Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.119
URTEIL
vom 11. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 26. Oktober 1981
betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
2. Juli 2018 an die „Rekursbehörde für fürsorgerische Unterbringung“ erhob A____
(Beschwerdeführer) Beschwerde auf „Feststellung der widerrechtlichen
fürsorgerischen Freiheitsentziehung mittels rechtsunwirksamer Beschwerde durch
die damalige Vormundschaftsbehörde BS“. Mit seiner Beschwerde verlangt der
Beschwerdeführer die „Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verfügung der
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt. Diese Verfügung sei wegen schweren
Formfehlern niemals in Rechtskraft getreten“ (Ziff. 1). Des Weiteren beantragt
er die „Widerruf- oder Nichtigerklärung dieser Verfügung, um [ihm] ein
Rechtsmittel auf Schadensersatz und Genugtuung einzuräumen“ (Ziff. 2). Diese
Eingabe überwies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Schreiben
vom 9. Juli 2018 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zur Erledigung. Mit
ergänzender Eingabe vom 10. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 auf eine Vernehmlassung,
womit sie aber explizit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die
Vorbringen des Beschwerdeführers anerkenne. Hierzu replizierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2018. Die Einzelheiten des Standpunkts
des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie §
17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG
212.400]). Daneben ist das Verwaltungsgericht auch zuständig zur Beurteilung
von Gesuchen um Revision seiner eigenen Urteile.
1.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die gegen dessen Willen erfolgte Platzierung
des Beschwerdeführers im Schulheim B____. Diese wurde zunächst mit einer von
den Eltern des Beschwerdeführers einerseits und von einem Vertreter des
Sozialpädagogischen Dienstes der Schulen des Kantons Basel-Stadt, dem Vorsteher
der Vormundschaftsbehörde und einer Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für
Alkohol- und Drogenfragen andererseits unterzeichneten Vereinbarung vom 28. September
1981 verabredet. Die Vormundschaftsbehörde stimmte sodann mit Verfügung vom 26.
Oktober 1981 gestützt auf die §§ 35 und 43 des damaligen Gesetzes über die
Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz (VBG, SG 212.400) der
Unterbringung zu. Gemäss § 43 Abs. 1 VBG konnten „Eltern, die ihr Kind für
versorgungsbedürftig erachten, […] das Jugendamt um dessen Unterbringung in
einer Familie oder Anstalt ersuchen“. Das Amt hatte dann den Sachverhalt festzustellen
und den Unmündigen anzuhören. Es regelte die Unterbringung des Kindes nach den
Anträgen der Eltern, soweit die Anträge mit dem Wohle des Kindes vereinbar waren.
Fehlte eine Zustimmung der Eltern zu den Vorschlägen des Amtes oder verlangte
es „der zu versorgende Jugendliche“, so war die Sache dem Jugendrat zur
Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde richtet sich somit gegen eine Verfügung
der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der heutigen KESB.
1.3 Beschwerden
sind innert gesetzlicher Frist zu erheben. Diese ist im Fall der Verfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981 längst abgelaufen, so dass auf die
Beschwerde vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten werden kann.
1.4 Die
Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist nicht angefochten worden, sodass auch
kein revisionsfähiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegen kann. Daraus
folgt, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers,
soweit darin ein Revisionsgesuch zu sehen ist, nicht zuständig ist. Auch insofern
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.1 Selbst
wenn die Beschwerde fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht wäre,
stellte sich die Frage, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden
könnte.
Für das
Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines
schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen). Um
schutzwürdig zu sein, muss dieses grundsätzlich aktuell sein (VGE VD.2015.228
vom 15. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177
vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2, 634/2008 vom
11. März 2009 E. 1.2, 757/1998 vom 15. Juli 1999 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1931). Dies ist nach der
Praxis dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Partei sowohl
beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils
verhindert wird. Ein solches Interesse kann dem Beschwerdeführer aufgrund der
Akten und seines biographischen Interesses, die ihn betreffende
kindesschutzrechtliche Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde aufzuarbeiten,
nicht abgesprochen werden.
2.2 Mit
seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der
Widerrechtlichkeit der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober
1981, mit der diese der Unterbringung des Beschwerdeführers im Schulheim B____
zugestimmt hat. Er verlangt deren Nichtigerklärung.
2.2.1 Die
streitgegenständliche Verfügung der Vormundschaftsbehörde ist in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie nicht als nichtig erscheint. Nichtigen Verfügungen geht
jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit
und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139
II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders
schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist
und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II
243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur
in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit
zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E.
1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April
2017 E. 2.2.1).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die auf § 43 VBG abgestützte Verfügung vom 26.
Oktober 1981 sei nicht korrekt. Seine Eltern hätten keinen Antrag gestellt und
die Vereinbarung mit ihnen könne nicht als Antrag verstanden werden
(Beschwerde, S. 3). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer damit vor, dass die
Vormundschaftsbehörde nicht zuständig gewesen sei, die Verfügung vom 26. Oktober
1981 zu erlassen. Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Aus der
Vereinbarung vom 28. September 1981 geht zwar hervor, dass die Behörde bei der
weiteren Platzierung des Beschwerdeführers nach seinem Austritt aus dem C____
die Initiative innegehabt hat. Dies geht bereits aus deren Wortlaut hervor,
wonach „die Eltern […] selber […] davon Kenntnis“ nehmen, „dass eine Rückkehr“
des Beschwerdeführers „in die Familie vor dem Abschluss der obligatorischen
Schulzeit nicht infrage“ komme. Es findet in den Akten auch darin weiteren
Ausdruck, dass der Inhalt der Vereinbarung bereits zuvor an einer
Helferkonferenz ohne Teilnahme der Familie besprochen worden ist (vgl. Protokoll
vom 17. September 1981, act. 7, S. 307). Weiter wurde den Eltern in der Vereinbarung
vom 28. September 1981 bei einer Herausnahme ihres Sohnes aus dem Schulheim ein
Platzierungsentscheid des Jugendrates in Aussicht gestellt. Gleichwohl haben die
Eltern aber vor diesem Hintergrund die Vereinbarung unterzeichnet und damit
einen fürsorgerischen Unterbringungsentscheid des Jugendrates gemäss § 44 VBG
vermieden. Den Akten kann auch entnommen werden, dass sich die Eltern als nicht
mehr in der Lage erklärt haben, ihren Sohn aus eigenen Kräften zu erziehen
(Schreiben des Jugendamts vom 30. September 1981, act. 7, S. 300). Daraus folgt
die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde gemäss § 43 VBG. Es kann daher
nicht von einer Verfügung ausgegangen werden, die zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit
der verfügenden Behörde nichtig ist.
2.2.3 Des
Weiteren rügt der Rekurrent, dass ihm die Verfügung nicht eröffnet worden sei.
Er bezieht sich dabei auf eine fürsorgerische Freiheitsentziehung und macht
geltend, als 14-Jähriger damals diesbezüglich urteilsfähig gewesen zu sein
(Beschwerde, S. 3). Gemäss Art. 314a Abs. 2 ZGB in der damals geltenden Fassung
war ein Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, nicht
selber zur gerichtlichen Anfechtung des Entscheides berechtigt. Daraus folgt,
dass damals auch keine Grundlage für eine notwendige förmliche Eröffnung jener
Verfügung bestanden hat. Belegt ist demgegenüber, dass dem Beschwerdeführer der
Inhalt des Entscheides zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Brief des
Sozialpädagogischen Dienstes vom 8. Oktober 1981, act. 7, S. 299). Auch die Art
der Eröffnung der Verfügung führt somit nicht zu deren Widerrechtlichkeit bzw.
Nichtigkeit.
2.2.4 Schliesslich
muss in materieller Hinsicht festgestellt werden, dass aufgrund der erfolgten
Einwilligung der Eltern in die Platzierung ihres Sohnes kein Eingriff in ihr
Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der ihnen zukommenden Obhut über den
Beschwerdeführer erfolgt ist. Darin unterscheidet sich denn auch der
vorliegende Sachverhalt von jenem, den das Bundesgericht in seinem Entscheid
BGE 121 III 306 zu beurteilen hatte, auf den der Beschwerdeführer verweist
(Beschwerde, S. 3).
2.2.5 Replicando
bezieht sich der Beschwerdeführer sodann auch auf die Vollzugsverfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er zur Abklärung der weiteren
Unterbringung in das [...]heim [...] eingewiesen worden ist. Die Hintergründe
dieses Entscheides lassen sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten
nicht erschliessen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nicht
substantiiert geltend, weshalb dieser Entscheid rechtswidrig gewesen sein soll.
Da diese Verfügung Gegenstand eines eigenen Beschwerdeverfahrens ist (VD.2019.70),
braucht darauf vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
2.3 Daraus
folgt, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die streitgegenständliche
Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Oktober 1981 als rechtswidrig bzw.
nichtig angesehen werden könnte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Aktenauszüge legen zwar nahe, dass sich die damals mit ihm befassten
Behördenmitglieder offensichtlich von einem anderen Begriff des Kindeswohls
haben leiten lassen, als er heute für das Handeln der Kindesschutzbehörden
wegleitend erscheint. Dies wird bereits aus dem sprachlichen Umgang des mit dem
Beschwerdeführer betrauten Mitarbeiters des sozialpädagogischen Dienstes
deutlich, wie er in dessen Schreiben vom 8. Oktober 1981 beredten Ausdruck
findet (act. 7, S. 299). Auffällig ist auch, dass sich die Behörden der
Einschätzung der Eignung einer neuerlichen Platzierung des Beschwerdeführers
durch die Kinderpsychiatrische Universitätspoliklinik für Kinder und
Jugendliche (PUPKJ) (act. 7, S. 311–313) nicht angeschlossen haben. Ebenso klar
ergibt sich aus der Akte aber der fachlich festgestellte Handlungsbedarf mit
Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Familie. Zudem wird der Aufenthalt
retrospektiv als wichtige Zeit gewertet (vgl. etwa Bericht PUPKJ vom 3. Mai
1982, act. 7 S. 276–283). So gehen unter anderem Alkoholprobleme der Eltern,
häusliche Gewalt, die 1980 begonnen Brandstiftungen des Beschwerdeführers,
seine erheblichen Schulprobleme, sein Suchtverhalten, handgreifliche
Auseinandersetzungen mit dem Vater und Selbstmorddrohungen aus den Akten
hervor. Die formell rechtskräftig gewordene Verfügung der Vormundschaftsbehörde
vom 26. Oktober 1981 erscheint daher nicht als rechtswidrig bzw. nichtig.
Der gegenüber
damals geänderten Auffassung entspricht die Zusprechung eines Solidaritätsbeitrages
für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen durch das
Bundesamt für Justiz (vgl. Beilage 1 zur Replik). Demgegenüber kann den
Anliegen des Beschwerdeführers auf dem vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeweg
nicht entsprochen werden.
Selbst wenn auf
die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie mithin abgewiesen werden
müssen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.