Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.36
URTEIL
vom 17.
Juni 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Juni 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 13. Juni 2019 (23 Uhr) durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14.
Juni 2019),
dass sich dabei herausgestellt hat, dass gegen ihn
eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni 2020 gültige Einreisesperre für die
Schweiz und den Schengenraum besteht,
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aus der
Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine
Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14.
Juni 2019 festgehalten hat, da A____ über einen gültigen kosovarischen
Reisepass verfüge, könne unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,
dass es der Einzelrichterin am 17. Juni 2019
mitgeteilt hat, ein Flug sei für den 18. Juni 2019 gebucht,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur
Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann
in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der
Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass A____ eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni
2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet hat,
dass ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau
bereits am 3. April 2019 angewiesen hatte, die Schweiz innert 24 Stunden zu
verlassen, was er auch getan haben will,
dass er dennoch erneut auf Schweizer Boden hat
aufgegriffen werden müssen,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er
nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte Anordnungen zu halten, sondern in
Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder
allenfalls in Italien (wo er offenbar ein Aufenthalts-Bewilligungsverfahren
hängig hat) zu ermöglichen,
dass eine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,
dass die Verfügung des Migrationsamtes lediglich
dahingehend zu korrigieren ist, als A____ bereits am 13. Juni 2019, 23 Uhr,
(und nicht erst 14. Juni 2019, 23 Uhr) verhaftet worden ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. Juni 2019,
23 Uhr, bis zum 25. Juni 2019, 23 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.