich und eine Baumulde beeinträchtigt (Herabsetzung um 20 % [S. 77;
AGE 1017/2000 vom 6. November 2001, in: mp 2003, S. 71–74]); teilweise
Inanspruchnahme eines Ladenlokals für Umbauarbeiten und teilweise erschwerter
Zugang (Herabsetzung um 25 % [S. 81]).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat das Zivilgericht einen Billigkeitsentscheid (vgl. dazu obige
E. 2.2 erster Absatz) vorgenommen und diesen wie folgt begründet: Der
Kartoffelpufferstand sei dem Stand Nr. 8 der Mieterin zwar vorgelagert gewesen,
habe diesen aber nicht vollständig verdeckt und ihn auch visuell nicht
dominiert. Allerdings habe sich der Stand der Mieterin „in der zweiten Reihe“
befunden, was nachteilig sei bei einem Fest, an dem das Publikum nicht einen
ganz bestimmten Stand ansteuere, sondern meist einfach die Angebote nutze, die
beim Durchschlendern vor die Augen träten. Angesichts dieser Umstände erachtete
das Zivilgericht eine Mietzinsherabsetzung von rund 33 % als angemessen (angefochtener
Entscheid, E. 2.4). Vergleicht man nun den vorliegenden Standortmangel mit den
in E. 2.2 genannten Fällen aus der Gerichtspraxis, erscheint die vom
Zivilgericht gewährte Herabsetzung von rund 33 % sicher nicht als zu
geringfügig, sondern im Gegenteil als eher grosszügig. Für einen darüber
hinausgehenden Herabsetzungsanspruch von 67 %, wie ihn die Mieterin geltend
macht, besteht jedenfalls mit Blick auf die skizzierte Gerichtspraxis kein
Anlass. Die Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.– um CHF 1'350.– ist
somit nicht zu beanstanden.
- Schadenersatz
3.1 In
einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht das Begehren der Mieterin um
Zahlung von Schadenersatz von CHF 7'500.–. Die Mieterin – so das Zivilgericht –
führe aus, dass die durch den Mangel verursachten Umsatz- und Gewinneinbussen
schwer abschätzbar seien, da Umsatz und Gewinn stark vom Wetter und den
Besucherströmen abhingen. Die Mieterin habe nach ihren eigenen Angaben im Jahr
2011 einen enormen Aufwand betrieben, um der Kundschaft einen attraktiven Stand
bieten zu können. Dementsprechend habe man – so die Mieterin vor Zivilgericht –
mit einem erhöhten Umsatz von mindestens CHF 25'000.– gerechnet. Im Jahr 2008
habe man mit einem weit weniger attraktiven Stand auf dem gleichen Standplatz
einen Umsatz von CHF 19'121.– erzielt. Im Jahr 2011 habe die Mieterin nach
ihren eigenen Angaben lediglich einen Umsatz von CHF 12'568.– erwirtschaftet
und somit – gegenüber dem erwarteten Umsatz von CHF 25'000.– – eine
Umsatzeinbusse von rund CHF 12'500.– erlitten. In der Gastronomie mit
Schwergewicht des Umsatzes auf alkoholischen Getränken resultiere eine
Gewinnmarge von 60 % auf dem getätigten Umsatz, im vorliegenden Fall also 60 %
von CHF 12'500.– oder CHF 7'500.–.
