Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.19
URTEIL
vom 17.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. April 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 15. April 2019 bei seinem Versuch,
nach Frankreich auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert
worden ist und sich dabei mit einer totalgefälschten griechischen
Identitätskarte sowie einem totalgefälschten, griechischen Führerausweis
ausgewiesen hat,
dass er gleichentags um 12 Uhr dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 16. April 2019 aus
der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und zur Sicherstellung des
Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 16.
April 2019 festgehalten hat, für albanische Bürger könne mit einem
Ausweisverlustschein unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch
Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen
hat, die er sich mit dem Ziel besorgt hatte, sich unberechtigt längere Zeit im
Schengenraum aufhalten zu können,
dass er bereits während rund eines Jahres bei
seiner Freundin in Frankreich gelebt und dort auch gelegentlich ohne
Bewilligung gearbeitet hat,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er
nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern in
Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in Frankreich zu
ermöglichen,
dass eine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15.
April 2019, 12 Uhr, bis zum 27. April 2019, 12 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.