Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.36
ENTSCHEID
vom 3.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Mai 2019
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(VT.2019.7906). A____ wurde am 1. April 2019 in Basel festgenommen und es
wurde über ihn am 5. April 2019 für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 28. Juni 2019, die Untersuchungshaft verfügt.
Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das
Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als
gegeben.
Am
30. April 2019 liess A____ ein Haftentlassungsgesuch stellen und beantragen,
er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht wies
das Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab und setzte eine Sperrfrist
für Entlassungsgesuche bis zum 9. Juni 2019 an. Es erkannte neben dem
Fortbestehen des dringenden Tatverdachts nun noch den Haftgrund der Fluchtgefahr
als gegeben. Hiergegen erhob A____ am 15. Mai 2019 Beschwerde. Er
beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai
2019 aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, eventualiter
sei von der Anordnung einer Sperrfrist für Entlassungsgesuche abzusehen und es
sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung
von Advokat [...], zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Am 16. Mai 2019
reichte er ein ergänzendes Beweismittel zu den Akten. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde
und des Gesuchs um amtliche Verteidigung, unter Kostenfolge. Hierauf liess A____
am 27. Mai 2019 replizieren und Advokat [...] reichte eine Kostennote zu
den Akten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit
nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu
erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gemäss Haftantrag vom 2. April
2019 vor, er sei am 1. April 2019 mit dem Tram Nr. 3 von Frankreich
herkommend in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Zollkontrolle sei in einer
vom Beschwerdeführer mitgeführten Laptoptasche ein in einer Trennwand
eingenähter Vakuumbeutel, beinhaltend netto 213,7 Gramm Kokain, gefunden worden.
Der Wirkstoffgehalt, berechnet als Hydrochlorid, belaufe sich gemäss späterer
Auswertung auf 82,9 % +- 5,6 %.
2.3 Der
Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die bereits im Vorverfahren zu
Protokoll gegebene Darstellung, er sei an einem Bahnhof in Paris von einer
fremden Person angesprochen worden, die ihm angeboten habe, die fragliche
Laptoptasche für ein Entgelt von EUR 200.– nach Basel zu transportieren.
Dies habe er nichtsahnend getan. Er habe in die Tasche geschaut, jedoch keinen
Inhalt feststellen können. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass
an dem Paket mit den Betäubungsmitteln keine DNA von ihm gefunden worden sei
und dass seine Hände keine Kokainspuren aufgewiesen haben. Nichtsdestotrotz sei
unbestritten, dass ein dringender Tatverdacht vorliege (act. 2).
Der
Beschwerdeführer hat den dringenden Tatverdacht zugestanden. Damit erübrigt
sich eine summarische Überprüfung der Beweislage durch die Beschwerdeinstanz.
Es ist auf die zutreffenden zwangsmassnahmengerichtlichen Erwägungen zu
verweisen, nach welchen es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine
angeblich leere Laptoptasche gegen ein Entgelt über eine Landesgrenze
verbringen sollte und dabei nicht zumindest hätte erahnen müssen, dass er sich
als Kurier betätigte. Für eine solche Tätigkeit sprächen auch seine rege
Reisetätigkeit vor der Anhaltung und der Umstand, dass er gleich drei
Mobiltelefone mit sich geführt habe (act. 1). Ergänzend rechtfertigt sich
der Hinweis, dass an den Schuhen des Beschwerdeführers Spuren von Kokain
gefunden worden sind, die gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM
Basel vom 9. April 2019 am ehesten durch die Hände des Trägers dorthin
gelangt sind.
Damit ist der
dringende Tatverdacht zu bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.
3.1 Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich
die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr,
genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.
Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und
finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer
befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme
von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3
mit Hinweisen; zuletzt: BGer 6B_174/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei belgischer Staatsangehöriger mit [...]
Wurzeln. Er weise weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht einen
Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund der qualifizierten Menge an Kokain, habe er mit
einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG) zu rechnen. Sein Versprechen, sich im Falle seiner
Freilassung dem Verfahren zu stellen und von Belgien hierher zu kommen,
erscheine angesichts dessen als zweifelhaft. Es sei nicht ersichtlich, was er
zu gewinnen hätte, wenn er sich dem zu erwartenden Gerichtsverfahren stellen
würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die theoretische Möglichkeit
der rechtshilfeweisen Strafverfolgung der Annahme von Fluchtgefahr nicht
entgegenstehe (act. 1).
Die
Staatsanwaltschaft weist stellungnahmeweise darauf hin, die sozialen Bindungen des
Beschwerdeführers erschienen als sehr lose und bestünden ausschliesslich ins
Ausland (Belgien bzw. [...]). Das vom Beschwerdeführer behauptete Interesse, in
Belgien sein Studium fortzusetzen, spreche eher für denn gegen das Vorliegen
von Fluchtgefahr, da er sich angesichts des drohenden Ausschlusses bei
Scheitern der Prüfungen vertieft diesem Kurs würde widmen müssen. Weiter sei
davon auszugehen, dass sich das Gericht bei der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ein persönliches Bild des Beschwerdeführers verschaffen werde,
da er ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln
bestreite. Seine Anwesenheit sei deshalb zu sichern. Daran vermöge auch die
inzwischen angekündigte Anklageerhebung (Art. 318 StPO) nichts zu ändern.
Schliesslich drohe ihm eine Landesverweisung (Art. 66 Abs. 1 lit. o
StGB), was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen zusätzlichen
Fluchtanreiz setze (act. 6).
3.2.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, er sei in Belgien als Student
eingeschrieben und habe ein grosses Interesse am Abschluss seines Studiums.
Unter keinen Umständen würde er sich dem Verfahren entziehen und seinen
Aufenthaltsstatus in Europa durch eine Rückkehr in [...] gefährden. Der
Beschwerdeführer habe bei Abschluss seiner Ausbildung gute Aussichten auf eine
Anstellung und wolle in Belgien verbleiben, wo er integriert sei, zwei Kinder
habe und Arbeitslosengelder erhalte, mit denen er sein Studium finanziere. Der
Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und es sei mit einer bedingten Strafe zu
rechnen, weshalb er kein Interesse daran haben könne, sich einer bedingt
ausgesprochenen Strafe zu entziehen (act. 1). Mit Verfügung vom
15. Mai 2019 sei ihm schliesslich die Anklageerhebung in Aussicht gestellt
worden (act. 5). Somit sei seine weitere Anwesenheit im
Untersuchungsverfahren entbehrlich, was die Fluchtgefahr dahinfallen lasse.
3.3 Der
Beschwerdeführer ist gemäss seinen eigenen Angaben in [...] geboren und im
Alter von 24 Jahren nach Belgien eingereist, wo er ein Asylgesuch stellte,
welches gutgeheissen wurde. Unterdessen ist er belgischer Staatsbürger. In
Belgien übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus und begann zwei
Studiengänge, von denen er einen aufgab und sich im anderen aktuell im zweiten
Jahr befindet. Der Beschwerdeführer ist weiter nicht verheiratet, Vater von
zwei Kindern im Alter von einem und acht Jahren, die bei ihren Müttern in
Belgien leben. Er finanziert sein Leben und sein Studium durch
Arbeitslosenunterstützung. Voraussetzung hierfür sei, dass er einer monatlichen
Meldepflicht nachkomme (Befragung zur Person vom 11. April 2019).
Was der
Beschwerdeführer vorbringen lässt, genügt nicht, um die Annahme von
Fluchtgefahr zu entkräften. Zunächst ist festzuhalten, dass er als belgischer
Staatsangehöriger nicht in die [...] reisen müsste, um sich der Strafverfolgung
in der Schweiz zu entziehen. Eine Auslieferung ist ausgeschlossen (vgl.
Art. 1 des Vertrages zwischen der Schweiz und Belgien über die
gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874
[SR 0.353.917.2]). Inwiefern er durch eine allfällige Flucht seinen
Verbleib in Europa aufs Spiel setzen würde, ist nicht ersichtlich. Wenn
überhaupt, so diente eher eine allfällige strafrechtliche Verurteilung wegen
des Betäubungsmitteltransports als Anknüpfungspunkt für weitere Rechtsnachteile
im Heimatland und nicht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Sodann
weisen die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass
sämtliche familiären und wirtschaftlichen Bezugspunkte des Beschwerdeführers in
Belgien oder [...] liegen, woraus sich schliessen lässt, dass er nach seiner
Freilassung aus der Schweiz ausreisen würde. Bestätigt wird diese Vermutung
dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst darauf verweist, sich im Juni 2019
zwingend nach Belgien begeben zu müssen, um dort Prüfungen zu absolvieren.
Bei dieser
Ausgangslage setzte die Verneinung der Fluchtgefahr konkrete Anhaltspunkte
voraus, die es als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der
Beschwerdeführer zu weiteren Verfahrenshandlungen zurück in die Schweiz begeben
würde. Die von der Verteidigung betonte Wichtigkeit für den Beschwerdeführer,
seine Ausbildung möglichst reibungslos fortzusetzen und sein Interesse an der
Teilnahme an den für Juni 2019 anberaumten Prüfungen zielen primär auf eine
sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft ab (vgl. hierzu E. 4.3). Das
Ablegen der Examen bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass er sich den hiesigen
Behörden danach wieder zur Verfügung stellen wird. Nach der Rückkehr in sein
soziales Umfeld und der Fortsetzung der Ausbildung ist umso weniger
ersichtlich, was ihn dazu bewegen würde, sich auf ein Verfahren einzulassen,
bei welchem ihm eine Freiheitsstrafe von jedenfalls mehr als einem Jahr (in
Anbetracht der beträchtlichen Menge Kokains von hohem Reinheitsgrad mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit wohl zumindest nicht gänzlich bedingt vollziehbar) mit
anschliessender Landesverweisung droht. Das Argument der Ausbildungssituation
vermag die Fluchtgefahr insofern nicht abzumildern, sondern im Gegenteil eher
zu verstärken. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus der
bisherigen Haft seine Lehren gezogen und es sei „ihm ein Anliegen, dem Richter
seinen Standpunkt zu erklären und dieser Geschichte ein Ende zu setzen“
(act. 8) lässt dies eine Rückkehr in die Schweiz nicht als realistisch
erscheinen. Andere Motive, sich den Schweizerischen Justizbehörden zu stellen,
sind schlechterdings nicht greifbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Das
Risiko eines nicht gänzlich bedingten Vollzugs der zu erwartenden
Freiheitsstrafe und die Untertauchensgefahr machen ein freiwilliges Erscheinen
vor dem Gericht vielmehr unwahrscheinlich.
Damit ist der
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
3.4 Der
Beschwerdeführer bezieht sich verschiedentlich auf eine Erwägung der Verfügung
vom 10. Mai 2019, nach welcher allenfalls die Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung im Betrag von EUR 5‘000.– ein genügend hoher Anreiz zu
sein scheine, dass der Beschwerdeführer einer gerichtlichen Vorladung Folge
leisten würde. Eine Haftentlassung würde jedoch erst nach der Anklageerhebung
in Frage kommen.
Dem
Haftentlassungsgesuch vom 30. April 2019 lässt sich kein Antrag, auch
nicht als Eventualantrag, auf Anordnung von Ersatzmassnahmen i.S.v.
Art. 237 ff. StPO, insbesondere auf Entlassung gegen Kaution,
entnehmen. Ein Blick auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erhellt,
dass das Zwangsmassnahmengericht auch keine solchen, insbesondere noch keine
Sicherheitsleistung, angeordnet hat. Dem betreffenden Begründungselement kommen
folglich keine Rechtswirkungen zu, namentlich bewirkt es keine Beschwer für den
Verfügungsadressaten und es ist folgedessen auch keiner Überprüfung im
Rechtsmittelverfahren zugänglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Mitteln der öffentlichen Hand lebt und
offenbar ohnehin nicht in der Lage ist, eine Kaution zu leisten und eine solche
auch nicht anbietet.
4.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen). Für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch
grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE
133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz erwägt, die verfügte Haftdauer von 12 Wochen erscheine
angesichts der angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr (Art. 19
Abs. 2 BetmG) verhältnismässig. Ob es zutreffe, dass der Beschwerdeführer
wegen der Inhaftierung seine Ausbildung allenfalls nicht fortsetzen könne,
lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. Doch
selbst wenn er die verpassten Examen nicht nachholen könne, sei das Interesse
an einer geordneten Strafverfolgung höher zu gewichten (act. 1).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe verschiedene Beweismittel ins Recht
gelegt, aus denen hervorgehe, dass er in Brüssel ein Studium absolviere und im
Juni 2019 die Abschlussprüfungen anstünden. Es sei davon auszugehen, dass ihm
im Falle des Verpassens der Ausschluss drohe, da ein Studienjahr lediglich zwei
Mal wiederholt werden könne und er das zweite Jahr bereits zum zweiten Mal
absolviere. Zudem sei ihm bereits im ersten Jahr ausserordentlicherweise ein
dritter Versuch gewährt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers, seine
Ausbildung fortzusetzen, überwiege jenes an einer geordneten Strafverfolgung.
Er werde dadurch in die Lage versetzt, ohne staatliche Unterstützung zu leben,
was auch seinen Kindern zu Gute komme. Umgekehrt würde seine Lage dadurch
erschwert, dass er durch die fortgesetzte Untersuchungshaft seine Wohnung
verlieren werde.
4.3 Der
Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er an der von ihm genannten Schule
immatrikuliert ist, im Juni 2019 Prüfungen anstehen und dass er im Falle des
Fernbleibens möglicherweise aus dem Studiengang ausscheiden könnte (act. 2).
Bei der Abwägung
zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen ist primär zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung
gegen das BetmG zum Vorwurf gemacht wird. Die transportierte Menge von
213.7 Gramm Kokain ist für einen Einzeltransport nicht gering. Der
Wirkstoffgehalt von 82.9 % +- 5.6 % macht deutlich, dass der
Stoff zur weiteren Streckung bestimmt war und die getroffenen Vertuschungsmassnahmen
(eingenähter Vakuumbeutel) deuten bereits auf eine professionelle
Vorgehensweise hin. Neben dem relativ schweren Deliktsvorwurf gestaltet sich
auch die Verdachtslage als einigermassen intensiv. Zwar bestreitet der
Beschwerdeführer das Wissen um seine Mitwirkung am Betäubungsmitteltransport.
Schon anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am
5. April 2019 gestand er indes zu, er habe gewusst, dass es illegal sei,
wenn ihm jemand Geld für den Transport einer leeren Tasche gebe. Gemäss seinen
an der Einvernahme vom 24. April 2019 getätigten Depositionen wollte der
Beschwerdeführer ursprünglich von Paris nach Genf reisen, liess sich dann aber am
Bahnhof von einem Fremden dazu überreden, stattdessen die angeblich leere
Laptoptasche für ein bescheidenes Entgelt nach Basel zu transportieren und dies
nicht über die direkte Verbindung mit einem TGV, sondern über die französische
Agglomerationsgemeinde St. Louis und anschliessend mit dem Tram in
Richtung der Basler Innenstadt. Die unbekannte Person, von der der
Beschwerdeführer selbst keine Kontaktangaben besessen habe, hätte ihn im Tram
telefonisch kontaktieren und ihm weitere Anweisungen erteilen sollen, sodass er
sein eigentliches Ziel angeblich noch gar nicht kannte. Einen solchen
Sachverhalt einzig auf den guten Glauben des Beschwerdeführers abzustützen,
erscheint deutlich zu kurz gegriffen. Der Verdacht, dass er sich wissentlich im
grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr betätigt hat, ist nicht leicht
aufzuwiegen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass im Juni 2019 seine
Abschlussprüfungen anstehen, dass er bereits den zweiten Versuch absolvieren
würde und dass ihm ein dritter Versuch möglicherweise nicht gestattet würde. Er
war sich weiter darüber im Klaren, dass die Ausrichtung von Arbeitslosengeld
von der Befolgung einer Meldepflicht abhängt und dass sowohl seine
Mietzahlungen als auch seine übrigen finanziellen Verpflichtungen davon
abhängen. Nichtsdestotrotz liess er sich nach der gegenwärtigen Verdachtslage
für den Kurierdienst gewinnen und ging die im internationalen Betäubungsmittelverkehr
notorisch erhöhten Risiken ein.
Das öffentliche
Interesse an der geordneten Durchführung des Strafverfahrens konkretisiert sich
vorliegend in der Durchführung einer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(Art. 343 Abs. 3 StPO) sowie gegebenenfalls im Berufungsverfahren. Die
Befragung des Beschwerdeführers wird angesichts der Bestreitung (zumindest) des
subjektiven Tatbestands vorausgesetzt und liesse sich auch durch ein
Abwesenheitsverfahren nicht hinreichend kompensieren – sofern sich ein solches
überhaupt als zulässig erwiese (vgl. Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO). Angesichts
der ausgeprägten Fluchtgefahr kann das Verfahren ohne die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft materiell nicht zu einem Abschluss gebracht werden. In
Würdigung der genannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der
Fortsetzung der Strafuntersuchung die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an der Fortsetzung seiner Ausbildung in Belgien, zumal nicht endgültig
entschieden ist, dass er nicht doch zu einem weiteren Examensversuch zugelassen
würde.
Unter dem
Gesichtspunkt ihrer Dauer erweist sich die verfügte Untersuchungshaft von
insgesamt 12 Wochen ab dem 1. April 2019 als verhältnismässig. Dem
Beschwerdeführer droht eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe
(Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), weshalb die Untersuchungshaft
nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rückt. Das Vorverfahren dürfte sich
durch die bereits angekündigte Anklageerhebung seinem baldigen Abschluss
nähern. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid diesbezüglich auch
nicht beanstandet.
Damit erweist
sich die bis zum 28. Juni 2019 verfügte Untersuchungshaft als
verhältnismässig und die Beschwerde ist in Bezug auf die Aufrechterhaltung des
Freiheitsentzugs abzuweisen.
5.1 Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für weitere Entlassungsgesuche eine
einmonatige Sperrfrist bis zum 9. Juni 2019 gesetzt, ohne dies näher zu
begründen. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Sperrfrist als rechtmässig, hat hierzu
aber keine näheren Ausführungen gemacht.
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, bei der Sperrklausel handle es sich um eine
Ausnahmeklausel, von der äussert zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Sie
erweise sich als zulässig, wenn aus querulatorischen Motiven bei gleicher
Sachlage ein administrativer Leerlauf vermieden werden solle, was vorliegend
nicht ersichtlich sei. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass im kommenden
Monat wesentliche Veränderungen eintreten könnten, die ein weiteres
Haftentlassungsgesuch rechtfertigen würden (act. 2).
5.3 Die
inhaftierte Person hat einen Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit der
strafprozessualen Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach der
Praxis des Bundesgerichts ergibt sich daraus zwar das Recht, in jedem
Verfahrensstadium ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; eine richterliche
Haftprüfung hat aber nur in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes zu
erfolgen (BGE 126 I 26 E. 2, 123 I 31 E. 4c). Der Beschwerdeführer
hat die Verfügung betreffend die erstmalige Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft
vom 5. April 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Zwar hat
er bereits nach weniger als vier Wochen, am 30. April 2019, erstmals ein
Haftentlassungsgesuch gestellt, von einer missbräuchlichen Rechtsausübung kann
indessen nicht die Rede sein.
Dem
Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 15. Mai 2019 die Anklageerhebung
angekündigt und eine Beweisantragsfrist bis zum 23. Mai 2019 angesetzt
worden (Art. 318 StPO). Er hat in seiner Beweiseingabe vom 16. Mai
2019 unterstrichen, dass keine weiteren Verfahrenshandlungen geplant seien
(act. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er die entsprechende Frist
hat verstreichen lassen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, dürfte die
Anklage in Kürze beim Strafgericht eingehen, womit die Untersuchungshaft
hinfällig wird und die Staatsanwaltschaft um die Anordnung von Sicherheitshaft
zu ersuchen hätte (Art. 229 Abs. 1 StPO). Im Verfahren auf Anordnung
von Sicherheitshaft könnte sich der Beschwerdeführer unbesehen der Sperrfrist
einlässlich zu sämtlichen Aspekten des Freiheitsentzugs äussern, was ein eigenständiges
Haftentlassungsgesuch im näheren zeitlichen Kontext hinfällig erscheinen liesse
(Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO). Darüber
hinausgehend gelangt die Sperrfrist in Kürze an ihr Ende, sodass der
Beschwerdeführer dadurch keiner weiteren Beschwer ausgesetzt ist. Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Es stellt sich die Frage, ob er von der Kostenauflage zu
befreien ist.
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet
jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige
Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen
verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen
zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden
sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch
umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell
befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29
Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich
deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen,
welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in
erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung
des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV
einer Kostenauflage nicht entgegen.
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder
für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125
StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte
Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der
vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Nachdem Art. 29
Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG
154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], zu
gewähren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das Kriterium
der Aussichtslosigkeit ist angesichts der in Haftbeschwerdeverfahrenen
gebotenen Zurückhaltung zu verneinen. Damit ist die unentgeltliche
Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes
Honorar auszurichten. Der mit Honorarnote vom 27. Mai 2019 geltend gemachte
Aufwand von 7 Stunden und 20 Minuten erscheint angemessen. Er wird praxisgemäss
zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von
CHF 28.10. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer auf CHF 1‘494.80,
ausmachend CHF 115.10. Insgesamt sind Advokat [...] somit
CHF 1‘609.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘466.70 und ein
Auslagenersatz von CHF 28.10 zuzüglich MWST von CHF 115.10 (7,7 %
auf CHF 1‘494.80), ausmachend CHF 1‘609.90, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).