Das Zivilgericht
führte dazu aus, dass die Argumentation der Mieterin zum Schadennachweis auf
einer Reihe von Annahmen beruhe, die jeglicher Grundlage entbehrten. So gehe
die Mieterin zunächst davon aus, dass ein grösserer Aufwand ihrerseits in einem
grösseren Umsatz resultieren müsse. Dies treffe offensichtlich nicht zu: Die
Höhe der Aufwendungen für das Tipi, die Bar, die Lichtanlage und das Personal
sei offensichtlich nicht linear gekoppelt an einen höheren Umsatz. Obwohl die
Mieterin die Gelegenheit gehabt hätte, den Zeugen Fragen zu stellen, habe sich
der Zeuge C____ nicht zur Höhe des zu erwartenden Umsatzes geäussert. Der von
der Mieterin erwartete Umsatz von CHF 25'000.– am Klosterbergfest 2011 sei
somit eine durch nichts untermauerte Behauptung. Sodann seien die behaupteten
Einnahmen der Mieterin am Klosterbergfest 2008 von CHF 19'121.38 auf einem
Kontenblatt vom 17. Januar 2012 aufgeführt; diesem Kontenblatt sei einzig zu
entnehmen, dass die Einnahmen im 2008 CHF 19'121.38 betragen haben sollen; eine
Buchhaltung habe die Mieterin nicht eingereicht. Auch der Ertrag im Jahr 2011
sei auf einem solchen Kontenblatt aufgeführt: Darauf seien ein Betrag von CHF 5'733.20
unter „Umsatz Klosterberg“ und ein Betrag von CHF 6'834.30 unter „bekommen von C____
für Klosterberg“ vermerkt; durch die Befragung von C____ habe nicht geklärt
werden können, wofür er diesen letzteren Betrag an die Mieterin gezahlt habe.
Im Weiteren habe die Mieterin ihre Umsatz- und Gewinnzahlen für die weiteren
Jahre, in denen sie am Klosterbergfest einen Stand gehabt habe, nicht
eingereicht. Hinzu komme, dass es am Freitag, den 26. August 2011, geregnet und
ein Temperatursturz stattgefunden habe. Es sei offensichtlich, dass das Wetter
ganz entscheidenden Einfluss auf den Umsatz der Standbetreiber habe. Im Übrigen
zeigten auch die Fotos, dass der Kartoffelpufferstand den Stand der Mieterin
nicht ganz verdeckt habe und dass dieser zumindest nach Anbruch der Dunkelheit
gut besucht gewesen sei. Insgesamt vermöge die Mieterin eine durch den
Kartoffelpufferstand verursachte Umsatzeinbusse nicht nachzuweisen. Selbst wenn
eine Einbusse gegeben wäre, dürfte der Schaden nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 OR
geschätzt werden, denn grundsätzlich wäre es – so das Zivilgericht – möglich
gewesen, den Schaden durch das Einreichen der detaillierten Buchhaltung der Vorjahre
und der historischen Wetterberichte nachzuweisen. Da die Mieterin dies nicht
getan habe, wäre eine gerichtliche Schätzung des Schadens eine reine
Spekulation (angefochtener Entscheid, E. 3).
3.2
3.2.1 Die
Mieterin kritisiert zunächst, dass im vorliegenden Fall der Schaden gar nicht
konkret berechnet, sondern nur geschätzt werden könne, dies wegen zusätzlicher
und unbekannter Einflussfaktoren wie etwa wegen des Wetters. Sie habe deshalb
ihren Umsatzverlust schätzen müssen, dies jedoch auf der Basis der
vergleichbaren Umsatzzahlen des Jahrs 2008, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
gastronomischen und buchhalterischen Grundsätzen. Sie beruft sich dabei auf
zwei „unumstössliche Erfahrungssätze“ wie den Satz, „dass ein höherer Umsatz
mehr Gewinn generiert“ und den Satz, „dass Stände oder Verkaufslokale an gut
frequentierter Lage mehr Umsatz generieren“ (Beschwerde, Rz. 11–16).
3.2.2 Hat
der Mieter durch den Mangel einen Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter
Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 259a
Abs. 1 lit. c und Art. 259e OR). Abgesehen vom Verschulden, das vermutet wird,
trägt der Mieter die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des
Schadenersatzanspruchs (BGE 107 II 426 E. 3b S. 429; vgl. auch angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Die geschädigte Person hat grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen,
dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt
hat und dass ihr dadurch adäquat-kausal der Schaden entstanden ist, dessen
Ersatz sie begehrt. Dabei ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen
(Art. 42 Abs. 1 OR). Für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden ist eine
Beweiserleichterung vorgesehen, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach
der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 42 Abs. 2 OR).
Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42
Abs. 2 OR der geschädigten Person nicht, ohne nähere Angaben Forderungen
in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm –
soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den
Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens
erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall,
in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist.
Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des
Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung
kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3 S. 159 f.; vgl. im
Weiteren Higi/Bühlmann/Wildisen, in:
Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 259e OR N 20).
3.2.3 Im
vorliegenden Fall behauptete und belegte die Mieterin vor Zivilgericht – im
Rahmen des Zumutbaren – nicht alle Umstände, die den Bestand des geltend
gemachten Schadens nahelegen und eine Schätzung des Umfangs des Schadens
zulassen würden. Das Zivilgericht stellte zu Recht fest, dass es der Mieterin
möglich gewesen wäre, eine (mangelbedingte) Umsatzeinbusse besser zu belegen,
und zwar durch Einreichung der detaillierten Buchhaltung aller Vorjahre ab 2007
(statt nur der Kontenblätter der Jahre 2008 und 2011) und der historischen
Wetterberichte (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 am Ende). Die Mieterin legt
denn auch nicht dar, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, die Buchhaltung
aller Vorjahre ab 2007 und die Wetterberichte einzureichen (vgl. dazu auch
nachstehende E. 3.3). Da die Mieterin die ihr zumutbaren Bemühungen zur
Substantiierung des Schadenumfangs nicht erbracht hatte, lehnte es das
Zivilgericht zu Recht ab, den Umfang des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR zu
schätzen.
Diese Substantiierungsmängel
kann die Mieterin nicht durch die Berufung auf angeblich „unumstössliche
Erfahrungssätze“ gleichsam „überspielen“: Bei den von ihr angestellten
Vermutungen („höherer Umsatz generiert mehr Gewinn“ und „Stände oder
Verkaufslokale an gut frequentierter Lage generieren mehr Umsatz“) handelt es
sich denn auch gar nicht um allgemein anerkannte Erfahrungssätze, die keines
Beweises bedürften (vgl. dazu Art. 151 ZPO). Allgemein anerkannte
Erfahrungssätze im Sinn von Art. 151 ZPO sind nämlich über den Einzelfall
hinausgehende Erkenntnisse, die in gleichgelagerten Fällen allgemein Geltung
für die Zukunft beanspruchen. Sie erfüllen die Funktion von Normen, werden
diesen gleichgestellt und müssen deshalb nicht bewiesen werden (BGE 126 III 10
E. 2b S. 13). Zu den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen gehören
beispielsweise die Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem
Fähigkeitsausweis ihre Sorgfaltspflicht erfüllen (BGer 5P.347/2004 vom 11.
Januar 2005 E. 2.1, 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 9.3.2), oder die Vermutung
beim Verzugsschaden, dass der Gläubiger das Geld in die gesetzliche Währung
seines Wohn- oder Geschäftssitzes konvertiert hätte (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243).
Hingegen besteht beispielsweise kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass
die mietvertraglichen Akontozahlungen die tatsächlich anfallenden Nebenkosten ungefähr
decken (BGE 132 III 24 E. 5 S. 28–30). Die von der Mieterin im vorliegenden
Fall angestellten Vermutungen stellen keine Erfahrungssätze im obigen Sinn dar.
Sie sind sodann inhaltlich derart vage, dass im Rahmen der Ermittlung der
Schadenhöhe unklar bliebe, in welchem Umfang sie zu berücksichtigen wären. Die
angeblichen Erfahrungssätze sind folglich ungeeignet, die Mängel bei der
Substantiierung des Schadens zu korrigieren.
3.3 Sodann
begründet die Mieterin, weshalb sie vor Zivilgericht lediglich die
Kontenblätter (Umsatzzahlen) der Jahre 2008 und 2011 eingereicht hat – und
nicht die detaillierte Buchhaltung des Jahrs 2011 und aller vorhergehenden
Jahre. Sie ist der Auffassung, dass die eingereichten Umsatzzahlen genügten, um
einen Schaden nachzuweisen oder schätzen zu können, und zwar aus mehreren Gründen:
Erstens sei der Stand im Jahr 2008 mit demjenigen im Jahr 2011 vergleichbar
gewesen und so habe sie „eine Richtlinie der Umsatzmöglichkeit eines
vergleichbaren Stand[s]“ vorlegen können. Im Jahr 2011 habe sie (bei
abgeschotteter Lage des Stands) rund 30 % weniger Umsatz erzielt als im Jahr
2008 (bei einer den Besucherströmen zugewandten Lage des Stands). Der grössere
und attraktivere Stand im 2011 hätte ihr „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“
mehr Umsatz bringen müssen „als der vergleichbare Stand im Jahr 2008“
(Beschwerde, Rz. 17–20). Zweitens habe sich der Zeuge C____ klar und deutlich
zum Umsatz geäussert („Ich gehe davon aus, dass 80 % der Leute, die da
durchgelaufen sind, nicht zu uns gekommen sind, weil der Pommes Chips-Stand da
gewesen ist“ (Rz. 21). Drittens seien nur die Umsatzzahlen (der Jahre 2008 und
2011) und nicht auch die detaillierte Buchhaltung eingereicht worden, da in der
Gastronomie bekanntlich der Umsatz aus der Konsumation der Besucher resultiere;
der Umsatz werde am Klosterbergfest aus nichts anderem als aus der Konsumation
von Getränken und Esswaren generiert (Rz. 22).
