Appeal dismissed for non-payment of advance costs

ZB.2018.55Tribunale superiore / Giudice unico29 apr 2019Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A father appealed a Basel-Stadt civil judgment in a divorce-related maintenance matter and sought legal aid. The appellate judge denied legal aid and ordered an advance payment of costs, then granted a non-extendable grace period after the first deadline expired. Because the advance was still unpaid, the court held that the appeal could not be entered into under Art. 101(3) CPC. The court also noted that the father’s substantive complaints about alleged new expenses, lack of contact with the minor child, and missing bank details would not have altered the outcome even on the merits. No court costs were imposed for the appeal proceedings.

Massima Omnilex

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist; bei unbenutztem Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Materielle Vorbringen bleiben unbeachtlich; sie können das Nichteintreten nicht heilen. Im Unterhaltsrecht bleibt der Anspruch minderjähriger Kinder grundsätzlich voraussetzungslos und unabhängig vom persönlichen Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil. Unbewiesene oder bereits berücksichtigte Mehrkosten vermögen eine Unterhaltsanpassung nicht zu begründen (consid. 3).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2018.55

ENTSCHEID

vom 29. April 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) erhob am 28. Dezember 2018 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'350.– zu leisten. Diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. Januar 2019 zur Abholung gemeldet, aber innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt. Sie gilt deshalb als am 17. Januar 2019 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Verfügung vom 7. Februar 2019). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. Februar 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. März 2019. Gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Die nicht abgeholte Verfügung vom 7. Januar 2019 legte er der Verfügung vom 7. Februar 2019 bei. Auch innert der Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Zur Begründung kann auf die Erwägung 3 der Verfügung vom 7. Januar 2019 verwiesen werden. Insbesondere ändern die behaupteten, aber nicht bewiesenen neuen Schulungs- und Betreuungskosten der aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder in Nigeria nichts am vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbetrag für die gemeinsame Tochter mit der Berufungsbeklagten. Das Zivilgericht rechnete dem Berufungskläger solche Kosten bereits im Gesamtbetrag von CHF 696.– an, obwohl der Berufungskläger keine Belege für Auslagen in dieser Höhe vorgelegt hatte (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3). Auch der angeblich fehlende Kontakt zur unterhaltsberechtigten minderjährigen Tochter hat keinen Einfluss auf den geschuldeten Unterhalt. Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen grundsätzlich voraussetzungslosen Unterhaltsanspruch (vgl. Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, N 1). Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist mithin unabhängig von deren Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil geschuldet. Schliesslich hat auch der geltend gemachte Umstand, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre Kontodaten nicht bekannt gegeben habe, keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 (F.2018.59) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Parole chiave

advance paymentlegal aidnon-entrymaintenanceminor childservice by collection noticeappealcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal had to be entered into despite failure to pay the ordered cost advance after an unsuccessful legal-aid request.

Decisione estratta

The appeal was not entered into because the appellant did not pay the advance costs even after the non-extendable grace period.

Motivazione estratta

After proper service of the order, the appellant ignored both the initial deadline and the grace period. Under Art. 101(3) CPC, the court had to refuse entry into the appeal.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's substantive objections could change the result on the merits.

Decisione estratta

No. Even if the appeal had been admissible, it would have failed.

Motivazione estratta

The alleged new schooling and care costs for children in Nigeria were unsupported and had already been taken into account by the lower court; lack of contact with the minor child does not affect the child's unconditional maintenance claim; lack of bank details was irrelevant.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.