Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.32
URTEIL
vom 6. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise
Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. iur. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. Januar 2019
betreffend Nichteintreten auf den
Rekurs
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2015 (SB.2014.7) wurde A____ (Rekurrent)
der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen
versuchter Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde – teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar
2013 – verurteilt zu vier Jahren Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. Darüber hinaus wurde, in
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober
2013, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
eine ambulante Suchtbehandlung des Rekurrenten während des Strafvollzugs angeordnet.
Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug
(Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend SMV]) des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(nachfolgend JSD) vom 29. März 2016 wurde der Rekurrent per 22. April 2016
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe
angeordnet. Zudem wurde dem Rekurrenten für die Dauer der Probezeit die
Weisung erteilt, die Alkohol- und Drogenabstinenz nach den Vorgaben der
Bewährungshilfe Basel-Stadt mittels Urinproben und Haaranalysen kontrollieren
zu lassen und sich – auf eigene Kosten – weiterhin der gerichtlich angeordneten
ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB zu unterziehen (AGE BES.2018.16
vom 19. Juni 2018 Sachverhalt und E. 1.1). Am 16. März 2017 hob der SMV in
Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die ambulante Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Strafgericht die Rückversetzung des
Rekurrenten in den Strafvollzug, wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben
und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Diesem Entscheid
lagen die Umstände zugrunde, dass der Rekurrent im Rahmen der ambulanten
Behandlung wiederholt Drogen konsumierte, sich sein psychischer Zustand verschlechterte
und er weder die Termine bei der Bewährungshilfe noch diejenigen bei der Suchthilfe
regelmässig wahrnahm (vgl. AGE BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 Sachverhalt und E.
3.1). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 widerrief das Strafdreiergericht die
am 22. April 2016 verfügte bedingte Entlassung des Rekurrenten und ordnete die Rückversetzung
in den Strafvollzug an (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 63b Abs. 5 und Art. 57
Abs. 2 StGB ordnete es unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre
Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB an (Ziff. 2). Mit Beschwerde
vom 22. Januar 2018 beantragte der Rekurrent, in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses
des Strafdreiergerichts sei keine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60
Abs. 1 StGB, sondern – unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe – eine ambulante
Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Mit Entscheid AGE
BES.2018.16 vom 19. Juni 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Mit Verfügung
vom 29. November 2018 (Vollzugsbefehl) lud der SMV den Rekurrenten per 17. Dezember
2018 ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum Massnahmenantritt vor. Mit der
Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass ein Rekurs
gegen die Verfügung innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden
ist und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet eine
Rekursbegründung einzureichen ist, welche die Anträge und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Verfügung wurde dem damaligen
Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat B____, am 1. Dezember 2018 zugestellt.
Am 6. Dezember 2018 (Aktennotiz des SMV vom 10. Dezember 2018) oder 7. Dezember
2018 (E-Mail des Rekurrenten vom 18. Dezember 2018) übergab dieser den
Vollzugsbefehl dem Rekurrenten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 meldete
der Rekurrent persönlich sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl vom
29. November 2018 an und erklärte, die Rekursbegründung werde
nachgereicht. Nachdem der Rekurrent der Vorladung zum Massnahmenantritt keine
Folge geleistet hatte, erliess der SMV am 18. Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl.
Am 26. Dezember 2018 wurde der Rekurrent festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis
zugeführt. Am 10. Januar 2019 wurde er zum Vollzug der stationären Suchtbehandlung
in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK) versetzt.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Verfügung
vom 29. November 2018 mangels Rekursbegründung nicht ein. Dieser Entscheid
wurde dem Rekurrenten am 15. Januar 2019 zugestellt. Am 25. Januar 2019 meldete
der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt persönlich sinngemäss
Rekurs gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019 an. Per 28. Januar 2019
wurde der Rekurrent von den UPK zur Verfügung gestellt, weil er sich
hinsichtlich seines Konsumverhaltens intransparent gezeigt habe und wiederholte
urin-toxikologische Untersuchungen ein positives Ergebnis gezeigt hätten. Er
wurde gleichentags ins Untersuchungsgefängnis zurückversetzt. Mit Eingabe vom
5. Februar 2019 (Postaufgabe 6. Februar 2019) begründete der Rekurrent
persönlich seinen Rekurs gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019. Mit Eingabe
vom 19. Februar 2019 beantragte der Rekurrent vertreten durch Advokat C____ die
sofortige Rückversetzung in die UPK. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019
überwies das Präsidialdepartement den angefochtenen Entscheid des JSD vom 14.
Januar 2019, die Rekursanmeldung vom 25. Januar 2019, die Rekursbegründung vom
5. Februar 2019 sowie die weitere verfahrensleitende Korrespondenz dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019
beantragte der Rekurrent die Haftentlassung bis zur Versetzung in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) [...]. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2019 wies
der Verfahrensleiter das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Entlassung aus dem
Freiheitsentzug und vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der stationären
Suchtbehandlung oder der Freiheitsstrafe ab. Mit Entscheid vom 7. März 2019
verweigerte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären
Massnahme nach Art. 60 StGB. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 beantragte
das JSD, der Rekurs gegen seinen Entscheid vom 14. Januar 2019 sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 10. April 2019 replizierte der
Rekurrent. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2019 wies der
Verfahrensleiter das erneute sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um Erlass einer
vorsorglichen Verfügung ab.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20.
Februar 2019 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Mit
seiner Rekursbegründung vom 5. Februar 2019 beantragt der Rekurrent, er sei
zugunsten der Durchführung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 1
StGB umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und der Vollzug der Reststrafe
sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei er zugunsten
einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB im [...] der [...]
oder in den UPK umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen und sei der Vollzug
der Reststrafe zugunsten der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben.
1.2.2 Es
stellt sich die Frage, ob und inwiefern diese Anträge innerhalb des
Streitgegenstandes des Verfahrens bleiben, welcher durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt wird. Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt
geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 505; jeweils mit Hinweisen). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.29 vom
16. August 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis). Ist ein Nichteintretensentscheid
angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor der Rechtsmittelinstanz
demnach grundsätzlich auf die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat (BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.2.3 Wie
das JSD mit Stellungnahme vom 1. April 2019 zu Recht geltend macht, ist auf die
Anträge in Ziff. 1 und Ziff. 2 der Rekursbegründung vom 5. Februar 2019 nicht
einzutreten, weil weder die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug
noch die Vollzugsmodalitäten Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
bilden. Da sich der vorliegende Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 14.
Januar 2019 richtet, welcher keine materiellrechtliche Eventualbegründung
enthält, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nur zu
entscheiden, ob das JSD auf den Rekurs gegen den Vollzugsbefehl vom 29.
November 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Der Rekurrent ist als Adressat dieses
Nichteintretensentscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Insoweit ist auf den frist- und formgerechten Rekurs
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler
VGE VD.2018.82 vom 9. Oktober 2018 E. 1.2).
Die Verfügung vom
29. November 2018 (Vollzugsbefehl) wurde dem Rekurrenten am 1. Dezember 2018
zugestellt. Damit endete die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung gemäss
§ 46 Abs. 2 GOG am 31. Dezember 2018. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent
bis zum Entscheid des JSD vom 14. Januar 2019 keine Rekursbegründung
eingereicht hat. Dieses ist deshalb grundsätzlich zu Recht mangels Rekursbegründung
auf den Rekurs nicht eingetreten. In Ziff. 3 der Begründung seines Rekurses
gegen den Nichteintretensentscheid des JSD vom 14. Januar 2019 beantragt der
Rekurrent jedoch die rückwirkende Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Begründung des Rekurses gegen den Vollzugsbefehl vom 29. November 2018. Damit
beantragt er sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die
Beurteilung der Wiedereinsetzung ist grundsätzlich die Instanz zuständig, bei
der die entsprechende Frist verpasst worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies
das JSD. Von einer Überweisung an die Vorinstanz kann jedoch abgesehen werden,
weil diese zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung
genommen hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt
sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. VGE VD.2018.82 vom
9. Oktober 2018 E. 2.2.1).
3.1 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche
Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im
verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das
Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als
auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis
liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz
nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven
Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine
abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht
und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2018.14 vom 23.
März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015
E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1 und VD.2011.135
vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) vorgenommen
(VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August
2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli
2011 E. 3.2 und VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 140). Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2018.14 vom 23.
März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/ VD.2015.118 vom 31. August 2015
E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,
VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3,
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich
2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen
Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung
gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a
S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006
vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2016.242 vom 1. März 2017
E. 3.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4, VD.2015.242 vom
23. Januar 2016 E. 2.2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August
2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34
vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.2, VD.2011.135 vom 22. März 2012
E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen
hingegen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2018.14 vom 23.
März 2018 E. 2.3, VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10). Mangelnde
Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu entschuldigen
(BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2016.137/VD.2016.199 vom 16.
November 2017 E. 3.3). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem
Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen
Beweismittel zu beantragen (vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art.
50 BGG N 14; Egli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 24 N 7; Schwank, a.a.O., S.
143; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18).
Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG
N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N
18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (sowohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das BGG),
oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SG 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall – mit Blick
auf die nachfolgende Erwägung (vgl. E. 3.2 hernach) – offen bleiben.
3.2
3.2.1 Zur
Begründung der Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung
macht der Rekurrent geltend, er sei zur Wahrung seiner Interessen in
rechtlichen Angelegenheiten auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen,
weil er rechtsunkundig sei, er Schwierigkeiten habe, sich schriftlich auf
Deutsch auszudrücken, und weil er sich damals in einem labilen Gesundheitszustand
befunden habe. Da sein amtlicher Verteidiger abwesend gewesen sei, habe er in
der damaligen Zeit nicht auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen können.
Beweise für diese Behauptungen wurden vom Rekurrenten nicht eingereicht und
finden sich auch nicht in den Akten. Aus den folgenden Gründen ist die
Behauptung, der Rekurrent sei durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung
der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung abgehalten worden, vielmehr
unglaubhaft.
3.2.2 Der
Rekurrent behauptet, bei seinem Eintritt ins Untersuchungsgefängnis am 26.
Dezember 2018 sei das von seinem Psychiater verordnete Antidepressivum D____
grundlos abgesetzt worden. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 11. Februar
2019 umfasste die Eintritts- und Austrittsmedikation des Rekurrenten unter
anderem einmal täglich D____ und erhielt der Rekurrent dieses Arzneimittel
gemäss eigenen Angaben im Untersuchungsgefängnis nicht. Gemäss dem
Arzneimittel-Kompendium der Schweiz ist D____ zur Behandlung von depressiven
Episoden indiziert. Weder im wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 31. Mai 2018 (S. 23-26) noch im Austrittsbericht der
UPK vom 11. Februar 2019 (S. 1) wurde jedoch eine depressive Episode
(ICD-10: F32.-) oder eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.-)
diagnostiziert. Selbst für den Fall, dass der Rekurrent dieses Arzneimittel in
der Zeit vom 26. Dezember bis 9. Januar 2019 tatsächlich nicht erhalten haben
sollte, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in der Zeit vom 26. bis 31.
Dezember 2018 an einer derart starken Depression gelitten hat, dass es ihm
unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, eine Rekursbegründung einzureichen oder
dafür zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen.
3.2.3 Im
Verfahren betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer
stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe wurde
der Rekurrent von Advokat B____ vertreten. Gemäss Aktennotiz des SMV vom 10.
Dezember 2018 erklärte Advokat B____, dass er den Rekurrenten von nun an nicht
mehr vertrete. Im Verfahren VT.2017.1599 verfügte die Staatsanwaltschaft am 4.
Dezember 2018, dass Advokat B____ als amtlicher Verteidiger des Rekurrenten mit
Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 entlassen werde und Advokat C____ als amtlicher
Verteidiger mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2018 bestellt werde. Gemäss der
Begründung dieser Verfügung hatte Advokat C____ telefonisch zugesichert, das
Mandat zu übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Einsetzung von Advokat
C____ mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 ein anderes Strafverfahren und
nicht den Vollzug der stationären Suchbehandlung betraf (vgl. Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2018 S. 2). Die in den Akten befindliche
Vollmacht betreffend Strafvollzug erteilte der Rekurrent Advokat C____ am 7.
Februar 2019. Trotzdem war mit der Einsetzung von Advokat C____ mit Verfügung
vom 4. Dezember 2018 sichergestellt, dass der Rekurrent Zugang zu einem
Anwalt hatte, den er nötigenfalls auch mit der Wahrung seiner Interessen
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug hätte betrauen können. Nachdem sich
Advokat C____ zur Übernahme der amtlichen Verteidigung bereit erklärt hatte und
mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden
war, ist es völlig unglaubhaft, dass er dem Rekurrenten bis am 31. Dezember
2018 nicht zur Verfügung gestanden hat. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der
Rekurrent für die Rekursbegründung nicht auf anwaltliche Hilfe hätte
zurückgreifen können. Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass er auf eine
solche zur Wahrung der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung
angewiesen gewesen ist.
3.2.4 In
der jüngeren Vergangenheit machte der Rekurrent persönlich diverse schriftliche
Eingaben, in denen er in sehr gutem Deutsch zur Wahrung seiner Interessen
Anträge stellte und diese sachbezogen und verständlich begründete (vgl. E-Mail
vom 18. Dezember 2018; Rekursbegründung vom 5. Februar 2019; beim SMV am 18.
Februar 2019 eingegangenes Schreiben und Schreiben vom 27. Februar 2019). Drei
dieser vier Eingaben stammen aus der Zeit, in der sich der Rekurrent im
Untersuchungsgefängnis befunden hat. Folglich verfügt er entweder persönlich
über die zum Verfassen einer schriftlichen Rekursbegründung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten oder kann er auch im Untersuchungsgefängnis auf die
dafür allenfalls erforderliche Unterstützung Dritter zählen. Folglich wäre es
ihm bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt auch ohne anwaltliche Unterstützung
möglich gewesen, rechtzeitig bis am 31. Dezember 2018 eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen. Erst recht wäre es ihm möglich gewesen, dafür
rechtzeitig eine Fristerstreckung zu beantragen.
3.2.5 Aus
den vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Rekurrent durch ein
unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, die Frist zur
Einreichung der Begründung des Rekurses gegen die Verfügung vom 29. November
2018 einzuhalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm bei Einsatz
gehöriger Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Rekursbegründung
einzureichen oder zumindest eine Fristerstreckung zu beantragen. Damit ist eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1
VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.