Das Zivilgericht
begründete überzeugend, weshalb die Mieterin ihre Umsatz- und Gewinnzahlen und
die historischen Wetterberichte für das Jahr 2011 und alle vorherigen Jahre, in
denen sie am Klosterbergfest einen Stand geführt hatte, hätte einreichen
müssen. Namentlich legte es dar, dass die Wetterbedingungen am Klosterbergfest
2011 schwierig gewesen seien und das Wetter ganz entscheidenden Einfluss auf
den Umsatz der Standbetreiber habe (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2; vgl.
dazu obige E. 3.1). Angesichts der unbestrittenen Wetterabhängigkeit des
Umsatzes und des Gewinns der Standbetreiber am Klosterbergfest erachtete das
Zivilgericht es richtigerweise als notwendig, dass die Mieterin nicht nur die
Umsatz- und Gewinnzahlen der Jahre 2008 und 2011 einreicht, sondern die Zahlen
und historischen Wetterberichte sämtlicher Jahre seit 2007, als die Mieterin
erstmals einen Stand betrieben hatte (vgl. Klage, Rz. 5). Die zivilgerichtliche
Sachverhaltsfeststellung erweist sich demgemäss als richtig. Von einer
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, wie sie im Rahmen einer Beschwerde
geltend gemacht werden müsste (zur beschränkten Kognition im
Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung vgl. obige E.
1.2), kann erst recht keine Rede sein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
das Zivilgericht einen Schadenersatzanspruch der Mieterin mangels
Substantiierung abgewiesen hat.
- Ungerechtfertigte
Bereicherung
4.1 Nach
der Mietzinsherabsetzung (vgl. obige E. 2) und dem Schadenersatz (vgl. obige E.
3) prüfte das Zivilgericht in einem dritten Schritt das Begehren der Mieterin
um Herausgabe des Mietzinses von CHF 3'500.–, den der Betreiber des
Kartoffelpufferstands dem Vermieter bezahlt habe. In der Doppelvermietung des
Standplatzes Nr. 8 – so die Mieterin vor Zivilgericht – liege eine
Geschäftsanmassung. Das Zivilgericht führte dazu aus, die Mieterin habe zwar
erwarten dürfen, dass die vom Kartoffelpufferstand besetzte Fläche frei bleibe,
sie habe aber kein Recht gehabt, diese Fläche selber mit einem Stand zu nutzen
oder weiterzuvermieten. Insofern habe der Vermieter kein Recht genutzt, das
vertraglich der Mieterin zugestanden habe, und somit kein fremdes Geschäft im
Sinn der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt; zudem erachte das Bundesgericht
in Bezug auf die Vorteilsherausgabe ohnehin nur die Verletzung absoluter Rechte
als widerrechtlich. Sodann fehle es für einen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung an einer Entreicherung bei der Mieterin, die in einem
Sachzusammenhang zur Bereicherung beim Vermieter stehe. Ferner sei eine
Gewinnherausgabe auch unter dem Titel Schadenersatz nicht möglich, weil es bei
der Mieterin an einer entsprechenden Vermögensverminderung (Schaden) fehle
(angefochtener Entscheid, E. 4).
Die Mieterin
stellt in ihrer Beschwerde nicht in Frage, dass eine Vorteilsherausgabe unter
dem Titel Geschäftsführung ohne Auftrag und eine Gewinnherausgabe unter dem
Titel Schadenersatz nicht möglich sei. Sie macht aber geltend, entgegen der
Auffassung des Zivilgerichts sei sehr wohl eine ungerechtfertigte Bereicherung
gegeben. Der Kartoffelpufferstand sei auf dem ihr zugewiesenen Standplatz Nr. 8
platziert gewesen. Der Vermieter habe sich durch die Doppelvermietung des der
Mieterin zugewiesenen Standplatzes bereichert, dies in Höhe des vom
Kartoffelpufferstand gezahlten Mietzinses von CHF 3'500.–. Diese Bereicherung
stehe im direkten Zusammenhang mit ihrer Entreicherung bzw. Umsatzeinbusse
(Beschwerde, Rz. 27).
4.2 Wer
in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden
ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Der
Bereicherungsanspruch setzt nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR somit
dreierlei voraus: erstens eine Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die
zweitens aus dem Vermögen der Bereicherungsgläubigerin stammt und drittens in
ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss. In der Literatur und Rechtsprechung
ist unbestritten, dass für einen Bereicherungsanspruch mindestens die erste
Voraussetzung und die dritte Voraussetzung – eine Bereicherung und das Fehlen
eines Rechtfertigungsgrunds – gegeben sein müssen; die zweite Voraussetzung –
eine Vermögensverschiebung bzw. eine Entreicherung – wird dagegen mehrheitlich
abgelehnt (vgl. zum Ganzen Schulin,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 62 OR N 5–10f; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 55.06–55.10, in Bezug auf die
Eingriffskondiktion vgl. N 57.01–57.10).
4.3 Im
vorliegenden Fall scheitert der Bereicherungsanspruch der Mieterin am Beweis
der ersten Voraussetzung, einer Bereicherung des Vermieters: In ihren
erstinstanzlichen Rechtsschriften machte die Mieterin einen Anspruch auf
Mietzinsherabsetzung und auf Schadenersatz geltend (Klage, Rz. 12–21). Sie
behauptete unter anderem, der Vermieter habe die Hälfte des Standplatzes Nr. 8
„für angeblich CHF 3'500.– an einen Dritten vermietet“ (Klage Rz. 7). In diesem
Zusammenhang beantragte sie, dass der Vermieter die Mieteinnahmen in Bezug auf
den Kartoffelpufferstand ediere und C____ zu den Ständen auf dem Standplatz Nr.
8 befragt werde (Klage, Rz. 7; Replik, S. 3 f.). In seiner erstinstanzlichen
Duplik wandte der Vermieter ein, dass „irgendwelche Mietverträge im von der
Klägerin behaupteten Sinne“ nicht existierten (Duplik, Rz. 4). An der
mündlichen Zivilgerichtsverhandlung hat die Mieterin ihre Behauptung
wiederholt, dass der Kartoffelpufferstand-Betreiber CHF 3'500.– für die
Standmiete bezahlt habe, und ausgeführt, es sei „ein Rätsel“, warum der
Vermieter die Unterlagen nicht mehr haben solle (Verhandlungsprotokoll vom 13.
November 2018, S. 11). Offenbar wurde an der Verhandlung der Zeuge C____ nicht
zur Höhe der Mietzinseinnahmen befragt. Unter diesen Umständen bleibt die
Behauptung der Mieterin unbewiesen, der Vermieter habe durch die Vermietung
eines Teils des Standplatzes Nr. 8 an den Kartoffelpufferstand-Betreiber CHF 3'500.–
eingenommen. Der Bereicherungsanspruch der Mieterin scheitert damit am Nachweis
einer Bereicherung des Vermieters.
Fehlt es bereits
an einer Bereicherung des Vermieters, kann offenbleiben, ob die weitere
Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs – das Fehlen eines
Rechtfertigungsgrunds – erfüllt ist. Bei der Eingriffskondiktion, die im
vorliegenden Fall zu prüfen wäre, wird im Rahmen dieser Voraussetzung verbreitet
darauf abgestellt, ob der Eingriff den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
verletzt. Namentlich im Wirtschaftsleben gebe es viele Verhaltensweisen, mit
denen jemand zwar gegen objektives Recht verstosse und dadurch einen
Vermögensvorteil erlange, diese Vermögensposition aber nicht einem anderen
zugewiesen sei, so dass ein Bereicherungsausgleich nicht gerechtfertigt sei. Es
sei deshalb darauf abzustellen, ob die Rechtsposition, in die eingegriffen
werde, ihrem Inhaber von der Rechtsordnung zur ausschliesslichen Nutzung
zugewiesen sei (Schwenzer, a.a.O.,
N 57.02, mit Hinweisen). Bei der Verletzung relativer Rechte ist umstritten, in
welchen Konstellationen die Rechtsposition durch die (vertragliche) Ordnung
ausschliesslich dem verletzten Vertragspartner zugewiesen ist und diesem somit
ein Bereicherungsanspruch aus Vertragsbruch zustehen soll (vgl. Gauch, Grenzüberschreitungen im privaten
Schadensrecht – Bemerkungen zum Begriff des Schadens, zur vertraglichen Haftung
ohne Vertragsverletzung und zur Bereicherung aus Vertragsbruch, in: Forstmoser
et al. [Hrsg.], Festschrift Walter, Bern 2005, S. 293, 311–318; vgl. auch BGE
126 III 69, wonach der Mieter, der die Mietsache vertragswidrig
untervermietet, den dadurch erzielten Gewinn grundsätzlich herausgeben muss;
ferner BGE 129 III 422). Die Frage, ob im vorliegenden Fall der Vermieter in
eine Rechtsposition eingegriffen hat, die der Mietvertrag der Mieterin zur
ausschliesslichen Nutzung zugewiesen hat, kann im vorliegenden Fall jedoch
offengelassen werden, da es – wie oben dargelegt – bereits am Nachweis einer
Bereicherung des Vermieters fehlt. Das Zivilgericht verneinte somit im Ergebnis
zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Mieterin.
- Verzugszins
Die Mieterin
kritisiert schliesslich, das Zivilgericht habe ihr trotz ihrem entsprechenden
Antrag keinen Verzugszins zugesprochen (Beschwerde, Rz. 29). Es trifft zu, dass
die Mieterin vor Zivilgericht beantragt hat, der Vermieter sei zur Zahlung von
CHF 7'500.– nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2011 zu verpflichten (Klage, S.
2 oben). In der Klagebegründung machte die Mieterin dieses Klagebegehren zum
einen mit einem Anspruch auf Mietzinsherabsetzung im Umfang von CHF 2'667.–
(Klage, Rz. 12) und zum anderen mit einem Anspruch auf Schadenersatz im Umfang
CHF 7'500.– geltend (Rz. 13–21). Im Rahmen der Begründung des
Herabsetzungsanspruchs verlangte sie keinen Verzugszins; beim Schadenersatzanspruch
dagegen machte sie ausdrücklich einen Verzugszins „ab Eintritt des schädigenden
Ereignisses“, dem 28. August 2011, geltend (Rz. 21). Das Klagebegehren, das auf
Zahlung von CHF 7'500.– nebst 5 % seit dem 28. August 2011 lautet, darf somit
in Verbindung mit der Klagebegründung in guten Treuen dahingehend verstanden
werden, dass der Verzugszins einzig in Bezug auf die Schadenersatzforderung
geltend gemacht wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht
die Forderung aus Mietzinsherabsetzung ohne Verzugszins zugesprochen hat.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid
6.1 Aufgrund
dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2 Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens hat die Mieterin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In Verfahren vor
Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, betragen die Gerichtskosten
zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei
Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes
über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800], in Kraft seit
dem 5. Juli 2018). Im vorliegenden Fall liegt die Nettomiete für die dreitägige
Standmiete bei CHF 4'000.–, so dass § 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes
nicht anwendbar ist. Anwendung finden somit die allgemeinen Bestimmungen des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810): Diese sehen bei einem
Streitwert von noch CHF 6'150.– im Beschwerdeverfahren einen Gerichtsgebührenrahmen
von CHF 200.– bis CHF 1'500.– vor (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GGR).
Demgemäss sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.–
festzusetzen.
In Verfahren vor
Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren –
ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine
Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. November 2018 (MG.2018.15) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
Bundesamt für Wohnungswesen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.