Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.90
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2019
betreffend Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung (Art. 182 ff. StPO)
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. April 2019 (rektifiziert am 10. April 2019) erteilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt [...] von der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von A____,
welche am 21. März 2019 unbestrittenermassen einen ihr unbekannten Primarschüler
erstochen hat, weshalb ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen sie geführt
wird.
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) hat mit Schreiben vom 15. April 2019 ein
Gesuch um „Aussetzung der Begutachtung“ gestellt. Zusammengefasst äussert sie
die Befürchtung, zur Erstellung des Gutachtens könnten beschlagnahmte Akten beigezogen
werden, welche manipuliert werden könnten. Ohne vorherige Überprüfung auf ihre
Richtigkeit dürften diese Akten nicht in die Begutachtung miteingebracht
werden. Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung
handelt es sich bei den genannten Akten um Dokumente aus diversen vergangenen
Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung sei am 22.
März 2019, am Tag nach der Tat, ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne
Kenntnis der Beschwerdeführerin gestellt worden.
Erwägungen
1.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in vorliegender Sache ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben. Bei der Ernennung von Sachverständigen handelt es sich um eine
beschwerdefähige Verfügung. Eine solche kann innert zehn Tagen mittels
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]; vgl. Heer, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38).
1.2 Die
angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2019, die Beschwerdeschrift vom 15.
April 2019. Es ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die
Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin hält fest, dass ihr Verteidiger den Antrag auf Begutachtung
ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin
gestellt habe. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund
der vorliegenden Tat zweifellos auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung
eine psychiatrische Begutachtung der Täterin in Auftrag gegeben hätte.
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat sich nicht gegen die Person des Sachverständigen
ausgesprochen, sie befürchtet aber eine Manipulation der beschlagnahmten Unterlagen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb auf
Seiten der Strafverfolgungsbehörden oder des Gutachters ein Interesse bestehen könnte,
diese Dokumente zu verändern.
2.3 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.