Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.198
URTEIL
vom 28. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. August 2018
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter
Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekreta-riats für Migration
Sachverhalt
Die
thailändische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am
[...] 2008 in die Schweiz ein. Am [...] 2008 heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen
B____, geboren am [...], worauf ihr am 4. August 2008 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Nachdem die Rekurrentin und ihr
Ehemann am 20. Juli 2013 schriftlich bestätigt hatten, dass sie in einer
tatsächlichen Ehe lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden, wurde ihr am 23. Juli 2013 die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Am 1. Juli 2014 trennte sich die Rekurrentin von ihrem Schweizer Ehemann
und am 21. April 2015 wurde die Ehe in gegenseitigem Einvernehmen rechtskräftig
geschieden. Am 26. Mai 2015 heiratete die Rekurrentin in Thailand erneut und
stellte für den neuen Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug. In diesem
Verfahren erklärte sie mit Schreiben vom 20. September 2015, dass sie und
ihr neuer Ehemann seit Ende 2011 ein Liebespaar seien. Auf der Heiratsurkunde
ist vermerkt, dass das Paar zehn Jahre zusammengelebt habe. Der neue Ehemann
bestätigte bei seiner Befragung in der Schweizer Botschaft in Bangkok,
Thailand, am 2. Dezember 2015 zudem, dass die Rekurrentin ihn in den letzten
sieben Jahren in Thailand regelmässig einmal im Jahr für zwei Monate besucht
habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Migrationsamt der
Rekurrentin mit Verfügung vom 28. August 2017 die Niederlassungsbewilligung. Ausserdem
stellte das Migrationsamt der Rekurrentin in Aussicht, ihr – unter dem
Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 7. August
2018 ab und auferlegte der Rekurrentin gleichzeitig eine Spruchgebühr in Höhe
von CHF 700.–.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. August 2018 beim
Regierungsrat Rekurs anmelden lassen. Sie lässt mit Rekursbegründung vom
22. Oktober 2018 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Demgemäss
sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin abzusehen. Mit
Schreiben vom 6. November 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD schloss in seiner Stellungnahme
vom 3. Januar 2019 auf die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom
24. Januar 2019 liess die Rekurrentin an den Anträgen in der Rekursbegründung
festhalten und führte an, dass demgemäss der Rekurs gutzuheissen sei, der
Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen seien und ihr für beide Instanzen eine
Parteientschädigung auszurichten sei. Die Standpunkte der Parteien sowie die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. November 2018
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber
hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober
2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht
nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen statt vieler VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; vgl. statt vieler VGE VD.2019.11 vom
17. April 2019 E. 1.4).
1.4 Das
Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen
Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden
hat (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
300 f., mit Hinweisen). Für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids des
JSD vom 7. August 2018 wie auch weiterer, vor dem 1. Januar 2019 eingetretener,
migrationsrechtlich relevanter Sachverhalte kommt somit das Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis dahin geltenden
Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens – insbesondere die per 1.
Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG]) finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 3 AuG haben Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ehepartner
zusammenleben, sofern keine wichtigen beruflichen oder privaten Gründe nach
Art. 49 AuG vorliegen. Zudem setzt der Bewilligungsanspruch eine tatsächlich
gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus (vgl. BGer
2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3).
Die Niederlassungsbewilligung kann – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen
worden ist (vgl. Entscheid des JSD vom 7. August 2018 E. 2) – gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG bei ausländischen
Personen widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen
hat (vgl. hierzu VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.1,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 3.3, VD.2013.24/VD.2013.222 vom
17. Dezember 2014 E. 3.2.1, VD.2013.189 vom 30. August 2014
E. 2, VD.2013.48 vom 11. November 2013 E. 2.1).
Gemäss Art. 90
AuG sind die ausländische Person sowie an Verfahren nach diesem Gesetz
beteiligte Dritte namentlich verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein
kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Migrationsbehörde
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (BGE 135
II 1 E. 4.1 S. 9; BGer 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3,
2C_535/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2, 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012
E. 3.3; jeweils mit Hinweisen). Die Wahrheitspflicht bezieht sich somit auf
alle Umstände, die für den Bewilligungsentscheid massgebend sind und potentiell
geeignet erscheinen, diesen zu beeinflussen. Die Rechtsprechung anerkennt ein
eminentes Interesse der Migrationsbehörde und mit ihr der Allgemeinheit an
vollständiger Kenntnis der Sachlage, ehe es zur Erteilung oder Verstetigung des
Anwesenheitsrechts kommen kann. Nach Treu und Glauben ist nicht nur zu verlangen,
dass das Bewilligungsverfahren in rechtsstaatlichen Bahnen verläuft, sondern
ebenso, dass die Gesuchstellenden alle Tatsachen offenlegen, die für den
Entscheid von Bedeutung sein können (BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 3.3).
Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und
vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II
265 E. 3.1 S. 265 f.; BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2; jeweils mit
Hinweisen). Nur falls sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die
Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedurft hätten, obliegt es den
Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Offen gelegt werden müssen regelmässig
insbesondere die Absicht, eine bestehende Ehegemeinschaft (materiell) nicht
mehr fortführen zu wollen, der Umstand, dass im Heimatland eine
Parallelbeziehung gelebt wird, und/oder die Existenz von Kindern aus einer
ausserehelichen Beziehung (BGer 2C_295/2015 vom 30. April 2015 E. 3.1). Partner
im Ausland können früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des
Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Migrationsbehörden über die
Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären sind (BGer 2C_915/2011 vom
24. April 2012 E. 3.2). Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausserdem vermuten, dass die in
der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts
dienen soll (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; BGer 2C_246/2018 vom 7. August
2018 E. 2.2, 2C_295/2015 vom 30. April 2015 E. 3.1).
Das Verschweigen
muss in Täuschungsabsicht (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, Rz. 8.27) respektive in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung zu erhalten (BGE 142 II
265 E. 3.1 S. 265 f.). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch
falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon
darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der
seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die
bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren
(BGer 2C_734/2009 vom 19. April 2010 E. 2.2, 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002
E. 3.2). Von der Informationspflicht ist die betreffende Person auch dann
nicht entbunden, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache bei der
gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGer 2A.585/2006 vom 4.
Januar 2007 E. 2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.62 vom 23.
Februar 2018 E. 2.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 3.3, VD.2013.24/VD.2013.222
vom 17. Dezember 2014 E. 3.2.1 f., VD.2013.189 vom 30. August 2014 E. 2, VD.2013.48
vom 11. November 2013 E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
geht es bei den im Kontext der Bewilligungsprüfung offenzulegenden Umständen –
wie etwa auch beim streitgegenständlichen tatsächlichen Bestand der Ehe – regelmässig
um innere Vorgänge, weshalb die Behörden diesbezüglich im Sinne von
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von
bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als
Vermutungsfolge schliessen dürfen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die
Beweiswürdigung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die betroffene Person kann
diese Schlüsse durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umstürzen, indem
sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung tatsächlich eine stabile eheliche Gemeinschaft
bestanden hat (BGE 130 II 482 E. 3.2b S. 485 ff.; BGer 1C_419/2016 vom 7.
November 2016 E. 2.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3).
2.2 Der
Rekurrentin wird von den Vorinstanzen zum Vorwurf gemacht, dass sie im
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das Migrationsamt über
eine damals bestehende Parallelbeziehung getäuscht habe. So hätten die
Rekurrentin und ihr damaliger Ehemann am 20. Juli 2013 schriftlich bestätigt,
dass sie in einer tatsächlichen Ehe lebten und weder Trennung noch
Scheidungsabsichten bestünden. Im entsprechenden Formular seien sie vom
Migrationsamt darüber informiert worden, dass bei rechtsmissbräuchlichem
Berufen auf eine nicht mehr gelebte Ehe die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden könne. Aufgrund dieser Angaben habe das Migrationsamt der
Rekurrentin am 23. Juli 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem
ihre Ehe am 21. April 2015 geschieden worden sei, habe die Rekurrentin am 26.
Mai 2015 in Thailand ihren neuen Ehemann geheiratet und für diesen ein Gesuch
um Familiennachzug gestellt. In diesem Verfahren habe sie mit Schreiben vom 20.
September 2015 erklärt, dass sie und ihr neuer Ehemann seit Ende 2011 ein
Liebespaar seien. Auf der Heiratsurkunde sei ausserdem vermerkt, dass das Paar
zehn Jahre zusammengelebt habe. Der neue Ehemann habe bei seiner Befragung in
der Schweizer Botschaft in Bangkok in Thailand am 2. Dezember 2015 zudem
bestätigt, dass die Rekurrentin ihn in den letzten sieben Jahren in Thailand regelmässig
einmal im Jahr für zwei Monate besucht habe. Aus diesem Sachverhalt schliesst
die Vorinstanz, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Niederlassungsbewilligung
das Migrationsamt über ihre Parallelbeziehung getäuscht habe. Die
Niederlassungsbewilligung wäre der Rekurrentin bei Kenntnis über die
Parallelbeziehung nicht erteilt worden. Damit habe sie wesentliche Tatsachen
verschwiegen und erfülle den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG.
Dem hält die
Rekurrentin im Wesentlichen entgegen, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege und
der Widerrufsgrund nicht erfüllt sei, da sie ihre Parallelbeziehung nicht
verheimlicht habe. Das Migrationsamt habe gewusst, dass sie eine solche führe
und habe ihr dennoch eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Dem Migrationsamt
sei die spezielle Situation „(Ehemann Rheinschiffer und mehrheitlich auf See,
hoch verschuldet; Ehefrau Prostituierte, muss Sohn in der Heimat unterstützen)“
bekannt gewesen. Von den Behörden sei im Verfügungsrapport vom 16. Juli
2013 aber festgehalten worden, dass nach näherer Prüfung keine Indizien für
einen Rechtsmissbrauch vorliegen würden und die Ehe im Rahmen des Möglichen
gelebt werde. Unzulässig sei der Widerruf auch, wenn die Bewilligung trotz
Kenntnis eines „fragwürdigen Verhaltens“ des Gesuchstellers erteilt werde. Auch
sei die Angabe auf der Heiratsurkunde falsch, da nachgewiesen sei, dass die
Rekurrentin seit 2008 in der Schweiz lebe. Ferner sei die Aussage ihres neuen
Ehemanns zu relativieren. Die Rekurrentin sei zwar oft in Thailand, dies aber
um ihre Familie, insbesondere ihren Sohn zu sehen. Schliesslich sei befremdlich,
dass der angefochtene Entscheid mit keinem Wort erwähne, dass auch die neue Ehe
der Rekurrentin seit dem 10. August 2016 geschieden sei.
2.3 Der
Auffassung der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt
sich, dass in Bezug auf die Ehe der Rekurrentin mit ihrem Schweizer Ehemann
zwischenzeitlich der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe bestand
(vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 10. Juni und 2. Juli
2013) und daher am 11. Juli 2013 eine persönliche Befragung stattgefunden
hat (vgl. Verfügungsrapport vom 16. Juli 2013 S. 3). Es trifft zwar
zu, dass im erwähnten Verfügungsrapport vom 16. Juli 2013 das spezielle
Eheleben der Rekurrentin mit ihrem Schweizer Ehemann „(Ehemann Rheinschiffer
und mehrheitlich auf See, hoch verschuldet; Ehefrau Prostituierte, muss Sohn in
Heimat unterstützen)“ thematisiert wird, wobei das Migrationsamt zum Ergebnis
gelangte, dass „[…] eine solche Ehe nicht üblich [sei], aber […] die
Erklärungen der Ehegatten so nachvollziehbar [seien], dass Art. 49 [AuG] als
gegeben zu betrachten […]“ sei. Im Verfügungsrapport war jedoch nur das
spezielle Eheleben der Rekurrentin mit ihrem Schweizer Ehemann erwähnt, wobei
es nach der persönlichen Befragung für das Migrationsamt nachvollziehbar wurde,
dass die Rekurrentin sich in ihrem Salon einrichtete, um Geld zu sparen. Das
Migrationsamt ist der Rekurrentin bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und der dafür notwendigen Bejahung des Bestandes
einer ehelichen Beziehung damit insgesamt sehr entgegengekommen. Dies ändert
aber nichts daran, dass die Rekurrentin dem Migrationsamt im Zeitpunkt des
Gesuchs die Parallelbeziehung in Thailand – welche von ihr seit Ende 2011 ausdrücklich
anerkannt wird – hätte mitteilen müssen. Der Rekurrentin hätte spätestens bei
der Scheineheverdachtsprüfung bewusst sein können, dass eine solche Beziehung in
einem ausländerrechtlichen Verfahren für den Entscheid von wesentlicher Bedeutung
ist und das Migrationsamt sogar zu einer anderen Würdigung des Gesuchs um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte veranlassen müssen. Die
Verheimlichung einer Parallelbeziehung indiziert einen Rechtsmissbrauch und
lässt vermuten, dass die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt
des Aufenthaltsrechts dienen soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das
Migrationsamt diese Parallelbeziehung kannte. Hinweise darauf können den
damaligen Akten nicht entnommen werden. Aus der Tatsache, dass das
Migrationsamt eine eheliche Beziehung trotz Vorliegen bestimmter
Scheineheverdachtsgründe knapp bejaht hat, darf nicht geschlossen werden, dass
ihm damit die aussereheliche Parallelbeziehung bekannt war. Weshalb der
Umstand, dass die aus der Parallelbeziehung hervorgegangene Ehe der Rekurrentin
inzwischen geschieden wurde, für die Frage des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung relevant sein soll, ist unerfindlich. Daher liegen die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG entsprechend den in
jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vor.
3.1 Der
angefochtene Entscheid ist mit Verweis auf die diesbezügliche Begründung auch
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden
bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Tätigt ein Gesuchsteller zwecks Erlangung einer
Niederlassungsbewilligung unzutreffende Angaben über das Zusammenwohnen mit dem
Ehepartner, verfügt jedoch zu diesem Zeitpunkt (etwa aufgrund einer inzwischen
faktisch beendeten, aber mindestens während drei Jahren tatsächlich bestandenen
Ehe; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 115 f.) bereits über einen nicht vom
Zusammenwohnen abhängigen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, so schliesst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung als mildere und somit
verhältnismässige Massnahme zur Wegweisung nicht aus (BGer 2C_682/2012 vom 7.
Februar 2013 E. 6.1). Diese Konstellation unterscheidet sich grundlegend von
derjenigen, in welcher eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf eine
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen wird (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) (BGer 2C_748/2014 vom
12. Januar 2015 E. 3.1). Dabei ist die entscheidende Frage, wann es zur Aufgabe
der ehelichen Gemeinschaft kam und ob auf diesen Zeitpunkt hin gestützt auf
Art. 50 AuG ein eheunabhängiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
entstanden ist. Entgegen ihren Ausführungen in der (vorinstanzlichen) Rekursbegründung
wird der Rekurrentin vom Migrationsamt eine von Anfang an geführte Scheinehe
mit ihrem Schweizer Ehemann nicht vorgeworfen, womit u.a. auch die Behauptung
der Rekurrentin, die Angabe auf der Heiratsurkunde sei falsch, letztlich
unerheblich ist. Eine nicht mehr bestehende Ehegemeinschaft im migrationsrechtlichen
Sinne kann erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Parallelbeziehung zwischen
der Rekurrentin und ihrem späteren thailändischen Ehemann Ende des Jahres 2011 nachgewiesen
werden, also nachdem sie bereits drei Jahre mit ihrem Schweizer Ehemann
verheiratet war. Von den Vorinstanzen wurde der Rekurrentin eine genügende Integration
zuerkannt: Sie sei erwerbstätig, nicht von der Sozialhilfe abhängig, nie
straffällig geworden und die damaligen geringen Krankenkassenschulden seien
abbezahlt. Ausserdem habe sie eine Deutschkursbescheinigung eingereicht, gemäss
der sie in einem Kurs von Januar bis April 2011 das Niveau AI (Teilkompetenz
A2) erreicht habe (vgl. Entscheid des JSD vom 7. August 2018 E. 2). Zutreffend
sind insofern auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Insgesamt hat die Vor-instanz
deshalb den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht als verhältnismässig
erachtet.
3.2 Der
guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Vorbehalt der Zustimmung des
SEM von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin nicht angefochten wurden und
daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. auch oben
E. 1.3). Damit ändert sich mit vorliegendem Urteil am Zustimmungsverfahren
gemäss Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie Art. 4 lit. d der
Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (V-EJPD, SR
142.201.1) nichts (vgl. hierzu VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.4.3).
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (Art.
30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘200.– werden mit dem
am 26. November 2018 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.