Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.55
ENTSCHEID
vom 29. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018
betreffend Abänderung des
Scheidungsurteils
Erwägungen
A____
(Berufungskläger) erhob am 28. Dezember 2018 Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit
Verfügung vom 7. Januar 2019 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 4.
Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'350.– zu leisten. Diese mit Gerichtsurkunde
versandte Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. Januar 2019 zur Abholung
gemeldet, aber innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt. Sie gilt
deshalb als am 17. Januar 2019 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Verfügung vom 7. Februar
2019). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen
war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. Februar
2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. März 2019. Gleichzeitig
drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss
Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Die nicht
abgeholte Verfügung vom 7. Januar 2019 legte er der Verfügung vom 7. Februar
2019 bei. Auch innert der Nachfrist leistete der Berufungskläger den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Selbst wenn auf
die Berufung eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Zur Begründung
kann auf die Erwägung 3 der Verfügung vom 7. Januar 2019 verwiesen werden.
Insbesondere ändern die behaupteten, aber nicht bewiesenen neuen Schulungs- und
Betreuungskosten der aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder in Nigeria
nichts am vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbetrag für die gemeinsame
Tochter mit der Berufungsbeklagten. Das Zivilgericht rechnete dem Berufungskläger
solche Kosten bereits im Gesamtbetrag von CHF 696.– an, obwohl der
Berufungskläger keine Belege für Auslagen in dieser Höhe vorgelegt hatte (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3). Auch der angeblich fehlende Kontakt zur
unterhaltsberechtigten minderjährigen Tochter hat keinen Einfluss auf den
geschuldeten Unterhalt. Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen
grundsätzlich voraussetzungslosen Unterhaltsanspruch (vgl. Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in:
Jusletter 15. Februar 2010, N 1). Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist
mithin unabhängig von deren Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil geschuldet.
Schliesslich hat auch der geltend gemachte Umstand, dass die Berufungsbeklagte
dem Berufungskläger ihre Kontodaten nicht bekannt gegeben habe, keine Bedeutung
für das vorliegende Verfahren.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 (F.2018.59) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.