Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.226
ENTSCHEID
vom 11.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innerer Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 23. November 2018
betreffend Erstellung eines DNA-Profils
(Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft ermittelt gegen A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
ev. Angriff. Sie wirft ihm vor, am 21. April 2018 im Bahnhof in Winterthur
gemeinsam mit Kollegen einen Mann angegriffen, diesen mehrmals mit der Faust
ins Gesicht geschlagen und ihn, als er am Boden lag, gegen den Kopf getreten zu
haben. Mit Verfügung vom 23. November 2018 hat die Jugendanwaltschaft die Erstellung
eines DNA-Profils angeordnet. Gegen diese Verfügung hat A____ durch seinen amtlichen
Verteidiger Beschwerde erheben lassen, mit der er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt. Die Jugendanwaltschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 39
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im
Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe
nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Jugendliche ist im Jugendstrafverfahren nach
Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert, sofern
er urteilsfähig ist. Dies trifft auf den im Jahr 2000 geborenen
Beschwerdeführer zweifellos zu. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das Appellationsgericht überprüft
den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Mit
Verfügung vom 23. November 2018 hat die Jugendanwaltschaft die Erstellung eines
DNA-Profils des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Dieses soll nicht zur
Aufklärung der Anlasstat dienen, da beim Opfer der Körperverletzung keine
DNA-Spuren gesichert worden sind. Die Jugendanwaltschaft ist jedoch der
Meinung, dass die Schwere des Tatvorwurfs es rechtfertige, eine Analyse in
Bezug auf die Klärung möglicherweise bereits begangener oder zukünftiger
Delikte anzuordnen. Die Präventivwirkung, die das Wissen um ein erstelltes
DNA-Profil entfalten könne, sei zudem durchaus im Einklang mit dem Bestreben im
Jugendstrafrecht, künftige Delikte zu vermeiden.
2.2 Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 255 StPO biete keine Rechtsgrundlage
für eine DNA-Profilerfassung aus Präventionsgründen. Zudem könne eine
DNA-Analyse, die wie vorliegend für die Aufklärung der Anlasstat untauglich
sei, dem in Art. 196 StPO statuierten Zweck von vorneherein nicht genügen und
sei somit in der Regel unverhältnismässig. Erhebliche und konkrete Anhaltspunkte,
dass er ausserhalb des laufenden Ermittlungsverfahrens in andere Delikte von
gewisser Schwere verwickelt sein könnte, lägen nicht vor und würden von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch nicht genannt. Es sei
diesbezüglich festzuhalten, dass er hinsichtlich der Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens
bildenden Vorwürfe nicht vorbestraft sei und hinsichtlich der in der
Vergangenheit verübten Delikte kein Verdacht erneuten Delinquierens bestehe.
2.3 In
der Beschwerdeantwort verweist die Jugendanwaltschaft vertieft auf den
Präventionszweck der Zwangsmassnahme. Im Jugendstrafrecht seien der Schutz und
die Erziehung des Jugendlichen wegleitend. Prävention und Pädagogik stünden im
Vordergrund. Insofern gelte es noch mehr als im Erwachsenenrecht, Jugendliche
vor weiterer Delinquenz zu bewahren. Hier könnten eine erkennungsdienstliche Behandlung
und die Erstellung eines DNA-Profils unterstützend wirken, müsse sich doch der
Jugendliche bewusst sein, dass er bei einer zukünftigen weiteren Tat durch
vorhandenes erkennungsdienstliches Material leichter überführt werden könne.
Wenn das DNA-Profil nicht der Aufklärung der Anlasstat diene, verlange das Bundesgericht,
dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass die Person in andere
– auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei müsse es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Der Beschwerdeführer sei vor dem
Vorfall in Winterthur schon dreimal in Erscheinung getreten. Er sei wegen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 19. Mai 2011), wegen Sachbeschädigung
(Strafbefehl vom 25. Juni 2011 [recte 2014]) und wegen Konsums von Cannabis
schuldig gesprochen worden. Auch wenn es sich um Delikte im Bagatellbereich
handeln würde, sei es doch ungewöhnlich, dass ein Jugendlicher in den frühen Jugendjahren
gleich mehrfach verzeichnet sei. Da der aktuelle Vorwurf schwer wiege, was eine
deutliche Steigerung zu den Vorgängen bedeute, würden durchaus auch Delikte von
gewisser Schwere in Betracht fallen, in die der Beschwerdeführer zukünftig oder
in der Vergangenheit verwickelt sein könnte. Bei der Abnahme eines WSA und der
Erstellung eines DNA-Profils handle es sich zudem um einen leichten Eingriff in
die persönliche Freiheit.
2.4 In
seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der Frage, ob er Delikte von gewisser Schwere in der Vergangenheit
begangen habe oder in der Zukunft begehen könnte, nebst der laufenden Strafuntersuchung
weiterhin keine Umstände nenne, welche hierfür eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
nahe legten. Sie berufe sich einzig auf Vorstrafen, räume in diesem Zusammenhang
aber ein, dass sich diese im Bagatellbereich bewegten. Erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass er ausserhalb des laufenden Ermittlungsverfahrens in
andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, würden somit nach
wie vor nicht vorliegen und von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan.
3.1 Es
ist unbestritten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Erstellung eines DNA-Profils auch dann möglich ist, wenn es nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient. In diesem Fall
ist die Zwangsmassnahme jedoch nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch
künftige - Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. statt
vieler BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
und wegen Sachbeschädigung vorbestraft. Der Strafbefehl wegen Sachbeschädigung
ist ergangen, weil der Beschwerdeführer am 7. März 2014 im Gerbergässlein in
Basel ein von Restaurantbetreibern finanziertes Wandbild mit oranger Farbe
besprüht hat. Dabei handelt es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
nicht um eine reine Bagatelle. Das Bundesgericht hat drohende Sachbeschädigungen
durch Farbsprayereien - selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen - nicht als
Bagatelldelikte eingestuft, sondern festgehalten, diese würden die im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen (BGer
1B_244/2017 vom 7. August 2017, E.2.4). In der Zwischenzeit droht jedoch nicht
mehr nur die Gefahr von Sachbeschädigungen, wie das aktuelle Strafverfahren
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ev. Angriff, zeigt. Auch wenn in
diesem Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, kann der vom Beschwerdeführer
zugestandene Sachverhalt für die Prognose berücksichtigt werden. In der
Einvernahme vom 21. April 2018 hat der Beschwerdeführer auf die Frage, wer
angefangen habe zu schlagen, erklärt, es könne sein, dass er das gewesen sei.
Er habe zwei bis drei Mal geschlagen. Das Provozieren sei aber vom Typ mit der
Glatze gekommen (Einvernahme S. 3). In der Einvernahme vom 15. Oktober 2018
hat der Beschwerdeführer auf die Frage, wer was gemacht habe, erklärt, er könne
nur für sich sprechen. Er habe mehrere Schläge, also Faustschläge ins Gesicht
und ein oder zwei Fusstritte auf den Oberkörper oder in die Rippe [geführt]
(Einvernahme S. 6). Bereits dieses im aktuellen Verfahren zugestandene
Verhalten zeigt eine eindeutige Steigerung der kriminellen Energie des
Beschwerdeführers. Da es nunmehr um den Schutz von Leib und Leben geht, sind in
analoger Anwendung an die für Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze ohnehin
geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (vgl. dazu BGer
1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.7). Nach dem Gesagten ist auch in Zukunft mit
Delikten in ähnlicher Schwere, also mindestens Vergehen, zu rechnen. Diese
Gefahr reicht aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die Erstellung
eines DNA-Profils zu rechtfertigen. Es kann deshalb offen bleiben, ob, wie die
Jugendanwaltschaft geltend macht, der Zweck des Jugendstrafrechts (Schutz und
die Erziehung des Jugendlichen) es auch ohne das Vorliegen weiterer Straftaten
allein aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs im aktuellen Verfahren erlauben
würde, die Erstellung eines DNA-Profils in Auftrag zu geben (vgl. dazu auch
BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. August 2015).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis sind die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers wird mit Blick auf sein jugendliches Alter bewilligt und dem
Verteidiger ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 4 Stunden
zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).