Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.27
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. April 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 26. Juni 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfacher Beschimpfung. A____ befand sich deswegen schon mehrfach in Untersuchungshaft
und Polizeigewahrsam, nämlich vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018
(Untersuchungshaft), am 7. November 2018 (Polizeigewahrsam), 7. Februar
2019 (Polizeigewahrsam), 3. März 2019 (Polizeigewahrsam), 15. März
2019 (Polizeigewahrsam) und seit dem 18. März 2019 (Untersuchungshaft;
angeordnet am 21. März 2019). Am 6. März 2019 hatte der Zwangsmassnahmenrichter
noch von der Anordnung einer neuerlichen Untersuchungshaft abgesehen, A____
indessen Auflagen erteilt (Kontakt- und Rayonverbot), damit der an sich als
gegeben erachteten Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne. Nachdem der
Beschwerdeführer mehrfach gegen die erteilten Auflagen verstossen hatte, wurde
über ihn mit Entscheid vom 21. März 2019 Haft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen
angeordnet. Indessen hatte der Zwangsmassnahmenrichter in der Begründung der
Haftanordnung die Möglichkeit einer Haftentlassung für den Fall in Aussicht
gestellt, dass dem Beschuldigten eine angemessene Wohnform, vorzugsweise
betreutes Wohnen, konkret zur Verfügung stehe und auch die erforderliche
finanzielle Sicherung (zum Beispiel durch Sozialhilfe) gewährleistet sei. Da
sich die Etablierung eines solchen Settings bis zum 17. April 2019 nicht
abgezeichnet hatte, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 17.
April 2019 eine Verlängerung der Haft um 10 Wochen an.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 18. April 2019, mit welcher der
Beschwerdeführer seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragte. Die
Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. April 2019 mit, die
Haftentlassung prüfen zu wollen, falls die Verteidigung – wie sie bei der
Schlusseinvernahme des Beschuldigten in Aussicht gestellt habe – eine
Bescheinigung über einen festen Wohnort für den Beschuldigten sowie dessen
Anmeldung bei der Sozialhilfe belegen könne. Innert erstreckter Frist liess die
Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 7. Mai und 8. Mai 2019 die Abweisung
der Beschwerde beantragen, weil seitens der Verteidigung kein Beleg über die
definitive Anmeldung des Beschuldigten beim Männerwohnheim Basel sowie einer
Kostengutsprache durch die Sozialhilfe erfolgt sei. Mit Eingabe vom 15. Mai
2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft
ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002
E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1,
HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14
m.w.H.). Dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht besteht, stellt der
Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede (Beschwerdebegründung II). Die ihm
zur Last gelegten Delikte würden teilweise nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft
reichte mit ihrem Haftverlängerungsgesuch im Übrigen den Entwurf der
Anklageschrift, datierend vom 9. April 2019, ein, wodurch der Tatverdacht hinsichtlich
sämtlicher dort aufgeführter Delikte insgesamt als gegeben zu erachten ist. Es
handelt sich, nebst dem Vorwurf der Beteiligung an einem Kokaindeals
(Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, grosse
Gesundheitsgefährdung), hauptsächlich um Delikte zum Nachteil seines Bruders C____
und seiner Mutter D____ (unter anderem mehrfache Drohung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil seines Bruders; [evtl. mehrfache] einfache
Körperverletzung, versuchte Nötigung, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil
seiner Mutter). Weiter werden ihm Hinderung einer Amtshandlung,
Sachbeschädigung zum Nachteil der Miteigentümerversammlung [...] und eine
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens
bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt,
sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit
Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw.
Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als
Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2
S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9
E. 2.9 S. 17), und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
(im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Dabei stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die
Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Die rein hypothetische
Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass
nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie
bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio"
angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen
ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen
und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13
E 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit
Hinweisen).
4.2 Dem
Beschuldigten wird eine Reihe von Delikten vorgeworfen. Neben dem
Betäubungsmitteldelikt stehen Delikte gegen die körperliche Integrität und
Freiheit von Familienangehörigen im Vordergrund. So soll er Anfang Dezember
2018 seinem Bruder damit gedroht haben, dessen Sohn umzubringen (Drohung). Am
19. Dezember 2018 soll er seiner Mutter durch einen Kick ein Hämatom am Oberschenkel
zugefügt haben (einfache Körperverletzung). Am 27. Dezember 2018 soll er seine
Mutter mit dem Tod bedroht haben (Drohung). Am 6. Januar 2019 soll er seiner
Mutter einen Schlag ins Gesicht verpasst und ihr gegenüber damit gedroht haben,
dass er seinen Bruder umbringen werde (einfache Körperverletzung, ev.
Tätlichkeit, Drohung). Am 3. März 2019 soll er – unmittelbar nach der
Entlassung aus dem Polizeigewahrsam und in Missachtung einer
superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt – den Wohnort
seiner Mutter aufgesucht und für den Fall, dass sie ihm die Türe nicht öffne,
damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und seinen Bruder umzubringen
(versuchte Nötigung). Am 3. März 2019 soll er zudem auf dem Gartenareal beim
Bahnhof St. Johann in Basel einem Gartenhäuschenbesitzer gegenüber damit
gedroht haben, eine Bombe zu legen und den Garten in Brand zu setzen (Drohung).
Hinzu kommen zahlreiche mutmassliche Hausfriedensbrüche, mehrere Diebstähle und
Sachbeschädigungen, zwei Fälle von Hinderung einer Amtshandlung (29. Januar und
17. März 2019) sowie mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
(täglich ab 6. Januar 2019, Verstoss gegen Wegweisung und Rückkehrverbot).
Das
Zwangsmassnahmengericht verwies in seiner Begründung des angefochtenen
Entscheids zur Chronologie der Vorfälle auf die Begründung der Haftanordnung durch
das Zwangsmassnahmengericht vom 21. März 2019. Es führte weiter aus, dass der
Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom
6. März 2019 noch beteuert habe, sich nach der Entlassung aus dem
Polizeigewahrsam umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um seine
Wohnsituation zu regeln, Arbeit zu suchen und seine Mutter und seinen Bruder in
Ruhe zu lassen. Ungeachtet des vom Zwangsmassnahmengericht verfügten
Annäherungsverbots soll er am 8. März 2019 die Fassade der Liegenschaft am [...],
in welcher seine Mutter wohnt, besprayt haben. Am 15. und 17. März habe er
erneut das Grundstück des Gartenhäuschens seines Bruders betreten, wo er einen
Sachschaden verursacht habe. Weiter habe er zwei geringfügige Diebstähle begangen
sowie eine polizeiliche Kontrolle verhindert. Er habe somit trotz des hängigen
Strafverfahrens, der ihm drohenden Untersuchungshaft und eines gerichtlichen
Kontakt- und Annäherungsverbots weiter delinquiert. Er scheine völlig unbelehrbar
zu sein, weshalb zu befürchten sei, dass er im Falle seiner Haftentlassung
weitere gleich gelagerte Straftaten begehen würde, solange seine soziale
Situation nicht stabilisiert sei. Dadurch würde die Sicherheit seiner Mutter
und seines Bruders erneut gefährdet. Weiter würde der Abschluss des Ermittlungsverfahrens
verunmöglicht. Die Vorinstanz stellte in Aussicht, dass eine Entlassung aus der
Haft erfolgen könne, falls seitens des Männerwohnheims oder einer anderen Institution
eine definitive Zusage für seine Aufnahme vorliege.
4.3 Zunächst
ist dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf dessen Begründung, namentlich
die Chronologie der im Raum stehenden Delikte und der wirkungslos gebliebenen
Warnungen (Entlassung aus dem Polizeigewahrsam mit Auflagen / Kontakt- bzw.
Annäherungsverbot am 6. März 2019), darin zuzustimmen, dass Fortsetzungsgefahr
im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Fortsetzungsgefahr ergibt sich weniger aus
den beiden Vorstrafen (5. März 2014, Jugendgericht Basel-Stadt, Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie; 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, Verkehrsdelikte) als aus der Frequenz und Art der Delikte,
welche Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens sind. Es trifft zwar zu, dass
die Vorwürfe, welche seit seiner letzten Entlassung gegen ihn dazugekommen
sind, für sich genommen eher Bagatellcharakter haben. Aber sie lassen
gelichzeitig erkennen und weiterhin befürchten, dass es beim Beschuldigten eben
zu keiner entscheidenden Verhaltensänderung gekommen ist. Bereits am 15. März,
und wieder am 18. März 2019 soll er (wie zuvor bereits am 28. Februar, 1. und
3. März 2019) erneut in den Schrebergarten seines Bruders eingebrochen sein,
obwohl im am 6. März 2019 ein Verbot auferlegt worden war, sich dem
Schrebergarten auf mehr als 100 Meter anzunähern. Dieses irritierende
Weitermachen nährt Befürchtungen, dass es eben auch wieder zu schwereren
Vorfällen, auch zu Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit,
kommen könnte. Konkret sind Delikte gegen die Rechtssphäre seines Bruders und
seiner Mutter zu befürchten. Die betroffenen Rechtsgüter früherer mutmasslicher
Vergehen waren unter anderem Leib und Leben sowie Freiheit. Es trifft mit
anderen Worten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eben nicht
zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers höchstens „lästig“ sei, dass aber
davon keine Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht. Die mutmasslichen
Körperverletzungen mögen hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht besonders
schwer wiegen; zusammen mit den damit verbundenen Drohungen müsste aber
durchaus von Vergehen einer erheblichen Schwere ausgegangen werden, zumal sich
Drohungen und Körperverletzungen in ihren Folgen gegenseitig verstärken (z.B.
Ernsthaftigkeit der schweren Drohung aus Adressatensicht).
4.4 Bis
zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Anschlusslösung für einen sozialen Empfang
des Beschuldigten für den Fall seiner Haftentlassung vor. Bestrebungen, eine
solche Lösung mitsamt der hierfür erforderlichen Finanzierung zu finden, sind
bis dato gescheitert. Es verstösst entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers nicht gegen Treu und Glauben, wenn für die Einlösung der von
der Vorinstanz in Aussicht gestellten Haftentlassung eine tatsächlich
funktionierende Lösung verlangt wird. Wenn die Bereitschaft einer Institution,
den Beschuldigten aufzunehmen, von der Finanzierung durch die Sozialhilfe
abhängig gemacht wird, eine solche aber nicht zustande kommt, scheitert die
Aufnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis. Damit würden im Falle der
Haftentlassung aber gerade diejenigen prognostisch ungünstigen Bedingungen
weiter herrschen, welche der Fortsetzungsgefahr Vorschub leisten. Von wem die
Bemühungen für eine Anschlusslösung ausgegangen sind, ist vor diesem Hintergrund
im Ergebnis sekundär.
Mildere
Massnahmen, welche eine Haft abwenden könnten, sind in der dargelegten
Konstellation nicht ersichtlich, insbesondere weil der Beschwerdeführer sich in
der Vergangenheit nicht an blosse Ermahnungen oder gerichtliche oder
polizeiliche Auflagen gehalten hat. Die Dauer der ausgestandenen und nun
angeordneten Haft kommt noch nicht in grosse Nähe der im Falle von
Schuldsprüchen im Sinne der Anklage zu erwartenden Sanktionshöhe, selbst wenn
„nur“ die Delikte, welche im aktuellen Haftantrag aufgeführt wurden,
berücksichtigt werden (also auch ohne Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Sollte es zu Schuldsprüchen unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzung,
Drohungen, Hausfriedensbrüchen und weiteren Delikten kommen, muss der
Beschwerdeführer alleine deswegen mit einer Strafe rechnen, die länger dauert
als die zur Debatte stehenden Haft. Die angeordnete Haftverlängerung erweist
sich somit auch unter diesem Aspekt als rechtmässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird aufgrund
der desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers abgesehen. Sein
Verteidiger wird für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse
entschädigt. Zum Ansatz gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von
CHF 200.–. Für das Einreichen der Beschwerdeschrift sowie Bemühungen für
eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Männerwohnheim, soweit solche im
Kontext der Beschwerdeführung unerlässlich und zwingend durch den
Rechtsvertreter selbst vorzunehmen waren, erscheint ein Aufwand von knapp sechs
Stunden als angemessen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr wird
verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–,
inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).