Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.24
URTEIL
vom 20. Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen Beschlüsse der
Gemeinde Riehen
vom 27. November 2014 sowie 24.
September 2015
betreffend Zonenplanrevision
Riehen
(betreffend Grundstücke D____, E____
und F____, [...];
Naturschutzzone)
Sachverhalt
C____, B____ und
A____ (Rekurrierende) sind Eigentümer des Grundstücks F____. C____ und A____
sind Eigentümer des Grundstücks D____. B____ und A____ sind Eigentümer des
Grundstücks E____. Im Rahmen der Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen
wurde vorgesehen, einen Streifen auf den Parzellen der Rekurrierenden der
Naturschutzzone zuzuweisen. Die Überlagerung betrifft eine mit der Zonenplanrevision
bestätigte Grünzone. Anlässlich der öffentlichen Planauflage erhoben die Rekurrierenden
am 14. Juni 2013 Einsprache beim Gemeinderat Riehen. Die Einsprache richtete
sich gegen die Zuweisung von Teilen der Parzellen D____ und F____ in die
Naturschutzzone, da die Rekurrierenden zu diesem Zeitpunkt lediglich Eigentümer
dieser beiden Parzellen waren. Die Belassung der Parzellen in der Grünzone
wurde nicht beanstandet. Am 27. November 2014 stimmte der Einwohnerrat Riehen
der Zonenplanrevision zu. Die Einsprache der Rekurrierenden wurde abgewiesen.
Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Gegen den
Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November 2014 wurde erfolgreich das
Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der Volksabstimmung vom 14.
Juni 2015 abgelehnt.
Der Zonenplan
wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat
zum Beschluss vorgelegt. Die gegenüber der ersten Fassung vorgenommenen
Änderungen betrafen die mit der Einsprache angefochtene Überlagerung eines
Teils der Parzellen der Rekurrierenden nicht. Dementsprechend wurde weiterhin
die Abweisung der dagegen gerichteten Einsprache vorgeschlagen. Der
Einwohnerrat stimmte darauf mit Beschluss vom 24. September 2015 der geänderten
Zonenordnung zu und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3. Oktober 2015
publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für die Beschlüsse
ablief, eröffnete die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26. November 2015
den Betroffenen den Einspracheentscheid und liess ihnen eine Ausfertigung sämtlicher
Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates zu den
Einsprachen zukommen.
Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2015 meldeten die Rekurrierenden Rekurs gegen den Einspracheentscheid
beim Regierungsrat an, den sie am 22. Dezember 2015 begründeten. Sie
beantragen, es seien die Einweisungen von Teilen der Parzellen F____, D____ und
E____ in Sektion [...] des Grundbuchs Riehen in die Naturschutzzone unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Mit Präsidialbeschluss vom
19. Januar 2016 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts sistierte das Verfahren
mit Verfügung vom 26. Februar 2016 auf Antrag der Gemeinde Riehen vom
22. Februar 2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der
Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement bzw. den Regierungsrat.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 genehmigte das Bau- und
Verkehrsdepartement Basel-Stadt die Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde
Riehen. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin
wurde die Sistierung des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 27. Januar
2017 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragt die
Gemeinde Riehen, vertreten durch Advokat [...], die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Nachdem das
Verwaltungsgericht die Beteiligten mit Schreiben vom 10. April 2018 zur
Verhandlung mit vorgängigem Augenschein geladen hat, informierte die Gemeinde
Riehen das Gericht mit Eingabe vom 8. Mai 2018 darüber, der Einwohnerrat habe im
Nachgang zur Revision des Zonenplans am 25. April 2018 die Schutzzwecke der
Natur- und Landschaftsschutzzonen festgesetzt. In Ziffer 1.8 des Beschlusses
des Einwohnerrats betreffend Festsetzung der Natur- und Landschaftsschutz-zonen
vom 25. April 2018 sei für den im vorliegenden Verfahren relevanten Terrassenrand
„Rainallee – Morystrasse“ ein spezifischer Schutzzweck festgelegt worden. Mit
Verfügung vom 23. Mai 2018 sistierte der Verfahrensleiter das Verfahren erneut bis
zur Rechtskraft des Beschlusses der Einwohnergemeinde Riehen vom 25. April
2018 bzw. zur Zusammenlegung eines allfällig gegen diesen Beschluss erhobenen
und an das Verwaltungsgericht überwiesenen Rekurses mit dem vorliegenden Rekursverfahren.
Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Gemeinde Riehen mit Eingabe vom
2. Oktober 2018 mit, das Bau- und Verkehrsdepartement habe die Festlegung
der Schutzzwecke der Natur- und Landschaftsschutzzonen mit Beschluss vom 4.
September 2018 genehmigt. Die Rekurrierenden hätten keinen Rekurs gegen den
einspracheentscheid betreffend die Festlegung der Schutzzwecke der Natur- und
Landschaftsschutzzonen eingereicht, womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
Am 20. Februar
2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Zu diesem
zog das Gericht G____ der Stadtgärtnerei, Abteilung Natur, Landschaft, Bäume,
und H____ der Gemeindeverwaltung Riehen, Fachstelle Umwelt, als
Auskunftspersonen bei. Am Augenschein nahmen die Rekurrierenden sowie zwei
Vertreter der Gemeinde Riehen und ihr Rechtsvertreter teil, welche sich alle
vor Ort äussern konnten. Sodann war am Augenschein der Rechtsvertreter der
Rekurrierenden der Verfahren VD.2016.47 und VD.2018.139 anwesend. Anschliessend
wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei konnten sich die Rekurrierenden
und der Rechtsvertreter der Gemeinde Riehen erneut zur Sache äussern und gelangten
zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins
sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben
sich die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil
von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw.
24. September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen bzw.
die Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen den aufgelegten Entwurf.
Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,
SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs.
1 des Gemeindegesetzes (GG, SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert
werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von dieser Befugnis machte das
Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit
Präsidialbeschluss vom 19. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch VGE VD.2009.647 vom
10. Februar 2010 E. 1.1). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2 Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer
durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird (§ 44 Abs. 1 OG; § 13
Abs. 1 VRPG). Der Begriff der materiellen Beschwer umschreibt die
Voraussetzung, dass ein Rekurrent oder eine Rekurrentin durch den angefochtenen
Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss, mithin ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 291;
BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9, 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Neben
der materiellen Beschwer setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das
Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass der
Rekurrent oder die Rekurrentin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat
und dort mit seinen bzw. ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
(VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a S. 109 f.).
Die
Rekurrierenden beantragen im Rekurs an das Verwaltungsgericht, es seien die
Einweisungen von Teilen der Parzellen F____, D____ und E____ in Sektion [...]
des Grundbuchs Riehen in die Naturschutzzone unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Rekurrierenden sind als Eigentümer der
durch die überlagernde Naturschutzzone betroffenen Parzellen und somit durch
die angefochtenen Planungsentscheide stärker als jedermann berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Beschlüsse. Sie sind somit nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zum Rekurs
legitimiert. Die Gemeinde Riehen weist in ihrer Vernehmlassung aber zu Recht
darauf hin, dass die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
gegen die Einweisung eines Bereiches der Parzellen F____ und D____ Einsprache
erhoben haben. Da gegen einen Einbezug eines Teils der Parzelle E____ in die
Naturschutzzone von den Rekurrierenden keine Einsprache erhoben worden ist,
fehlt ihnen in Bezug auf jene Parzelle die formelle Beschwer. Soweit
Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren
hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19
Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei
ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505, mit
Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrierenden B____ und A____ Parzelle
E____ gemäss Angaben in der Rekursbegründung „in der Zwischenzeit“ erworben
haben. Als Eigentümer der benachbarten Parzelle wären die Rekurrierenden auch
damals dazu berechtigt gewesen, gegen den Einbezug eines Teils der Parzelle E____
in die Naturschutzzone Einsprache zu erheben. Da weder die vorherigen
Eigentümer noch sie selbst Einsprache gegen den Einbezug eines Teils der Parzelle
E____ in die Naturschutzzone erhoben haben, kann somit auf den Rekurs in Bezug
auf die Parzelle E____ nicht eingetreten werden. Auf den Rekurs ist somit nur
einzutreten, soweit sich dieser gegen die Überlagerung eines Teils der
Parzellen F____ und D____ mit einer Naturschutzzone richtet. Soweit die Festlegung
der Naturschutzzone darüber hinaus auch in Bezug auf andere Parzellen bzw.
generell angefochten wird, kann darauf aus den vorgenannten Gründen nicht
eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den den Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend form- und fristgerecht erhobenen Rekurs
einzutreten.
1.3 Das
Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte den totalrevidierten Zonenplan Riehen
am 7. Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). In
der Folge erklärte der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch
pendenten Rekurse mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam
(Kantonsblatt vom 17. Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist
Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
(vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer
1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008; BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25
ff., mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Dies gilt auch bei der Anfechtung
kommunaler Zonenpläne. Bei der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der
zuständigen Planungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihr
überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine
gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der
Zonenordnung „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017
vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E.
3.2; Tschannen, in: Aemisegger et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009,
Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der Verwirklichung der Planungsgrundsätze von Art. 1
und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter Gestaltungspielraum zu (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 85 ff.). Das
Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig
und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht
kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung
aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung
sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre
Kontrollfunktion zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues
schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür
beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit
Hinweis auf Aemisegger/Haag, in:
Aemisegger et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121,
106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der
ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als
Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar
2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die
getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig
erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,
Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2016.22 vom 5. Juni 2018 E. 1.4,
VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom 2.
Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2,
VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24.
August 2007 E. 3.3).
2.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, der Einbezug der Parzellen in die
Naturschutzzone sei im Einspracheentscheid nicht begründet worden (Rekursbegründung,
Rz. 1) und rügen damit in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist aber
nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, mit Hinweis). Im Einspracheentscheid
kann sich der Planungsträger somit auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt
(BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 136 I
229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen; BGer 1C_893/2013 vom 1.
Oktober 2014 E. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1070 ff.).
2.3 Im
Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wird für die Begründung auf die
Einwohnerratsvorlagen, den Planungsbericht sowie die Berichte der
Sachkommission Siedlung und Landschaft verwiesen. Die Unterlagen wurden den
Rekurrierenden auf einem Datenträger zugestellt und sind auch online zugänglich
(vgl. Einspracheentscheid des Gemeinderats Riehen vom 26. November 2015). Dass
die Begründung des Einspracheentscheids im Planungsverfahren aus verschiedenen
Dokumenten entnommen werden muss und nicht für alle Einsprechenden individuell
aufgeführt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2016 vom 17. April 2018
E. 2.2, VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E. 3.1, VD.2014.43 und
VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 2). Im vorliegenden Fall war die strittige
Naturschutzzone, welche Teile der Parzellen der Rekurrierenden überlagert, in
den öffentlichen Zonenplänen ersichtlich. Im Planungsbericht der Gemeinde
Riehen vom 12. November 2013 werden auf Seite 53 f. die bundesrechtlichen und
kantonalrechtlichen Vorgaben zur Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzzonen
und die entsprechenden Planungsanweisungen in den Richtplänen und die Massnahmen
zur Umsetzung dieser Vorgaben erläutert. In der Vorlage des Gemeinderats vom 12. November
2013 wird auf die Einsprachen im Zusammenhang mit der Natur- und Landschaftsschutzzone
auf Seite 21 f. eingegangen. Darin wird erläutert, in jedem werde Fall unter
Beizug der im Planungsbericht aufgeführten Grundsätze eine einzelfallweise
Abwägung der jeweils angemessenen Zonenzuweisung vorgenommen. Da im Zonenplan nur
grössere zusammenhängende Gebiete zu regeln seien, werde darauf geachtet, dass
grössere zusammenhängende Gebiete, welche als Naturschutzobjekte im
Naturinventar aufgenommen seien, in die Naturschutzzone eingewiesen würden. Im
Bericht der Sachkommission Siedlung und Landschaft des Einwohnerrats zur
Zonenplanrevision vom 28. April 2014 wird auf Seite 31 ausgeführt, die
Naturschutzzonen würden die wichtigsten Naturschutzobjekte gemäss dem vom
Gemeinderat beschlossenen und vom Regierungsrat genehmigten Naturinventar
umfassen. Im Zonenplan sollen die Naturschutzzonen dort dargestellt werden, wo
der Naturschutz die Nutzung der Parzellen dominiere. Auf die Einsprache der Rekurrierenden
wird spezifisch auf Seite [...] eingegangen und ausgeführt, es handle sich
bei der hier strittigen Hangkante um ein gemäss Naturinventar geschütztes grösseres
zusammenhängendes Gebiet, weshalb die dagegen gerichteten Einsprachen
abzuweisen seien.
Damit wurden den
Einsprechenden die Überlegungen, die zum angefochtenen Planungsbeschluss und
zur Abweisung der Einsprache geführt haben, den verfassungsmässigen Vorgaben
entsprechend zur Kenntnis gebracht. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht
ersichtlich.
3.1 Mit
der angefochtenen Zonenplanrevision wurde ein Streifen der Grundstücke ab
Parzelle [...] bis Parzelle [...] – dem Niederterrassenrand „Rainallee - Morystrasse“
entlang – der Naturschutzzone gemäss § 42 BPG zugewiesen. Die vorliegend
zu beurteilenden Parzellen der Rekurrierenden befanden sich bisher bereits in
der Grünzone gemäss § 40a BPG. Auf der Parzelle F____ von insgesamt
1614 m2 ist eine Fläche von 214 m2 im
nördlichen Teil sowie auf der Parzelle D____ von insgesamt 1359 m2 ist
eine Fläche von 117 m2 im südlichen Teil durch diese
Zonenüberlagerung betroffen. Mit dem Rekurs angefochten ist die Überlagerung
jeweils dieses Teils der Parzellen der Rekurrierenden mit einer Naturschutzzone.
In rechtlicher
Hinsicht stellt sich daher vorliegend die Frage, ob das strittige Gebiet der
Naturschutzzone hat zugewiesen werden dürfen.
Mit Beschluss
des Einwohnerrats der Gemeinde Riehen vom 25. April 2018 wurde für die
Naturschutzzone betreffend den Terrassenrand „Rainallee – Morystrasse“, zu
welcher die Grundstücke der Rekurrierenden gehören, in Ziffer 1.8 der
Schutzzweck wie folgt festgelegt: „Schutz und Erhalt als strukturreiches
Landschafts- und Vernetzungselement mit naturnaher Vegetation und natürlichem
Böschungsaufbau. Erhalt und Förderung des Mosaiks aus extensiven Wiesen,
kleinflächigen Obst-, Beeren- und Gemüsegärten sowie einheimischen Strauchgruppen
und Einzelbäumen“ (vgl. Eingabe der Gemeinde Riehen vom 8. Mai 2018). Die
Rekurrierenden haben gegen diese Schutzzweckfestlegung zwar Einsprache, gegen
den Einspracheentscheid jedoch keinen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
(vgl. Eingabe der Gemeinde Riehen vom 2. Oktober 2018). Insofern ist der
festgelegte Schutzzweck in Rechtskraft erwachsen.
3.2 In
materieller Hinsicht wird von den Rekurrierenden geltend gemacht, die der
Naturschutzzone zugewiesenen Flächen seien Teil von Gärten, welche im üblichen
Rahmen gärtnerisch genutzt würden. Es seien in diesem Gebiet keine speziellen
Pflanzen oder Tiere vorhanden, welche die Zuweisung zu einem Naturschutzgebiet
rechtfertigen würden. Die Gebiete befänden sich zudem bereits heute in der
Grünzone, weshalb ein weitergehender Schutz nicht angezeigt sei. Es könne auch
nicht von einem ökologischen Vernetzungskorridor gesprochen werden, da ein
solcher durch dichtes Siedlungsgebiet bzw. die breite Äussere Baselstrasse
verunmöglicht werde. Seit der Erstellung des Velowegs befänden sich nur noch
selten Kröten in ihrem Garten. Der Bahndamm werde von der deutschen Bahn und
der Gemeinde Riehen nicht naturnah gepflegt.
3.3 Einschränkungen
von Grundrechten wie der in Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten
Eigentumsgarantie bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage,
müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sein.
3.3.1 Von
den Rekurrierenden wird zu Recht nicht bestritten, dass die hier angefochtene
Naturschutzzone auf einer genügenden rechtlichen Grundlage basiert. Die Gemeinden
sind nach § 103 Abs. 2 BPG verpflichtet, die erforderlichen Zonenpläne
festzusetzen. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, wozu im
Grundsatz auch die Nutzungsplanung zählt, wird der Naturschutz aufgrund der
verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Kantone (vgl. E. 3.3.2.1
hiernach) durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (VGE VD.2016.22
vom 5. Juni 2018 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Folglich werden die
Naturschutzzonen in § 42 BPG geregelt. Es handelt sich gemäss § 42 Abs. 1 BPG
um eine eine andere Zone überlagernde Zone, wobei Naturschutzzonen
ausschliesslich Gebiete ausserhalb der Bauzonen überlagern dürfen. Bei der
Naturschutzzone nach § 42 BPG handelt es sich um eine Schutzzone nach Art. 17
RPG. Naturschutzzonen dienen gemäss § 11 Abs. 1 der Verordnung über
den Natur- und Landschaftsschutz (SG 789.110) dem langfristigen Schutz und
Erhalt bzw. der Vermehrung seltener, bedrohter, für die Region typischer
Organismen, ihrer Lebensräume, typischer Lebensgemeinschaften, natürlicher
Entwicklungsprozesse oder typischer Landschaftsbilder, die nicht durch andere
Massnahmen erhalten werden können.
Gemäss § 2
des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (SG 789.100) sorgen
Kanton, Land- und Bürgergemeinden zusammen mit der Wohnbevölkerung für die
Erhaltung eines möglichst intakten Naturhaushaltes. Sie wirken dem Aussterben
der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen und schützen deren
Lebensräume und Lebensgemeinschaften. Öffentliche Körperschaften stimmen ihre
raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab. Gemäss
§ 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz kann der Schutz und
Unterhalt schützenswerter Landschaften und Naturobjekte unter anderem durch
Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden. Gemäss § 8
Abs. 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz sind die
erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des
Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts zu erlassen. Gemäss Abs. 4 desselben Paragraphen
ist die Vernetzung isolierter Lebensräume generell zu fördern. Nutzungspläne
haben nach § 6 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
geschützte Naturobjekte zu enthalten. Gemäss § 42 Abs. 3 BPG ist bei
der Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutz- und -schonzonen der Zweck und
der Umfang des Schutzes im Grundsatz festzulegen, was die Gemeinde Riehen mit
dem Beschluss vom 25. April 2018 nachgeholt hat. Es liegen somit klare
gesetzliche Grundlagen für die Festlegung von Naturschutzzonen und deren Zweck
vor. Die entsprechenden Beschlüsse wurden vom Einwohnerrat und somit der
Legislative der Gemeinde Riehen erlassen, womit sie auf Gesetzesstufe getroffen
wurden.
Die Gemeinde
Riehen bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, der Gemeinderat werde eine
Schutzverordnung erlassen, um den festgelegten Schutzzweck (vgl. E. 3.1
hiervor) umzusetzen. Die Verordnung werde unter anderem Bewirtschaftungs- bzw.
Bepflanzungsvorgaben enthalten; so seien insbesondere standortkompatible
Pflanzen zu wählen. Ein Entwurf sei in Planung (Protokoll HV, S. 7).
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Grundlage dafür
bildet § 42 Abs. 4 BPG, welcher besagt, dass Nutzungsregelungen für
Naturschutzzonen durch den Regierungsrat oder den Gemeinderat in speziellen
Schutzverordnungen präzisiert werden können. § 42 Abs. 4 BPG wird präzisiert
durch § 12 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und
Landschaftsschutz, welcher besagt, dass der Regierungsrat bzw. die
Gemeindebehörden für die Naturschutz- und Naturschonzonen spezielle
Schutzverordnungen betreffend nichtstörende Bebauungs- und
Nutzungsmöglichkeiten bzw. Verhaltensgebote erlassen können.
3.3.2 Zu
prüfen ist im Folgenden, ob die Einschränkung der Eigentumsgarantie durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
3.3.2.1 Der
Natur- und Heimatschutz liegt im öffentlichen Interesse, wobei dafür nach Art.
78 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Darunter fällt auch die Erhaltung von
Tieren und Pflanzen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 481). Für ihre Gebiete nehmen die Gemeinden schützenswerte
Naturobjekte in ein Inventar der geschützten Naturobjekte auf (§ 6
Abs. 4 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz; § 4
Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz). Das Inventar
enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjektes, die Gründe der
Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen (§ 6 Abs. 3 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz). In Ausübung dieses Auftrages
überarbeitete die Gemeinde Riehen im Jahr 2016 ein entsprechendes Inventar,
welches wertvolle und schützenswerte Lebensräume in Riehen aufführt. Insgesamt
sind im Naturinventar Riehen 130 Objekte in acht Sachgruppen (Gewässer, Wälder
usw.) erfasst. Sie alle zeichnen sich gemäss den Ausführungen im Inventar durch
eine hohe Qualität ihres natürlichen Lebensraums, durch ihre Artenvielfalt oder
durch ihren landschaftlichen Stellenwert aus. Seit der Überarbeitung im Jahr
2016 ist der Terrassenrand „Rainallee – Morystrasse“ mit einer Fläche von 1.4
Hektaren als Objekt Nr. 6.21 geführt. Vor der Überarbeitung des Inventars
wurde er seit April 2008 als schützenswertes geologisches und
kulturhistorisches Objekt im Naturinventar Riehen als Objekt Nr. 7.01 geführt. Im
Objektblatt Nr. 6.21 des Naturinventars Riehen wird der streitbetroffene
Terrassenrand folgendermassen beschrieben: „Der markante Terrassenrand
Rainallee - Morystrasse verläuft bogenförmig in abwechslungsreichem Gartenland
vom Kohlistieg […] bis fast zum Gstaltenrainweg. Die Böschung ist nach Westen, Südwesten
und Süden exponiert. Auf seinem ganzen Verlauf ist der Terrassenrand oben und unten
von Wohnhäusern flankiert, deren Gärten meist Teil der Böschung sind. Die
Nutzung und Gestaltung der Böschung ist sehr heterogen. Der grösste Teil ist
mit Bäumen bestockt. Daneben gibt es auch Hecken, intensive und extensive Obst-
und Gemüsegärten, einzelne Wiesen, Spielplätze, Treppen, Stützmauern, Wege und
Rasenflächen mit sehr unterschiedlichen Naturwerten. Eindrücklich ist das
Ausmass der Böschung: Die Breite beträgt bis 35 Meter, Die Höhe bis 15 Meter.“
Unter „Besonderheiten“ wird schliesslich ausgeführt: „Der gesamte Terrassenrand
ist als durchgehender Grünkorridor zwischen Hörnli, Wiesentalbahn und
Wiesenebene eine wichtige Vernetzungsachse für verschiedene Kleintiere“. [...]
verläuft die Wiesentalbahn. Die Wiesentalbahn, Böschung Keltenweg –
Essigstrasse ist als Naturobjekt ID-Nr. 242 im Naturinventar des Kantons Basel-Stadt
eingetragen. Zu diesem Objekt gehört auch der Niederholzrainweg, welcher Teil der
Vernetzungsachse „Rainallee – Morystrasse“ bildet, bzw. daran angrenzt. Auch im
Naturinventar Riehen ist die Wiesentalbahn als geschütztes Naturobjekt aufgenommen.
Durch die
Aufnahme eines Objekts in ein Inventar wird zum Ausdruck gebracht, dass an der
Erhaltung eben dieses Objekts ein qualifiziertes öffentliches Interesse
besteht. So kann auf einschlägige Inventare zurückgegriffen werden, wenn es
darum geht, das öffentliche Interesse an Schutz- und Erhaltungsmassnahmen zu
bestimmen (Wyss, Öffentliche
Interessen – Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, 1. Teil Rz. 388).
Inventare geniessen eine vergleichsweise starke Verbindlichkeit, da sie in
einem Verfahren erfolgen, in dem unter Einbezug aller mitbetroffenen Kreise die
Gründe für Schutzwürdigkeit und Umfang des Schutzes umfassend ermittelt werden
(vgl. Wyss, a.a.O., 1. Teil Rz.
390). Die Naturschutzzone entsprechend dem Verlauf der Niederterrasse, wie er
im Inventar eingetragen ist und somit „bis fast zum Gstaltenrainweg“ und über
die Wiesentalbahn hinaus zu planen, erscheint nachvollziehbar und ist nicht zu
beanstanden. Insofern orientierte sich die Gemeinde bei der
Zonenplanfestsetzung an den tatsächlichen Gegebenheiten.
3.3.2.2 Am
Augenschein führten die Vertreterinnen der Fachbehörden aus, es handle sich
beim Niederterrassenrand um ein sehr bedeutendes Landschafts- bzw. geomorphologisches
Element. Es sei entlang der Niederterrasse, welche in einem Bogen verlaufe, gebaut
worden; mithin sei das geologische Element durch die Siedlungsstruktur
übernommen worden (Protokoll HV, S. 2). Anhand einer geologischen Karte
erklärte die Vertreterin der Stadtgärtnerei dem Gericht den Verlauf der
Niederterrasse und legte dar, dass diese noch sichtbaren geologischen
Strukturen erhaltenswert seien (Protokoll HV, S. 5; act. 12). Dem entspricht,
dass der Niederterrassenrand im Naturinventar Riehen der Kategorie der geologischen
und kulturhistorischen Elemente zugeordnet worden ist.
Das Gericht
konnte sich anlässlich des Augenscheines ein eigenes Bild von der
landschaftsbildenden Wirkung der Niederterrasse machen. Insofern kommt dem
Niederterrassenrand eine wichtige Funktion für die Siedlungsstruktur der
Gemeinde Riehen zu, welche bereits historisch prägend ist und das Siedlungsbild
bis heute beeinflusst. Dem entspricht auch der festgesetzte Schutzzweck (vgl.
E. 3.1), den natürlichen Böschungsaufbau zu erhalten bzw. die Niederterrasse
als geomorphologisches Element zu schützen (Geomorphologie verstanden als die „Wissenschaft von den Formen der Erdoberfläche und den sie
beeinflussenden Kräften und Prozessen“, vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Geo-morphologie, zuletzt besucht am 8. April 2019). Im kommunalen
Richtplan wurde als Kernziel festgehalten, dass Geländekanten, Ränder der
Flussterrassen und Stufenraine als gliedernde Elemente und vernetzende
Lebensräume in Siedlung, Kulturland und Wald zu erhalten sind (Vorakten, act.
8/10, Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 44), womit bereits bei der
Richtplanung dem geomorphologischen Charakter der Niederterrasse Rechnung
getragen wurde. Zudem wurde von den beigezogenen Vertreterinnen der
Fachbehörden aufgezeigt und erläutert, dass eine solche süd- sowie teilweise
südostexponierte Böschung für die einheimische Flora und Fauna von grosser
Bedeutung ist. Aufgrund der Steilheit des Terrassenrandes eignet sich die
Böschung weder für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung noch für eine
intensive Gartennutzung. Daher sind solche Böschungsgebiete in der Regel nicht
gedüngt und bieten daher Lebensraum für viele Arten, die in den
Landwirtschaftsgebieten verschwunden sind.
3.3.2.3 Wie
die Gemeinde Riehen zu Recht ausführt (Vernehmlassung, Rz. 16), ist entlang des
Terrassenrandes „Rainallee – Morystrasse“ vom Hörnli her kommend über die
Äussere Baselstrasse bis zur Wieseebene der ökologische Vernetzungskorridor im
kommunalen Richtplan kartiert. Im Allgemeinen wird als Kernziel in Bezug auf
die Landschaft und Umwelt festgehalten, der ökologischen Vernetzung werde im
Rahmen der nachfolgenden Planung eine hohe Priorität eingeräumt (Vorakten,
act. 8/10, Bild 4, Landschaft und Umwelt, Z 43). Sodann ist die
Vernetzungsfunktion des Terrassenrandes im Inventar festgehalten (vgl. E.
3.3.2.1 hiervor). Im kantonalen Richtplan wird als Planungsgrundsatz bzw.
-anweisung festgehalten, dass Lebensräume mittels ökologischer Korridore und
Bewegungsachsen zu vernetzen sind, damit Tiere und Pflanzen sich ausbreiten und
ihre Art ohne Inzucht fortpflanzen können (S. 136 von Beilage 2 zur
Vernehmlassung). In der Karte des kantonalen Richtplanes ist denn auch der
Niederterrassenrand vom Hörnli bis zum Gstaltenrainweg als Vorranggebiet des
Naturschutzes im Kanton Basel-Stadt aufgenommen (S. 140 von Beilage 2 zur
Vernehmlassung).
Die
Rekurrierenden sprechen den Parzellen implizit die Schutzwürdigkeit ab, da sie
nicht im Biotopverbundkonzept eingetragen seien. Gemäss dem
Biotopverbundkonzept verlaufe die Vernetzungsachse nicht entlang der geplanten
Naturschutzzone über die Parzellen der Rekurrierenden (Protokoll HV, S. 4 f.; Plädoyer
Protokoll HV, S. 9). Die Vertreterin der Stadtgärtnerei erklärte
anlässlich des Augenscheins, im Biotopverbundkonzept seien nur
Vernetzungskorridore der 1. und 2. Priorität eingezeichnet worden. Bei der
Erarbeitung des Biotopverbundkonzepts sei auch die streitbetroffene Böschung
eingezeichnet gewesen. Aus der Tatsache, dass sie nun nicht als 1. oder 2.
Priorität im Biotopverbundkonzept ersichtlich sei, könne ihr nicht die
Schutzwürdigkeit abgesprochen werden (Protokoll HV, S. 5).
Die Vertreterin
der Stadtgärtnerei erklärte dem Gericht weiter, dass es zwar Tierarten gebe,
welche gewisse Hürden nicht überwinden könnten. So stellten vorliegend die
Mauern bzw. „Gitterkörbe“ entlang des Velowegs für Kröten und Frösche ein
Hindernis dar und müssten sie sich einen anderen Weg suchen. Für mobilere
Tierarten, wie beispielsweise Vögel oder Schmetterlinge, seien die mehr oder
weniger zusammenhängenden Strukturen wie vorliegend zur Vernetzung bzw. zu
einem Populationsaustausch gut geeignet. Bahndämme stellten für viele Tiere
kein Hindernis dar. Es sei zudem wichtig, dass Zäune nicht bis ganz zum Boden
reichten, damit es Durchschlupfmöglichkeiten gebe. Dadurch, dass die
Wiesentalbahn nur einspurig verlaufe und der Veloweg relativ schmal sei, könne
weiterhin von einer Vernetzungsfunktion gesprochen werden (Protokoll HV, S. 4).
Das Gericht konnte diese Ausführungen anlässlich des Augenscheines gut
nachvollziehen. Zudem bestätigte die Vertreterin der Gemeindeverwaltung Riehen,
Fachstelle Umwelt, dass die Böschung bzw. der Bahndamm naturnah gepflegt werden.
Die Gemeinde lasse immer wieder Schafe weiden, was dazu geführt habe, dass
gewisse Pflanzen wieder wachsen könnten, welche durch das intensive Mähen nicht
mehr gewachsen seien (Protokoll HV, S. 4).
Die
Wiesentalbahn verläuft zwar quer über den Niederterrassenrand „Rainallee –
Morystrasse“ und damit durch die geplante Naturschutzzone. Da es sich bei der
Wiesentalbahn jedoch selber um ein geschütztes Naturobjekt handelt (vgl.
E. 3.3.2.1 hiervor) und sie eine wichtige Vernetzungsachse darstellt,
handelt es sich nicht um eine Unterbrechung der Vernetzungsachse über den
Niederterrassenrand, sondern kann sie eher als Verbindung funktionieren. Diese
Verbindung der Lebensräume ist umso schützenswerter, als entlang der
Wiesentalbahn die Vernetzungsachse ab dem Bahnhof Riehen für trockenwarme
Lebensräume immer stärker begrenzt wird: Die Lebensräume und Trittsteine werden
dort, wie dem Biotopverbundkonzept zu entnehmen ist, kleiner und seltener
(Biotopverbundkonzept Basel-Stadt, S. 18). Die Vertreterin der Stadtgärtnerei
bestätigte anlässlich des Augenscheins, dass beide Achsen wichtig in Bezug auf
die Vernetzung seien. Vernetzungsachsen, welche durch besiedeltes Gebiet führten,
gebe es nicht mehr viele, weshalb die Achse entlang dem Niederterrassenrand
besonders schützenswert sei (Protokoll HV, S. 2 f.). Es besteht folglich ein
grosses Interesse daran, mögliche Lebensräume und Vernetzungsachsen entlang der
Wiesentalbahn zu erhalten.
Wegen der
nachvollziehbaren Vernetzungsfunktion von solchen zusammenhängenden Systemen
spielt es entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden auch keine Rolle, ob
sich gerade auf ihrer Parzelle geschützte Pflanzen oder Tiere befinden.
Relevant ist vielmehr der Schutz des zusammenhängenden Lebensraumes. Das
Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins davon überzeugen, dass auch der
von der Naturschutzzone überlagerte Teil der Parzellen der Rekurrierenden zu
diesem Böschungslebensraum gehört. Insgesamt besteht ein öffentliches Interesse
daran, die Niederterrassenböschung, gleichermassen hinsichtlich des
Naturschutzes wie auch als geomorphologisches Element, zu erhalten und das
Gebiet folglich in die Naturschutzzone einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als
dass der ökologische Wert der Böschung insbesondere als Vernetzungskorridor
durch die geologische und geomorphologische Eigenschaft des
Niederterrassenrandes und seiner besonderen Exposition bedingt wird. Insofern
wird dem Planungsgrundsatz gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG Rechnung
getragen, welcher vorschreibt, dass die Landschaft zu schonen ist. In
qualitativer Hinsicht verlangt dieser Grundsatz, den ästhetischen und
ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wieder herzustellen,
wobei es sich um ein langfristiges Anliegen der Raumplanung handelt (Hänni, a.a.O., S. 86; Tschannen, a.a.O., Art. 3 N 48).
3.3.2.4 Nach
dem in den vorangegangenen Erwägungen Gesagten besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung bzw. der Überlagerung jeweils
eines Teils der streitgegenständlichen Liegenschaften der Rekurrierenden mit
einer Naturschutzzone.
3.3.3 Schliesslich
muss das staatliche Handeln verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahme
muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen. Sodann muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg ausreichen würde. Endlich muss die Massnahme zumutbar sein; geprüft wird
die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung in Abwägung
der öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 497, 555 ff.).
Durch die
Überlagerung eines Teils der Parzelle der Rekurrierenden mit der
Naturschutzzone wird der Erhalt der Böschung als Teil des gesamten
Planungsperimeters im Sinne des Natur- und Heimatschutzes bezweckt. Gemäss dem
festgelegten Schutzzweck soll damit der Schutz und Erhalt des betroffenen
Gebiets als strukturreiches Landschafts- und Vernetzungselement mit naturnaher
Vegetation und natürlichem Böschungsaufbau sichergestellt werden (vgl. E. 3.1
hiervor). Die Rekurrierenden vertreten die Ansicht, es sei kein weitergehender
Schutz notwendig, da sich das Gebiet bereits in der Grünzone befinde. Die
bestehende Grünzone sei „in Anbetracht der Situation und des Potentials
ausreichend und angemessener“ als eine Naturschutzzone (Rekursbegründung, Rz.
3). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die Planungsmassnahme ist zum Erhalt
der Niederterrasse nach Ansicht des Gerichts erforderlich, da nur durch die
Zonenplanung eigentümerverbindliche Regelungen geschaffen werden können. So
sind kantonale Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG nur für Behörden verbindlich
jedoch nicht für Grundeigentümer. Dasselbe gilt für den kommunalen Richtplan
(§ 94 Abs. 2 BPG in Verbindung mit Art. 9 RPG; vgl. Feldges/Barthe, Raumplanungs- und
Baurecht, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 767, 773 f.). Der Eintrag in
das Naturinventar hat für private Grundeigentümer lediglich deklaratorischen
bzw. informativen Charakter und ist für sie nicht verbindlich. Wie die
Vertreterin der Gemeindeverwaltung Riehen, Fachstelle Umwelt anlässlich des
Augenscheins ausführte, sei der Grundgedanke hinter der Planung der
Naturschutzzone gewesen, die bestehende Böschung zu erhalten. Es sollte
verhindert werden, dass beispielsweise terrassiert oder eine „Plattform mit
Schopf“ oder Ähnliches erstellt werde. Dies sei in der Grünzone in
Ausnahmefällen möglich und könnte zu Eingriffen in die bestehende Böschung führen
(Protokoll HV, S. 6). So besagt auch der festgelegte Schutzzweck unter anderem,
dass der „natürliche Böschungsaufbau“ geschützt und erhalten werden soll. Ein
weitergehender Schutz als die bisher bestehende Grünzone insbesondere zur
Verhinderung von Terrainveränderungen ist somit erforderlich. Mildere
Massnahmen zur Erreichung des Ziels sind nicht ersichtlich bzw. wurden,
insbesondere durch den Eintrag im kommunalen und kantonalen Inventar, bereits
ausgeschöpft.
Das private
Interesse der Rekurrierenden, ihre Parzellen wie bisher zu nutzen, überwiegt
das oben beschriebene öffentliche Interesse nicht; dies aufgrund der Tatsache,
dass sich die Parzellen bereits in der Grünzone nach § 40a BPG befinden
und durch eine Überlagerung mit einer Naturschutzzone gemäss § 42 BPG
keine schwerwiegende Beschränkung der Nutzbarkeit des betroffenen Gebiets resultiert.
Die (unbestrittene) Zuordnung der Parzelle zur Grünzone bewirkt bereits heute
eine wesentliche Einschränkung der Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten für die
Parzellen. In Grünzonen sind gemäss § 40a Abs. 1 BPG Bauten und Anlagen
nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der Erschliessung
und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind. Zudem hat die
Gestaltung der Grünzone im Rahmen der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort
bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinne des ökologischen
Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des Wasserhaushalts
und des Stadtklimas zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 BPG). Mit der
überlagernden Naturschutzzone wird diesem Schutzziel lediglich eine höhere
Bedeutung zuerkannt und damit einhergehend werden weitere Schutzmassnahmen
verbunden. In Naturschutzzonen sind gemäss § 42 Abs. 2 BPG Bauten und Anlagen
einschliesslich Veränderungen des Terrains nicht zulässig. Bauten und Anlagen,
die dem Schutzzweck, der Trinkwassergewinnung, dem Wasserbau oder dem Langsamverkehr
dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie den Schutzzielen
nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen.
Insofern herrscht kein absolutes Bauverbot, sondern sind Bauten und Anlagen
vielmehr dann zulässig, wenn sie dem besonderen Zweck der betreffenden Zone
entsprechen oder auf den entsprechenden Standort angewiesen sind (vgl. VGE
VD.2016.22 vom 5. Juni 2018 E. 3.2.3).
Die Funktion der
Böschung als Vernetzungsachse bzw. als Ort, an dem sich Flora und Fauna
möglichst ungestört entwickeln können sollen, ist nur gewährleistet, wenn es
sich um unversiegelte Flächen handelt (vgl. VGE VD.2016.47 und VD.2018.139 vom
20. Februar 2019 E. 3.2.3). Eine naturschonende Nutzung als Garten steht dem
nicht entgegen (Protokoll HV, S. 6) und ist den Rekurrierenden weiterhin
möglich. Eingriffszweck und Eingriffswirkung stehen folglich in keinem
Missverhältnis. Die Planungsmassnahme stellt somit keinen besonders schweren
Eingriff in das Grundeigentum der Rekurrierenden dar (vgl. dazu BGE 112 Ib 485
E. 4d S. 490, mit Hinweisen). Dazu kommt, dass jeweils nur ein geringer
Teil der Parzellen und nicht die gesamten Parzellen der Rekurrierenden durch
die Zonenüberlagerung betroffen sind. Dies führt zum Schluss, dass die Überlagerung
der Böschung auf den Parzellen der Rekurrierenden mit einer Naturschutzzone
sich als verhältnismässig erweist und nicht in unzulässiger Weise in die
Ausübung des Eigentums der Rekurrierenden eingreift.
3.4 Im
Ergebnis ist die Zonenplanung hinsichtlich der Naturschutzzone am
Niederterrassenrand „Rainallee – Morystrasse“ in Bezug auf die Parzellen der
Rekurrierenden nachvollziehbar erfolgt. Aufgrund des durchgeführten
Augenscheins muss mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Böschung auf
den Grundstücken der Rekurrierenden als Teil des Niederterrassenrandes selber
Schutzwürdigkeit und die Funktion gemäss festgelegtem Schutzzweck auch dem
betroffenen Teil der Parzellen der Rekurrierenden zukommt. Die Einweisung eines
solchen Gebiets in die Naturschutzzone und die Festlegung des betreffenden
Schutzzweckes stehen im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Natur- und
Landschaftsschutzgesetzes, der dazugehörigen Verordnung und der kommunalen
sowie kantonalen Richtplanung, liegen im öffentlichen Interesse und sind
verhältnismässig. Folglich liegt eine sachliche Begründung der angefochtenen
Beschlüsse vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde das ihr bei der
Zonenplanung zustehende Planungsermessen überschritten oder falsch ausgeübt
hätte.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Rügen der Rekurrierenden als
unbegründet erweisen und der Rekurs abzuweisen ist, soweit auf ihn eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden nach § 30 Abs.
1 VRPG deren Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen
in solidarischer Verbindung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1ꞌ200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Gemeinde Riehen
G____, Stadtgärtnerei
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.