Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 8.
April 2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.19
Verfügung vom 18. Dezember 2018
Rückweisung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung
Erwägungen
1.1.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2012 erstmals
wegen einer mittelschweren depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit rezidivierend
seit 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen, schloss
das Dossier jedoch mit Mitteilung vom 17. September 2012 wieder, nachdem sich
die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig fühlte und eine neue Anstellung
gefunden hatte (vgl. IV-Akte 29).
1.2.
Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juli 2014 bis 16. September 2014
in der Klinik C____ hospitalisiert. Sie meldete sich im April 2015 unter
Hinweis auf ein frühkindliches Trauma, eine chronische Depression, einen
Medikamentenabusus seit 2000 sowie eine Alkoholstörung seit 2000 (in Remission
seit 2011, mit Rückfall 2014) erneut bei der IV an (vgl. IV-Akte 39). Nach
Einholen verschiedener erwerblicher und medizinischer Abklärungen, teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 mit,
dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der
Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 71). In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____,
FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. E____ vom 15.11.2017, IV-Akte 108;
Gutachten Dr. D____ vom 14.11.2017, IV-Akte 109). Gestützt darauf und eine
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. April
2018, dass zwar ab dem 26. Januar 2015 in unterschiedlichem Ausmass eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ihr jedoch seit dem 3. November 2016 leichte
Tätigkeiten vollumfänglich mit einem Arbeitspensum von 100% und aus
spezialärztlicher Sicht mindestens seit Oktober 2017 auch die angestammte Tätigkeit
als Mitarbeiterin Betreuung und Pflege mit einem Pensum von 80% zumutbar seien.
Es bestehe somit keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während
eines Jahres, weshalb ein Rentenanspruch abgewiesen werden müsse (vgl. IV-Akte 116).
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwand.
1.3.
Im Nachgang zur Begutachtung von Dr. E____ wurde die Beschwerdeführerin
vom 11. Januar 2018 bis zum 24. Februar 2018 (zum insgesamt 7. Mal) in den F____
Basel (nachfolgend: F____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 125, S. 19
ff.). Vom 24. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 musste sie wegen einer Mischintoxikation
auf der Notfallstation des [...]spitals [...] behandelt werden. Anschliessend hielt
sich die Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2018 bis 19. März 2018 und vom 20.
März 2018 bis 25. April 2018 sowie vom 26. April 2018 bis 1. Juni 2018 wiederum
(teil-)stationär in den F____ auf (vgl. IV-Akte 125, S. 5 ff.). Danach war die
Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018 bis 12. Juli 2018 erneut teilstationär
in den F____ (vgl. IV-Akte 125, S. 2 ff.) und vom 15. Oktober 2018 bis
21. November 2018 in der Klinik G____ hospitalisiert. Die Beschwerdegegnerin
legte die Berichte der F____ dem Gutachter Dr. E____ zur Stellungnahme vor,
welche dieser am 7. Dezember 2018 erstattete (vgl. IV-Akte 127). Gestützt
darauf und auf eine Stellungnahme des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 18.
Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 130).
Ab dem 21. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen eines stationären
Entzugs erneut in der Klinik G____.
2.1.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht sie einen Bericht der Behandler der
Klinik G____ ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).
2.2.
Am 18. Februar 2019 geht der Kostenvorschuss ein.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin holt zum Bericht der Klinik G____ eine
Stellungnahme des RAD-Psychiaters ein (vgl. IV-Akte 135) und beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 folgende Rechtsbegehren:
Die Beschwerde
sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen.
Wegen des
verringerten Aufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr (ordentliche Kosten)
angemessen zu reduzieren.
2.4.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung
vorgelegt.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
2.2.
Gemäss §83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident einfache Fälle als
Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.1.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des Wartejahres.
3.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf die
gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und die nachfolgenden
stationären und teilstationären Klinikaufenthalte. Insbesondere lässt sie
ausführen, dass zu keinem Zeitpunkt die für einen Unterbruch des Wartejahres
geforderte volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem
bringt sie vor, dass sie in mehrfacher Hinsicht mit der Beurteilung des
Gutachters Dr. E____ nicht einverstanden sei (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.) und macht
dabei im Wesentlichen geltend, dass ihre depressive Erkrankung entgegen der Auffassung
des Gutachters Dr. E____ nicht remittiert sei. Zur Begründung verweist sie auf
die Berichte der F____ und den Bericht der Behandler der Klinik G____ vom 25.
Januar 2019.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie
den mit der Beschwerde vorgelegten Bericht der G____-Klinik dem RAD vorgelegt
habe. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass eine psychiatrische Neuevaluation
erforderlich sei, weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde und die
Rückweisung zur weiteren Abklärung beantrage.
3.4.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin erscheint vorliegend als korrekt.
Insbesondere ist dem RAD-Psychiater vollumfänglich zuzustimmen, dass die
verschiedenen (teil-)stationären Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin im
Jahr 2018 im Nachgang zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E____ im Jahr 2017
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Ressourcenmobilisierung nicht
unerheblich sind (vgl. IV-Akte 135, S. 1). Der RAD-Psychiater verweist
zutreffend darauf, dass die von Dr. E____ in seinem Gutachten vom 15. November 2017
formulierte positive Prognose bei Remission der depressiven Störung mit der
Annahme einer seit Sommer 2017 (vermutlich Juli) vollen Arbeitsfähigkeit für
jede adaptierte und für die Tätigkeit als Pflegehilfe aufgrund der somatischen
Situation noch 80%ige Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2018 sicher nicht als
erfüllt angesehen werden könne. Folglich kann diese Prognose auch nicht als
Grundlage für den IV-Rentenentscheid herangezogen werden und die angefochtene
Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.5.
Weiter ist mit dem RAD festzustellen, dass die Remission der
depressiven Störung nur von kurzer Dauer war (vgl. a.a.O., S. 2). Wie der
RAD-Psychiater überzeugend ausführt, zeigt sich, dass - unabhängig von der
Frage nach einem V.a. auf eine Persönlichkeitsstörung, der neu im Bericht der G____-Klinik
formuliert wird - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf der
psychischen Störungen vor und nach der Begutachtung 2017 bei Dr. E____ recht
instabil ist und dass der Faktor Sucht zusammen mit der Depression ggf. unter
Einbezug von Persönlichkeitsfaktoren und der Essstörung nochmals neu
psychiatrisch evaluiert werden sollte (vgl. a.a.O.). Diesbezüglich verweist die
Beschwerdegegnerin zutreffend darauf, dass sich aufgrund des schwankenden
Verlaufs nicht ausschliessen lässt, dass sich das depressive Beschwerdebild
nach Dr. E____‘s Begutachtung wesentlich verschlechtert haben könnte.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine
Kostenpauschale von Fr. 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang
entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 400.00
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.00 zurückzuerstatten.
4.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr.
254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
Fr. 400.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 an die Beschwerdeführerin.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird dieser zurückerstattet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: