Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
März 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.199
Verfügung vom 17. September 2018
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963,
arbeitete zuletzt für die C____ Bau AG als Vorarbeiter. Im Wesentlichen
gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 14. Juli 2014
(IV-Akte 92) resp. das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 23. Juli
2014 (IV-Akte 93) wurde ihm von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
ab Februar 2012 bis Mai 2012 eine Viertelsrente, ab Juni 2012 bis August 2012
eine ganze Rente und ab September 2012 eine Viertelsrente ausgerichtet
(vgl. die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 und vom 7.
Oktober 2015; IV-Akten 123 und 129).
b) Am 19. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erhöhung der Invalidenrente. Seiner Eingabe legte er einen Bericht von Dr. F____
vom 30. März 2017 bei (vgl. IV-Akte 130). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen. Namentlich holte sie bei Dr. D____ das
Verlaufsgutachten vom 29. September 2017 ein (vgl. IV-Akte 136) und forderte
bei der C____ Bau AG aktualisierte Lohnangaben an (vgl. IV-Akte 143). Mit
Vorbescheid vom 9. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit,
man gedenke, ihm ab April 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten (vgl.
IV-Akte 145). Dazu äusserte sich dieser am 16. März 2018. Im Wesentlichen
machte er geltend, die ihm gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei
nicht mehr verwertbar (vgl. IV-Akte 154). Am 13. März 2018 äusserte er sich nochmals.
Seiner Eingabe legte er die Stellungnahme von Dr. F____ vom 3. April 2018 bei
(vgl. IV-Akte 156). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ die ergänzende
Stellungnahme vom 6. September 2018 ein (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess
sie am 17. September 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 163).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. November
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab April 2017
eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges
psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Februar
2019 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 27. März 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Verlaufsgutachten von Dr. D____ vom 29. September 2017 gehe man davon aus,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum
verschlechtert habe. Es sei seit September 2016 noch von einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in Alternativtätigkeiten auszugehen. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe man dem Beschwerdeführer – bei korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht ab April 2017 (Einreichung des
Revisionsgesuches) eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen auszugehen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Wirkung ab April 2017
eine Dreiviertelsrente zugestanden hat.
3.1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die
Verfügungen vom 2. Juni 2015 und vom 7. Oktober 2015 (IV-Akten 123 und 129) den
Referenzzeitpunkt.
3.3.
Verlangt die versicherte Person die Revision, erfolgt die Erhöhung
der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt
wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2015 und
vom 7. Oktober 2015 (IV-Akten 123 und 129) basierten in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom
14. Juli 2014 (IV-Akte 92) resp. dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E____
vom 23. Juli 2014 (IV-Akte 93) sowie der Stellungnahme des RAD vom 5. September
2014 (vgl. IV-Akte 98).
4.3.2. Dr. D____ hatte im Gutachten vom 14. Juli 2014 (IV-Akte
92) ausgeführt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Exploranden gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hatte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) angeführt (vgl. S. 14 des Gutachtens).
Erläuternd hatte Dr. D____ dargetan, neben der Schmerzstörung könne keine
weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Stimmung sei herabgesetzt,
nicht depressiv. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Der Explorand sei aber überzeugt davon, aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr
arbeiten zu können. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung lasse
sich weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunde
hinreichend objektivieren. Somit sei aus krankheitsfremden Gründen eine
Wiedereingliederung in die Arbeitswelt nicht möglich (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
4.3.3. Dr. E____ hatte in seinem Gutachten vom 23. Juli 2014
(IV-Akte 93) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angeführt: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) chronisches
Zervikovertebralsyndrom; (3.) zeitweilig belastungsabhängige Hüftschmerzen
beidseits; (4.) Angabe von belastungsabhängigen Schulterschmerzen links; (5.) beginnende
mediale Gonarthrose links. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: (1.) Angabe von Schulterschmerzen rechts
bei fehlenden Schonungszeichen; (2.) lageassoziierte leichte bis mittelschwere
obstruktive Schlafapnoe; (3.) Meralgia parästhetica rechts
(Kompressionsneuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis); (4.) chronisch
rezidivierende generalisierte Urticaria (gemäss Akten); (5.) arterielle
Hypertonie (vgl. S. 32 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte
Dr. E____ klargestellt, der Explorand sei als Bauarbeiter nicht mehr
arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit verfüge er über eine Arbeitsfähigkeit
von 90 %. Des Weiteren legte Dr. E____ dar, aufgrund des Interagierens der
diversen körperlichen Probleme, bescheinige er eine Einschränkung von 10 %,
welche sich in einem etwas vermehrten Pausenbedarf niederschlage. Daraus
resultiere insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit
(vgl. S. 35 f. des Gutachtens).
4.3.4. Der RAD hatte daraufhin festgehalten, die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit betrage 80 % (vgl.
die Stellungnahme vom 5. September 2014; IV-Akte 98).
4.4.
Hinweise dafür, dass im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der
Verfügung vom 17. September 2018 eine relevante Verschlechterung der
somatischen Leiden stattgefunden hat, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Eine solche wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl.
insb. das Revisionsgesuch vom 19. April 2017; IV-Akte 130). Es kann
diesbezüglich auch auf die zutreffende Feststellung des RAD (Bericht vom 3.
Juli 2017; IV-Akte 133) verwiesen werden.
4.5.
4.5.1. Was die psychiatrische Situation angeht, so hielt Dr. D____
im Verlaufsgutachten vom 29. September 2017 (IV-Akte 136) folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.1); (2.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (lCD-10 F45.41). Des Weiteren führte Dr. D____ aus, Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht gestellt werden (vgl. S.
20 des Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd machte Dr. D____ geltend, bei der
psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand im mittleren Ausmass depressiv
gewesen. Die Stimmung sei herabgesetzt, depressiv und der Antrieb vermindert
gewesen. Der Explorand habe einen resignierten, hoffnungslosen Eindruck
hinterlassen. Er sei auch weitgehend auf seine Beschwerden fixiert gewesen. Er
habe wiederholt die Überzeugung geäussert, schwer krank zu sein und habe kaum
Hoffnung, dass sich an seinem Leiden je wieder etwas verbessern werde. Aus
psychiatrischer Sicht könne daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt werden. Hinweise für eine
schwere depressive Episode lägen nicht vor. Der Explorand könne mithilfe der
Medikamente einigermassen schlafen. Er leide am Morgen auch nicht unter
Antriebsstörungen, benötige aber viel Zeit für die Pflege seiner dermatologischen
Symptome. Er könne den Alltag selbstständig gestalten, unternehme Spaziergänge,
pflege auch Kontakte mit seinen Familienangehörigen und mit Bekannten. Die
Kontaktpflege falle ihm aber schwer; er müsse sich dazu überwinden. Er sei auch
in der Lage, Auto zu fahren. Die vom Exploranden beschriebenen Aktivitäten und
die psychopathologischen Befunde seien also deutliche Hinweise dafür, dass er
nicht an einer schweren depressiven Episode leide. Es sei auch zu erwähnen,
dass der Explorand gemäss seinen Angaben die Antidepressiva nicht regelmässig
einnehme. Die therapeutischen Möglichkeiten seien also nicht ganz ausgeschöpft.
Nach wie vor klage der Explorand über zahlreiche körperliche Beschwerden, fühle
sich subjektiv vor allem aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Gemäss
der Aktenlage könne das Ausmass der geklagten somatischen Beschwerden und die
subjektive Überzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu
können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden. Es
müsse daher eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden. Hinweise
auf langanhaltende psychosoziale Belastungen seien nicht vorhanden. Diagnostisch
handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ aus,
in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit September 2016 (Aufnahme der
ambulanten psychiatrischen Behandlung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der
Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither nicht verändert. Auch in jeder
anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht seit September
2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. S. 24 unten des Gutachtens).
4.6.
4.6.1. Auf dieses Gutachten von Dr. D____ kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
dazu Erwägung 4.2.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. D____ fundiert mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Namentlich hat sich Dr. D____
vertieft mit dem Bericht von Dr. F____ vom 30. März 2017 (IV-Akte 130)
auseinandergesetzt. Er hat schlüssig begründet, weshalb er – entgegen Dr. F____
– das Vorliegen einer schweren Depression verneint. Im Speziellen hat er klargestellt,
der Explorand sei in der Lage sich selbständig zu versorgen. Er gehe einigen
Aktivitäten nach und sei auch in der Lage, Auto zu fahren. Er pflege soziale
Kontakte. Suizidgedanken seien ebenfalls nicht vorhanden. Die vom Exploranden
beschriebenen Aktivitäten seien folglich nicht mit einer schweren depressiven
Episode vereinbar. Dass sich seine Gedanken um seine somatischen Beschwerden
drehen würden, sei auch im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung
festgestellt worden. Der Explorand habe aber berichtet, dass er – wenn er die
Medikamente einnehme – gut schlafen könne. Er habe nicht von Albträumen
berichtet, auch nicht von Schwitzen in der Nacht. Der Antrieb sei im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung ebenfalls vermindert gewesen. Die psychopathologischen
Befunde, die Dr. F____ festgestellt habe, seien auch grösstenteils im Rahmen
der psychiatrischen Untersuchung feststellbar gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.6.2. Diese Einschätzung von Dr. D____ (vgl. insb. S. 18 f.
des Gutachtens) fusst auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration
gemachten Aussagen (vgl. insb. S. 14 ff. des Gutachtens ["spontane
Angaben", "jetziges Leiden" und "Alltagsaktivitäten"]).
Hinweise darauf, dass Dr. D____ den Beschwerdeführer falsch verstanden resp.
zitiert haben könnte, bestehen keine. Namentlich weist die "Beurteilung"
(vgl. S. 19 des Gutachtens) keine Widersprüchlichkeiten auf. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Rügen (vgl. insb. S. 9 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2
ff. der Replik) können nicht nachvollzogen werden.
4.6.3. Auch die Einschätzung von Dr. F____ vom 3. April 2018
(IV-Akte 156, S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. D____ hervorzurufen. Dr. D____
stellte diesbezüglich mit Schreiben vom 6. September 2018 (vgl. IV-Akte
161) klar, eine schwere depressive Episode – wie von Dr. F____ angenommen – könne
dann diagnostiziert werden, wenn der Patient meistens erhebliche Verzweiflung
und Agitiertheit zeige, wenn ein Suizidrisiko vorhanden sei und der Explorand
in der Regel nicht in der Lage sei, sozialen, häuslichen oder beruflichen
Aktivitäten nachzugehen. Die Alltagsschilderung des Exploranden spräche aber
klar dafür, dass keine schwere depressive Symptomatik vorhanden sei. Der
Explorand sei auch noch nie stationär psychiatrisch behandelt worden. Auch dies
sei ein Hinweis dafür, dass beim Exploranden keine schweren depressiven Krisen
bekannt seien. Diese Erläuterungen von Dr. D____ erscheinen schlüssig. Im
Übrigen kann es nicht angehen, medizinische Expertisen stets dann in Frage zu
stellen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5.).
4.7.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht,
dass in der Zwischenzeit in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten
ist und der Beschwerdeführer seit September 2016 aus psychischen Gründen zu 50 %
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.8.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
insgesamt von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit ausgeht. Denn es ist anzunehmen, dass mit der
angenommenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit auch den früher von Dr. E____ als –
in minimem Umfang – limitierend erachteten somatischen Leiden (vgl. dazu
Erwägung 4.3.3. hiervor) Rechnung getragen wird. Selbst wenn eine zusätzliche
Einschränkung angenommen würde, so wäre diese äussert geringfügiger Natur und
daher ohne Auswirkung auf das Ergebnis (vgl. dazu auch Erwägung 5.5.2. hiernach).
4.9.
Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten
werden, dass von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Zu prüfen bleibt damit noch,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr.
83'692.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 31'850.-- gegenüber und errechnete
auf diese Weise einen IV-Grad von 62 % (IV-Akte 163).
5.3.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf
die Lohnangaben der C____ Bau AG (IV-Akte 143) abgestellt. Den angegebenen Lohn
von Fr. 82'615.-- (13 x Fr. 6'355.00) hat sie an die bis zum Jahr 2017
mutmasslich erfolgten Lohnerhöhungen (2013: + 0.5 %; 2014: + 0.8 %; 2015-2017:
- 0.0 %) angepasst, woraus sich per 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 83'692.--
ergab. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
5.4.
5.4.1. Das Invalideneinkommen von Fr. 31'850.-- hat die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt (vgl.
IV-Akte 163). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine
Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, mithin das Invalideneinkommen
betrage Fr. 0.00 (vgl. S. 12 ff. der Beschwerde). Dieser Argumentation kann
jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
5.4.2. Nach der Rechtsprechung ist bei
der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen
können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.4. und 8C_117/2018 vom 31. August
2018 E. 2.2.2., je mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen
werden.
5.4.3. Übt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach
Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden
(BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist in der Regel auf die
Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2. und 8C_717/2014
vom 30. November 2015 E. 5.1.).
5.4.4. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. September 2018
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 163). Zu diesem
Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2016, die erst am 26. Oktober 2018
veröffentlicht wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten
nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2.).
5.4.5. Männer, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im 2017 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen)
und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung
(2015: + 0.3 %; 2016: + 0.6 %; 2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex,
Männer, 2011-2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein
hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 33'660.--.
5.5.
5.5.1. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage
der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2
mit Hinweisen).
5.5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet – wie bereits im Rahmen der
ursprünglichen Rentenzusprechung (vgl. IV-Akte 129, S. 16) – einen Leidensabzug
von 5 % für angemessen (vgl. insb. die Verfügung vom 17. September 2018; IV-Akte
163). Angesichts der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erscheint
es zumindest als fraglich, ob damit das Leiden des Beschwerdeführers angemessen
berücksichtigt ist. Überdies wird Teilzeitarbeit (50 bis 74 %) bei Männern
statistisch gesehen vergleichsweise etwas weniger gut entlöhnt als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.2.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht
abschliessend geklärt zu werden. Denn nur bei Gewährung eines 25%igen
Leidensabzuges liesse sich ein IV-Grad von (gerundet) 70 % ermitteln, was zu
einem Anspruch auf eine ganze Rente führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG). Ein solch hoher Abzug erscheint jedoch nicht als angemessen.
5.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht mit Verfügung vom 17. September 2018 ab April 2017 (Datum des Revisionsgesuches;
vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) eine Dreiviertelsrente
zugestanden hat.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: