Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.54
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. André
Equey (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 31. Oktober 2018
betreffend Abänderung
Eheschutzmassnahmen
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ haben am 20. Februar 2009 geheiratet, die gemeinsame Tochter C____
ist am […] 2012 geboren.
Mit Entscheid
vom 23. Oktober 2017 hatte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben
der Ehegatten geregelt und dabei insbesondere die Obhut über C____ der Ehefrau
zugewiesen, das Besuchsrecht zwischen Ehemann und Tochter geregelt, und den
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab November 2017 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 4‘045.–, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 3‘745.–, zuzüglich Kinderzulagen,
für die Tochter bestimmt waren. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag setzte sich
zusammen aus einem Barunterhalt von CHF 954.– sowie einem
Betreuungsunterhalt von CHF 2‘791.–. Es wurde festgestellt, dass die
Ehefrau kein Einkommen erziele, sie wurde indes bei ihrer Bereitschaft
behaftet, eine Teilzeitanstellung zu suchen.
Mit Gesuch vom
28. März 2018 gelangte die Ehefrau ans Zivilgericht Basel-Stadt mit dem
Begehren, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der Tochter C____
einen monatlichen Unterhalt von mindestens CHF 4‘200.–, zuzüglich Kinderzulagen,
sowie an ihren eigenen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
mindestens CHF 700.– zu bezahlen. Ausserdem beantragte sie die Edition
zahlreicher Unterlagen durch den Ehemann; eine Anpassung des Begehrens des
Ehegattenunterhalts nach Edition der Unterlagen des Ehemannes blieb
vorbehalten. Nach diversen Schriftwechseln und Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 31. Oktober 2018 hat das Einzelgericht in Zivilsachen mit
Entscheid vom 31. Oktober 2018 wie folgt verfügt (schriftlich begründeter
Entscheid, mit Rektifikat bezüglich Ziff. 3):
„1. In
Abänderung von Ziff. 8 des Entscheides vom 23. Oktober 2017 wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab April 2018 bis und
mit Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
4‘105.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3‘939.00 (darin
enthalten CHF 3‘010.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die
Tochter C____ bestimmt sind.
In der Zeit von November 2018 bis
und mit Mai 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘056.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wovon
CHF 3‘856.00 (darin enthalten CHF2‘690.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.
Ab Juni 2019 wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3‘672.00
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3‘167.00 (darin
enthalten CHF 1‘765.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
für die Tochter C____ bestimmt sind.
- Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100%-Pensum) des Ehemannes von CHF
7‘420.00 bei der D____ AG sowie von CHF 500.00 bei der E____ GmbH. Bei der
Ehefrau wird von folgenden Einkommen ausgegangen:
netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)
- Juni
2019: CHF 1‘500.00 netto (50%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn,
ohne
Kinderzulagen).
Beim
Bedarf der Familie wird von folgenden Beträgen ausgegangen:
- April
bis und mit Oktober 2018:
Ehemann: CHF 3‘648.00
Ehefrau: CHF 3‘010.00
C____: CHF 1‘046.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)
- November
2018 bis und mit Mai 2019:
Ehemann: CHF 3‘663.00
Ehefrau: CHF 3‘090.00
C____: CHF 1‘266.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)
Ehemann: CHF 3‘743.00
Ehefrau: CHF 3‘265.00
C____: CHF
1‘349.00 (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00)
- Überdies
bezahlt der Ehemann der Ehefrau vom Nettobonus, welcher ihm im April 2018 ausgerichtet
wurde, CHF 4‘067.00, wovon CHF 1‘538.00 für C____ bestimmt
sind.
Werden dem Ehemann inskünftig
weiterhin Boni ausgerichtet, hat er der Ehefrau unaufgefordert die
entsprechende Lohnabrechnung zukommen zu lassen und ihr innerhalb von 30 Tagen
seit Auszahlung 60% des Nettobonus zu überweisen, wovon ein Drittel für die Tochter
C____ bestimmt ist.
-
Gegen
Nachweis der Anmeldung für den Kurs Pflegehelfer […] hat der Ehemann der
Ehefrau die Hälfte der Kurskosten zu erstatten.
-
Die
Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 600.00 bei Eröffnung im Dispositiv
bzw. CHF 900.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 262.50
Dolmetscherhonorar je zur Hälfte.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau in
Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche eine Parteientschädigung von CHF
4‘830.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 371.90 MwSt.“
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann am 27. Dezember 2018 Berufung erhoben. Er beantragt,
in Abänderung von Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom
31. Oktober 2018 sei die Unterhaltspflicht des Ehemannes wie folgt neu zu
regeln (Rechtsbegehren 1): Es sei der Ehegattenunterhaltsbeitrag mit Wirkung ab
- April 2018 aufzuheben sowie der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C____
auf CHF 3‘440.– bis Ende Mai 2019 und auf CHF 2‘837.– ab 1. Juni
2019, je zuzüglich Kinderzulagen, zu kürzen, wovon CHF 996.– als Barunterhalt
und der jeweilige Rest als Betreuungsunterhalt geschuldet seien; eventualiter
seien diese Unterhaltskürzungen per 1. Juni 2019 vorzunehmen (Rechtsbegehren
2). Das Basiseinkommen sei beim Ehemann auf CHF 7‘420.–, bei der D____,
und bei der Ehefrau auf CHF 2‘000.– ab März 2018, eventualiter ab Mai
2019, festzulegen (Rechtsbegehren 3). Die Ehefrau sei zu verpflichten,
monatlich unaufgefordert ihre Lohnabrechnungen dem Ehemann auszuhändigen (Rechtsbegehren
4). Im Übrigen sei der Entscheid vom 31. Oktober 2018 zu bestätigen (Rechtsbegehren
5). Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau (Rechtsbegehren 6). Mit
Verfügung vom 21. Januar 2019 hat der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts die Berufungsbeklagte zur Einreichung ihrer Kontoauszüge
für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018, ihres Arbeitsvertrags und der
Lohnabrechnungen September bis Dezember 2018 bei der F____ und der Belege für
Krankenkassenprämien-Verbilligungen aufgefordert. Die übrigen Editionsbegehren
hat er mit kurzer Begründung abgewiesen, unter Vorbehalt eines anders lautenden
Entscheides des Gesamtgerichts. Mit ihrer Berufungsantwort vom 1. Februar
2019 hat die Berufungsbeklagte auch die verlangten Unterlagen eingereicht. Sie
hat die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt, soweit darauf
eingetreten werde. Weiter hat sie die Bestätigung von Ziff. 1 und 2 des
angefochtenen Entscheids betreffend den Ehegattenunterhalt und die Festlegung
eines angemessenen monatlichen Kinderunterhalts, mindestens CHF 4‘400.–,
zuzüglich Kinderzulagen, beantragt. Zudem sei der Ehemann zur Edition der
vollständigen Steuerunterlagen 2017 und 2018, des Abschlusses sowie der Bilanz
und Erfolgsrechnungen 2017 und 2018 der G____ GmbH zu verpflichten. Alles unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie um Beizug der Akten
aus den Berufungsverfahren ZB.2017.47 und ZB.2017.48 ersucht. Am 27. Februar
2019 hat der Berufungskläger, entsprechend der Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. Februar 2019, die Jahresrechnung 2017 der G____
GmbH, 2 Kontoauszüge der G____ GmbH für das Jahr 2018, die AHV-Abrechnung
2018 G____ GmbH, die AHV-Abrechnungen 2013 – 2018 der E____ GmbH und weitere
Unterlagen eingereicht.
Die
Eheschutzakten und die Akten ZB.2017.47 und ZB.2017.48 wurden beigezogen. Die
Berufungsverhandlung hat am 18. März 2019 stattgefunden. Der Berufungskläger
und die Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, haben teilgenommen und
sind befragt worden. Die Parteien haben weitere Unterlagen eingereicht; die
Ehefrau hat namentlich eine Lohnabrechnung für Januar 2019 und einen Bankbeleg
der […] vom 4. März 2019 betreffend Lohn Februar 2019 eingereicht. Die
Parteivertretungen sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen
Anträge grundsätzlich bekräftigt. Es wird insoweit auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung verwiesen. Der Entscheid ist anschliessend, nach einer
mündlichen Beratung, auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Entscheid
ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art.
308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit
stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen
Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist
unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs.
3 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber unten E. 9). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der
Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Für
Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gilt die
eingeschränkte respektive soziale Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a in
Verbindung mit Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12; Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).
In Bezug auf die
Kinderbelange gelten demgegenüber die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und
die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 296 N 1 ff.; vgl. auch Bähler, a.a.O., Art. 272 N 1).
Das heisst, dass das Gericht in Kinderbelangen in familienrechtlichen
Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3
ZPO).
Auch im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte
Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in
Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (vgl. Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 296
ZPO N 38; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, N 891 und 1632). Soweit das erstinstanzliche Urteil
angefochten ist, gilt das Verbot der reformatio in peius in Bezug auf
den Kinderunterhalt aber nicht (vgl. Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 HPO N 30b; Seiler,
a.a.O., N 448). Da die Ehegattenunterhaltsansprüche nicht der Offizialmaxime
unterliegen und die Berufungsbeklagte kein eigenes Rechtsmittel eingereicht
hat, gilt für diese demgegenüber das Verbot der reformatio in peius
(vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 N 17). Dieses besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht
zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden bzw. der Berufungskläger
nicht schlechter gestellt werden darf als gemäss dem angefochtenen Entscheid (Seiler, a.a.O., N 441).
1.3 Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen
gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die
Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen
Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2.
Juli 2018 e. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime,
wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, können die Parteien Noven
im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
Echte Noven sind
im Übrigen nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Echte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung
des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im
Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach
ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen
und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend
insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung
zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht
werden können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SZZP 2013 S.
253). In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen ausserdem nicht in das
Abänderungsverfahren verwiesen werde (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5).
Vorliegend bringt
die Ehefrau im Berufungsverfahren neue Tatsachen insbesondere in Bezug auf ihre
Erwerbs- und Einkommenssituation vor. Diese sind nach den soeben dargelegten
Grundsätzen als echte Noven zu berücksichtigen.
1.4 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache
spruchreif ist. In Summarverfahren ist zwar regelmässig von der Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Vorliegend sind die
finanziellen Verhältnisse der Parteien komplex, so dass sich die Durchführung
einer Verhandlung zur Klärung namentlich der Einkommens- und Bedarfssituation
beider Ehegatten aufgedrängt hat.
- Einleitende
Bemerkungen
2.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger insbesondere verpflichtet, der Berufungsbeklagten
in einer ersten Phase (April 2018 bis und mit Oktober 2018) einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘105.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen, wovon CHF 3‘939.– (davon CHF 3‘010.– Betreuungsunterhalt),
zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter C____ bestimmt sind. In einer zweiten
Phase (November 2018 bis und mit Mai 2019) hat er ihr einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 4‘056.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, davon sind CHF 3‘856.–
(enthaltend CHF 2‘690.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für
die Tochter C____ bestimmt. In einer dritten Phase, ab Juni 2019, wird er
verpflichtet, ihr monatlich CHF 3‘672.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen, wovon CHF 3‘167.– (davon CHF 1‘765.– Betreuungsunterhalt),
zuzüglich Kinderzulagen, für die Tochter C____ bestimmt sind.
Bei der
Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist die Vorinstanz im Dispositiv des
Entscheids von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers (inklusive
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100%-Pensum) von CHF 7‘420.–
bei der D____ sowie von CHF 500.– bei der E____ GmbH ausgegangen. Bei der
Ehefrau ist die Vorinstanz von folgenden Einkommensverhältnissen ausgegangen: April
bis Oktober 2018: kein Einkommen; November 2018 bis und mit Mai 2019:
durchschnittlich CHF 400.–; ab Juni 2019: CHF 1‘500.– netto (ohne
Kinderzulagen, inklusive 13. Monatslohn, 50%-Pensum).
Beim Bedarf der Familie ist die Vorinstanz von folgenden Beträgen
ausgegangen:
April bis und mit Oktober 2018: Ehemann: CHF 3‘648.–, Ehefrau: CHF
3‘010.–, C____: CHF 1‘046.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–).
November 2018 bis und mit Mai 2019: Ehemann: CHF 3‘663.–, Ehefrau:
CHF 3‘090.–, C____: CHF 1‘266.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–).
Ab Juni 2019: Ehemann: CHF 3‘743.–, Ehefrau: CHF 3‘265.–, C____: CHF
1‘349.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–).
2.2 Der
Berufungskläger verlangt demgegenüber im Wesentlichen – und soweit relevant –,
dass ihm aus der E____ GmbH kein Einkommen respektive ein wesentlich tieferes
Einkommen anzurechnen sei (Berufung Ziff. 5 f.) und dass der Ehefrau entsprechend
dem Rechtsbegehren ein Einkommen von CHF 2‘000.– ab März 2018 eventualiter
ab Mai 2019 respektive entsprechend der Berufungsbegründung offenbar ein zumutbares
Einkommen von CHF 593.– monatlich (April bis Oktober 2018), von CHF 631.–
monatlich (von November respektive gemäss Fazit Oktober 2018 bis Mai 2019) und
von CHF 2‘100.– (ab Juni 2019 respektive März 2019) anzurechnen sei (Berufung
Ziff. 7 ff.). Der Bedarf des Ehemannes sei höher, derjenige von Frau und
Tochter tiefer zu veranschlagen (Berufung Ziff. 24 ff.). Er rügt in diesem
Zusammenhang insbesondere, dass bei ihm die Kosten in Zusammenhang mit der
Liegenschaft nicht vollständig berücksichtigt worden seien, dass bei der
Berufungsbeklagten und der Tochter zu hohe Krankenkassenprämien und bei der
Tochter Selbstbehaltskosten und zu hohe Drittbetreuungskosten angerechnet
worden seien. Weiter rügt er die Aufteilung der Bonuszahlungen (Berufung Ziff.
29), seine Verpflichtung zu einer Beteiligung an den SRK-Kurskosten der
Berufungsbeklagten (Berufung Ziff. 30) sowie die vorinstanzliche
Kostenverlegung (Berufung Ziff. 31 f.) und macht umfangreiche Ausführungen zum
Eheschutzverfahren (Berufung Ziff. 33) und zur Situation von C____ (Berufung
Ziff. 34 ff).
2.3 Demgegenüber
verlangt die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort neben der Abweisung der
Berufung (vgl. insbesondere Berufungsantwort Ziff. 55 ff.) insbesondere, dass
beim Berufungskläger ein höheres Einkommen aus der Tätigkeit bei der E____ GmbH
berücksichtigt werde, nämlich rund CHF 2‘000.– bis 3‘000.– monatlich (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 17 ff., 52 f., 55 ff.) und dass beim Bedarf von C____
ein Betrag von rund CHF 100.– für Hobbies berücksichtigt werden
(Berufungsantwort Ziff. 32). Sie macht in der Berufungsantwort (Ziff. 33 ff.) weiter
geltend, die Ehefrau könne ab Mai 2019 nicht das von der Vorinstanz
veranschlagte Einkommen von CHF 1‘500.– erzielen.
2.4 Nachfolgend
wird zunächst das Einkommen des Berufungsklägers behandelt (E. 3), anschliessend
das Einkommen der Berufungsbeklagten (E. 4), der Bedarf des
Berufungsklägers (E. 5) sowie der Berufungsbeklagten und der Tochter
(E. 6), bevor der Unterhalt für mehrere Phasen berechnet wird (E. 7).
Es folgen Ausführungen zum Antrag des Berufungsklägers, dass ihm die
Berufungsbeklagte die Lohnabrechnungen monatlich unaufgefordert zuzustellen
habe (E. 8), zu weiteren Rügen und Vorbringen des Berufungsklägers
(E. 9), zum Editionsbegehren des Berufungsklägers (E. 10) sowie zu
den Kosten des Berufungsverfahrens (E. 11).
- Einkommen
des Berufungsklägers
3.1
3.1.1 Der
Berufungskläger ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH.
Er ist mit dieser Gesellschaft vor allem für die G____ GmbH, bei welcher er
Gesellschafter ist, tätig (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Die
Vorinstanz hat ihm im angefochtenen Entscheid (E. 3.3.3) für seine
Tätigkeit für die E____ GmbH einerseits ein Einkommen von CHF 500.–
monatlich angerechnet und andererseits bei seinem Bedarf keine Fahrtauslagen berücksichtigt.
3.1.2 Zwischen
den Parteien ist umstritten, wie hoch das Einkommen ist, welches der
Berufungskläger aus der E____ GmbH erzielt. Die Behauptung des Berufungsklägers,
in der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 sei erwähnt worden, dass sein Lohn bei
der E____ GmbH für das Jahr 2018 CHF 2‘184.85 – und somit CHF 182.–
monatlich – betragen habe (vgl. Berufung Ziff. 5), ist aktenwidrig. Eine entsprechende
Angabe findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 nicht.
Der Berufungskläger sagte an der vorinstanzlichen Verhandlung vielmehr selber aus,
er erhalte von der E____ GmbH CHF 3‘000.– bis CHF 4‘000.– Lohn pro Jahr
und habe sich jeweils CHF 250.– oder etwas mehr pro Monat ausbezahlt. Der Rest
sei als Gewinnvortrag in der Gesellschaft geblieben. Theoretisch sei es wohl
möglich, mehr rauszuziehen. Sie hätten aber einen Fehler gemacht. Dadurch sei
ein Schaden von CHF 6‘000.– bis CHF 7‘000.– entstanden, den er übernehmen
müsse (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 4 f.). Zudem erklärte
er, das Jahr 2018 werde schwierig (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober
2018 S. 6). Dass ihm wegen des erwähnten Fehlers bis auf weiteres kein
nennenswerter Lohn mehr ausbezahlt würde, behauptete der Berufungskläger in der
Verhandlung des Zivilgerichts aber nicht. Er sagte vielmehr aus, dass er immer
CHF 3‘000.– brutto auf der Lohnabrechnung habe. Zudem hatte er bereits in
seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (Ziff. 7) festgehalten, die Annahme
eines Einkommens von CHF 250.– pro Monat von der E____ GmbH sei korrekt. Weiter
sagte er in der vorinstanzlichen Verhandlung aus, insgesamt seien – früher – für
die Löhne von ihm (Berufungskläger) und der Berufungsbeklagten jeweils CHF
9‘000.– aus der E____ GmbH bezogen worden, die Berufungsbeklagte habe einen
Lohn von CHF 500.– (monatlich) bezogen und die früher von ihr erbrachten
Arbeitsleistungen würden nun von ihm (Berufungskläger) erbracht
(Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 6 f.). Damit ist aufgrund der
Aussagen des Berufungsklägers selber erstellt, dass er tatsächlich Leistungen für
die E____ GmbH erbringt, die mindestens einen Lohn von insgesamt CHF 750.–
pro Monat rechtfertigen würden, und dass er einen Lohn von mindestens CHF 750.–
pro Monat von der E____ GmbH beziehen könnte. Auch seine Angaben an der
Berufungsverhandlung, dass er monatlich grob geschätzt rund 40 bis 50
Arbeitsstunden für die E____ GmbH leiste, welche diese wiederum für die G____
GmbH erbringt, bestätigt diese Annahme (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
2. f.).
Im
Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zwar ein Schreiben vom 8. August
2018 (Berufungsbeilage 5) eingereicht, mit dem er namens der E____ GmbH
gegenüber der G____ GmbH wegen Fehlern bei der Lohnbuchkontrolle auf Rechnungen
im Umfang von voraussichtlich CHF 13‘000.– verzichtet, sowie einen Kontoauszug
und einen Lohnausweis der E____ GmbH für das Jahr 2018 (Berufungsbeilagen 7 und
8), gemäss denen sein Nettolohn, ohne Privatanteil am Fahrzeug, CHF 2‘184.85
betragen habe. Dies beweist aber nicht, dass er für seine geleistete Arbeit
keinen höheren Lohn hätte beziehen können. Die geringeren Lohnbezüge als in den
Vorjahren können vielmehr im Hinblick auf das vorliegende Verfahren durchaus prozesstaktisch
motiviert sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar – und wurde auch an der
Berufungsverhandlung nicht plausibel erläutert –, weshalb die E____ GmbH gegenüber
der G____ GmbH voraussichtlich auf CHF 13‘000.– verzichtete. Gemäss dem
Entscheid der Regionalen Paritätischen Kommission vom 11. Dezember 2018
wurde die G____ GmbH zu Nachzahlungen von vorenthaltenen Lohn- und
Entschädigungsleistungen von CHF 29‘662.05 sowie zur Zahlung von
Kontrollkosten von CHF 6‘957.40 und einer Konventionalstrafe von CHF 1‘000.–
verpflichtet (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme vom 27. Februar 2019). Bei den genannten
Lohn- und Entschädigungsleistungen handelt es sich entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers (Stellungnahme vom 27. Februar 2019 Ziff. 2)
offensichtlich nicht um einen von der E____ GmbH verursachten Schaden, sondern
um Zahlungen, welche die G____ GmbH auch ohne den Fehler bei der Lohnbuchkontrolle
hätte leisten müssen. Es gibt keinen Grund, dass der Berufungskläger respektive
die E____ GmbH diese Zahlungen teilweise übernehmen.
3.1.3 Die
Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, der Berufungskläger erziele über
die E____ GmbH und die G____ GmbH pro Monat ein Zusatzeinkommen von mindestens
CHF 2‘000.– bis CHF 3‘000.– (Berufungsantwort Ziff. 19). Sie behauptet, der
Berufungskläger habe in der Verhandlung des Zivilgerichts angegeben, er würde
zwischen CHF 2‘000.– und CHF 3‘000.– pro Monat zusätzlich verdienen, dieses
Geld jedoch bewusst in der E____ GmbH lassen (Berufungsantwort Ziff. 8, 23, 55
und 57). Diese Behauptung ist indes aktenwidrig. Der Berufungskläger sagte vielmehr
aus, für die von ihm für die G____ GmbH verrichteten Arbeiten würden der G____
GmbH pro Monat CHF 2‘000.– bis CHF 3‘000.– in Rechnung gestellt. Er
bekomme CHF 3‘000.– bis CHF 4‘000.– Lohn, wobei damit offensichtlich der
Jahreslohn gemeint war. Er habe sich jeweils CHF 250.– oder etwas mehr pro
Monat ausbezahlt. Der Rest sei als Gewinnvortrag in der E____ GmbH geblieben.
Diese habe aber einen Verlust erlitten (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober
2018 S. 4). Bei den von der E____ GmbH der G____ GmbH pro Monat in Rechnung
gestellten CHF 2‘000.– bis CHF 3‘000.– handelt es sich demnach bloss um
Ertrag und nicht um Gewinn, über den der Berufungskläger als einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ GmbH verfügen könnte. Nach Abzug
des Aufwands sind der E____ GmbH im Jahr 2015 ein Verlust von CHF 5‘200.27,
im Jahr 2016 ein Verlust von CHF 303.49 und im Jahr 2017 ein Gewinn von
CHF 5‘422.70 verblieben (Erfolgsrechnung 2015, Steuerveranlagung 2015,
Erfolgsrechnung 2016, Steuerveranlagung 2016, Beilagen 11 – 14 zur Eingabe vom
26. Juni 2018, Eheschutzakten Register 6; Erfolgsrechnung 2017, Beilage 4 zur
Eingabe vom 15. Oktober 2018, Eheschutzakten Register 6).
3.1.4 Das
Zivilgericht stellte weiter fest, der Berufungskläger komme über die E____ GmbH
in den Genuss gewisser geldwerter Leistungen und könne sich über die Gesellschaft
einen etwas gehobeneren Lebensstandard finanzieren (angefochtener Entscheid E.
3.3.3). Die Berufungsbeklagte behauptet in diesem Zusammenhang, der
Berufungskläger decke damit einen grossen Teil seines Bedarfs, welcher sich damit
auf maximal CHF 1‘000.– pro Monat reduziere (Berufungsantwort Ziff. 23
und 57). Diese Behauptung ist indes weder substantiiert noch belegt. Gemäss dem
Lohnausweis für das Jahr 2017 bezog der Berufungskläger von der E____ GmbH,
neben dem Lohn, Leistungen im Gesamtwert von brutto CHF 5‘578.63,
entsprechend rund CHF 465.00 pro Monat (Beilage 4 zur Eingabe vom 15. Oktober
2018, Eheschutzakten Register 6).
3.1.5 Unter
Berücksichtigung des Lohns und der übrigen geldwerten Leistungen könnte dem Berufungskläger
aus seiner Tätigkeit für die E____ GmbH grundsätzlich ein Einkommen von rund
CHF 1‘000.– pro Monat angerechnet werden (vgl. oben E. 3.1.2, 3.1.4).
3.2
3.2.1 Von
einem Unterhaltspflichtigen kann in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als
100 % erwartet werden (BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2.2).
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Erwerbseinkommen beider
Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten
ausreichen (BGer 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2c). Vom erwähnten Grundsatz
kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer
Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch
zugemutet werden kann. Dies hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab
(BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2.2). Dabei sind insbesondere die
persönlichen Verhältnisse, namentlich das Alter und die bisherigen
Lebensführung der betreffenden Person zu berücksichtigen (vgl. BGer 5P.469/2006
vom 4. Juli 2007 E. 3.2.1). Die Frage der Zumutbarkeit einer
Nebenbeschäftigung über eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit hinaus ist eine solche
des Ermessens (BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 6.2.2).
3.2.2 Der
Berufungskläger ist bei der D____, zu einem vollen Pensum angestellt. Die seit
Jahren ausgeübte Tätigkeit bei der E____ GmbH stellt klar und unbestrittenerweise
einen überobligatorischen Einsatz dar. Da er diese Tätigkeit seit Jahren und
nun auch nach der Trennung weiterhin ausübt, ist es, wie die Vorinstanz richtig
festhält, grundsätzlich korrekt, ihm ein Einkommen daraus anzurechnen.
Unter
Berücksichtigung der Umstände, dass die Arbeit für die E____ GmbH einen
überobligatorischen Einsatz darstelle, es dem Berufungskläger auf Dauer nicht
zumutbar sei, seine gesamte Freizeit darauf zu verwenden, mit der E____ GmbH
ein Einkommen zu erzielen und das Einkommen des Berufungsklägers bei der D____ inklusive
Bonus genüge, um den Bedarf der Familie inklusive Steuern zu decken und einen
Überschuss zu generieren, rechnete das Zivilgericht dem Berufungskläger zu
Recht aber nur ein Einkommen von CHF 500.– aus der E____ GmbH an und berücksichtigte
die übrigen Leistungen der Gesellschaft nur insoweit, als es bei seinem Bedarf
die Kosten eines U-Abo nicht berücksichtigte (angefochtener Entscheid E. 3.3.3
und 3.5). Im Ergebnis wird somit rund die Hälfte des überobligatorisch erzielbaren
Einkommen angerechnet. Damit stösst die Rüge des Berufungsklägers, ein überobligatorisches
Einkommen sei ihm nur zu 50 % anzurechnen (Berufung Ziff. 6), ins Leere. Ausserdem
hat der Vertreter des Berufungsklägers in der Verhandlung des Zivilgerichts
selber vorgeschlagen, ein überobligatorisches Einkommen von CHF 500.–
einzusetzen und „noch das U-Abo rausz(zu)nehmen“ (Verhandlungsprotokoll
S. 6). Diesen Vorschlag hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übernommen.
Entgegen der
Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Erzielung des vollen Einkommens von
CHF 1‘000.– dem Berufungskläger neben seiner anspruchsvollen Vollzeitstelle auf
Dauer nicht zumutbar, wie das Zivilgericht zu Recht festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.3.3).
3.3
3.3.1 Die
Berufungsbeklagte behauptet, die Vermutung liege nahe, dass der
Beru-fungskläger für die Einnahmen der E____ GmbH nicht arbeite, sondern dass
es sich dabei um eine Gewinnbeteiligung an der G____ GmbH handle (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 24). Dafür bestehen keinerlei Hinweise. Der Berufungskläger sagte an der
vorinstanzlichen Verhandlung aus, er mache für die G____ GmbH die Abrechnungen,
Offerten, Rechnungen sowie einen Teil der Korrespondenz und der Buchhaltung (Verhandlungsprotokoll
vom 31. Oktober 2018 S. 4). Diese Aussage erscheint glaubhaft. An der
Berufungsverhandlung schätzte er den Umfang seiner Tätigkeit auf rund 40 bis 50
Stunden pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Dafür, dass der
Berufungskläger respektive seine E____ GmbH für die G____ GmbH tatsächlich
Arbeiten verrichtet, spricht zudem die Tatsache, dass ein Teil dieser Arbeiten unbestrittenerweise
früher von der Berufungsbeklagten selbst verrichtet worden sind (angefochtener
Entscheid E. 3.3.3; vgl. auch Entscheid vom 23. Oktober 2017 E. 4.6;
Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 6, 7).
3.3.2.
3.3.2.1 Die
Berufungsbeklagte macht weiter geltend, der Gewinnanteil des Berufungsklägers
an der G____ GmbH sei bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden (Berufungsantwort Ziff. 23 und 53). Diese Rüge ist
unbegründet.
Wenn ein
Ehegatte zugleich Inhaber aller oder der Mehrheit der Anteile einer
juristischen Person und deren Angestellter ist, sind bei der Bestimmung seines
Einkommens wie bei einem Selbständigerwerbenden nicht nur der ausbezahlte Lohn,
sondern auch der im Unternehmen verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu
berücksichtigen (vgl. Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285 ZGB N 128; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N
2.140). Der Berufungskläger hält indes nur 6 von 20 Stammanteilen der G____ GmbH
(Handelsregisterauszug G____, Beilage 32 zur Eingabe vom 26. Juni 2018, Eheschutzakten
Register 6) und ist nicht Angestellter der G____ GmbH. Er verrichtet gemäss
eigenen Angaben zwar Arbeiten für die G____ GmbH; dabei handelt es sich aber um
Leistungen der E____ GmbH, die von dieser der G____ GmbH in Rechnung gestellt
werden (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 4). Somit übt der
Berufungskläger mit der G____ GmbH keine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Zudem ist er mit einem vollen Pensum unselbständig erwerbstätig und es wird ihm
darüber hinaus Einkommen aus der überobligatorischen Tätigkeit für die E____
GmbH angerechnet. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, einen dem
Berufungskläger nicht ausbezahlten allfälligen Nettogewinn der G____ GmbH respektive
einen Teil davon als Einkommen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
3.3.2.2 Gemäss
der Buchhaltung 2017 der G____ GmbH habe diese einen Verlust von CHF 96‘999.30
erzielt. Da diese Buchhaltung offensichtlich nicht ordnungsgemäss geführt worden
ist – es sind namentlich in der Erfolgsrechnung keine Erträge verbucht worden –
kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 27. Februar
2019; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Angesichts des soeben ausgeführten
(E. 3.3.2.1) ist dies indes ohnehin nicht relevant, da ein allfälliger Nettogewinn
dieser Gesellschaft beim Einkommen des Berufungsklägers ohnehin nicht
berücksichtigt würde.
3.4 Zusammengefasst
ist das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen des Berufungsklägers in
jeder Hinsicht korrekt ermittelt worden. Es ist somit von einem monatlichen
Nettoeinkommen, inklusive 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, von
CHF 7‘420.– netto aus dem 100 %-Pensum bei der D____, sowie von CHF
500.– aus der Tätigkeit für die E____ GmbH auszugehen. Zudem werden bei der
Bemessung des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers keine
Fahrtauslagen zu berücksichtigen sein.
- Einkommen
der Berufungsbeklagten
4.1. Der
Berufungskläger wendet sich zunächst gegen die Ermittlung des Einkommens der
Berufungsbeklagten für die Zeit April bis Oktober 2018 (Berufung Ziff. 7 ff.).
Der Klarheit halber ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens
nur der Unterhalt ab April 2018 ist, denn nur dieser wird im angefochtenen
Entscheid geregelt und der Berufungskläger macht, jedenfalls soweit aus seinen
Rechtsbegehren ersichtlich, nicht geltend, die Vorinstanz hätte auch den Unterhalt
zuvor regeln müssen.
Für die Monate April
und Mai 2018 bezog die Berufungsbeklage Arbeitslosentaggelder von insgesamt CHF
1‘220.75 und für den Monat September einen Nettolohn bei der F____ von
CHF 145.70, wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt und dann bei der
Beteiligung am Bonus auch berücksichtigt hat (angefochtener Entscheid E. 3.3.2,
Abrechnungen April und Mai 2018, vom 10. September 2018, am 31. Oktober 2018
eingereicht, Beilage zur Eingabe vom 8. Oktober 2018, Eheschutzakten, Register
5). Die weiteren vom Berufungskläger erwähnten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung wurden für die Zeit vor April 2018 ausgerichtet
(Abrechnungen betreffend Januar bis März 2018, am 31. Oktober 2018 eingereicht),
und sind deshalb im vorliegenden Verfahren irrelevant. Ob die Berufungsbeklagte
im Jahr 2017 Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist ebenfalls irrelevant, weil
der Unterhalt für dieses Jahr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Der Klarheit
halber ist weiter festzuhalten, dass der Umstand, dass die Vorinstanz dieses
Einkommen der Berufungsbeklagten aus Arbeitslosentaggeldern sowie ihr bescheidenes
Septembereinkommen bei der F____ im Rahmen der Berechnung ihrer Beteiligung am
Bonus des Berufungsklägers berücksichtigt hat, nicht grundsätzlich angefochten
wird.
4.2
4.2.1 Der
Berufungskläger wendet sich weiter gegen die Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten
für den Zeitraum November 2018 bis und mit Mai 2019 (Berufung Ziff. 11 ff.).
4.2.2 In
der vorinstanzlichen Verhandlung sagte die Berufungsbeklagte aus, sie arbeite
bei der F____, einer [...] Schule und Tagesbetreuung, 8 Stunden pro Woche und
sie glaube, dass sie ab Februar 2019 40 % arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll
vom 31. Oktober 2018 S. 7 und 9). Ihre Vertreterin erklärte, sie arbeite dort
seit September 2018, verdiene derzeit CHF 400.– und könne von Februar bis
Mitte 2019 CHF 500.– bis CHF 600.– verdienen (Verhandlungsprotokoll
S. 7, 8). In der Berufungsantwort erklärte die Berufungsbeklagte, sie werde ab
Februar 2 Tage pro Woche arbeiten und im neuen Schuljahr voraussichtlich auf 2,5
Tage entsprechend 50 % aufstocken und ca. CHF 1‘200.– pro Monat verdienen
können (Berufungsantwort Ziff. 36 und 46).
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe
ihr Pensum bei der F____ bereits ab Februar 2019 auf 50 % erhöhen können. Sie
arbeite an zwei Tagen pro Woche von 09:00 bis 17:00 Uhr und an einem Tag pro
Woche von 09:00 Uhr bis circa 13:00/14:00 Uhr und damit rund 20 Stunden pro
Woche. Mündlich sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie im neuen Schuljahr
in demselben Umfang arbeiten könne. Bisher habe sie immer nur als
Erziehungshilfe und nie als Vertretung als [...]lehrerin gearbeitet (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dies sind echte Noven, welche im
Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ohne weiteres zu berücksichtigen sind.
Der
Arbeitsvertrag zwischen der F____ und der Berufungsbeklagten vom 17. September
2018 wurde befristet bis 30. Juni 2019 mit möglicher Verlängerung abgeschlossen
(Beilage 3 zur Berufungsantwort). Gemäss dem Arbeitsvertrag arbeitet die
Berufungsbeklagte bis 15 Stunden pro Woche. Gemäss den Monatsabrechnungen für
Oktober 2018 bis Januar 2019 arbeitete sie je 25 Stunden pro Monat (Beilage 2
zur Berufungsantwort; Monatsabrechnung Januar 2019, an Berufungsverhandlung
eingereicht). Mit der Bestätigung vom 24. Oktober 2018 bestätigte die F____,
dass sie die Berufungsbeklagte bis Ende Januar 2019 „nicht mehr als 8 Stunden
pro Woche“ beschäftige (eingereicht am 31. Oktober 2018). Daraus kann entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers nicht abgeleitet werden, die Berufungsbeklagte
habe ab November 2018 tatsächlich 8 Stunden pro Woche und damit 32 Stunden pro
Monat gearbeitet. Gemäss dem Arbeitsvertrag und den Monatsabrechnungen für
September 2018 bis Januar 2019 beträgt der Stundenlohn der Berufungsbeklagten als
Erziehungshilfe bei einer Arbeitszeit von bis zu 15 Stunden pro Woche brutto
CHF 20.– und netto CHF 18.21. Gemäss den Monatsabrechnungen und den
Kontoauszügen verdiente die Berufungsbeklagte bei der F____ von Oktober 2018
(Auszahlung 31. Oktober 2018) bis Januar 2019 pro Monat CHF 455.33 netto
(vgl. Beilagen 1, 2 zur Berufungsantwort). Der Lohn wurde der
Berufungsbeklagten jeweils gegen Ende des laufenden Monats oder Anfang des
Folgemonats ausbezahlt. Aus diesem Grund berücksichtigte das Zivilgericht das
ab Oktober 2018 erzielte Einkommen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu
Recht ab November 2018 und ist das ab Februar 2018 erzielte höhere Einkommen
bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ab März 2019 zu berücksichtigen.
4.2.3 Ein
Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche entspricht einem durchschnittlichen
Arbeitspensum von 4 Stunden pro Arbeitstag. Mit einem Stundenlohn von brutto
CHF 20.– respektive netto CHF 18.21 könnte die Berufungsbeklagte deshalb
ab Februar 2019 grundsätzlich einen Monatslohn von brutto CHF 1‘736.– und netto
CHF 1‘580.63 erzielen (4 Stunden x 21.7 Arbeitstage x CHF 20.– bzw.
CHF 18.21 = CHF 1‘736.– bzw. CHF 1‘580.63). Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte gemäss Arbeitsvertrag während der
Betriebsferien vom 23. Dezember bis 1. Januar und vom 1. Juli
bis 15. August und damit während sieben Wochen im Jahr keinen Lohn erhält.
Statt während 52 Wochen erhält sie somit nur während 45 Wochen Lohn. Ob und
inwiefern dies arbeitsrechtlich korrekt ist, kann hier offen bleiben. Ihr
durchschnittlicher Monatslohn beträgt bei Berücksichtigung dieses Umstandes damit
jedenfalls bloss brutto CHF 1‘502.31 und netto CHF 1‘367.85 ([45/52]
x CHF 1‘736.– bzw. CHF 1‘580.63 = CHF bzw. CHF 1‘367.85).
Gemäss dem an
der Berufungsverhandlung eingereichten Bankbeleg wurde der Berufungsbeklagten
für den Monat Februar allerdings lediglich ein Gehalt von CHF 910.65
(netto) überwiesen. Wie die vorstehenden Feststellungen zeigen, kann dies jedoch
nicht dem Lohn für eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu einem
Stundenlohn von brutto CHF 20.– und netto CHF 18.21 entsprechen. Die
Berufungsbeklagte konnte den auf dem Kontoauszug vom 17. März 2019 angegebenen
Betrag nicht erklären und hielt es für möglich, dass dieser wegen Ferien tiefer
ausfiel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Damit ist gestützt auf die
Angabe der Berufungsbeklagten, sie arbeite ab Februar 2019 in einem Umfang von
50 % rund 20 Stunden pro Woche und ihr Stundenlohn betrage brutto CHF 20.–
und netto CHF 18.21 – letzteres ist durch entsprechende Lohnabrechnungen belegt
– davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte ab Februar 2019 bei der F____
durchschnittlich einen Monatslohn von netto CHF 1‘367.85 erzielen kann.
4.3
4.3.1 Die
Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Juni 2019 ein Einkommen
von monatlich CHF 1‘500.– netto, 50 %-Pensum, inklusive 13. Monatslohn,
ohne Kinderzulagen angerechnet. Demgegenüber vertritt der Berufungskläger die
Auffassung, es sei von einem Nettolohn von mindestens CHF 2‘100.– für eine
50%-ige Tätigkeit auszugehen (Berufung Ziff. 20 ff.).
4.3.2 Wenn
der unterhaltsberechtigte oder unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht das
Einkommen erzielt, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, ist ihm
bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge der mögliche und zumutbare Verdienst
als hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Fankhauser,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage Basel 2018, Art. 163 N
9; Schwenzer/Büchler, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art.
125 ZGB N 22 und 34; Vetterli, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 176
ZGB N 34). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das
tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der
betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss
es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu
erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017
E. 5.7). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine
solche ausser Betracht bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1; AGE
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7). Falls das Gericht einer Partei ein
hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw.
welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und
zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; AGE ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 5.7). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens können bei Fehlen
konkreter Hinweise auf früher erzielte Einkommen die Durchschnittslöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei können
auch die auf dieser Erhebung basierenden individuellen Lohnrechner des BFS und
des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes genutzt werden (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
3. Aufl., Bern 2017, Art. 285 ZGB N 133). Wenn das Gericht eine Pflicht zur
Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden
Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung
ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend
Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer
dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je nach
den konkreten Gegebenheiten ist auch ein von diesen Grundsätzen abweichender
Entscheid zulässig. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die geforderte
Umstellung für die betroffene Person voraussehbar gewesen ist (BGer 5A_59/2016
vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014
E. 5.1 f.; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7).
4.3.3. Der
Berufungskläger beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 3, der Berufungsbeklagten sei
ab März 2018, eventualiter ab Mai 2019 ein Einkommen von monatlich CHF 2‘000.–
netto anzurechnen. Für diesen Antrag bleibt er aber eine
nachvollziehbare Begründung schuldig. In der Begründung seiner Berufung macht
er vielmehr geltend, es sei realistisch, von der Berufungsbeklagten zu
erwarten, dass sie auf den 1. März 2019 eine 50%-Stelle finde, mit
der sie netto CHF 2‘100.00 pro Monat verdiene (Berufung Ziff. 20 f. sowie 37o
und 37q). Im Übrigen stellte das Zivilgericht mit überzeugender Begründung fest,
dass von der Berufungsbeklagten erst auf Mai 2019 hin erwartet werden könne,
eine angemessene 50 %-Stelle zu finden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.2
f.). Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit
dieser Feststellung in Frage zu stellen. Dass die Berufungsbeklagte demgegenüber
unterdessen bereits per Februar 2019 ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % hat ausbauen
können, steht dem nicht entgegen und wird als Novum berücksichtigt.
4.3.4 Gemäss
eigenen Angaben beabsichtigte die Berufungsbeklagte ursprünglich nach
Rücksprache und auf Empfehlung des RAV, einen Pflegekurs zu absolvieren und im
Bereich Pflege eine Stelle zu suchen (Eingabe vom 23. August 2018 Ziff. 3).
Demensprechend meldete sie sich für den Lehrgang Pflegehelfer/-in […] vom 23. Oktober
bis 18. Dezember 2018 an (Anmeldebestätigung vom 15. August 2018, Beilage 3 zur
Eingabe vom 23. August 2018, Eheschutzakten Register 5). Die Berufungsbeklagte
besuchte den Kurs Deutsch Progress Modul 2 Niveau B2 (2/2) (Kursbestätigung vom
7. März 2018, Beilage zur Eingabe vom 28. März 2018, Eheschutzakten Register 5).
Damit ist davon auszugehen, dass ihre Deutschkenntnisse mindestens dem Niveau
B2 entsprechen. Nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen
setzt die Niveaustufe B2 voraus, dass die betreffende Person die Hauptinhalte
komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen sowie im eigenen
Spezialgebiet auch Fachdiskussionen verstehen kann, sich so spontan und
fliessend verständigen kann, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern
ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist, und sich zu einem
breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu
einer aktuellen Frage erläutern sowie die Vor- und Nachteile verschiedener
Möglichkeiten angeben kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_europ%C3%A4ischer_Referenz-rahmen_f%C3%BCr_Sprachen).
Diese Deutschkenntnisse genügen offensichtlich für die Tätigkeit als
Pflegehelferin. Damit besteht kein Zweifel, dass es der Berufungsbeklagten
grundsätzlich – jedenfalls ohne Berücksichtigung ihrer Betreuungsaufgaben – möglich
und zumutbar wäre, mit einem 50 %-Pensum als Pflegehelferin zu arbeiten.
4.3.5 Das
Zivilgericht erwog, gemäss dem Lohnbuch 2017 habe ein Pflegehelfer im Kanton
Zürich ein Einkommen von rund CHF 3‘890.– brutto erzielt, gemäss dem Online-Lohnrechner
des Bundes betrage das Einkommen von Hilfskräften ohne abgeschlossene
Berufsausbildung im Gesundheitswesen in der Region Nordwestschweiz rund CHF
4‘100.– brutto. Der Berufungsbeklagten wäre es deshalb möglich, als
Pflegehelferin mit einem 100%-Pensum einen Nettolohn von CHF 3‘000.– zu
erzielen. Mit einem 50%-Pensum sei es ihr deshalb möglich, einen Nettolohn von
CHF 1‘500.– pro Monat zu erzielen (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).
Gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik beträgt der
Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns von Ausländerinnen mit
Niederlassungsbewilligung im Alter, das die Berufungsbeklagte im Mai 2019
erreicht (46), als Reinigungspersonal oder Hilfskraft ohne abgeschlossene
Berufsausbildung im Gesundheitswesen bei 41,4 Wochenstunden inklusive 13.
Monatslohn je nach Unternehmensgrösse in der Nordwestschweiz (BS, BL, AG) CHF
3‘908.– bis CHF 4‘376.– und in Zürich CHF 4‘105.– bis CHF 4‘597.–. Die
Lohndifferenz zwischen Zürich und der Nordwestschweiz beträgt damit bloss rund
5 %. Die Angaben im Lohnbuch 2017 sprechen somit dafür, dass ein
Pflegehelfer im Kanton Basel-Stadt ein Einkommen von rund CHF 3‘695.50 brutto
hat. Vom Bruttolohn sind die Beiträge der Arbeitnehmerin für AHV/IV/EO von
5.125 %, für ALV von 1.1 %, für die Pensionskasse von 2-8 % und die Prämie der
Nichtberufsunfallversicherung abzuziehen. Insgesamt kann dabei für eine
Arbeitnehmerin im Alter der Berufungsbeklagten von einem geschätzten Abzug von
insgesamt rund 15 % ausgegangen werden. Damit ist für eine 50%-Stelle gestützt
auf den statistischen Lohnrechner von einem Nettolohn von CHF1‘660.90 bis CHF 1‘859.80
und gestützt auf das Lohnbuch 2017 von einem Nettolohn von CHF 1‘570.60
auszugehen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht der Berufungsbeklagten im Sinn einer vorsichtigen Schätzung einen
Nettolohn von CHF 1‘500.– angerechnet hat.
4.3.6 In
seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2019 (Ziff. 1b) macht der Berufungskläger
geltend, die Berufungsbeklagte könnte als Reinigungskraft mit einem Pensum von
50 % CHF 2‘000.– pro Monat verdienen. Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts
machte sein Vertreter zudem geltend, die Berufungsbeklagte hätte über die E____
GmbH für die G____ GmbH Arbeiten verrichten können. Zudem hätte sie eine
Arbeitsstelle bei der G____ GmbH annehmen können (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 6). Bei letzterer hätte es sich offensichtlich um eine Anstellung als
Reinigungskraft gehandelt. Die Berufungsbeklagte hat laut ihrem Lebenslauf
(Beilage zur Eingabe vom 28. März 2018, Eheschutzakten Register 5) die
pädagogische Hochschule in RU-[...] mit einem Diplom als Lehrerin abgeschlossen
und zwischen 1997 und 2000 auch als Lehrerin gearbeitet, bevor sie ab 1999 auch
Buchhaltungs- und Managementskurse besuchte. Angesichts ihrer Ausbildung, ihres
Alters – sie steht im 46. Lebensjahr – und der finanziellen Verhältnisse der
Familie ist der Berufungsbeklagten eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft
nicht zumutbar – ganz abgesehen davon, dass diese Arbeiten häufig zu Randzeiten
anfallen und mit den Betreuungsaufgaben der Berufungsbeklagten schwer
kompatibel sind. Zudem ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____
GmbH der Berufungskläger (Handelsregisterauszug der E____ GmbH). Die
Berufungsbeklagte will nicht mehr für die E____ des Berufungsklägers arbeiten
(Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2017 S. 8 [Beigezogen aus ZB.2017.47])
und macht geltend, diese Arbeit sei ihr aufgrund des Verhaltens des
Berufungsklägers nicht mehr zumutbar (Berufungsantwort vom 25. Januar 2018
Ziff. 9 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Das Zivilgericht stellte fest,
angesichts der Konflikte zwischen den Ehegatten sei es der Berufungsbeklagten
nicht zumutbar, weiterhin im Geschäft des Ehemanns tätig zu sein (Entscheid vom
23. Oktober 2017 E. 4.6 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Der Berufungskläger
wandte dagegen ein, die Arbeit für die E____ GmbH bestehe in Buchhaltungsarbeiten,
welche die Berufungsbeklagte im Homeoffice erledigen könne (Berufung vom 4.
Dezember 2017 Ziff. 12 [Beigezogen aus ZB.2017.47]). Dies ändert nichts daran,
dass die Parteien zur Abwicklung dieser Arbeiten Kontakte pflegen müssten und
die Berufungsbeklagte dabei die Weisungen des Berufungsklägers befolgen müsste.
Aufgrund der Differenzen zwischen den Parteien ist dies der Berufungsbeklagten offensichtlich
nicht zumutbar.
4.3.7 Bereits
in der Verhandlung des Zivilgerichts machte die Vertreterin der
Berufungsbeklagten geltend, bei Pflegeberufen seien die Arbeitszeiten im
Hinblick auf die Betreuungspflichten problematisch (Verhandlungsprotokoll vom
31. Oktober 2018 S. 10). In der Berufungsantwort macht sie geltend, die Tätigkeit
in der Pflege setze zeitliche Flexibilität und die Bereitschaft und Möglichkeit,
an Abenden und Wochenenden zu arbeiten, voraus. Da die Berufungsbeklagte das
Kind allein betreue und sich nicht darauf verlassen könne, dass sich dieses
jedes zweite Wochenende beim Berufungskläger befinde, sei es ihr nicht möglich,
eine Stelle als Pflegehelferin anzunehmen (Berufungsantwort Ziff. 48). Dass
eine solche Stelle in der Regel zeitliche Flexibilität und die Bereitschaft zur
Arbeit an Abenden und Wochenenden voraussetzt, ist notorisch. Gemäss dem
Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 befindet sich das Kind in der
Obhut der Berufungsbeklagten und hat der Berufungskläger bloss das Recht und
die Pflicht, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend
zu sich zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Unter
Mitberücksichtigung der Betreuungsaufgaben erscheint es deshalb sehr fraglich,
ob es der Berufungsbeklagten tatsächlich möglich wäre, ab Mai 2019 mit einem
Pensum von 50 % als Pflegehelferin zu arbeiten. Demgegenüber lässt sich die
Tätigkeit als Erzieherin respektive Lehrerin in der F____, die in die
Kindergarten- und Schul- respektive Tagesstrukturzeiten der Tochter fällt, sehr
gut mit den Betreuungspflichten vereinbaren.
4.3.8 Bei
der F____ ist es der Berufungsbeklagten möglich, ab Februar 2019 im Bereich ihres
erlernten Berufs ein Einkommen von CHF 1‘367.85 und damit nur CHF 132.15
weniger als in der Pflege zu erzielen. Unter diesen Umständen ist es nicht
sinnvoll und für die Berufungsbeklagte auch nicht zumutbar, dass sie die
Tätigkeit bei der F____ aufgibt und mit ungewissem Ausgang versucht, nun mit 46 Jahren
im neuen Berufsfeld der Pflege Fuss zu fassen. Dies auch im Hinblick darauf,
dass – jedenfalls mittel- und langfristig gesehen –, ihre Erwerbsaussichten im
Bereich Erziehung und Pädagogik besser sind als im auch körperlich sehr
belastenden Pflegebereich. So besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sie bei
der F____ als Lehrerin arbeiten und dabei einen etwas höheren Lohn (brutto
CHF 25.–) erzielen kann. Der angefochtene Entscheid ist folglich
dahingehend zu korrigieren, dass der Berufungsbeklagten ab März 2019 ein Einkommen
von CHF 1‘367.85 angerechnet wird.
- Bedarf
des Berufungsklägers
In der Berufung (Ziff.
24 und 26) macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ihm die Kosten
für den Liegenschaftsunterhalt von CHF 1‘177.30 für Hypotheken/Darlehen
und CHF 372.55 für Unterhalt zu Unrecht nicht angerechnet.
Das Zivilgericht
berücksichtigte im angefochtenen Entscheid (E. 3.5) beim Bedarf des
Berufungsklägers für die Wohnkosten Hypothekarzinsen von CHF 947.– pro Monat
und Nebenkosten inklusive Reparaturen von CHF 300.–, somit insgesamt 1‘250.–.
Es stellte fest, Zinszahlungen für ein Darlehen der E____ GmbH seien nicht
belegt und für die Verwaltung der Liegenschaft durch seine eigene GmbH könne
der Berufungskläger im Rahmen der Unterhaltsberechnung keine Kosten geltend
machen.
In der
Berufungsbeilage 17 weist der Berufungskläger nach, dass er der E____ GmbH
tatsächlich pro Monat CHF 230.– Zins für ein Darlehen und CHF 250.– für
Verwaltung und Administration des Gebäudes bezahlt hat, dies jedenfalls im
Jahre 2017, für das Jahr 2018 fehlen entsprechende Zahlungsnachweise. Die
Zahlungen für Verwaltung und Administration können, wie bereits die Vorinstanz
korrekt festgestellt hat, trotz Nachweises bei der Berechnung des Unterhalts
nicht berücksichtigt werden. Dass bei der Verwaltung einer selbstbewohnten
Liegenschaft ein gewisser administrativer Aufwand entsteht, ist normal und wird
bei der Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs nicht als Wohnkosten
berücksichtigt. Da der Berufungskläger einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer der E____ GmbH ist, dürfte er sich mit der Pauschale für
Verwaltung und Administration zudem für seine eigene Tätigkeit bezahlen.
In Bezug auf die
Darlehenszinsen ist Folgendes festzuhalten: Die E____ GmbH hat dem Berufungskläger
gemäss dessen Angaben ein Darlehen von CHF 30‘000.– für den Erwerb der
Liegenschaft gewährt. Dieses ist laut Rechnungen zu 9,2 % zu verzinsen,
was einem monatlichen Zins von CHF 230.– entspricht (vgl. Berufungsbeilage
17 S. 2 [Rechnung der E____ vom 16.01.2017]). Dieser Zinssatz erscheint
angesichts der aktuellen Hypothekarzinsen indes als offensichtlich übersetzt;
bei einer entsprechenden Hypothek würde die monatliche Belastung unter
CHF 20.– liegen und nicht weiter ins Gewicht fallen. Es kommt dazu, dass
der Berufungskläger den Zins wirtschaftlich betrachtet sich selber bezahlt,
weil er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E____ Gmbh ist. Schliesslich
hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, auch im
Berufungsverfahren lediglich Zinszahlungen aus dem Jahre 2017 belegt, aber keine
aktuellen Zinszahlungen für die Periode ab April 2018 nachgewiesen. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Darlehenszinsen
von monatlich CHF 230.– bei der Berechnung des Bedarfs des
Berufungsklägers nicht berücksichtigt hat.
- Bedarf
der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter
6.1.
6.1.1 Der
Berufungskläger moniert ausserdem, dass im angefochtenen Entscheid bei der
Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu hohe Krankenkassenprämien und
bei der Tochter zu Unrecht ein Selbstbehalt berücksichtigt worden sei (vgl. Berufung
Ziff. 25 f.)
Das Zivilgericht
berücksichtigte mangels aktualisierter Unterlagen beim Bedarf der
Berufungsbeklagten eine Krankenkassenprämie von CHF 380.– und selbst getragene
Arztkosten von CHF 50.– und beim Bedarf des Kindes eine Krankenkassenprämie von
CHF 153.– und selbst getragene Krankheitskosten von CHF 50.– (angefochtener
Entscheid E. 3.6 f.). Der Berufungskläger macht geltend, aus den Kontoauszügen
sei ersichtlich, dass die Krankenkassenprämien zusammen nur CHF 438.50
betrügen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte
Prämienverbilligungen erhalte und/oder die Franchise erhöhte worden sei und die
Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten deshalb tatsächlich bloss CHF 286.–
betrage (Berufung Ziff. 25 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies nicht
explizit, sondern macht bloss geltend, sie werde keine Prämienverbilligung mehr
erhalten beziehungsweise Prämienverbilligungen für das Jahr 2018 zurückzahlen
müssen, weil sie die Nachzahlung der Arbeitslosenkasse erhalten habe und einen
Anteil des Bonus erhalten werde (vgl. Berufungsantwort Ziff. 79). Zudem reicht
sie Belege für die Krankenkassenprämien und die Prämienverbilligung ein
(Berufungsantwortbeilagen 4 f.).
Gemäss den
Versicherungspolicen betragen die Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherungen der Berufungsbeklagten
pro Monat total CHF 559.90 im Jahr 2018 und CHF 595.50 im Jahr 2019. Zur
Berechnung der Unterhaltsbeiträge für November 2018 bis Februar 2019 wird von
einer Durchschnittsprämie von CHF 577.70 ausgegangen (2 x CHF 559.90 + 2 x CHF 595.50
/ 4 = CHF 577.70). Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
und die Zusatzversicherungen des Kindes betragen gemäss den Policen pro Monat
total CHF 160.60 im Jahr 2018 und CHF 165.90 im Jahr 2019. Zur Berechnung der
Unterhaltsbeiträge für November 2018 bis Februar 2019 wird von einer Durchschnittsprämie
von CHF 163.25 ausgegangen (2 x CHF 160.60 + 2 x CHF 165.90 / 4 = CHF 163.25).
Gemäss der
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 13. Dezember 2017 betragen die
Prämienverbilligungen bei einem massgebenden Einkommen von CHF 50‘940.– ab
Januar 2018 pro Monat CHF 202.– für die Berufungsbeklagte und CHF 80.– für das
Kind (Berufungsantwortbeilage 4). Das massgebliche Einkommen der aus der
Berufungsbeklagten und dem Kind bestehenden Haushaltseinheit umfasst das
Einkommen der Berufungsbeklagten, die Unterhaltsbeiträge für die
Berufungsbeklagte und das Kind, die Kinderzulagen sowie den Anteil der
Berufungsbeklagten und des Kindes am Bonus. Unter Zugrundelegung der
Krankenkassenprämien gemäss den Versicherungspolicen ohne Prämienverbilligung
beträgt es – geschätzt – für die Zeit von April bis Oktober 2018 über CHF
55‘000.– und unter CHF 57‘000.–, für die Zeit von November 2018 bis
Februar 2019 über CHF 61‘000.– und unter CHF 63‘000.– sowie für die Zeit von
März bis Juli 2019 und ab August 2019 über CHF 67‘000.– und unter CHF 69‘000.–.
Damit betragen die kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien der
Berufungsbeklagten und des Kindes für die betreffenden Perioden schätzungsweise
CHF 128.– und CHF 65.–, CHF 53.50 und CHF 65.– (Durchschnitt 2018 und
2019) sowie CHF 25.– und CHF 66.– (vgl. Anhang zu § 22 Abs. 2 der
Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]
in den vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019 geltenden
Versionen). Folglich sind beim Bedarf der Berufungsbeklagten und des Kindes in
den jeweiligen Perioden (vgl. dazu unten E. 7) nach Abzug der geschätzten
Prämienverbilligungen die folgenden Krankenkassenprämien zu berücksichtigen: Phase
1: CHF 431.90 und CHF 95.60; Phase 2: CHF 524.20 und CHF 98.25
sowie Phase 3 und Phase 4: CHF 570.50 und CHF 99.90.
6.1.2 Der
Berufungskläger macht geltend, beim Kind seien der Selbstbehalt respektive die
Franchise Null (Berufung Ziff. 25). Für Kinder wird zwar keine Franchise
erhoben (Art. 64 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR
832.10]). Auch Kinder müssen sich jedoch bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
von CHF 350.– mit einem Selbstbehalt von 10 % an den Kosten der erbrachten Leistungen
beteiligen (Art. 64 Abs. 1 f. und 4 KVG; Art. 103 Abs. 2 Verordnung über die
Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Der Selbstbehalt wird auch auf der
Versicherungspolice erwähnt (Berufungsbeilage 18). Die Behauptung des
Berufungsklägers, der Selbstbehalt sei gemäss der Police Null (Berufung Ziff.
25), ist somit aktenwidrig. Gemäss der in der Berufung nicht beanstandeten
Feststellung des Zivilgerichts benötigt das Kind offenbar orthopädische
Schuheinlagen (angefochtener Entscheid E. 3.7). Schuheinlagen werden
grundsätzlich von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet
(Kommentierte Mittel- und Gegenständeliste vom 1. April 2019 Ziff. 23 und
Positions-Nr. 23.01.01.00.1). Dass sie von den Zusatzversicherungen des Kindes
vergütet werden, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen ist es
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auch beim Kind für selbst getragene
Krankheitskosten CHF 50.– monatlich berücksichtigt hat.
6.2
6.2.1 Schliesslich
beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs
der Tochter C____ ab November 2018 Drittbetreuungskosten von monatlich CHF
167.– und ab Juni 2019 Drittbetreuungskosten von CHF 250.– berücksichtigt
hat.
6.2.2 Gemäss
dem Betreuungsvertrag (Berufungsantwortbeilage 6) wurde das Kind ab Mitte März
2018 im folgenden Umfang in der Kinderkrippe betreut: Montag, Dienstag und
Freitag Mittagstisch, Mittwoch ab 12:00 Uhr und Nachmittagsbetreuung sowie
Ferienbetreuung 3 %. Der Elternbeitrag an die Betreuungskosten beträgt
CHF 167.– pro Monat.
Alle Kinder und
Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt unterstehen der Schulpflicht
(§ 55 Schulgesetz [SG 410.100]). Diese dauert bis zum erfolgreichen Abschluss
der Volksschule, längstens aber bis zum Schluss des Schuljahres, in dem das 16.
Altersjahr zurückgelegt worden ist (§ 56 Abs. 5 Schulgesetz). Die Volksschule
gliedert sich in zwei Jahre Kindergarten, sechs Jahre Primarschule und drei
Jahre Sekundarschule (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, § 5 und § 32 Abs. 3 Schulgesetz). Das
Schuljahr beginnt um Mitte August an dem vom Erziehungsrat alljährlich
festzusetzenden Tag (§ 67 Schulgesetz). Mit dem Beginn jedes Schuljahres werden
die Kinder schulpflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte
Altersjahr begonnen haben (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz). Kinder, die zwischen
dem 1. August und dem 31. Januar das fünfte Altersjahr beginnen und deren
Entwicklungsstand den Anforderungen des Kindergartens entspricht, können
vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden (§ 56 Abs. 2 Schulgesetz). Das
Kind wurde am 14. September 2012 geboren. Folglich trat es im August 2017 in
den Kindergarten ein und wird im August 2019 in die Primarschule übertreten. Im
Kindergarten findet der Unterricht von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00
und am Montag oder Dienstag von 14:00 bis 16:00 statt
(https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/kindergarten.html). In
der ersten und zweiten Klasse der Primarschule findet der Unterricht von Montag
bis Freitag von 08:00 bis 12:15 Uhr und an einem Nachmittag von 14:00 bis 15:45
Uhr statt (https://www.volksschulen.bs.ch/schulsystem/primarstufe/primarschule.html#page_section3_section2).
6.2.3 Von
Oktober 2018 bis Januar 2019 beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten
bei der F____ 6.25 Stunden pro Woche. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom
31. Oktober 2018 erklärte die Berufungsbeklagte, bei der F____ müsse sie am
Mittag und am Nachmittag arbeiten (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018
S. 10). Gemäss der Berufungsantwort kann sie dort vor allem am Nachmittag arbeiten
(Berufungsantwort Ziff. 46). Bei einer Verteilung auf mehrere Mittage und einen
Nachmittag ist es nachvollziehbar, dass die Drittbetreuung erforderlich ist.
Für die Zeit von November 2018 bis Februar 2019 sind deshalb
Drittbetreuungskosten von CHF 167.– zu berücksichtigen. Dafür, dass die Drittbetreuung
erforderlich ist, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sie vom Kanton
unterstützt wird. Seit Februar 2019 beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten
20 Stunden pro Woche. Damit wird der Drittbetreuungsbedarf deutlich höher
ausfallen. Allerdings hat die Berufungsbeklagte erklärt, sie werde den Umfang
der Drittbetreuung erst auf Anfang des Schuljahrs 2019/2020 erhöhen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5). Folglich ist für die Zeit von März bis Juli
2019 weiterhin von Drittbetreuungskosten von CHF 167.– auszugehen. Für die Zeit
ab August 2019 ist mit dem Zivilgericht von geschätzten Drittbetreuungskosten
von CHF 250.– auszugehen.
6.2.4 Betreffend
den Mittagstisch macht der Berufungskläger geltend, Nahrungsmittel und
Verpflegung seien bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten und nicht
nochmals extra zu vergüten (Berufung Ziff. 27). Die Berufungsbeklagte behauptet
demgegenüber in der Berufungsantwort (Ziff. 28), der Betrag für die Drittbetreuungskosten
decke den Mittagstisch nicht ab. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar,
denn gemäss Betreuungsvertrag ist der Mittagstisch in den mit dem Elternbeitrag
von CHF 167.– abgegoltenen Betreuungskosten enthalten. Ein zusätzlicher
Essensbeitrag wird weder im Betreuungsvertrag noch in den auf der Website der
Kinderkrippe publizierten Tarifen (http://[...]html) erwähnt. Folglich ist
davon auszugehen, dass im Beitrag von CHF 167.– auch ein solcher an die Kosten
der Mittagessen enthalten ist. Dies wurde von der Berufungsbeklagten anlässlich
der Verhandlung des Appellationsgerichts im Übrigen ausdrücklich bestätigt
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dies steht der Berücksichtigung des
gesamten Beitrags beim Bedarf des Kindes aber nicht entgegen, weil für
Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sogar bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Zuschlag zum Grundbetrag
berücksichtigt wird, so notabene auch beim Berufungskläger.
6.3 Die
Kosten von Hobbies sind bei der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzminimum grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie bereits das
Zivilgericht zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.7; SIX,
a.a.O., N 2.72). Selbstverständlich kann das Kind seine Hobbies wie Tanzen und
Schwimmen weiterhin ausüben. Die von der Berufungsbeklagten dafür geltend
gemachten CHF 100.– pro Monat sind jedoch aus dem Grundbetrag und/oder dem
Überschuss zu finanzieren.
- Berechnung
des Unterhalts
7.1 Aufgrund
dieser Verhältnisse sind nun die Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten und
der gemeinsamen Tochter zu ermitteln, wobei ausgehend insbesondere von den
unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehefrau verschiedene Phasen zu
bilden sind. In einer ersten Phase von April bis und mit Oktober 2018 wird bei
der Unterhaltsberechnung kein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt; mit der
Vorinstanz wird ihr effektiv erzieltes Einkommen aus der
Arbeitslosenversicherung und ihr Septemberlohn bei der F____ bei der Berechnung
des Bonusbeteiligung berücksichtigt. In einer zweiten Phase von November 2018
bis Februar 2019 ist von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 455.33 auszugehen.
Ab der dritten Phase von März 2019 bis Juli 2019 ist von einem Einkommen der
Ehefrau von CHF 1‘367.85 auszugehen. In einer vierten Phase ab August 2019
schliesslich sind die höheren Drittbetreuungskosten der Tochter ab
Schuleintritt zu berücksichtigen.
Der Klarheit
halber ist festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.5, 3.6)
vorgenommene Schätzung der laufenden Steuerlast der Ehegatten von diesen nicht beanstandet
wird und angemessen ist. Da die Einkommen und die Summe der Unterhaltsbeiträge
in der Phase 1 (April bis Oktober 2018), der Phase 2 (November 2018 bis Februar
2019) sowie in den Phasen 3 und 4 (März bis Juli 2019 und ab August 2019)
gemäss dem vorliegenden Entscheid nicht wesentlich von denjenigen in der Phase
1 (April bis Oktober 2018), der Phase 2 (November 2018 bis Mai 2019) und der
Phase 3 (ab Juni 2019) gemäss dem angefochtenen Urteil abweichen, können nachfolgend
für die Phase 1, die Phase 2 sowie die Phasen 3 und 4 die vom Zivilgericht
geschätzten Steuerbeträge für die Phase 1, die Phase 2 und die Phase 3
grundsätzlich übernommen werden.
7.2 Demnach
sind folgende Unterhaltsberechnungen vorzunehmen:
7.2.1 April
bis und mit Oktober 2018
Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt CHF 7‘920.–,
inklusive 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen und Bonus. Ein Einkommen
der Ehefrau wird nicht berücksichtigt.
Der Bedarf des Ehemannes setzt sich in dieser Zeit, entsprechend der
korrekten Berechnung der Vorinstanz, aus CHF 1‘200.– Grundbetrag,
CHF 1‘250.– Wohnkosten, CHF 390.– Krankenkassenprämien, CHF 50.–
selbst getragene Krankheitskosten, CHF 220.– auswärtiges Essen, CHF 43.–
Versicherungen, CHF 495.– laufende Steuerlast zusammen und beträgt CHF
3‘648.–. Der Barbedarf der Ehefrau setzt sich zusammen aus CHF 1‘350.–
Grundbetrag Alleinerziehende, CHF 887.– Mietanteil, CHF 431.90
Krankenkassenprämien, CHF 50.– selbst getragene Krankheitskosten,
CHF 80.– U-Abo, CHF 43.– Versicherungen, CHF 220.– laufende
Steuer und beträgt CHF 3‘061.90. Der Barbedarf von C____ setzt sich
zusammen aus CHF 400.– Grundbetrag, CHF 443.– Mietzinsanteil, CHF 95.60
Krankenkassenprämien, CHF 50.– selbst getragene Krankheitskosten und
beträgt CHF 988.60, wovon CHF 200.– durch die Kinderzulagen gedeckt
sind.
Einkommen Ehemann 7‘920.–
Einkommen Ehefrau:
0.– 7‘920.–
Bedarf Ehemann 3‘648.–
Bedarf Ehefrau 3‘061.90
Bedarf Kind 788.60 7‘498.50
Überschuss 421.50
Der Überschussanteil
der Eltern beträgt je CHF 168.60, der Überschussanteil des Kindes CHF 84.30.
Der
Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem
Überschussanteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber
decken kann (Betreuungsunterhalt), zusammen und beträgt somit in dieser Phase
CHF 3‘935.–, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 3‘062.– Betreuungsunterhalt
sind. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach in dieser
Phase, in Beachtung des Verbots der reformatio in peius CHF 166.–,
entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid.
7.2.2 November
2018 bis Februar 2019
In dieser
zweiten Phase sind das Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der F____ von CHF
455.33, entsprechend leicht veränderte Steuerbeträge bei beiden Parteien (Ehemann
CHF 510.–, Ehefrau CHF 300.–), veränderte Krankenkassenprämien bei Ehefrau
und Kind (oben E. 6.1.1: Ehefrau CHF 524.20, Kind CHF 98.25) sowie
Drittbetreuungskosten von CHF 167.– und die Kosten des U-Abos für das Kind
von CHF 53.– zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen Ehemann
7‘920.–
Einkommen Ehefrau
455.33 8‘375.33
Bedarf Ehemann 3‘663.–
Bedarf Ehefrau 3‘234.20
Bedarf Kind 1‘011.25 7‘908.45
Überschuss 466.88
Der Überschussanteil
der Eltern beträgt je CHF 186.75, der Überschussanteil des Kindes CHF 93.37.
Der
Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschuss-anteil
sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann
(Betreuungsunterhalt) zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF 3‘884.–,
zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 2‘779.– Betreuungsunterhalt sind. Der
Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 187.–.
7.2.3 März
bis Juli 2019
In der dritten
Phase sind insbesondere das höhere Erwerbseinkommen der Ehefrau von
CHF 1‘367.85 bei der F____, leicht veränderte Steuerbeträge bei beiden
Parteien (Ehemann CHF 590.–, Ehefrau CHF 475.–) ) sowie die höheren
Krankenkassenprämien bei Ehefrau und Tochter (CHF 570.50, 99.90) zu
berücksichtigen. Es ergibt sich somit folgende Unterhaltsberechnung:
Einkommen Ehemann 7‘920.–
Einkommen Ehefrau: 1‘367.85 9‘287.85
Bedarf Ehemann 3‘743.–
Bedarf Ehefrau 3‘455.50
Bedarf Kind 1‘012.90 8‘211.40
Überschuss 1‘076.45
Der Überschussanteil
der Eltern beträgt je CHF 430.58, der Überschussanteil des Kindes CHF 215.29.
Der
Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem Überschuss-anteil
sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber decken kann
(Betreuungsunterhalt), zusammen und beträgt somit in dieser Phase CHF 3‘316.–,
zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 2‘088.– Betreuungsunterhalt. Der
Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 431.–, wird
aber wegen des Verbots der reformatio in peius in der Periode März bis
Mai 2019 auf CHF 200.– heruntergesetzt.
7.2.4 ab
August 2019
Ab August 2019
sind die erhöhten Fremdbetreuungskosten für C____ von geschätzt rund
CHF 250.– monatlich zu berücksichtigen, was zu folgender
Unterhaltsberechnung führt:
Einkommen Ehemann 7‘920.–
Einkommen Ehefrau: 1‘367.85 9‘287.85
Bedarf Ehemann 3‘743.–
Bedarf Ehefrau 3‘455.50
Bedarf Kind 1‘095.90 8‘294.40
Überschuss 993.45
Der Überschussanteil
der Eltern beträgt je CHF 397.38, der Überschussanteil des Kindes CHF 198.69.
Der
Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barbedarf des Kindes, seinem
Überschussanteil sowie aus dem Bedarf der Mutter, soweit diese ihn nicht selber
decken kann (Betreuungsunterhalt) zusammen und beträgt somit in dieser Phase
CHF 3‘382.–, zuzüglich Kinderzulagen, wovon CHF 2‘088.– Betreuungsunterhalt.
Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt demnach CHF 397.–.
- Lohnabrechnung
Der
Berufungskläger beantragte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe
vom 15. Oktober 2018, die Berufungsbeklagte sei anzuhalten, ihm monatlich
unaufgefordert ihre Lohnabrechnungen auszuhändigen. Das Zivilgericht erwähnte
diesen Antrag zwar im Sachverhalt, äusserte sich dazu aber nicht. Jeder
Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen verlangen (Art. 170
Abs. 1 ZGB). Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten
verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Da die Berufungsbeklagte im
Stundenlohn angestellt ist und ihr Einkommen deshalb variieren kann, hat der
Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse an der monatlichen Zustellung
ihrer Lohnabrechnungen. Folglich ist die Berufungsbeklagte in Ergänzung des
angefochtenen Entscheids zu verpflichten, dem Berufungskläger monatlich
unaufgefordert eine Kopie ihrer Lohnabrechnung zukommen zu lassen.
- Weitere
Rügen und Vorbringen
9.1. Mit
der Berufung beantragt der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren explizit die
Abänderung einzig der Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und im
Übrigen im Rechtsbegehren Ziff. 5 explizit dessen Bestätigung. Die
Bezahlung eines Anteils des Bonus ist in Ziff. 3 des Entscheids geregelt.
Dieser Teil des Entscheids ist gemäss den unmissverständlichen
Berufungsanträgen allerdings nicht angefochten. Folglich ist er in
Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rügen betreffend den Bonus (Berufung
Ziff. 29) ist deshalb nicht einzutreten.
Im Übrigen wären
diese ohnehin unbegründet. Es ist zwar richtig, dass der im April 2018
ausbezahlte Bonus für das Jahr 2017 und damit teilweise für die Zeit vor der
Trennung und vollständig für die Zeit vor dem Abänderungsgesuch der
Berufungsbeklagten ausgerichtet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Tochter und die Ehefrau einen Anspruch auf einen Anteil am Bonus haben.
Materiell stützen sich die Unterhaltsansprüche vor und nach der Trennung auf
Art. 285 und Art. 163 ZGB. Zudem ist bei schwankenden Einkommen für die
Bemessung des Unterhaltsbeitrags auf den Durchschnitt mehrerer Jahre
abzustellen (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.4). Dies bedeutet nichts
anderes, als dass für die Bemessung des aktuell geschuldeten Unterhaltsbeitrags
auf das mit der Erwerbstätigkeit in früheren Perioden erzielte Einkommen
abgestellt wird. Dass die Höhe des Bonus variabel ist und der Berufungskläger
keinen Anspruch darauf hat, steht dessen Berücksichtigung nicht entgegen. Ein
Bonus ist je nach Ausgestaltung als Lohn, als Gratifikation oder als gemischte
Vergütung zu qualifizieren (Emmel,
in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 322d OR N 4). Charakteristisch für die Gratifikation
ist ihre Freiwilligkeit. Diese kann sich auf die Ausrichtung als solche
und/oder auf die Höhe der Gratifikation beziehen (Emmel, a.a.O., Art. 322d OR N 1). Trotzdem sind
Gratifikationen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach einhelliger Auffassung
zu berücksichtigen (statt vieler SIX, a.a.O., N 2.128 und 2.130; Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N
127). Dass der Berufungskläger gemäss seinen Behauptungen zur Erreichung des
Bonus auch in seiner Freizeit Arbeit hat leisten müssen, steht der Berücksichtigung
ebenfalls nicht entgegen. Ein gewisser, wenn überhaupt auch bisher geleisteter
überobligatorischer Einsatz im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist
dem Berufungskläger ohne Weiteres zumutbar. Allfällige Leistungen für den
Arbeitgeber in der Freizeit sind gleich zu behandeln wie Überstunden. Die
Leistung von Überstunden bildet in aller Regel eine zumutbare Mehrbelastung (Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N
135). Leistet ein Ehegatte Überstunden und werden diese ausbezahlt, so ist
dieses Einkommen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Überstunden nach
den konkreten Umständen den von einem Arbeitnehmer in dieser Position
üblicherweise erwarteten Umfang sprengen (SIX, a.a.O., N 2.135). Dafür, dass
allfälliger Einsatz des Berufungsklägers in der Freizeit den von einem
Arbeitnehmer in seiner Position üblicherweise erwarteten Umfang überschritten
hätte, besteht kein Hinweis.
9.2 Die
Erstattung der Hälfte der Kosten des Kurses Pflegehelfer […] ist in Ziff. 4
des angefochtenen Entscheides geregelt. Dieser Teil des Entscheids ist gemäss
den unmissverständlichen Berufungsanträgen nicht angefochten. Folglich ist er
in Teilrechtskraft erwachsen. Auf die Rügen betreffend die Kurskosten (Berufung
Ziff. 30) ist deshalb nicht einzutreten.
Im Übrigen sind auch
diese unbegründet. Die Behauptung, das Arbeitsamt hätte die Kurskosten teilweise
oder ganz übernommen, wenn die Berufungsbeklagte den Kurs wie ursprünglich
vorgesehen absolviert hätte, ist unsubstanziiert und unbelegt. Da die
Kurskosten für den Fall des Einstiegs der Berufungsbeklagten in den
Pflegebereich zum Lebensbedarf der Familie gehören, ist es auch nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht den Berufungskläger bedingt zur Tragung der Hälfte
dieser Kosten verpflichtet hat, sofern die Berufungsbeklagte sich überhaupt dazu
entschliesst, diesen Kurs zu absolvieren.
9.3 Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Ziff. 5 des angefochtenen
Entscheids geregelt. Dieser Teil des Entscheids ist gemäss den unmissverständlichen
Berufungsanträgen nicht angefochten. Folglich ist er in Teilrechtskraft
erwachsen. Auf die Rügen betreffend die erstinstanzlichen Kosten (Berufung
Ziff. 31 f.) ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen begründete das
Zivilgericht seinen Kostenentscheid eingehend (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.2) und fehlt in der Berufung jegliche Auseinandersetzung mit den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz.
9.4 Die
Vorbringen in den Ziff. 33 – 36 der Berufung betreffen das Eheschutzverfahren
und die Situation der gemeinsamen Tochter C____, sind für den Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens irrelevant und scheinen lediglich der unnötigen
Stimmungsmache zu dienen.
- Editionsbegehren
In der Berufung
hat der Berufungskläger auch diverse Editionsbegehren gestellt. Mit Verfügung
vom 21. Januar 2019 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die
Berufungsbeklagte zur Einreichung ihrer Kontoauszüge für die Zeit vom 1. August
bis 31. Dezember 2018, ihres Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen September
bis Dezember 2018 bei der F____, der Belege für Krankenkassenprämien-Verbilligungen
aufgefordert. Die übrigen Editionsbegehren hat er mit kurzer Begründung abgewiesen
unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts. Die
Relevanz der übrigen Unterlagen, insbesondere der Dokumente des
Erziehungsdepartements „Anpassung des Betreuungsvertrages laut der Verfügung
des Erziehungsdepartement Basel-Stadt vom 10. April 2018“, der Kontoauszüge der
[…] für die Zeit vom 22. März bis November 2017 und der in […] vorhandenen Bankkonten
der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren wird vom Berufungskläger
nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Abweisung der Editionsbegehren
a, b und d mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Januar 2019 ist deshalb
zu bestätigen.
- Kosten
des Berufungsverfahrens
Im Ergebnis
unterliegen beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren teilweise. Das Gericht kann
in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO, insbesondere vom Grundsatz der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens,
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. lit. c
ZPO). Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass das Berufungsverfahren
ausschliesslich vom Berufungskläger veranlasst wurde und sich die
Berufungsbeklagte mit dem Entscheid des Zivilgerichts abgefunden hätte (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 11). Die Anträge der Berufungsbeklagten beschlagen zudem
einzig die Kinderunterhaltsbeiträge, welche vom Appellationsgericht im Rahmen
des Berufungsverfahrens infolge der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatze
ohnehin von Amtes wegen hätten abgeklärt und festgelegt werden müssen. Die
Abänderungen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid beruhen zudem
insbesondere auf dem Novum, dass die Berufungsbeklagte unterdessen ihre
Tätigkeit bei der F____ hat ausbauen und ihr Erwerbseinkommen bereits hat
steigern können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, dass die Prozesskosten
des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der
Berufungsbeklagten auferlegt werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass rund 4
Seiten der 21-seitigen Berufungsschrift für das Verfahren nicht relevant sind
(vgl. E. 9.4), aber für die Vertretung der Berufungsbeklagten und für das
Gericht Mehraufwand bedeutet haben.
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 900.– werden demnach dem
Berufungskläger in der Höhe von CHF 675.– und der Berufungsbeklagten in der
Höhe von CHF 225.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des
Berufungsklägers von CHF 900.– verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger noch CHF 225.– an die Prozesskosten zu bezahlen hat.
Die Parteikosten
des Berufungsklägers betragen laut Honorarnote seines Vertreters
CHF 4‘493.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 346.–. Die
Parteikosten der Berufungsbeklagten betragen laut Honorarnote ihrer Vertreterin
CHF 4‘037.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 310.90. Von den
Vertretungskosten von insgesamt CHF 9‘187.60 hat der Berufungskläger somit
insgesamt CHF 6‘890.70, die Berufungsbeklagte CHF 2‘296.90 zu tragen.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung
von CHF 2‘051.50 zu bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Ziffern 3–5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018
(EA.2017.14680) sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Ziffern 1 und 2
des Entscheids des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2018 (EA.2017.14680) werden
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- In
Abänderung von Ziff. 8 des Entscheids vom 23. Oktober 2017 wird der Ehemann verpflichtet,
der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab April 2018 bis und mit Oktober 2018
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘101.– zuzüglich
Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3‘935.– (darin enthalten CHF 3‘062.–
Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt
sind.
In
der Zeit von November 2018 bis Februar 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau
monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘071.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen, wovon CHF 3‘884.– (darin enthalten CHF 2‘779.–
Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____
bestimmt sind.
In der
Zeit von März bis Mai 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘516.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,
wovon CHF 3‘316.– (darin enthalten CHF 2'088.– Betreuungsunterhalt)
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.
In der
Zeit von Juni bis Juli 2019 bezahlt der Ehemann der Ehefrau monatlich im Voraus
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘747.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,
wovon CHF 3‘316.– (darin enthalten CHF 2'088.– Betreuungsunterhalt)
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt sind.
Ab August 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau an den Unterhalt monatlich im Voraus CHF 3‘779.– zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 3‘382.– (darin enthalten CHF 2‘088.–
Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter C____
bestimmt sind.
- Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus, 100 %-Pensum) des Ehemannes von CHF
7‘420.– bei der D____ sowie von CHF 500.– bei der E____ GmbH. Bei der Ehefrau
wird von folgenden monatlichen Einkommen ausgegangen:
-
April bis Oktober 2018: kein Einkommen
-
November 2018 bis und mit Februar 2019:
durchschnittlich CHF 455.– netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen)
-
ab März 2019: CHF 1‘368.– netto (50
%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).
Beim
Bedarf der Familie wird von folgenden Beträgen ausgegangen:
- April bis und mit Oktober 2018:
Ehemann: CHF 3‘648.–
Ehefrau: CHF 3‘062.–
C____:
CHF 989.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–)
- November 2018 bis und mit Februar 2019:
Ehemann: CHF 3‘663.–
Ehefrau: CHF 3‘234.–
C____:
CHF 1‘211.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–)
- März bis und mit Juli 2019:
Ehemann: CHF 3‘743.–
Ehefrau: CHF 3‘456.–
C____:
CHF 1‘213.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–)
Ehemann: CHF 3‘743.–
Ehefrau: CHF 3‘456.–
C____:
CHF 1‘296.– (abzüglich Kinderzulage von CHF 200.–)
Die Ehefrau hat dem Ehemann monatlich unaufgefordert
eine Kopie ihrer Lohnabrechnung zukommen zu lassen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 900.– werden dem Berufungskläger zu drei
Vierteln und der Berufungsbeklagten zu einem Viertel auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 900.– verrechnet,
sodass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 225.– zu erstatten hat.
Der Berufungskläger hat
der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘051.50 zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.