Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
c/o C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.128
Verfügung vom 5. Juni 2018
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1991,
reiste im Juli 1999 aus dem Irak in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Sie
besuchte in Basel die Schule (Primarschule, Orientierungsschule, Weiterbildungsschule,
10. Schuljahr; vgl. IV-Akte 15, S. 5), absolvierte aber anschliessend keine
Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 15, S. 5). Im Dezember 2006 wurde bei ihr
die Diagnose "erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)"
gestellt (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 14). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen
und es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab. Im
Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, welches im Wesentlichen dieselbe
Behandlung nach sich zog. Im August 2009 (während der Schwangerschaft) erlitt
die Beschwerdeführerin ein weiteres Rezidiv, dem allein mit Plasmapheresen und Steroidgaben
entgegengewirkt wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, D____spital [...],
vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009
wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 8, S. 5). Im
Mai 2010 trat schliesslich ein weiteres Rezidiv der TTP auf. Hier kam wiederum
zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits erwähnten Bericht der
Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Im Mai 2012 wurde bei
der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine laparoskopische
Milzentfernung vorgenommen (vgl. den entsprechenden Operationsbericht; IV-Akte 9,
S. 13).
b) Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 3. Mai 2013, nebst Beilagen [IV-Akte 9, S. 1
ff.]; Bericht PD Dr. F____, Hämatologie, D____spital [...], vom Juni 2013 [IV-Akte
12, S. 2 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aus
medizinischer Sicht bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch
keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (vgl.
IV-Akte 14).
c) Im Dezember 2016 trat bei der Beschwerdeführerin wieder
ein Rezidiv der TTP auf, welche dieselbe Behandlung wie früher nach sich zog.
Insbesondere gelangte erneut Rituximab (Mabthera) zum Einsatz (vgl. den Bericht
der Hämatologie vom 2. Januar 2017; IV-Akte 17). Im März 2017 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 15). Die
IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (insb. Bericht Dr. E____
vom 18. April 2017 [IV-Akte 20, S. 2]; Bericht PD Dr. F____ vom 27. April
2017 [IV-Akte 20, S. 1]; Bericht PD Dr. F____ vom 17. Mai 2017
[IV-Akte 22]; Bericht Dr. E____ vom 29. Mai 2017 [IV-Akte 25]). Mit
Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es
seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man
prüfe den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf wurden von den
behandelnden Ärzten nochmals aktuelle medizinische Unterlagen angefordert (u.a.
Bericht Dr. E____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 30]; Bericht PD Dr. F____
vom 15. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 2 ff.]). Anschliessend liess die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und
Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 35). Am 6. März 2018 wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37).
Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die erneute Ablehnung
eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 38). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (vgl. IV-Akte 39). Am 29. Mai
2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 45). In der
Folge erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 47).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.
(2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2018 aufzuheben
und eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Im Anschluss daran sei ihr mit
Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. (3.) Subeventualiter
sei die Verfügung vom 5. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen
Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin zunächst um Bewilligung des
Kostenerlasses. Des Weiteren beantragt sie die Einholung eines Berichtes bei PD
Dr. F____ "zu einer allfälligen Leistungseinbusse aufgrund der TTP während
des Rezidivs, während der Behandlung und zwischen den Rezidiven sowie zu den
allgemeinen Symptomen der Krankheit." Überdies sei bei Frau Dipl. Psych. G____
ein aktueller psychologischer Bericht einzuholen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. November
2018 an ihrer Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie ein Aufgebot der
Psychosomatik-Sprechstunde, D____spital [...], vom 5. November 2018 beigelegt.
e) Am 7. Dezember 2018 reicht sie ein Schreiben von Dr. H____
ein.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20.
Dezember 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 27. März 2019 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die
Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für
die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. I____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei voller Gesundheit – 100 % im
Haushalt beschäftigt wäre. Eine Einschränkung im Haushalt habe nicht
festgestellt werden können. Die behandelnden Ärzte würden im Übrigen auch eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinen. Bei dieser Ausgangslage sei
die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 5. Juni 2018).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zunächst ein, sie wäre bei
voller Gesundheit 100 % erwerbstätig. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin
verkannt, dass sie – abgesehen von den körperlichen Beschwerden – auch
psychisch sehr belastet sei. Überhaupt sei fraglich, ob ihre Arbeitsfähigkeit
angesichts der drohenden Rezidive resp. der damit in Verbindung stehenden belastenden
Behandlungen verwertbar sei. Das Fehlen einer Beeinträchtigung im Haushalt
könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Insgesamt müsse der
Beschwerdegegnerin jedenfalls eine mangelhafte Abklärung des rechtlich
relevanten Sachverhaltes vorgeworfen werden (vgl. insb. S. 7 ff. der
Beschwerde; siehe auch die Replik sowie das Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018
vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die
Verfügung vom 2. September 2013 (IV-Akte 14) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
Die frühere rentenablehnende Verfügung vom 2. September 2013
basierte auf der Annahme, es bestehe aus medizinischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls
vorhandenen Aufgabengebiet. Eine Haushaltsabklärung war nicht durchgeführt
worden (vgl. IV-Akte 14).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität neu mit einem Betätigungsvergleich
im Haushalt ermittelt (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Sie geht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % Hausfrau wäre
und in diesem Bereich keine Einschränkung vorliegen würde (vgl. die jetzt
angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018; IV-Akte 47). Die Beschwerdeführerin
wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig. Daher
habe die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG) vorgenommen zu werden. Zur
Frage der Arbeitsfähigkeit bedürfe es zumindest weiterer Abklärungen (vgl. insb.
S. 8 ff. der Beschwerde).
4.3.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE
125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei
Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich –
und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches
(SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111 [9C_559/2009] E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015
vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin gab im "Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit und Haushalt" (IV-Akte 37) an, sie würde bei voller
Gesundheit 100 % arbeiten (vgl. S. 4 des Fragebogens). Anlässlich der
Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 führte sie zum mutmasslichen Pensum als
Gesunde aus, sie habe diesbezüglich nie einen Plan gehabt. Sie sei bereits
derart lange krank, dass sie sich gar nicht vorstellen könne, was sie bei guter
Gesundheit tun würde. Vielleicht würde sie vier Stunden am Tag arbeiten, da sie
ja noch ihren Sohn zu betreuen habe (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
4.4.2. Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt
in Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin fest, eine Erwerbstätigkeit der
Versicherten sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie einzig 2006 oder 2007 ein fünfmonatiges
Praktikum als Pflegehilfe absolviert. Dieses habe sie aufgrund ihrer Krankheit
selber gekündet. Seither sei sie nie mehr – auch nicht stundenweise –
erwerbstätig gewesen. Auch in Zeiten, in denen ihr keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei, habe sie sich nicht um Arbeit bemüht. Die Versicherte
sei daher bei der Invaliditätsbemessung als Hausfrau einzustufen (vgl. S. 3
des Abklärungsberichtes).
4.5.
Gestützt auf die Aktenlage erscheint eine 100%ige Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nicht als überwiegend
wahrscheinlich. Speziell ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der –
ungeachtet allfälliger Betreuungsmöglichkeiten – zweifelsfrei anfallende Betreuungsaufwand
für ihren im Jahr 2009 geborenen Sohn. Ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfalle allenfalls teilweise erwerbstätig wäre, kann jedoch offen gelassen werden. Denn es ist
weder von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch von einer
Einschränkung im Haushalt auszugehen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.3.
5.3.1. Die Verfügung vom 2. September 2013 (IV-Akte 14) basierte im
Wesentlichen auf den Auskünften der behandelnden Ärzte (PD Dr. F____ und Dr. E____).
Als diese ihre Berichte erstatteten, hatte die Beschwerdeführerin bereits drei
Rezidive der TTP erlitten (Juni 2008, August 2009 und Mai 2010), denen mit
Plasmapheresen, Steroidgaben und – abgesehen vom Rezidiv während bestehender
Schwangerschaft – mit Rituximab (Mabthera) entgegengewirkt worden war. Im Mai
2012 war der Beschwerdeführerin schliesslich – bei erwartetem Rezidiv – die
Milz entfernt worden. Im September 2012 hatte das D____spital hämatologisch
eine Remission angenommen (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie vom 24.
September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.).
5.3.2. PD Dr. F____ hatte die medizinische Situation im Bericht vom
Mai 2013 folgendermassen zusammengefasst: Seine Patientin leide an einer
chronisch rezidivierenden Erkrankung. Es müsse jederzeit mit einem neuen Schub
gerechnet werden. Jeder Schub gehe mit einem ungefähr 10%igen Mortalitätsrisiko
einher. Eine Therapie erfolge nur bei einem erneuten Schub der TTP. Des
Weiteren hatte PD Dr. F____ klargestellt, nach Angaben der Patientin bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine solche
aber nicht nachvollziehbar. Zwischen den Krankheitsschüben sollte eine Arbeit
möglich sein. Aus medizinischer Sicht bestehe keine klare Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es sollte eine psychologische Beurteilung erfolgen (vgl.
IV-Akte 12, S. 3 f.).
5.3.3. Dr. E____ hatte ihrerseits im Bericht vom 3. Mai 2013 dargetan,
wegen wiederholter stationärer Behandlungen resp. wegen anschliessender
medikamentöser Behandlungen habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit ungefähr
März 2011 bzw. spätestens ab Mai 2012 bestehe aber wieder eine ununterbrochene
volle Arbeitsfähigkeit der Patientin. Zurzeit bestünden keine gesundheitlichen
Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen
würden (vgl. IV-Akte 9, S. 1 ff.).
5.3.4. Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen hatte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch
abgelehnt mit der Begründung, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit und
somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet
(vgl. IV-Akte 14).
5.4.
5.4.1. Im Rahmen der Neuanmeldung Ende März 2017 gab die Beschwerdeführerin
an, trotz der Krankheit, die bei ihr bereits in ganz jungen Jahren angefangen
habe, würden die behandelnden Ärzte sie unverständlicherweise als 100 % arbeitsfähig
einstufen. Sie selber spüre diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht (vgl. IV-Akte
15, S. 9). Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt"
vom 15. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei konstant
müde und ihr sei oft schwindlig. Hinzu kämen starke Kopfschmerzen. Kaum, dass
sie sich bewegen würde, würde sie schwere Arme bekommen und habe Schmerzen
(vgl. IV-Akte 35, S. 1). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018
führte die Beschwerdeführerin aus, nach jedem Schub der Krankheit habe sich ihr
Gesundheitszustand leicht verschlechtert (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes;
IV-Akte 37, S. 1). Sie fühle sich schwach, leide unter Kopf- und
Rückenschmerzen und schlafe schlecht. Seit den beiden Thrombosen, welche sie
durch die Katheterlegung erlitten habe, leide sie bei Stoss- und Ziehbewegungen
unter Schmerzen an beiden Armen. Ungefähr im Jahr 2011 habe sie die erste
Thrombose erlitten und leide seither unter Schmerzen am rechten Arm. Im
Dezember 2016 habe sie die zweite Thrombose erlitten. Seither habe sie auch
Schmerzen am linken Arm (vgl. S. 2 oben des Berichtes vom 7. März 2018; IV-Akte 37,
S. 2).
5.4.2. Anlässlich der Befragung durch das Gericht legte die
Beschwerdeführerin dar, es gehe ihr körperlich gar nicht gut. Den Blutwerten
zufolge sei ihre Gesundheit momentan zwar gut resp. stabil. Sie selber empfinde
es körperlich aber anders. Auch im Haushalt habe sie sehr grosse Schwierigkeiten.
Vor allem seit sie die beiden Thrombosen erlitten habe, habe sie sehr grosse
Schwierigkeiten, insbesondere beim Putzen und beim Kochen. PD Dr. F____ könne
nicht fühlen, wie sie sich fühle. Er sei nicht in ihrem Körper. Er meine auch,
sechs Monate nach den Thrombosen seien sämtliche Beschwerden weg. Dem sei aber
nicht so. Sie habe ihm sehr oft erzählt, wie es ihr als Patientin gehe. In den
letzten Jahren habe sie alle drei Monate Mabthera erhalten. Dies sei einfach zu
viel für den Körper gewesen. Die Nebenwirkungen seien extrem hoch (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
5.5.
5.5.1. Die medizinische Aktenlage in Bezug auf die Situation nach
Erlass der Verfügung vom 2. September 2013 präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
Am 16. Dezember 2016 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rezidiv der
TTP. Es wurde wiederum eine Steroidtherapie und eine Plasmapherese bis zur
Normalisierung der Thrombozytenwerte etabliert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
am 16. und 24. Dezember 2016 (Tag der Entlassung) Rituximab (Mabthera)
verabreicht (vgl. den Bericht des D____spitals, Innere Medizin, vom 2. Januar 2017;
IV-Akte 17). Am 3. Januar 2017 wurde schliesslich mit der Gabe von
Rituximab (insgesamt zweimal) begonnen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin
alle drei Monate einmal Rituximab verabreicht (vgl. insb. S. 2 unten des
Berichtes der Hämatologie vom 3. Januar 2017 [IV-Akte 25, S. 11]; siehe
auch Ziff. 1.5 des Berichtes von Dr. E____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 30,
S. 3]).
5.5.2. Dr. E____ machte mit Stellungnahme vom 18. April 2017
geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Im Zusammenhang mit dem Rezidiv von
2016 sei auch eine erneute Thrombose der Vena jugularis diagnostiziert worden.
Die Steroidbehandlung habe zu einer sekundären Nebenniereninsuffizienz geführt (vgl.
IV-Akte 20, S. 2).
5.5.3. PD Dr. F____ hielt mit Schreiben vom 27. April 2017 fest,
rein körperlich bestünden in den Remissionsphasen keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte
22) wies er darauf hin, es sei mit weiteren Schüben der TTP zu rechnen. Die
Behandlung bestehe jeweils aus Plasmapheresen über mehrere Wochen, immunsuppressiver
Therapie mit Corticosteroiden und Rituximab. Eine Behandlung sei erst bei
erneutem Rezidiv der TTP indiziert. Aktuell erfolge keine medikamentöse
Behandlung. Des Weiteren stellte er klar, während der Remissionsphasen
bestünden keine physischen Einschränkungen. Die Patientin besorge den Haushalt,
den sie in Phasen ohne Krankheitsaktivität vollumfänglich zu bewältigen
vermöge.
5.5.4. Dr. E____ hielt im Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-Akte
25) fest, während der Remission der TTP bestünden keine relevanten körperlichen
Einschränkungen. Die Patientin erhalte Mabthera alle drei Monate für mindestens
zwei weitere Jahre. Die nächste Behandlung sei für Januar 2018 geplant (vgl. S.
2 des Berichtes).
5.5.5. PD Dr. F____ gab im Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte
32, S. 7 f.) an, die Patientin habe ihn am 13. Dezember 2017 ausserplanmässig
konsultiert. Sie sei vermehrt müde und es bestehe teils leichter Schwindel. Sie
habe seit einer Woche eine Erkältungssymptomatik ohne Fieber. Es fänden sich
jetzt seit knapp einem Jahr weiterhin keine Hinweise auf eine erneute Aktivität
der TTP. Die Mabthera-Erhaltungstherapie werde man während insgesamt zwei
Jahren durchführen und dann neu evaluieren. Ein nächster Termin für die
Verabreichung von Mabthera (in dreimonatlichen Abständen) sei im Januar 2018
geplant. Im Bericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 2 ff.) stellte PD Dr.
F____ schliesslich explizit klar, es bestehe keine Einschränkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 32, S. 6).
5.5.6. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018
konnte schliesslich keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung
festgestellt werden (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37).
5.6.
5.6.1. Gestützt auf diese Erhebungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin aus somatischer Sicht in Phasen ohne Rezidiv der
TTP nicht in relevanter Art und Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
ist und darüber hinaus auch keine massgebende Behinderung im Haushalt vorliegt.
5.6.2. Zwar werden in der im Internet einsehbaren Literatur teilweise gravierende
Auswirkungen der Erkrankung TTP erwähnt. So wird insbesondere in einer Medienmitteilung
der Universität Bern vom 15. Februar 2016 (eingesehen zuletzt am 27. März
2019) – unter dem Titel "Seltene tödliche Krankheit TTP schneller
stoppen" – ausgeführt, mehr als die Hälfte der Patienten würden aufgrund
der Minderdurchblutung bleibende neurologische Schäden (wie Konzentrations-,
Aufmerksamkeits- und Sehstörungen, Taubheitsgefühl in Arm oder Bein sowie
Lähmungen) davontragen. Angesichts der klaren und immer wieder bestätigten
Aussagen des Facharztes PD Dr. F____ (Stellungnahme vom 27. April 2017 [IV-Akte
20, S. 1]; Bericht vom 17. Mai 2017 [IV-Akte 22] und Bericht vom 15.
Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 6]) ist aber in Bezug auf die Beschwerdeführerin
nicht von einem derart gravierenden Verlauf der Erkrankung auszugehen. Es ist daher
– PD Dr. F____ folgend – davon auszugehen, dass sich der körperliche Zustand
der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert hat und – bei nicht aktiver TTP – weiterhin
keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Auch in Bezug auf die
Hausarbeit lässt sich keine Beeinträchtigung ausmachen. Der Abklärungsbericht
Haushalt vom 7. März 2018 (IV-Akte 37) erfüllt die von der Rechtsprechung
statuierten Anforderungen (vgl. u.a. BGE 128 V 93, 93 f. E. 4.). Er deckt
sich namentlich mit den Angaben der behandelnden Fachärzte, insbesondere der
Einschätzung von PD Dr. F____. Gleiches gilt auch für die ergänzenden
Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 45).
5.6.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (anhaltend
bestehenden) Nebenwirkungen von Mabthera würden sich auf ihre Arbeitsfähigkeit resp.
ihre Tätigkeit im Haushalt auswirken, so ergibt sich aus den Akten, dass bei
den früheren Rezidiven Mabthera nur direkt nach dem jeweiligen Schub
verabreicht wurde. Seit dem letzten Rezidiv im Dezember 2016 erfolgten dann
Mabthera-Gaben alle drei Monate für zwei Jahre, mithin bis Dezember 2018 (vgl.
insb. den Bericht von PD Dr. F____ vom 14. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 7 f.];
siehe auch S. 1 des Abklärungsberichtes Haushalt [IV-Akte 37] sowie das
Verhandlungsprotokoll). Relevante negative Auswirkungen dieser Therapie auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden jedoch von PD Dr. F____
(implizit) verneint. Es besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. F____ zu zweifeln. Im Übrigen hatte die
Beschwerdeführerin PD Dr. F____ gegenüber bereits früher über eine Fatigue und
Konzentrationsstörungen berichtet (vgl. den Bericht vom Mai 2013;
IV-Akte 12, S. 3 f.). PD Dr. F____ hatte damals klargestellt, die
von der Patientin angenommene verminderte Leistungsfähigkeit sei aus
medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.). Schliesslich
hatte die Beschwerdeführerin auch schon früher über Schwindelbeschwerden sowie
Kopfschmerzen erzählt. Im Bericht von Dr. E____ vom 3. Mai 2013 war dazu
festgehalten worden, diese Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer
Hypotonieneigung zu beurteilen. Zurzeit bestünden keine gesundheitlichen
Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen
würden (vgl. IV-Akte 9, S. 1 ff.).
5.6.4. Da es im Übrigen auch keine Hinweise auf eine
organische Schädigung gibt, welche die anhaltenden Armschmerzen erklären
könnte, und die von Dr. E____ erwähnte Nebenniereninsuffizienz als behandelbar einzustufen
ist, bleibt es aus somatischer Sicht bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit
resp. der 100%igen Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt.
5.7.
5.7.1. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die
Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, nähere Abklärungen zu ihrem
psychischen Zustand zu machen. Denn es gebe durchaus Hinweise auf das Vorliegen
einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
insb. S. 10 der Beschwerde). Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin
bestritten (vgl. insb. S. 2 der Beschwerdeantwort).
5.7.2. In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie
folgt: Dipl. Psych. G____ führte im Konsiliarbericht vom 22. Dezember 2016
(IV-Akte 24, S. 2) an, die Patientin berichte von ihren seit der
Schwangerschaft bestehenden Eheproblemen. Sie bringe ihre körperliche
Symptomatik mit ihren Eheproblemen in kausalen Zusammenhang. Abschliessend
stellte Dipl. Psych. G____ klar, die Patientin sei psychisch stark belastet.
5.7.3. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 machte Dr. E____
geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Das erneute Rezidiv habe auch zu
einer Dekompensation der psychischen Gesundheit der Patientin geführt, so dass
diese seit Dezember 2016 im D____spital [...] psychologisch betreut werde
(vgl. IV-Akte 20, S. 2).
5.7.4. PD Dr. F____ legte seinerseits in der Eingabe vom 27.
April 2017 dar, jedes Rezidiv sei für die Patientin körperlich, aber auch
psychisch eine schwere Belastung (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17.
Mai 2017 (IV-Akte 22) wies er darauf hin, die Adoleszenz der Patientin sei
durch wiederholte Schübe der TTP gekennzeichnet gewesen. Mehrere
Hospitalisationen und ambulante Therapien seien nötig gewesen. Diese Situation
habe die Entwicklung der Patientin sicherlich beeinflusst. Somit sehe er hier
eher eine psychische Reaktion auf eine grosse Unsicherheit, welche durch die
unberechenbare und auch vital bedrohliche Krankheit gegeben sei.
5.7.5. Dr. E____ gab schliesslich im Bericht vom 29. Mai 2017
(IV-Akte 25) als Diagnose u.a. auch eine mittelgradige depressive Episode
(F31.1), psychosoziale Belastungssituation/Partnerschaftskonflikt an (vgl. S. 1
des Berichtes). Erläuternd legte sie dar, durch den erneuten Krankheitsschub
(Rezidiv vom Dezember 2016) habe sich auch die psychisch bereits labile
Situation der Patientin verschlechtert, so dass sie auf ihren eigenen Wunsch
hin seither durch die Psychosomatik des D____spitals mitbetreut werde (vgl. S.
2 des Berichtes). Die Patientin wirke erschöpft und niedergeschlagen. Die
Prognose sei aufgrund der Gesamtkonstellation mit vorbestehend langjährigem
Partnerschaftskonflikt mit häuslicher Gewalt wohl eher ungünstig (vgl. S. 3 des
Berichtes). Des Weiteren legte Dr. E____ dar, im Moment sei die Patientin wohl
noch vollständig arbeitsunfähig. Aktuell stehe vor allem die Depression im Vordergrund,
mit allgemein reduzierter Belastbarkeit, Einschränkung der länger aufrechtzuerhaltenden
Konzentration und rascherer Erschöpfbarkeit (vgl. S. 4 des Berichtes). Im
Bericht vom 23. November 2017 (IV-Akte 30) stellte Dr. E____ klar, es hätten
sich im Vergleich zur früheren Berichterstattung keine neuen Aspekte ergeben.
Ihre Patientin gehe – ihren Angaben zufolge – jetzt regelmässig in die vom D____spital
organisierte Therapie (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.7.6. PD Dr. F____ hielt daraufhin im Bericht vom 14.
Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 7 ff.) fest, die Patientin sei seit zwei Monaten
von ihrem Ehemann getrennt und habe vor kurzem die Scheidungspapiere
unterzeichnet. Die Situation fordere sie emotional stark. Eine erneute
psychologische Betreuung durch Frau G____ lehne sie ab (vgl. S. 2 des
Berichtes).
5.7.7. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 gab
die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr in psychischer Hinsicht nicht gut, dies
nach Eheproblemen. Seit Oktober 2017 lebe sie getrennt von ihrem Ehemann und
die Scheidung sei eingeleitet. Sie lebe in ständiger Sorge wegen ihrer
Krankheit. Stets stelle sie sich die Frage, wann die Krankheit wiederkomme.
Ebenso müsse sie für ihren Sohn gesund bleiben, was sie belaste. Seit dem
Spitalaustritt gehe sie nicht mehr regelmässig zur Psychologin Frau G____.
Letztmals sei sie im Januar 2018 dort gewesen. Es bestehe keine Regelmässigkeit
der Konsultationen. Sie könne aber bei Bedarf jederzeit mit ihr Kontakt aufnehmen
(vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 7. März 2018; IV-Akte 37, S. 2).
5.7.8. Mit Schreiben vom 10. April 2018 (IV-Akte 39) machte
die Beschwerdeführerin geltend, ihre Krankheit sei rezidivierend; sie könne
jederzeit zurückkehren. Der Gedanke daran und die Unsicherheit würden sie oft
zum Nachdenken bringen und ihr Angst bereiten. Die Ärzte hätten ihr bestätigt,
dass die Krankheit nicht verschwinden werde. Dies zu verarbeiten und zu
akzeptieren falle ihr schwer.
5.7.9. Anlässlich der Befragung durch das Gericht führte die
Beschwerdeführerin aus, im Dezember 2016 habe sie PD Dr. F____ mitgeteilt, sie würde
eine Psychiaterin brauchen. Man habe sie dann zur Psychologin Frau G____
geschickt. Diese habe ihr zugehört und manchmal Ratschläge erteilt. Nachdem sie
Frau G____ gesagt habe, sie brauche eigentlich jemanden, der sich um sie kümmere,
sei ihr dann Dr. H____ empfohlen worden. Dort sei sie am 6. Dezember 2018
hingegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass Dr. H____ wirklich alles
verstanden habe. Er habe ihr angeboten, dass er jederzeit für sie da sei, wenn sie
ihn brauchen würde. Sie könne sich jederzeit bei ihm melden (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.8.
5.8.1. Gestützt auf diese Unterlagen ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (5. Juni 2018; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V
138, 140 E. 2.1) ein eigentliches psychisches Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entwickelt hat. Insbesondere erfolgt
keine medikamentöse Therapie. Auch ist die Sitzungsfrequenz sehr tief gehalten.
Dies spricht insbesondere gegen die von Dr. E____ in den Berichten vom 29.
Mai 2017 (IV-Akte 25) und vom 23. November 2017 (IV-Akte 30) diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann
der Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht vorgeworfen werden.
5.8.2. Am 7. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin dem
Gericht ein Schreiben von Dr. H____, c/o D____spital [...], zukommen lassen. In
diesem wird festgehalten, es sei eine psychosomatische Begutachtung
erforderlich. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den
Zeitpunkt der richterlichen Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.8.1.
hiervor). Eine etwaige nach dem 5. Juni 2018 eingetretene Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation wäre somit im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu
machen.
5.9.
Aus all dem folgt, dass die erneute Verneinung eines
Rentenanspruches als korrekt zu qualifizieren ist. Allerdings erscheint es angezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren
Integration in den Arbeitsmarkt die entsprechende adäquate Unterstützung
zukommen lässt.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Advokatin lic. iur. B____ macht – ohne Parteiverhandlung –
einen Aufwand von 15 Stunden geltend (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem
vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist
angesichts der durchgeführten Parteiverhandlung von einem leicht erhöhten
Aufwand auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: