Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.28
URTEIL
vom 20.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Mai 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 17. Mai 2019, 6 Uhr, durch die
Schweizerische Grenzwacht an der [...]strasse in Basel kontrolliert worden ist
und sich dabei mit einer nicht ihm zustehenden Schweizerischen B-Bewilligung,
lautend auf B____, ausgewiesen hat,
dass er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2019 der
Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) und der Übernahme von Kosten in Höhe von CHF
464.– verurteilt worden ist
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz
weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde
zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 17.
Mai 2019 festgehalten hat, da A____ im Besitz eines gültigen kosovarischen
Reisepasses sei, könne noch heute ein Flug in seine Heimat gebucht werden,
dass ein solcher in der Zwischenzeit auch auf den
22. Mai 2019 festgelegt worden ist,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch
Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit einer nicht ihm zustehenden, auf B____
lautenden B-Bewilligung ausgewiesen hat,
dass er damit versucht hat, die Beamten über seine
Berechtigung, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, zu täuschen, um nicht in
seine Heimat abgeschoben zu werden,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er
gewillt ist, sich auch unrechtmässiger Mittel zu bedienen, um seinen weiteren
Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,
dass A____ offenbar über ein grösseres
Beziehungsnetz in Basel und Umgebung verfügt („Wo haben Sie sich seit Ihrer
Einreise in die Schweiz aufgehalten?“ „Überall ein bisschen, wo ich gerade
konnte“), weshalb ihm ein Untertauchen problemlos möglich wäre und eine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
nicht zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für
zwölf Tage vom 17. Mai 2019, 6.00 Uhr, bis zum 29. Mai 2019, 6.00 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.