Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.37
URTEIL
vom 21.
Juni 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Kosovo,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Juni 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, [...] von Kosovo, am 18. Juni 2019 an
der Margarethenstrasse von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden
ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte
ausgewiesen hat und festgestellt worden war, dass er mit einem vom 26. März
2017 bis 26. März 2024 gültigen Einreiseverbot belegt ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
19. Juni 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 17. September 2019 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 20. Juni 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht
erklärt, der kosovarische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Kosovo wurde per 25.
Juni 2019 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren
Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot gegeben ist, zumal dieses dem Beurteilten am 16. März 2017 gegen
Unterschrift eröffnet worden ist und er nun dem Migrationsamt gegenüber auch eingeräumt
hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität
zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist,
nachdem der Beurteilte € 2‘000 aufgewendet hat, um im Kosovo eine
totalgefälschte bulgarische Identitätskarte zu erstehen, mit welcher er trotz
Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und sich damit auch ausgewiesen
hat, das Ganze mit dem Plan, eine Frau zum Heiraten zu suchen, um in der
Schweiz bleiben zu können und nachdem der Beurteilte im Kanton Zug mit mehreren
Strafbefehlen von 2011 und 2012 wegen Raufhandels und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu 105 Tagen Freiheitsentzug und mit Urteilen des
Jugendgerichts von 2013 und des Obergerichts von 2014 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis
mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden war, worauf ihm die
Niederlassungsbewilligung entzogen wurde, was das Bundesgericht bestätigt hat,
dass angesichts des dargestellten Verhaltens des
Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig und somit zu bestätigen ist, allerdings bloss für die gesetzlich
vorgesehene Dauer von 12 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 30. Juni 2019
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________
Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: