Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.36
Einspracheentscheid vom 17.
August 2018
Fallabschluss zu Recht erfolgt,
kein Anspruch auf Rente oder Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a)
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin brasilianischer Staatsangehörigkeit
arbeitete jeweils in einem Teilzeitpensum bei der D____ als Büropflegerin, und
bei der E____ als Reinigerin. Infolgedessen war sie bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch unfallversichert. Am 2. Februar 2015 rutschte sie in der Badewanne
aus und stürzte. Dabei verletzte sie sich am Knie und am Steissbein (Schadenmeldungen
UVG der beiden Arbeitgeberinnen vom 9. April 2015 und vom 14. April
2015, SUVA-Akten 2 und 7). Aufgrund ihrer Verletzungen wurde sie zu 100%
krankgeschrieben (vgl. z.B. Arztzeugnis vom 30. Februar 2015,
SUVA-Akte 6, und Unfallschein UVG, SUVA-Akte 109). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung
in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. die Schreiben vom 14. April
2015, SUVA-Akten 3 bis 5, sowie die Schreiben vom 26. Mai 2015,
SUVA-Akten 34 bis 37).
b)
Während ihrer Krankschreibung unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Schmerzen zweier Operationen am Knie (vgl. Operationsbericht der Orthopädie/Traumatologie
des F____spitals [...] vom 14. Oktober 2015, SUVA-Akte 83, S. 1,
und Operationsbericht des G____spitals [...] vom 5. September 2016,
SUVA-Akte 175). Zwischenzeitlich beendeten sowohl die E____ als auch die D____
ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (SUVA-Akten 87 und 135).
Im November 2016 begab sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in die H____klinik
[...]. Ihr Aufenthalt wurde jedoch vorzeitig beendet (vgl. Austrittsbericht vom
2. Dezember 2016, SUVA-Akte 200, und Telefonnotiz des Kreisarztes
Dr. I____, Facharzt für Chirurgie, vom 29. November 2016,
SUVA-Akte 195).
c)
In einem Schreiben vom 21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 208)
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2017 einstellen werde,
da keine weitere Behandlung mehr notwendig sei. Es werde geprüft, ob weitere
Versicherungsleistungen ausgerichtet werden könnten. Mit Verfügung vom
- März 2017 verneinte sie sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente, als auch auf eine Integritätsentschädigung
(SUVA-Akte 223). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben
(Schreiben vom 31. März 2017 und vom 18. August 2017,
SUVA-Akten 227 und 241). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab (SUVA-Akte 256).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018, zugestellt
am 18. August 2018, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Datum des 28. Februars 2017
hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe eines Integritätsschadens von 10% auszurichten.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
Die
Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten der Beschwerdeführerin
zu verpflichten.
b)
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 14. Januar 2019 und der Duplik vom
22. Februar 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung
durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und das Aktendossier sei unvollständig. Es
habe zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch ein Rehabilitationspotential
bestanden, weshalb ihr bis zur Erreichung des Endzustands weiterhin ein Taggeld
und Heilkosten auszurichten seien. Für den Fall, dass der Fallabschluss zu
Recht erfolgt sein sollte, sei ihr eine Integritätsentschädigung von 10%
zuzusprechen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Fallabschluss
und somit die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per
28. Februar 2017 rechtmässig erfolgte. Einen im Folgenden entstandenen
Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint
sie. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf die von den behandelnden
Ärzten eingereichten Berichte, sowie auf die Beurteilungen der Kreisärzte.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der
Beschwerdeführerin zu Recht per 28. Februar 2017 eingestellt und einen
Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint
hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20).
Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl.
Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e
contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
- 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
- 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199,
201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere
Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende
Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch
Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte
Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger
therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine
versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten
Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst
dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung
die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom
31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1).
Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und
nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom
2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November
2009 E. 3.2).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet
werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG
(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)
nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu
übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE
140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.2.
3.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt
wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles
ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und
469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162
f. E. 1d).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin
kündigte der Beschwerdeführerin den Fallabschluss erstmals mit Schreiben vom
21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 208) an. Dies geschah, nachdem der Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der H____klinik [...] vorzeitig abgebrochen worden
war. Bereits am 29. November 2016 hatte der behandelnde Arzt der H____klinik
[...] dem Kreisarzt Dr. I____ telefonisch mitgeteilt, dass man sehr
schlecht Zugang zur Beschwerdeführerin finde. Alles, was angeboten werde, würde
nach ihren Angaben eher zu einer Verschlechterung führen. Hinzu komme, dass sie
zu Hause einen Sohn mit Morbus Perthes habe, der durch die berufliche Tätigkeit
des Vaters nicht ganztags beaufsichtigt sei. Unter diesen Umständen könne sie
keine Rehamassnahme wahrnehmen. Dr. I____ hielt dazu fest, dass einem Abbruch
der Rehabilitation aufgrund der schwierigen Situation nichts im Wege stehe. Es
bleibe dahingestellt, ob eine neue Reha angesichts der insgesamt schwierigen
Konstellation Sinn mache (Telefonnotiz vom 29. November 2016,
SUVA-Akte 195).
4.2.
Nach einem Aufenthalt von zwei
Wochen (17. bis 30. November 2016), trat die Beschwerdeführerin
daraufhin aus der H____klinik [...] aus. Die dortigen behandelnden Ärzte
hielten fest, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung
mehr erwartet werden könne und schlugen den Fallabschluss vor (provisorischer
Kurzbericht vom 30. November 2016, SUVA-Akte 194, und Austrittsbericht
vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 200, S. 3). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit erklärten sie, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht zumutbar. Die
Anforderungen seien zu hoch (stehende-gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in der
Hocke und im Knien). Eine leichte körperliche Arbeit sei der Beschwerdeführerin
jedoch ganztags möglich. Dabei bestünden folgende Einschränkungen: keine
vorwiegend stehenden und gehende Tätigkeiten, Arbeiten auf unebenem Grund, auf
Leitern und Gerüsten, in der Hocke, im Knien, kein Bewegen von schweren Lasten
mit Hubwagen ohne Eigenantrieb. Vorwiegend sitzende leichte Tätigkeiten könnten
vollschichtig ausgeübt werden. Diese Beurteilung der Zumutbarkeit beziehe sich
nur auf die Unfallfolgen (SUVA-Akte 200, S. 3 f.). Im
Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016 fällt zudem auf, dass die Ärzte
unter anderem von einem auffälligen Schmerz- und Leistungsverhalten und dem
Bestehen einer Symptomausweitung berichteten (a.a.O, S. 5). Auch stellten
sie eine fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu physikalischen
Therapien am Knie fest. Entgegen dem ärztlichen Rat strebe die
Beschwerdeführerin die Implantation einer Knieendoprothese an. Sie erklärten,
dies könnte auf einen zumindest sekundären Krankheitsgewinn, womöglich auf eine
dysfunktionale Überzeugung, hindeuten (a.a.O., S. 4). Zum therapeutischen
Verlauf führten sie zudem aus, dass das Leistungsverhalten der
Beschwerdeführerin mässig gewesen sei und die Konsistenz gut. Das Verhalten
bezüglich der Rehabilitation werteten die Ärzte jedoch als negativ. Die
analgetische Eintrittsmedikation sei unverändert fortgeführt worden. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht in der Lage gefühlt, eine gewisse
Aktivierung des Knies vorzunehmen. Sie habe angegeben, starke Schmerzen im Knie
zu haben. Sie habe in der Therapie nur reden wollen, und sich geweigert, etwas
mit dem Knie zu tun. Während des Aufenthaltes sei es zu zunehmenden Klagen über
Schmerzen und gleichzeitig abnehmender Motivation für die Durchführung einer
Physiotherapie gekommen (a.a.O., S. 4). So schlossen die Ärzte der H____klinik
[...], im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung habe sich keine wesentliche
Befundänderung ergeben. Entgegen der ärztlichen Beurteilung sehe sich die
Beschwerdeführerin derzeit für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig. Angesichts des
beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin erachteten die Ärzte die
Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung als ungünstig (a.a.O.,
S. 8 und 9).
Gestützt auf diese Berichte empfahl der Kreisarzt Dr. J____,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
ebenfalls den Fallabschluss (E-Mail vom 21. Dezember 2016,
SUVA-Akte 207, S. 1).
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Bericht des G____spitals [...]
vom 15. März 2017 gehe hervor, dass die noch immer bestehenden Beschwerden
im rechten Kniegelenk auf ein rehabilitatives Defizit zurückzuführen seien.
Dies deute klar darauf hin, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (Beschwerde,
Ziff. 9).
Diese Aussage der Beschwerdeführerin trifft insofern zu, als
die behandelnden Ärzte im Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom
15. März 2017 (SUVA-Akte 226) festhielten, dass sich die anhaltenden
Schmerzen teilweise durch ein rehabilitatives Defizit erklärten. Dass diese
ausschliesslich auf ein rehabilitatives Defizit zurückzuführen seien, schrieben
sie nicht. Ähnlich wie die Ärzte der H____klinik [...], gingen sie davon aus,
dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zu 100% „ab
sofort“ zumutbar sei. Dies beinhalte 50% Sitzen und 50% Stehen (mittelschwer
belastend). Aus diesem Bericht ist nichts abzuleiten, was gegen den Fallabschluss
sprechen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ist die
Tatsache, dass sie von mehreren Ärzten zumindest in einer Verweistätigkeit als
zu 100% arbeitsfähig angesehen wird, bei der Beurteilung des Endzustandes zu berücksichtigen.
Fast noch gewichtiger erscheint vorliegend allerdings, dass die Möglichkeit
einer blossen Verbesserung des Leidens oder der Befindlichkeit der versicherten
Person durch weitere Behandlungsmassnahmen nicht genügt, um eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1.) anzunehmen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018
E. 4.3.3., 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3, sowie 8C_306/2016 vom
22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Genau das ist vorliegend der
Fall.
Hinzu kommt, dass nicht klar ist, welche Behandlung die
Beschwerdeführerin gerne weiterführen würde ‑ ausser allenfalls der
Implantation einer Knieprothese, die aber bisher von Seiten der Ärzte noch
nicht empfohlen wurde (soweit aus den Akten ersichtlich). Aus dem erwähnten
Bericht des G____spitals [...] vom 15. März 2017 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin die Physiotherapie aufgrund einer Beschwerdeaggravation
sistiert habe (SUVA-Akte 226). Hinzu kommt, dass bereits der Aufenthalt in der H____klinik
[...] namentlich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen
wurde (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn noch rehabilitative Möglichkeiten
vorhanden wären, vermöchte dieser Umstand nicht dazu zu führen, dass noch nicht
von einem Endzustand auszugehen wäre. Dies gilt einerseits aufgrund der Tatsache,
dass eine blosse Verbesserung des Leidens (namentlich der Schmerzen) nicht genügt
und andererseits, da die Beschwerdeführerin bereits mindestens zweimal Behandlungsmassnahmen
abgebrochen hat. Eine Bereitschaft ihrerseits, an entsprechenden Rehabilitationsmassnahmen
teilzunehmen, ist nicht ersichtlich. Dadurch ist erst recht keine namhafte Besserung
der Erwerbsfähigkeit (die in einer Verweistätigkeit ohnehin bereits bei 100%
ist) zu erwarten.
4.4.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf den Bericht der H____klinik [...] (vgl.
E. 4.2.) davon aus, dass der Endzustand eingetreten sei. Dafür wiederum
stelle sie auf die kreisärztliche Beurteilung vom
18. Januar 2018 (SUVA-Akte 249) ab. Gemäss dem Kreisarzt habe sich
der neurologische Befund im Mai 2017 im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Die Beschwerdeführerin
weist darauf hin, dass der neurologische Befund erst zwei Monate nach dem Fallabschluss
erhoben worden sei. Zu dieser Zeit habe nach wie vor eine Schwächung der
Quadrizepsmuskulatur bestanden. Die Muskulatur sei bereits zum Zeitpunkt des
Eingriffs vom 20. August 2016 (recte: 29. August 2016; vgl. Operationsbericht
des G____spitals [...] vom 5. September 2016, SUVA-Akte 175) geschwächt
gewesen und durch die anschliessende Ruhigstellung des Beines weiter geschwächt
worden. Dies habe zu einer längeren Rehabilitationsdauer geführt (Beschwerde,
Ziff. 10).
Was die geltend gemachte längere Rehabilitationsdauer betrifft,
sei auf die Ausführungen unter E. 4.3. verwiesen. Die neurologischen
Beurteilungen erfolgten beide durch Ärzte des G____spitals [...]. Im Bericht
vom 20. Juni 2016 (SUVA-Akte 165) findet sich die Diagnose einer axonalen
Läsion des Nervus saphenus rechts „mit/bei persistierender Knorpelschaden
medialer Femurcondylus bei Status nach Knie-Arthroskopie und Knorpelglättung im
Oktober 2015“. Bereits in diesem Bericht wurde festgehalten, dass aufgrund der
vornehmlichen belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen von einer
überwiegend somatischen und nicht neuropathischen Schmerzkomponente auszugehen
sei. Im Bericht vom 9. Mai 2017 (SUVA-Akte 247) wurde von einer
Normalisierung der vor einem Jahr pathologischen Neurographie des Nervus
saphenus berichtet. Die Ärzte hielten fest, bei der L2 bis L5 versorgten
Muskulatur am rechten Bein seien keine Auffälligkeiten nachweisbar und es sei
keine primär peripher-neurologische Ursache für die beklagte Schwäche und den
Schmerz nachweisbar. Auch aufgrund der neurologischen Berichte lässt sich
nichts ableiten, was darauf hinweisen würde, dass der Endzustand am
28. Februar 2017 nicht bereits eingetreten war. Inwiefern hier weitere
Akten zu einem anderen Schluss hätten führen können (vgl. die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 12), ist nicht
nachvollziehbar. Sofern die Beschwerdeführerin im Übrigen davon ausgeht, dass
konkrete Berichte in den Akten fehlten, wäre es an ihr gewesen, den Bericht
einzureichen (vgl. E. 3.2.2).
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf,
dass bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von
kreisärztlichen Berichten dazu führen, dass weitere Abklärungen notwendig sind
(Beschwerde, Ziff. 13; vgl. zudem die rechtlichen Ausführungen unter
E. 3.2.3). Vorliegend stütze sich der Kreisarzt in seiner Stellungnahme
vom 21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 207) zunächst auf die Beurteilung
der H____klinik [...] (vgl. E. 4.2.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens
nahm der Kreisarzt Dr. J____ eine ausführlichere Beurteilung vor (Beurteilung
vom 18. Januar 2018, SUVA-Akte 249). Darin hielt er fest, dass die
zwischenzeitlich eingeholten Berichte in Bezug auf den Endzustand und die
Arbeitsfähigkeit nichts an der kreisärztlichen Beurteilung vom
21. Dezember 2016 änderten. Er verwies namentlich auf den Bericht des G____spitals
[...] vom 15. März 2017 (SUVA-Akte 226) und die darin enthaltene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3.). Die Schlussfolgerungen
des Kreisarztes sind aufgrund der übrigen vorliegenden medizinischen Akten
nachvollziehbar. Es ergibt sich sodann nichts aus den Akten, was zu Zweifeln an
deren Beurteilung führen würde.
Was die nach dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheides
bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte des G____spital [...] vom
15. August 2018, vom 22. Juni 2018 und vom 18. Juni 2018
(SUVA-Akten 257 bis 259), betrifft, so vermögen sie an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Sie vermögen die Einstellung von Taggeld- und Heilkosten per
Ende Februar 2017 nicht in Frage zu stellen. Der Kreisarzt bestätigte am
20. September 2018 (SUVA-Akte 260), dass die geltend gemachten
Beschwerden teilweise auf das Unfallereignis vom 2. Februar 2015 zurückzuführen
seien und seit dem Behandlungsabschluss am 1. März 2017 eine Verschlimmerung
eingetreten sei. Eine Verschlimmerung kann dabei höchstens seit Januar 2018
stattgefunden haben. Aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. J____ vom
19. Januar 2018 (SUVA-Akte 249) wird nämlich deutlich, dass bis zu
diesem Zeitpunkt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands stattgefunden
hatte. Sofern hier tatsächlich eine länger anhaltende und allenfalls
behandlungsbedürftige Verschlimmerung vorliegt, sind deren Auswirkungen im
Rahmen eines Rückfalls zu prüfen.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf die Beurteilung der
Kreisärzte bzw. der H____klinik [...] und des G____spitals [...] abgestellt.
Der Fallabschluss per 28. Februar 2017 ist folglich nicht zu beanstanden
und die Beschwerdegegnerin hat die Taggeld- und Heilkostenleistungen zu Recht
eingestellt.
5.1.
Infolge des Fallabschlusses,
hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise geprüft, ob die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat.
5.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles
zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der
Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das
Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in
Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18,
S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., vgl. auch BGE 139 V 28,
30 E. 3.3.2).
Anders als in der Invalidenversicherung oder bei
der Ermittlung der Höhe der Unfalltaggelder, wird der Lohn bei teilzeitlich
erwerbstätigen Personen auf ein 100%-Pensum umgerechnet (BGE 135 V 287, vgl.
auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18,
S. 127, und Hürzeler/Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern
2018, Art. 16, N 16).
5.3.
Für das Valideneinkommen hat
die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Lohnangaben der E____ (Fr. 18.90
pro Stunde bzw. Fr. 22.42 pro Stunde inkl. Ferien, Feiertage und
13. Monatslohn; E-Mail vom 23. Februar 2017, SUVA-Akte 220) und
der D____ (Fr. 18.50 pro Stunde bzw. Fr. 21.95 pro Stunde inkl.
Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn, SUVA-Akte 212) für das Jahr
2017, einen durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 18.90 angenommen.
Multipliziert mit 52 Wochen pro Jahr und 42 Stunden Arbeit pro Woche und unter
Berücksichtigung von Zulagen in Höhe von 8.33%, schloss sie so auf ein
Valideneinkommen von Fr. 44‘716.-- (vgl. Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 222). Dies
wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert.
Von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht kritisiert wird das
Invalideneinkommen von Fr. 49‘323.--. Dieses errechnete die
Beschwerdegegnerin anhand der DAP Nr. 16173778, 599, 9418, 349000 und
9734.
5.4.
Beim Vergleich der beiden Einkommen zeigt, dass die
Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit sogar mehr verdienen könnte als in
ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Daher liegt der Invaliditätsgrad
bei 0%, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin hat (vgl. E. 5.2.).
6.1.
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr eine Integritätsentschädigung von 10%
zuzusprechen. Auch wenn an ihrem rechten Knie bereits ein gewisser
abnutzungsbedingter Vorzustand bestanden habe, so habe der Unfall zu einer
richtungsgebenden Verschlechterung ihrer Kniegelenksarthrose geführt
(Beschwerde, Ziff. 15).
6.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet
(Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung
wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25
UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und
egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden
für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als
gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32
E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3
zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm;
zuletzt besucht am 14. Mai 2019). Diese sollen als Richtwerte die
Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht
als mit Anhang 3 zur UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen
Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was
bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32
E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018
E. 4.3.2.).
6.3.
Der Kreisarzt Dr. J____
hat sich in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2018 ausführlich zum Integritätsschaden
geäussert (SUVA-Akte 249, S. 5). Er hat namentlich ausgeführt, dass
sich aus dem Bericht des MRI des rechten Kniegelenkes vom 29. April 2015
(SUVA-Akte 28) und aus dem Operationsbericht vom 14. Oktober 2015
(SUVA-Akte 83, S. 1) erkennen lasse, dass die Knorpelveränderungen im
Knie der Beschwerdeführerin (im genannten Operationsbericht als Chondropathie
Grad III bis IV beschrieben) vorbestehend seien. Es handle sich dabei nicht um
leichte degenerative Veränderungen, vielmehr sei von einem höhergradigen
Vorzustand auszugehen. Dass der Befund vorbestehend sei, sei bereits vom
Kreisarzt Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 9. September 2015
(SUVA-Akte 72) festgestellt worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei keine
„Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes“ gegeben, die zu einer
Integritätsschädigung führen würde.
Im Weiteren führte er aus, dass der Erfahrung nach zu erwarten
sei, dass die Gonarthrose im weiteren Verlauf zunehmen werde. Bei einer
durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin wäre es theoretisch
möglich, dass in 40 Jahren eine ausgeprägte und schwere Gonarthrose vorhanden
sei ‑ mit entsprechend hohem Integritätsschaden. Es sei jedoch möglich,
dass bereits früher eine Knieendoprothese implantiert werde. Für den Kreisarzt
sei es unmöglich, den weiteren zeitlichen Verlauf der Arthrose-entwicklung und
das Stadium, an dem es zur Implantation einer Knietotalendoprothese komme,
einzuschätzen und vorwegzunehmen. Ausserdem handle es sich derzeit noch nicht
um einen dauerhaften Zustand, da die Arthrose zunehme. Dr. J____ schlug
deshalb vor, bei noch nicht erreichter Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit,
gegebenenfalls im Rahmen eines allfälligen Rückfalles in einigen Jahren, die
Integritätsentschädigung erneut zu prüfen. Typischerweise erfolge eine solche
Prüfung nach Implantation anhand der praeoperativen Bilder.
6.4.
Die Ausführungen des Kreisarztes zum Integritätsschaden sind
nachvollziehbar. Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, was gegen das
Abstellen auf diese Beurteilung sprechen würde. Die Beschwerdegegnerin hat eine
Integritätsentschädigung zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids
daher zu Recht verneint.
7.1.
Infolge der obigen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit
einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: