Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.79
ENTSCHEID
vom 25.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. April 2019
betreffend Streichung bzw.
Entfernung von Aktenteilen
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Zuge der Durchsuchung
des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wurde bekannt, dass dieser mehrfach die
Internetseite www.xnxx.com besuchte und dort mit Hilfe der Ausdrücke „crying
teen“, „crying teen forced“, „fake taxi horny teen has outdoor sex“, „teens
like it big“ und „teen creampied by stepdad“ nach pornografischen Filmen mit
Bezug zu Kindern bzw. Jugendlichen gesucht hat. Der zuständige
Detektiv-Wachtmeister sprach den Beschwerdeführer in einer Einvernahme vom 29.
März 2019 auf diesen Fund an, sodass die entsprechenden Fragen und Antworten
Eingang in das Einvernahmeprotokoll fanden. Noch am gleichen Tag verlangte der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft, die entsprechenden Passagen des
Einvernahmeprotokolls zu streichen und aus den Akten zu entfernen. Mit
Verfügung vom 2. April 2019 verweigerte die Staatsanwaltschaft die verlangte
Streichung bzw. Entfernung aus den Akten.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 aufzuheben und es sei seinem Antrag vom
29. März 2019 zu entsprechen. Zudem sei durch die Beschwerdeinstanz zu
erkennen, dass durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Rechtsverletzungen begangen
worden sind. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft
zugezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme derselben aber verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 2. April 2019. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und
formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Strafuntersuchung wegen
unter anderem gewerbsmässigen Betrugs durchsucht. Gemäss Art. 243 Abs. 1
StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der
abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere
Straftat hinweisen (hier „harte Pornografie“ gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), sichergestellt. Die entsprechende
Bestimmung enthält die ausdrückliche Anweisung an die ausführenden Behördenvertreter,
derartige Gegenstände bzw. Beweismittel sicherzustellen. Damit werden diese
Entscheide nicht in deren Ermessen gestellt (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 243 N 3).
2.2 Daraus
erhellt – wie bereits die Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung
festgestellt hat – dass der zuständige Sachbearbeiter nicht nur berechtigt,
sondern vielmehr verpflichtet gewesen ist, Hinweisen zu möglichen Straftaten („harte
Pornografie“) nachzugehen. Gründe, die zur Streichung bzw. Entfernung der
entsprechenden Stellen in den Einvernahmeprotokollen führten, liegen damit keine
vor. Da die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Strafuntersuchung
wegen unter anderem gewerbsmässigen Betrugs nach Massgabe von Art. 197 StPO
(ohne hinreichenden Tatverdacht) bzw. Art. 241 ff. StPO rechtmässig war und die
Beweiserhebung auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts hypothetisch
zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Keller,
a.a.O., Art. 243 N 4; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N
1067), wurden die entsprechenden Beweise auch nicht in Verletzung prozessualer
Vorschriften erhoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der
Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Prozessführung (vgl. zu deren Voraussetzungen
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 365 ff.). Indes ist die
Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung
für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt und die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens somit mit einer Gebühr von CHF 500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.