Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.32
Einspracheentscheid vom 3. August
2018
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, war seit
Oktober 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (vgl. den
Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt; Antwortbeilage
[AB] 2). Aufgrund einer ab dem 17. Dezember 2015 ununterbrochen attestierten
Arbeitsunfähigkeit richtete ihm die E____ bis zum 5. Dezember 2017 Taggelder aus
(vgl. das Schreiben der E____ vom 22. November 2017; bei AB 4).
b) Ende November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer per
6. Dezember 2017 zur Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an (vgl. u.a.
die Anmeldebestätigung vom 5. Dezember 2017; bei AB 4). Mit Verfügung vom 23.
März 2018 verneinte die F____ Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung, da er im Handelsregister weiterhin als
Geschäftsführer der D____ GmbH eingetragen sei (vgl. AB 3).
c) Per Ende Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im
Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (in
Liquidation) gelöscht (vgl. AB 8). In der Folge stellte er bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt erneut einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
(vgl. AB 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er als Inhaber der
Betriebsbewilligung der G____ nicht vermittlungsfähig sei (vgl. AB 10).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 Einsprache. Der Eingabe
legte er eine Bestätigung betreffend den Verzicht auf die Betriebsbewilligung
per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12).
d) Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 wies die
KAST die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht
erfüllt (vgl. AB 13).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufzuheben und die
Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm rückwirkend ab der Einreichung des Gesuches
vollumfänglich Arbeitslosentaggeld zu bezahlen.
b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16.
November 2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen zukommen (vgl. die Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 23. November 2018).
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29.
Januar 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 1. April 2019 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich
sowie sein Anwalt, Dr. B____, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic.
iur. C____.
c) Zunächst wird H____ als Zeugin befragt.
Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Daraufhin erhalten
die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer hält an seiner
Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin beantragt neu die Gutheissung der
Beschwerde.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden
Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. 1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den
Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen
Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin
als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen
ist.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht
erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (AB 13) zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.
2.2.
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich
zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für
die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit
auf den Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis zum 14. Juli 2018 festgelegt. Dies ist
korrekt; denn der Beschwerdeführer hat per 15. Juli 2018 auf die
Betriebsbewilligung der G____ verzichtet (vgl. AB 12). Seine Vermittlungsfähigkeit
(vgl. dazu Art. 15 AVIG) war folglich ab diesem Zeitpunkt gegeben.
3.1.
3.1.1. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
3.1.2. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter
dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man jegliche
Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die
während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht
unterworfen ist (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird
vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer
beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht (Barbara
Kupfer Bucher, Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4.
Aufl. 2013, S. 46). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der
Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jene eines
bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes
für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche
Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben
ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V
444, 451 ff. E. 3.2.3 f.).
3.1.3. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der
Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3
ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge
bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers mit
dem Argument ab, er habe in dem für die Beitragszeit massgebenden Zeitraum (15. Juli
2016 bis 14. Juli 2018) nur während 11 1/2 Monaten Beiträge geleistet. Denn das
Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH habe am 30. Juni 2017 geendet. Ein
weiteres Arbeitsverhältnis sei nicht nachgewiesen (vgl. insb. S. 2 f. des Einspracheentscheides;
AB 13). Diese Sichtweise wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht
geltend, er habe bis zum 30. September 2017 für die D____ GmbH gearbeitet.
Überdies sei er von Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 als Betriebsleiter des
Restaurants G____ tätig gewesen (vgl. S. 2 ff. der Beschwerde; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll).
3.3.
3.3.1. In Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers mit der D____ GmbH ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen
Folgendes: Im Protokoll über das am 5. Dezember 2017 beim RAV durchgeführte
Anmeldegespräch wurde festgehalten, es liege eine Neuanmeldung per 6. Dezember
2017 vor. Der Stellensuchende habe (sich) die Kündigung per 30. Juni 2017
ausgesprochen. Die Firma werde noch liquidiert (vgl. AB 5). Im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung, unterzeichnet am 6. Dezember 2017, wurde als Ende
des Arbeitsverhältnisses ebenfalls der 30. Juni 2017 angegeben. Dem Antrag
beigelegt war ein entsprechendes Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2017. In der am
12. Dezember 2017 unterschriebenen Arbeitgeberbescheinigung wurde dann als
Ende des Arbeitsverhältnisses der 30. September 2017 angeführt. Im
handschriftlich verfassten "tabellarischen Lebenslauf" vom 13.
Dezember 2017 wurde wiederum der 30. Juni 2017 als Enddatum des
Arbeitsverhältnisses festgehalten (bei den Akten der F____ Arbeitslosenkasse;
AB 4). Im Ende Mai 2018 gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde
angegeben, das Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH sei am 1. September 2017
auf den 5. Dezember 2017 gekündet worden (vgl. AB 6). In der bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Mai 2018 wurde
ebenfalls der 5. Dezember 2017 als Enddatum des Arbeitsverhältnisses vermerkt (vgl.
AB 19).
3.3.2. Anlässlich der Befragung durch das Gericht machte der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der D____ GmbH
geltend, die Kündigung sei auf den 30. September 2017 erfolgt. Anschliessend
habe er noch bis zum 5. Dezember 2017 Taggelder erhalten. Die Kündigung per 30.
Juni 2017 sei versehentlich erfolgt. Er sei ursprünglich der Meinung gewesen,
dass er die Kündigung viel früher machen bzw. sich viel früher beim Amt melden
müsse. Offiziell sei die Tätigkeit der D____ GmbH per 30. September 2017
beendet worden. Das Treuhandbüro habe ihm gesagt, eine Kündigung per 30. Juni
2017 sei falsch, wenn die Tätigkeit der D____ GmbH per September 2017 beendet
werde. Er habe einfach nicht gewusst, was er tun solle. Im August 2017 habe er
beim RAV vorgesprochen. Es sei ihm gesagt worden, er müsse die Kündigung auf
den 30. September 2017 und nicht auf den 30. Juni 2017 machen. Dies habe er
dann auch getan. Bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei tatsächlich der 5.
Dezember 2017 angegeben worden. Das sei aber am Schalter so aufgenommen worden,
als er gesagt habe, er bekomme noch bis zu diesem Zeitpunkt Taggeld. Er habe
das nicht selber geschrieben. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer klar,
der Lohn der D____ GmbH sei auf das Geschäftskonto gezahlt worden. Alles sei
über dieses Konto gelaufen. Auch alle privaten Zahlungen seien davon gemacht
worden. Er habe jeweils etwas genommen, wenn er etwas gebraucht habe (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
3.3.3. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin räumte anlässlich
der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht ein, er höre häufig,
dass man beim RAV mit einem Kündigungsschreiben aufkreuzen müsse. Der
Beschwerdeführer sei erstmals arbeitslos geworden. Es sei daher verständlich,
dass er sich eine Kündigung auf den 30. Juni 2017 ausgestellt habe. Es könne
auch sein, dass das Datum an zwei, drei Stellen auftauche, bis es dann
schlussendlich berichtigt werde. Er akzeptiere daher, dass der Beschwerdeführer
bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der D____
GmbH ausgeübt habe (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.4. 3.4.1. Die
vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen
erscheinen plausibel. Zunächst erscheint es schlüssig, dass die Tätigkeit der D____
GmbH und damit auch deren Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30.
September 2017 beendet worden ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus der
"Lohnblattübersicht Januar 2017 bis Dezember 2017" (bei den Akten der
F____ Arbeitslosenkasse [AB 4] resp. Beschwerdebeilage 3 und ), dass bis September
2017 Lohn ausgezahlt wurde. Schliesslich kann nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er sich früher anmelden
muss und er sich infolgedessen eine Kündigung auf den 30. Juni 2017 ausgestellt
hat. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen erscheinen – auch
angesichts der Überlegungen des Vertreters der Beschwerdebeklagten – als plausibel.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der D____ GmbH bis
zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
3.4.2. Damit hat der Beschwerdeführer die erforderliche
Mindestbeitragszeit erfüllt. Zu prüfen bleibt damit gleichwohl noch, ob er allenfalls
auch eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der G____, Basel, ausgeübt hat.
3.5.
3.5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer per 29.
November 2017 die Betriebsbewilligung für die G____ in Basel ausgestellt wurde
(vgl. AB 9). In seiner Einsprache vom 18. Juli 2018 machte er geltend, es
habe sich dort um eine 20%ige Tätigkeit gehandelt, was vom Bewilligungsamt auch
so akzeptiert worden sei. Der Eingabe legte er die Bestätigung des Verzichtes auf
die Bewilligung per 15. Juli 2018 bei (vgl. AB 12).
3.5.2. Die Zeugin H____ führte anlässlich der Befragung durch
das Gericht aus, Herr A____ habe das Wirtepatent zur Verfügung gestellt.
Er sei jeweils im Betrieb vorbeigekommen und habe Kontrollen gemacht. Er habe zum
Beispiel geschaut, ob die Dokumente in Ordnung seien. Er habe gesagt, er könne
nur die 20 % arbeiten. Sie habe ihm ab Dezember 2017 einen Lohn gezahlt.
Die ersten beiden Monate seien es Fr. 1'500.-- gewesen. In den folgenden
Monaten habe sie Herrn A____ dann noch Fr. 1'000.-- bezahlt. Insgesamt habe sie
ihm Fr. 8'500.-- ausbezahlt. Bis zum 15. Juli 2018 sei er bei ihr gewesen (vgl.
das Verhandlungsprotokoll).
3.5.3. Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in der G____ Kontrollen
gemacht. In der Regel sei er kurz vor Mittag gekommen, als das Hauptgeschäft
angefangen habe. Üblicherweise sei er eine Stunde geblieben. Manchmal sei er
auch abends nochmals gekommen. Er sei eine bis zwei Stunden pro Tag dort
gewesen. Das Gewerbeinspektorat sei darüber informiert gewesen, dass er nur 20
% einsatzfähig sei. Man habe das so akzeptiert (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.5.4. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin führte schliesslich
aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der G____ sei für ihn ein
Arbeitsverhältnis gewesen. Er anerkenne daher auch das Arbeitsverhältnis von
Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.6.
Gestützt auf die plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers,
welche sich mit den Aussagen der Zeugin decken und darüber hinaus auch vom
Vertreter der Beschwerdegegnerin explizit akzeptiert werden, kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 bei der G____
einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
3.7.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (15. Juli 2016 bis 14. Juli 2018)
bei der D____ GmbH bis zum 30. September 2017 eine beitragspflichtige
Tätigkeit ausgeübt hat und er ab Dezember 2017 bis Mitte Juli 2018 bei der G____
einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
4.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 3. August 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese – unter Berücksichtigung der festgestellten
Beitragszeiten – den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
festlegt.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Advokat Dr. B____ weist in seiner
Honorarnote vom 1. April 2019 – ohne dabei den durch die mündliche Verhandlung entstandenen
Aufwand zu beachten – einen Aufwand von 14.25 Stunden à Fr. 250.-- (Fr.
3'562.50) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 162.90 zuzüglich Mehrwertsteuer
aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Es hat zwar eine Parteiverhandlung stattgefunden; dafür wurde aber nur
ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Aus diesem Grunde erscheint insgesamt
ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) und
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % angemessen.
4.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 3. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. Sandra
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: