Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.5
Verfügung vom 28. November 2018
Anforderungen an die medizinische
Sachverhaltsabklärung; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1965, arbeitete
nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst einige Jahre als Küchenhilfe (vgl.
u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 7]; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 5. März
2018 [IV-Akte 9]). Seit dem 4. November 2013 war sie schliesslich 20 Stunden
pro Woche (47 %) als Reinigungsfrau bei der C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 1
ff. resp. IV-Akte 35). Ab dem 1. September 2017 wurde ihr wegen Rückenbeschwerden
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zunächst von Dr. D____ (vgl.
u.a. IV-Akte 16, S. 4; siehe auch IV-Akte 3, S. 2) und anschliessend von Dr. E____
(vgl. IV-Akte 3, S. 2).
b) Anfangs Januar 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der
Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 5.
April 2018; IV-Akte 16). Am 17. April 2018 fand das "Erstgespräch
Frühintervention" statt (vgl. IV-Akte 17). Daraufhin wurden der
Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt gewährt
(vgl. die Mitteilung vom 19. April 2018; IV-Akte 22). Gleichzeitig traf die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten der Taggeldversicherung
bei, u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 23, S. 3
ff.) sowie die Stellungnahme des die Versicherung beratenden Arztes vom 24. Mai
2018 (IV-Akte 31, S. 4). Am 14. Juni 2018 äusserte sich der RAD (vgl.
IV-Akte 33).
c) Mit Vorbescheid vom 21. September 2018 wurde der
Beschwerdeführerin der Erlass einer Verfügung folgenden Inhaltes in Aussicht
gestellt: Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine
Rente. Erläuternd wurde festgehalten, in einer angepassten Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Folglich seien keine Massnahmen der
Invalidenversicherung angezeigt (vgl. IV-Akte 36). Am 16. Oktober 2018
nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. IV-Akte 39). Am 17. Oktober
2018 äusserte sich Dr. G____ zur Arbeitsfähigkeit seiner Patientin (vgl.
IV-Akte 43, S. 1 ff.). Dr. E____ reichte seinerseits die Stellungnahme vom 23.
Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 45). In der Folge äusserte sich der RAD am 22.
November 2018 (vgl. IV-Akte 47). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 28. November
2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 50). Im Dezember
2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei Dr. H____ zur psychiatrischen
Behandlung an (vgl. IV-Akte 54).
II.
a) Am 15. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung vom 28. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Eingliederungsmassnahmen
zu gewähren und ab dem 1. September 2018 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen
Bestimmungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer
pluridisziplinären Begutachtung im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 11. Februar 2019 beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28.
Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass mit lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. März
2019 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen MRI-Bericht vom 22. Januar
2019 beigelegt.
e) Mit Duplik vom 4. April 2019 hält die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. In diesem
Zusammenhang äussert sie sich ausführlich zur Verwertbarkeit des Berichtes von
Dr. I____ vom 11. Februar 2019. Überdies lässt sie dem Gericht einen weiteren
Bericht von Dr. I____ vom 25. März 2019 zukommen.
f) Die Beschwerdeführerin beantragt mit einer weiteren
Eingabe vom 3. Mai 2019 eine polydisziplinäre Begutachtung. Der
Eingabe hat sie weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
III.
Am 29. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Anfechtungsobjekt
bildet die Verfügung vom 28. November 2018, mit welcher der Anspruch auf eine
Rente und berufliche Massnahmen verneint wurde.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Einschätzung des
RAD, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser
Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt
auf Dr. E____ könne nicht ohne weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Der Einschätzung des RAD könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen
sei die lite pendente eingeholte ausführliche Stellungnahme des RAD (Dr. I____)
vom 11. Februar 2019 gar nicht verwertbar. Allenfalls sei der medizinische
Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten zu klären (vgl. insb. die
Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden primär, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat.
3.1.
Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung,
dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und
b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies lit. c der
Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V
547, 550 E. 3.2).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen
und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE
137 V 210, 219 E. 1.2.1).
3.5.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.6.
3.6.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie
folgt: Im Bericht über die in der J____klinik [...] vorgenommene MRI-Untersuchung
der LWS vom 18. September 2017 wurde als Befund festgehalten: "ln LWK4/5
laterale Diskushernie und Chrondrose mit foraminalem/extraforaminalem Kontakt
zur Wurzel L4 links; geringe Osteochondrose L3/4 und L4/5; Keine
Spinalkanalstenose, keine Myelopathie, keine Gefügestörung" (vgl. den
Aktenauszug auf S. 3 des Gutachtens von Dr. F____ vom 31. Januar 2018;
IV-Akte 23, S. 5). Im Bericht des Zentrums K____ vom 2. November 2017 (IV-Akte
3, S. 4 f.) wurde als Befund/Beurteilung (MRI HWS vom 2. November 2017) im
Wesentlichen festgehalten: "Diskopathie HWK 5/6 mit links paramedian bis
foraminal reichender Bandscheibenprotrusion und spondylophytären Ausziehungen,
die zur einer foraminalen Stenose mit möglicher Bedrängung der linken C6 Wurzel
führen würden; mässige degenerative Veränderungen der Facettengelenke mit
Zeichen entzündlicher Aktivierung im linken Facettengelenk HWK; dorsale Fusion
mit rudimentärer Bandscheibe C6/7."
3.6.2. Dr. F____ hielt im Gutachten vom 31. Januar 2018
(IV-Akte 23, S. 3 ff.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: Cervikospondylogenes und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei/mit: (a.) leichter Stenose C5/6 mit allfälligem Kontakt zur
C6 Wurzel links; (b.) Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelreizung L4 links
und Chondrose, leichten Osteochondrosen L3/4 und L4/5 (vgl. S. 1 unten des
Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. F____ dar, klinisch finde sich ein demonstriert
verlangsamter Barfussgang, jedoch mit normalem Fersen- und Zehengang. Die
Beweglichkeit der HWS sei altersentsprechend normal und die Beweglichkeit der
LWS etwas eingeschränkt. Es bestehe weder in der HWS noch in der LWS ein
paravertebraler Hartspann. Die Kraftverhältnisse seien symmetrisch. Die angegebene
Hypästhesie entspreche keinem Dermatom. Es würden radikuläre Zeichen fehlen. Ausserdem
hielt Dr. F____ fest, radiologisch fänden sich degenerative Veränderungen
sowohl in der HWS wie auch in der LWS, bei leichter Stenose C5/6 mit allfälligem
Kontakt zur C6-Wurzel links. In der LWS finde sich eine Diskushernie L4/5 mit
möglicher Wurzelreizung L4 links. Daneben bestehe in diesem Segment eine
Chondrose sowie leichte Osteochondrosen L3/4 und L4/5. Zusammengefasst liege eine
verminderte Rückenbelastbarkeit sowohl in der HWS wie auch in der LWS vor. Die
LWS stehe im Vordergrund. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____
aus, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sei der Explorandin
nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte für reine Überkopfarbeiten und Arbeiten in
Zwangspositionen des Rumpfes. Rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien ungünstig.
Längerfristig betrachtet sei die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als
ungünstig zu betrachten. Eine leichte, wechselseitige Tätigkeit wäre sicherlich
besser (vgl. S. 2 des Gutachtens).
3.6.3. Dr. D____ hielt im Bericht vom 5. April 2018 (IV-Akte
16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein L4-Reizsyndrom
links bei extraforaminaler Diskushernie L4/5 links fest. Des Weiteren führte er
an, schwere körperliche Arbeiten seien zu meiden. Die Patientin könne keine
Lasten von mehr als 10 kg heben. Bei gleichbleibender Körperhaltung komme es zu
Rückenschmerzen. Sie könne nicht in gebeugter Haltung arbeiten.
3.6.4. Dr. L____, c/o RAD, führte in der Stellungnahme vom 14.
Juni 2018 (IV-Akte 33) aus, die Versicherte sollte schwere rückenbelastende
Tätigkeiten meiden. Gemäss den von Dr. F____ erhobenen klinischen Befunden sei
die Versicherte nachweislich in einer optimal rückenadaptierten Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 (IV-Akte 47) legte
Dr. L____ dar, es liege kein Grund vor, eine Einschränkung des Pensums für eine
vollständig angepasste Tätigkeit anzunehmen, zumal keine dermatombezogenen
sensorischen Ausfälle, keine motorischen Ausfälle und klinisch auch keine
Wurzelreizerscheinungen festgestellt worden seien. Aufgrund der bildtechnisch
nachgewiesenen degenerativen Wirbelsäulenschäden ist von schweren oder längeren
repetitiven rückenbelastenden Arbeiten generell abzuraten.
3.6.5. Dr. I____, c/o RAD, führte mit Stellungnahme vom 11.
Februar 2019 (IV-Akte 58) aus, die von orthopädischer Seite (Dr. F____)
erhobene Anamnese, die objektiven Befunde und die klinischen Testungen widerlegten
klar eine radikuläre Genese der Beschwerden. Weder anamnestisch, noch in der
differenzierten klinischen Untersuchung durch Dr. F____ hätten sich objektive
Befunde feststellen lassen, die als Hinweis für eine relevante radikuläre
Ausfallsymptomatik sprechen könnten.
3.6.6. Im Bericht des M____spitals vom 5. April 2019 (Beilage
zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019) wurden schliesslich
folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronische Schmerzen mit/bei: (a.)
Schmerzen tieflumbal/Gesäss mit wechselnder Seite, im MRI LWS vom 22. Januar 2019
keine Spinalkanal- oder neuroforaminalen Stenosen sowie eine regrediente,
extraforaminale Protrusion auf Höhe LWK 4/5 links mit Kontakt zur L4-Wurzel
links; klinisch unauffällig; (b.) Schmerzen im Nacken/Schulterbereich beidseits
mit/bei: Dysästhesien, MRT HWS vom 22. Januar 2019 mässiggradige osteodiskogene
zervikale Spinalkanalstenose HWK 4/5 ohne Myelonkompression und bildgebend ohne
Myelopathiezeichen; (2.) Verdacht auf Depression (vgl. S. 1 des Berichtes). Des
Weiteren wurde im Bericht klargestellt, man sehe eine Patientin mit chronischen
glutealen Schmerzen sowie chronischen Schmerzen im Bereich der
Nacken-/Schulterregion. Bildmorphologisch liessen sich keine Auffälligkeiten
dokumentieren, welche die Beschwerden erklären würden (vgl. S. 3 des
Berichtes).
3.7.
3.7.1. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus organischer Sicht in einer
rückenadaptierten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Die
Einschätzung des RAD erscheint angesichts der übrigen medizinischen Unterlagen
als stimmig. Insbesondere entspricht sie den Feststellungen von Dr. F____
(Gutachten vom 31. Januar 2018; IV-Akte 23, S. 3 ff.) und wurde durch den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des M____spitals vom 5. April
2019 (Beilage zur Eingabe vom 3. Mai 2019) nochmals bestätigt. In
diesem Bericht wurde in Bezug auf die neusten MRI-Bilder vom 22. Januar 2019
(LWS) explizit festgehalten, der Befund sei klinisch unauffällig und die extraforaminale
Protrusion auf Höhe LWK 4/5 links sei regredient. In Bezug auf die MRI-Bilder
der HWS wurde dargetan, es bestehe keine Myelonkompression. Bildgebend seien Myelopathiezeichen
zu verneinen.
3.7.2. Weitere Abklärungen sind bei dieser Ausgangslage nicht
erforderlich. Auf Dr. E____, der – ohne dies näher zu begründen – eine
radikuläre Symptomatik für gegeben erachtet (vgl. u.a. den Bericht vom 7.
Dezember 2017; IV-Akte 3, S. 3) und sowohl die HWS- als auch die
LWS-Beschwerden der Patientin als (erheblich) einschränkend qualifiziert (vgl.
IV-Akte 30; siehe auch IV-Akte 31, S. 4), kann angesichts der übereinstimmenden
Einschätzungen des RAD, von Dr. F____ und des M____spitals nicht abgestellt
werden. Gleiches gilt auch für die ebenfalls nicht näher begründete Einschätzung
von Dr. G____, der aufgrund einer "prolongierten invalidisierenden
Dorsalgie der HWS und LWS" in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. den Bericht
vom 17. Oktober 2018; IV-Akte 43, S. 1 ff.).
3.7.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf den
Bericht von Dr. I____ vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 58) könne
aufgrund der Verletzung des sog. Devolutiveffektes nicht abgestellt werden, ist
noch Folgendes zu bemerken: Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es
der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels
weitere oder zusätzlich Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den
Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen
Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5 mit
Hinweis). BGE 136 V 2 E. 2.5 S. 5 mit Hinweis). Durch
das Einholen des RAD-Berichts vom 11. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin
aber nicht weitere oder zusätzliche Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich
die Akten im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde
unter Zuhilfenahme des RAD gewürdigt. Dies war im Rahmen der Vorbereitung der
Beschwerdeantwort zulässig, zumal die Parteien im Verfahren vor dem Gericht bis
zum Entscheiddatum berechtigt sind, Akten einzureichen, die das Gericht in
freier Beweiswürdigung in seine Entscheidfindung einzubeziehen hatte (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweis;
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E.
5.3.3.3). Die versicherungsinterne Beurteilung wurde sodann ohne Mitwirkung der
Beschwerdeführerin erstellt und verursachte keine namhafte zeitliche Verzögerung
des Verfahrens, weshalb deren Einreichung zulässig war (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5).
3.7.4. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. November 2018; vgl. BGE 130
V 138, 140 E. 2.1) durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt war, ergeben sich aus den Akten keine. Namentlich lässt sich aus
der im Dezember 2018 erfolgten Aufnahme einer Behandlung durch den Psychiater
Dr. H____ (vgl. IV-Akte 54) nicht auf das Vorhandensein einer im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vorhanden gewesenen relevanten psychischen Beeinträchtigung
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch aus dem im Bericht des
M____spitals vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
3. Mai 2019) angeführten Verdacht auf eine Depression lässt sich nicht auf das Vorliegen
einer bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entstandenen psychischen
Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgern. Im Übrigen kann
auch auf die plausiblen Ausführungen von Dr. I____ vom 25. März 2019
(Duplikbeilage) verwiesen werden.
3.8.
Aus all dem folgt, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. In Anbetracht
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zuletzt verhältnismässig wenig
verdient hat (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 8) ist davon
auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit wieder einen Lohn in
dieser Grössenordnung erzielen kann. Damit erübrigt sich die Vornahme eines konkreten
Einkommensvergleiches. Ein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % lässt
sich in jedem Fall nicht errechnen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu
Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
3.9.
Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auch kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.3.). Namentlich fällt
ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin
über die Fähigkeiten verfügt, um in einer adaptierten Tätigkeit mehr oder
weniger ihren bisherigen Verdienst erzielen zu können (vgl. BGE 130 V 488, 489
f. E. 4.2). Darüber hinaus ist auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach
Art. 18 Abs. 1 IVG (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) zu verneinen. Der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge bedarf der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung zwar weder einer Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades.
Es ist aber eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn
die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person
nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische
Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der
Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit
oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen
Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person
erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt
werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten
Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom
12. Januar 2016 E. 2. mit Hinweisen). Eine derart spezifische Einschränkung
gesundheitlicher Art lässt sich vorliegend jedoch nicht ausmachen.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein
Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: