Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.111
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[…]
gegen
C____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 8. Mai 2015 ereignete
sich gegen 12.15 Uhr in Basel auf der Strassenkreuzung Sierenzerstrasse/Rufacherstrasse
ein Verkehrsunfall. Der sich von links durch die Rufacherstrasse nähernde Velofahrer
D____ kollidierte mit dem Personenwagen von C____ (Beschuldigter), der in
Begleitung seiner Frau durch die Sierenzerstrasse nach Nordosten (in Richtung Hegenheimerstrasse)
fuhr. Der Personenwagen schleifte den gestürzten Velofahrer mit und überrollte
ihn mit dem rechten Vorderrad und Hinterrad. Der Velofahrer erlag am Unfallort
seinen Verletzungen.
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt nahm die Aussagen zweier Zeuginnen auf, die den
Vorfall beobachtet hatten. Gegen den Lenker des Personenwagens wurde ein Strafverfahren
wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Er wurde zwei Tage nach dem Unfall von der
Kantonspolizei befragt. Die Strafbehörden liessen vom Unfalltechnischen Dienst
der Kantonspolizei Bern den Situationsplan vom 30. September 2015 und einen Bericht
vom 11. Dezember 2016 zur Rekonstruktion des Verkehrsunfalls erstellen. Zudem
erstattete das Forensische Institut Zürich am 12. März 2018 ein Unfallanalytisches
Gutachten.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 wurde das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte aus, bei der Untersuchung des Vorwurfs
des sorgfaltswidrigen Verhaltens habe insbesondere abgeklärt werden müssen, ob
es dem Beschuldigten überhaupt möglich gewesen wäre, durch eine rechtzeitige Vollbremsung
die Kollision zu verhindern. Vorliegend habe sich der Tatverdacht gestützt auf
den Berner Bericht und das Zürcher Gutachten nicht hinreichend erhärten lassen,
weshalb dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden könne. Daher wäre nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft
im Fall einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch zu
erwarten.
Gegen diese
Verfahrenseinstellung haben die Witwe und die Tochter des Verstorbenen, A____
und B____ (Beschwerdeführerinnen), am 7. Juni 2018 Beschwerde eingelegt. Sie
beantragen die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und die
Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger
Tötung einen Strafbefehl zu erlassen, eventualiter Anklage zu erheben. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 13. August 2018 unter Verweis auf die
Einstellungsverfügung und die Ergebnisse des Gutachtensauftrags auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 5.
September 2018 Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik
vom 25. Oktober 2018 an ihren Anträgen fest. Der Beschuldigte hat am 5. November
2018 unaufgefordert eine Duplik eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen haben
mit ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2015 Zivilansprüche
geltend gemacht. Sie sind als Angehörige des Opfers und dessen Rechtsnachfolgerinnen
zur Beschwerde legitimiert (Art. 116 Abs. 2, Art. 117 Abs. 3
und Art. 121 Abs. 2 StPO).
Mit der Beschwerde
wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs
gewesen sei. Dies deshalb, weil er mit den angenommenen 25 bis 30 km/h nicht
genügend schnell hätte einem von rechts aus der Rufacherstrasse kommenden
Fahrzeug den Vortritt überlassen können. Dabei berufen sich die
Beschwerdeführerinnen zum einen auf die Antworten des Gutachtens des Forensischen
Instituts Zürich zu ihren eigenen Fragen Nr. 10 bis 13, zum anderen auf ein
eigenes Privatgutachten. Einen weiteren Hinweis darauf, dass der Beschuldigte
sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, erblicken die Beschwerdeführerinnen darin,
dass der Beschuldigte nach der Kollision noch ungebremst ca. 25 Meter
weitergefahren sei. In der Replik wird noch vorgebracht, der Beschuldigte habe
generell Art. 41a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) nicht
beachtet, wonach auf Nebenstrassen in Wohnquartieren besonders vorsichtig und
rücksichtsvoll gefahren werden müsse.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat diese Frage allerdings zurückhaltend zu beurteilen. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erschiene (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.86 vom 13.
September 2018 E. 2.1, mit Hinweis).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Tatverdacht nicht
hinreichend erhärten lasse und eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Sie stützt sich damit auf die
gesetzlichen Einstellungsgründe von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b
StPO.
3.3 Bei
der gerichtlichen Beurteilung der Beschwerde ist den Beschwerdeführerinnen
zunächst darin zuzustimmen, dass sich der Unfallort in einer „Tempo-30-Zone“
befindet, in der besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss
(vgl. Art. 41 a VRV und Art. 22a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.2;
BGer 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.4.1). Diese Vorschrift vermag für sich allein
jedoch keine strafrechtliche Verurteilung zu begründen. Eine Verurteilung wegen
fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setzt
neben der kausalen Verursachung voraus, dass das Handeln des Täters geeignet
ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die
Tötung herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquate Kausalität).
Die zur Tötung führenden Geschehensabläufe müssen auf einer Missachtung einer
Sorgfaltspflicht beruhen und für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar und bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar sein
(BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2, 130 IV 7 E. 3.2). Im
Strassenverkehr gilt zudem der Vertrauensgrundsatz, wonach jeder Strassenbenützer
darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss
verhalten, es sei denn, es bestünden bereits Anzeichen für deren Fehlverhalten
(BGE 129 IV 282 E. 2.2.1, 122 IV 225 E. 2c; vgl. Art. 26 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Darauf ist nachfolgend im
Einzelnen einzugehen.
3.3.1 Die
Rekonstruktion des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (Bericht S.
8, 10, 12) hat ergeben, dass der Wagen wahrscheinlich mit der Stossstange vorne
links das Hinterrad des Velos erfasst hat. Darauf sei das Velo auf die linke
Seite gestürzt. Der Personenwagen habe das Velo mit den rechten Rädern
überrollt. Der Velofahrer sei mitgeschleift worden und ebenfalls mit den
rechten Rädern überrollt worden. Das Fahrrad sei in der Unfallendlage ca. 10
Meter, der Velofahrer ca. 18 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt gelegen.
Der Velofahrer sei mindestens über eine Strecke von 4,3 Meter mitgeschleift
worden.
3.3.2 Es
steht ausser Frage, dass der Beschuldigte den von links kommenden Velofahrer
auf einer Kreuzung in einer „Tempo-30-Zone“ überrollt und damit dessen Tod
verursacht hat. Fraglich ist aber in objektiver Hinsicht, ob der Tod des Velofahrers
auch im Sinne einer adäquaten Kausalität dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Diese könnte dann ausgeschaltet sein, wenn durch ein Verhalten eines Dritten
eine derart schwerwiegende Ursache gesetzt wurde, dass es zu einer eigentlichen
Unterbrechung der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und
dessen Auswirkungen kam (vgl. BGE 125 IV 195 E. 2b; BGer 6B_174/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.4.1; AGE SB.2015.66 vom 15. Juni 2016 E. 5.1).
Vorliegend hätte das mit dem Velo verkehrende Opfer dem von rechts
herannahenden Personenwagen den Rechtsvortritt gewähren müssen. In den eher
engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers war die Sicht auf den Querverkehr
eingeschränkt. Beide Fahrer konnten vor der Kreuzung erst spät sehen, ob es
Querverkehr gibt. Beide mussten ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten
(vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c). Dies bedeutet, dass der Autofahrer seine
Aufmerksamkeit nicht in erster Linie jener Richtung zuwenden musste, aus der
der Velofahrer heranfuhr. Der Velofahrer indessen war verpflichtet, seine
Aufmerksamkeit genau auf jene Zufahrt zur Kreuzung zu richten, auf der der
Beschuldigte verkehrte. Damit ergibt sich aus den Erwägungen zum
Vertrauensgrundsatz und zur adäquaten Kausalität, dass der Autofahrer nicht
damit rechnen musste, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten
Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde. Dieses Verhalten ist
aussergewöhnlich und setzt eine derart schwerwiegende Ursache, dass der
adäquate Kausalzusammenhang entfällt.
3.4
3.4.1 Selbst
wenn man die Adäquanz des objektiven Kausalzusammenhanges offen lassen wollte,
so wäre für einen gerichtlichen Schuldspruch der Nachweis zu erbringen, dass
der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässiges
Handeln setzt voraus, dass die Folgen eines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht werden, wobei der Erfolg durch die Verletzung
der Sorgfaltspflicht verursacht worden sein muss (Art. 12 StGB).
Sorgfaltspflichtwidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015
vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1, 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).
Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe
müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar
sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und
müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu
verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des
Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler,
als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste
und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren –
namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135
IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1. und 2; BGer 6B_333/2015 vom 20.
Juli 2015 E. 2.2).
3.4.2 Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Beschuldigte hätte bei der gegebenen
örtlichen Situation langsamer fahren müssen. Aufgrund der Baustelle zu seiner
rechten Hand hätte er sich lediglich mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h in
die Kreuzung hineintasten dürfen. Dies wäre auch dem von links kommenden Velofahrer
zu Gute gekommen, weil der Beschuldigte die Kollision hätte vermeiden können,
wenn er mit diesem verlangsamten Tempo verkehrt hätte.
3.4.3 Aufgrund
des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit 25
bis 30 km/h verkehrte. Die vor Ort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ist 30
km/h. Bezüglich seines Fahrtempos wird der Beschuldigte von der Aussage der
Zeugin [...] entlastet. Sie sagte, sie reagiere als Anwohnerin sensibel auf
Geschwindigkeitsübertretungen, aber der Beschuldigte sei nicht zu schnell
gefahren. Zur rechten Hand des Beschuldigten lag eine Baustelle. Dazu wird in
der Vernehmlassung des Beschuldigten zu Recht geltend gemacht, dass durch die
Baustellenmöblierung die Einsehbarkeit eher besser als üblich gewesen sei, da
der erste Parkplatz lediglich mit einem Brett als Bauabschrankung belegt war.
Erst auf dem zweiten oder sogar dritten Parkfeld steht ein Objekt, das leicht
höher ist als der Lieferwagen der Polizei (vgl. Bilder, Beilage 1 zur Duplik). Der
Beschuldigte musste sich angesichts der verkehrsfreien Situation zur rechten
Hand nicht veranlasst sehen, sein Tempo weiter zu drosseln. Er durfte mit der
gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten
zu müssen.
Das Gutachten
des Forensischen Instituts Zürich hält daher auch fest, dass der Personenwagen
mit 25 bis 30 km/h und das Velo mit 15 bis 20 km/h sich „in gängigen
Geschwindigkeitsbereichen für diese Örtlichkeiten“ befunden hätten (Frage 4, S. 12).
Mit Bezug auf eine Frage zur Parksituation zur Unfallzeit räumt das Gutachten
ein, dass „ein sich Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position
bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel“ sei (Frage 11, S. 13).
Dies wiederum bezieht sich aber auf die Situation zur rechten Hand, der der
Beschuldigte aufgrund seiner Vortrittsbelastung grosse Aufmerksamkeit zuwenden
musste. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass wegen der Baustelle auf der
rechten Seite ein langsameres Fahren angezeigt gewesen wäre, so wäre damit kein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen
behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung und der tödlich verlaufenen Kollision begründet.
Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass ihm ein von links
herannahender Velofahrer den Weg abschneiden würde. Er muss strafrechtlich
nicht für die Pflichtverletzung des Velofahrers einstehen.
Auch eine
Missachtung der Baustellensignalisation könnte – unabhängig von der Frage der
Adäquanz – dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da diese einige Meter
innerhalb der Rufacherstrasse (zur rechten Hand des Beschuldigten) aufgestellt
war. Sie diente dem Zweck, die Benützer der Rufacherstrasse vor der Baustelle
zu warnen. Der Beschwerdeführer verkehrte jedoch auf der Sierenzerstrasse.
Überdies nahte die Gefahr im vorliegenden Fall nicht von der rechten Seite, auf
der sich die Signalisation der Baustelle befand, sondern von links. Das
Baustellensignal stand daher mit der Gefahr, die der Velofahrer geschaffen hat,
weder örtlich noch sachlich in einem Zusammenhang (vgl. Bilder, Beilage 1
zur Duplik). Zusammenfassend ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zutreffend,
dass das Strafgericht den Beschwerdeführer mit grosser Sicherheit vom Vorwurf
entlasten würde, er trage ein strafrechtlich relevantes Verschulden an der
Kollision.
3.4.4 Es
muss allerdings erwähnt werden, dass beide Zeuginnen am Unfalltag den Eindruck
äusserten, der Beschwerdeführer sei nach der Kollision ungebremst
weitergefahren. Dies ist ungewöhnlich, ist doch zu erwarten, dass ein Autolenker
nach einer Kollision sofort abbremsen würde. Wenn für das Übersehen unter den
gegebenen Umständen Verständnis aufgebracht werden kann, so gilt dies nicht für
das Ignorieren des Zusammenprallens, das ein Autofahrer sowohl akustisch als
auch haptisch wahrnimmt. Relativierend ist immerhin festzuhalten, dass alles
sehr schnell ging und der Kollisionsbereich nicht in der Mitte der Kreuzung,
sondern eher an deren Ausfahrt liegt (Bericht Unfalltechnischer Dienst der
Kantonspolizei Bern, Abbildung 15). Es liegt unter diesen Umständen nahe, dass
sich die Wahrnehmung der ungebremsten Fahrt auf den gut sichtbaren
Kreuzungsraum vor dem Ort bzw. Zeitpunkt der Kollision bezieht, aber der
zeitliche Ablauf wegen des Tempos und der Tragik des beobachteten Vorgangs
durcheinandergeraten ist. Damit werden zwar nicht alle Fragen zum Fahrverhalten
des Beschuldigten, aber doch deren strafrechtliche Relevanz ausgeräumt.
Beim
vorliegenden Beweisergebnis muss angenommen werden, dass der Beschuldigte den Velofahrer
erst spät sehen konnte (sog. maximale Variante, Gutachten Forensisches Institut
Zürich, S. 10 f.). Auch wenn der beschuldigte Autofahrer sofort eine
Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre sein Wagen nicht vor dem Kollisionsbereich,
sondern erst 3,9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen. Nach
diesem für das Strafverfahren relevanten Geschehensablauf hatte der
Beschuldigte keine Möglichkeit, die Kollision und die damit verbundene
Todesfolge zu verhindern.
3.5 Dem
Gericht ist bewusst, dass es sich vorliegend um eine ausserordentlich tragische
Situation für alle Parteien handelt. Der gesetzlich vorgegebene Massstab lässt nach
dem Gesagten aber eine gerichtliche Verurteilung des Beschuldigten als sehr
unwahrscheinlich erscheinen. Das Strafgericht würde ihn im Falle einer Anklage
mit grosser Wahrscheinlichkeit freisprechen. Die angefochtene Verfahrenseinstellung
erweist sich unter diesen Umständen als korrekt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf CHF 800.– festgesetzt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet, so dass die Differenz
den Beschwerdeführerinnen zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus besteht kein
Anspruch auf Entschädigung der Beschwerdeführerinnen.
Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten muss aus der Gerichtskasse entschädigt
werden, da sich dessen Anträge auf den Strafpunkt und nicht auf den Zivilpunkt
beziehen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Da er keine Honorarnote eingereicht
hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheinen drei
Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–, zuzüglich Spesenpauschale von
CHF 50.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.– verrechnet. Der Mehrbetrag
von CHF 200.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren von CHF 861.60 ausgerichtet, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.