Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.30
Einspracheentscheid vom 9. August
2018
Vermittlungsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992,
absolvierte eine Berufslehre als Fachfrau Betreuung im Bereich Kinder, welche
sie erfolgreich im Sommer 2013 abschloss. Anschliessend arbeitete sie auf ihrem
Beruf (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Zuletzt war sie ab Mitte August 2017 90 % als
pädagogische Mitarbeiterin für die C____ Kita [...] tätig (vgl. den
Anstellungsvertrag; AB 2). Im Januar 2018 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl.
den Auszug aus dem Datenmarkt; AB 4). Mit Schreiben vom 27. März 2018 beendete
die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Kita C____ [...] auf Ende
April 2018, da ihr mit einem Säugling die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
mit dem angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, nicht möglich sei
(vgl. AB 3; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
b) Per 3. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 6). Sie gab an,
eine Stelle als Fachfrau Betreuung (20-70 %) zu suchen. Das Anmeldegespräch
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fand am 8. Mai 2018 statt (vgl.
AB 12). Zum anschliessenden Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre
Tochter mit. Sie räumte ein, momentan keine Möglichkeit für die Betreuung des
Kindes zu haben. In der Folge wurde sie zur Einreichung des
"Obhutsnachweises" bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das
Protokoll; AB 6). Am 2. Juni 2018 liess sie dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis"
und eine Notiz zukommen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl.
implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8). Daraufhin überwies das
RAV das Dossier am 5. Juni 2018 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
implizit S. 2 oben der Beschwerdeantwort).
c) Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die KAST
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Beschwerdeführerin wegen
fehlender Kinderbetreuung ab Beginn der Rahmenfrist (3. Mai 2018) nicht
vermittlungsfähig sei (vgl. AB 8). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfang
Juli 2018 Einsprache und machte geltend, sie sei sehr wohl vermittlungsfähig. Gleichzeitig
machte sie geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die
Rückforderungsverfügung vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). Mit Einspracheentscheid
vom 9. August 2018 wies die KAST die Einsprache ab und verneinte mangels
Vermittlungsfähigkeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
(vgl. AB 10).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7.
September 2018 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 9. August 2018 und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3.
Mai 2018. Gleichzeitig wehrt sie sich wiederum gegen die Rückforderung.
b) Am 2. Oktober 2018 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht einen zwischen ihr und der Kindertagesstätte D____ GmbH abgeschlossenen
Arbeitsvertrag (Beginn: 1. November 2018; 50%-Pensum) und einen Obhutsnachweis (betreffend
die Betreuung der Tochter ab dem 15. September 2018) zukommen.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Folge mit
Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, es sei die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 15.
September 2018 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % zu bejahen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Januar
2019 an ihrer Beschwerde fest. Es bedeute für sie eine grosse Härte, wenn die
Rückforderung der bezogenen Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2018
bestehen bleibe und der Anspruch ab Juni 2018 bis zum Stellenantritt vom 1.
November 2018 nicht gewährt werde. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 29. Mai 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich
und für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. E____ teil. Zunächst erfolgt die
Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. 1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128
Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide)
einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid,
den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen
hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht
erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1.
Umstritten unter den Parteien ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Während die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018
die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint, macht sie in ihrer
Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 geltend, die Vermittlungsfähigkeit
könne ab dem 15. September 2018 (Regelung der Betreuung des Kindes) bejaht
werden (vgl. auch das Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin führt ihrerseits
an, sie habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug intensiv um eine Anstellung
in einer Kindertagesstätte bemüht. Speziell habe sie sich um den Erhalt einer
Stelle bemüht, bei der sie das Kind mitnehmen resp. es dort betreuen lassen
kann. Denn es sei für alle Beteiligten nur mit unnötigem Stress verbunden, wenn
ein Kind – nach erfolgter Eingewöhnung – wieder aus dem bekannten Umfeld
herausgerissen werden müsste. Sie hätte aber selbstverständlich auch eine
andere Stelle (ohne Möglichkeit zur Betreuung des Kindes) angenommen und
diesfalls alles daran gesetzt, bis zur Zuweisung eines KiTa-Platzes eine
private Betreuungslösung zu finden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik
sowie das Verhandlungsprotokoll).
2.2.
2.2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs.
1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Als
vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum
Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; BGE
120 V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung
schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder
nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; BGE 136 V 95, 97 E. 5.1).
2.2.2. Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die
versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft
nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise
verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder
besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder
Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als
vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der
Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle
sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund
für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE
120 V 385, 388 E. 3a).
2.2.3. Gemäss den vom Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die Verwaltung publizierten
Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen
Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die
Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es
liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie
nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades
bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis
ALE B225).
2.2.4. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder
regelt, ist ihr überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille
oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen,
als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die
Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer
Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei
offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens
des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf
plausible Angaben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November
2008 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE B225a). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich
ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen
Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle,
Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die
Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE B225a).
2.2.5. Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit
wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis
zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes
Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an
arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende
Arbeitsbemühungen usw.; AVIG-Praxis ALE B225c).
2.3.
2.3.1. Im vorliegenden Fall präsentiert sich der Sachverhalt wie
folgt: Die Beschwerdeführerin hatte ihr letztes Arbeitsverhältnis mit der Kita C____
[...] (90%-Stelle, verteilt auf vier Tage) per Ende April 2018 beendet, da ihr
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem (für die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub)
angebotenen Pensum von 80 %, verteilt auf fünf Tage, mit einem Säugling nicht
möglich sei (vgl. das Kündigungsschreiben vom 27. März 2018 [AB 3]; siehe auch
das Verhandlungsprotokoll). Zum Erstgespräch vom 22. Mai 2018 nahm sie ihre kleine
Tochter mit. Sie räumte ein, sie habe aktuell keine Möglichkeit für die Betreuung
des Kindes. In der Folge wurde sie zur Einreichung des "Obhutsnachweises"
bis Ende Mai 2018 aufgefordert (vgl. das geführte Protokoll; AB 6). Am 2. Juni
2018 hat die Beschwerdeführerin dem RAV offenbar einen "Obhutsnachweis"
und eine Notiz zukommen lassen, wonach sie ihr Kind zurzeit selber betreue (vgl.
implizit S. 2 der Verfügung vom 12. Juni 2018; AB 8).
2.3.2. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 4. Juli 2018 gab
die Beschwerdeführerin dann an, sie habe im Juli 2018 ziemlich sicher die
Möglichkeit, in ihrem Quartier ein paar Stunden pro Woche im […]-Laden zu
arbeiten (vgl. das entsprechende Protokoll; AB 12). Dieser Einsatz kam in der Folge
aber nicht zustande. Die ins Auge gefasste Betreuung des Kleinkindes durch die
Grossmutter der Beschwerdeführerin war nicht möglich (vgl. die Protokolle der
Beratungsgespräche vom 4. Juli 2018 und vom 24. August 2018 [AB 12]; siehe
auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch
das Gericht gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre Eltern würden 100 %
arbeiten. Sie hätten daher auch nicht für die Betreuung der Tochter eingesetzt
werden können. Ausserdem räumte sie ein, dass sie das Kind gar nicht habe
abgeben wollen, da es zu klein gewesen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
2.3.3. Am 6. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin schliesslich
ein Vorstellungsgespräch bei der Kindertagesstätte D____ GmbH in [...] (vgl. die
Replik). Am 27. September 2018 unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag mit
dieser Kindertagesstätte (50%-Stelle; Arbeitsbeginn 1. November 2018). Mit
Eingabe vom 2. Oktober 2018 bestätigte sie, dass ihre Tochter seit dem 15.
September 2018 von Frau F____ betreut werde. In der Eingabe wurde der von der
Beschwerdeführerin und Frau F____ unterschriebene Einsatzplan angegeben.
2.4.
Gestützt auf diese Aktenlage ist – zusammen mit der
Beschwerdegegnerin (vgl. insb. die Beschwerdeantwort) – davon auszugehen, dass
die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin tatsächlich erst ab dem 15.
September 2018 zuverlässig geregelt war. Für die Zeit vom 3. Mai 2018 bis zum
14. Mai 2018 muss hingegen angenommen werden, bzw. wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass keine adäquate
Betreuungslösung bestanden hat, was gegen die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in dieser Zeit spricht. Denn mangels Betreuungsmöglichkeit kann
nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, unverzüglich
eine zumutbare Arbeit anzunehmen sowie an Eingliederungsmassnahmen der
Arbeitslosenversicherung teilzunehmen (vgl. Erwägung 2.2.1. hiervor). Ab dem
15. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ist die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin dann aber aufgrund des beigebrachten Betreuungsnachweises zu
bejahen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort;
siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
2.5.
2.5.1. Abschliessend ist noch Folgendes zu bemerken: Aus den vorliegenden
Akten ergibt sich, dass offenbar am 12. Juni 2018 eine Rückforderungsverfügung betreffend
die für den Monat Mai 2018 ausgezahlte Arbeitslosenentschädigung erlassen
wurde. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache gegen die Verfügung
vom 12. Juni 2018, mit der ihr die Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. Mai 2018 abgesprochen
worden war, geltend, sie erhebe auch "Einspruch" gegen die Rückforderungsverfügung
vom 12. Juni 2018 (vgl. AB 9). In ihrer Beschwerde vom 7. September 2018
wehrte sie sich dann erneut gegen die Rückforderung. Anlässlich der Befragung
durch das Gericht gab sie an, man habe ihr auf dem RAV gesagt, sie brauche in
der Rückforderungssache nichts zu unternehmen. Es sei alles "auf Eis
gelegt". Daher habe sie in Bezug auf die Rückforderung auch keine weiteren
Schritte eingeleitet (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage erscheint
plausibel. Angesichts der von der Verwaltungsbehörde gegenüber der
Beschwerdeführerin gemachten Auskunft, sie brauche in der Rückforderungsangelegenheit
nichts zu unternehmen, kann daher nicht ohne weiteres von einem rechtskräftigen
Rückforderungsentscheid ausgegangen werden.
2.5.2. Im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmässigkeit der
Rückforderung wäre somit unter anderem Folgendes zu bedenken: Zu Unrecht
bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung
beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert
werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale
Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in
fine; BGE 129 V 110 E. 1.1).
2.5.3. Eine Wiedererwägung setzt unter anderem eine zweifellose
Unrichtigkeit des Entscheides – in casu somit eine offensichtliche
Unrichtigkeit der Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 – voraus
(vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Wie ausgeführt
wurde (vgl. insb. Erwägungen 2.2.4. und 2.2.5. hiervor), hat die
Verwaltungsbehörde – abgesehen vom offensichtlichen Missbrauch – nicht schon im
Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs den Nachweis der Betreuung
zu prüfen, sondern darf auf plausible Angaben der versicherten Person abstellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2008 vom 26. November 2008 E. 4.2; AVIG-Praxis
ALE B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen
fehlenden Nachweises der gewährleisteten Kinderbetreuung ist daher grundsätzlich
nicht vorgesehen (AVIG-Praxis ALE B225c). Angesichts dieser Regelung erscheint
es fraglich, ob die Auszahlung des Taggeldes für den Monat Mai 2018 als
offensichtlich falsch und somit einer rückwirkenden Korrektur zugänglich angesehen
werden kann.
3.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 9. August 2018 ist aufzuheben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – ausgehend von
der ab dem 15. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 vorliegenden Vermittlungsfähigkeit
– den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. August 2018
aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
diese – ausgehend von der ab dem 15. September 2018 bis zum 31. Oktober
2018 vorliegenden Vermittlungsfähigkeit – den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: