Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.45
ENTSCHEID
vom 30. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Berufungsrichter B____, C____ und Berufungsrichterin D____ sowie gegen den
Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht, E____
(im Verfahren SB.2015.9)
Sachverhalt
Mit
Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 verurteilte das Appellationsgericht
Basel-Stadt A____ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und gegen das Gesetz über
die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von einem Jahr. F____ wurde wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und gegen das Gesetz über
die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 610.– verurteilt. Das Strafverfahren gegen G____
wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Am 15. November
2018 hob das Bundesgericht das Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 mit
zwei separaten Urteilen 6B_383/2018 (Verfahren F____) und 6B_396/ 2018
(Verfahren A____) auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück. Grund für die Rückweisung war die Verletzung des Anspruchs auf ein
verfassungsmässig bestelltes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101). Das Bundesgericht stützte seine Begründung auf sein früheres
Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 über das Organisationsreglement des
Strafgerichts Basel-Stadt, welches die Zuteilung von Richterinnen und Richtern
zu einem konkreten Spruchkörper durch die Strafgerichtskanzlei als nicht
verfassungskonform würdigte. Die konkrete Besetzung des Berufungsgerichts im
vorliegenden Verfahren hatte das Bundesgericht zuvor noch als zulässig
bezeichnet (Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017).
A____
(Gesuchsteller) beantragt mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 den Ausstand der
Berufungsrichter B____ und C____ sowie der Berufungsrichterin D____. Der
Gesuchsteller erhebt überdies Einwände gegen die Bestellung des Spruchkörpers
durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung, E____.
Die abgelehnten
Mitglieder des Berufungsgerichts haben sich mit Stellungnahmen vom 10., 14. und
17. Januar 2019 zum Ausstandsgesuch vernehmen lassen und beantragen je dessen
Abweisung. Dazu hat der Gesuchsteller am 11. Februar 2019 repliziert. Auf die
Einholung einer Stellungnahme des Abteilungsvorsitzenden wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen Mitglieder des Berufungsgerichts. Gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet dasselbe auch über das
streitige Ausstandsbegehren (in Dreierbesetzung), wobei die abgelehnten
Personen durch entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt werden (§ 56
Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; AGE DG.2018.4 vom 18. Mai 2018 E. 1.1, DG.2018.16
vom 23. März 2018 E. 1.1).
1.2 Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.
Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die
Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich,
dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten
stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr
kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83
- 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015
- 4.1.1).
2.1 Der
Gesuchsteller kritisiert, dass das Berufungsgericht im Anschluss an den
Rückweisungsentscheid wieder mit den drei gleichen Gerichtsmitgliedern besetzt
und diese Besetzung durch Präsident E____ vorgenommen worden sei, der in diesem
Verfahren mit über 50 Fällen als Beschwerderichter vorbefasst sei. Ausserdem
gehöre der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens, Präsident B____, per
- Januar 2019 nicht mehr der strafrechtlichen Abteilung an. Die
nachträgliche Sanktionierung des verfassungswidrig zusammengesetzten
Berufungsgerichts sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Bei der Prüfung der
Entschädigungsfrage seien die bisherigen Richter befangen, da sie eine Entschädigung
für eigene Fehler beurteilen müssten. Die mit Verfügung vom 4. Dezember 2018
eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei mit Blick auf die Entschädigungsfrage
viel zu kurz. Nach Ansicht des Gesuchstellers ist das Berufungsverfahren
infolge Nichtigkeit einzustellen. Zur Entschädigungsfrage und zum Bundesgerichtsentscheid
sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Auch die Anklage gegen G____
sei wieder ins Verfahren aufzunehmen. Das Gericht habe sich bereits festgelegt,
den Fall an das Strafgericht zurückzuweisen und G____ aus dem Verfahren
herauszuhalten.
2.2 Die
abgelehnten Gerichtsmitglieder sehen sich gemäss ihren Stellungnahmen für eine
unbefangene Beurteilung der Berufung weiterhin in der Lage. Richter C____ weist
darauf hin, dass der Gesuchsteller keinen in Art. 56 Abs. 1 StPO
genannten Ausstandsgrund geltend mache. Der Spruchkörper sei in der Lage,
höchstrichterliche Korrekturen, wie vorliegend die Klärung der Frage der
Spruchkörperbildung, zu berücksichtigen. Ein neuer Entscheid werde frei und
unvoreingenommen gefällt.
Der
Instruktionsrichter der Berufungsverfahrens, Präsident B____, weist darauf hin,
dass das Appellationsgericht im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung
umgehend reagiert und festgelegt habe, dass der Vorsitzende der jeweiligen
Abteilung aufgrund von sachlichen, objektiven Kriterien sowohl den Vorsitz als
auch die übrige Richterbesetzung bestimme. In diesem Sinne habe der Vorsitzende
der strafrechtlichen Abteilung auch vorliegend die Besetzung vorgenommen und
den bisherigen Spruchkörper bestätigt. Der Abteilungsvorsitzende dürfe die
Besetzung des Berufungsgerichts vornehmen, aber aufgrund seiner Mitwirkung als
Beschwerderichter in der gleichen Sache nicht gleichzeitig Mitglied des Spruchkörpers
des Berufungsgerichts sein. Das Berufungsgericht werde bei der Neubeurteilung
auch die Frage der Rückweisung an das Strafgericht beurteilen. Es gehöre zur
Aufgabe eines Instruktionsrichters, den Zwischenentscheid über die Frage der
Rückweisung anzukündigen; damit werde dem Entscheid des Spruchkörpers nicht
vorgegriffen. Gleich verhalte es sich mit der Feststellung, dass das
Berufungsurteil vom 30. Oktober 2017 in Bezug auf den Mitangeklagten G____
weder von diesem noch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden sei.
Richterin D____
macht geltend, dass der Gesuchsteller keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56
Abs. 1 StPO benenne. Es sei nicht ungewöhnlich, sondern entspreche dem
Regelfall, dass derselbe Spruchkörper, dessen Urteil aufgehoben worden ist,
nach einer Rückweisung die Neubeurteilung vornehme.
3.1 Das
Organisationsreglement des Appellationsgerichts vom 14. März 2017
(SG 154.150) wurde per 4. Oktober 2018 folgendermassen angepasst:
§
21 Spruchkörperbildung (geändert)
1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper
in den einzelnen Verfahren obliegt nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen
getroffenen Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der
Verhinderung ihrer jeweiligen Stellvertretung.
§ 21a Zuteilungsgrundsätze
(neu)
1 Bei der Fallzuteilung und
Spruchkörperbildung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden namentlich
folgende Kriterien und Umstände:
a) eine gleichmässige Berücksichtigung
der Präsidentinnen und Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen in den
jeweiligen Abteilungen, ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit
(insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
b) eine gleichmässige Berücksichtigung
der Richterinnen und Richter nach Massgabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit
(insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);
c) die spezifischen Fachkenntnisse der
Richterinnen und Richter sowie Präsidentinnen und Präsidenten im jeweiligen
Sachbereich;
d) die Mitwirkung von Mitgliedern
beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt
erscheinen lässt;
e) die Mitwirkung in früheren
Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.
Gestützt auf
diese neuen Bestimmungen hat der Vorsitzende der Strafabteilung den
Spruchkörper des bisherigen Verfahrens mit der Neubeurteilung der Berufung
betraut.
3.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, Präsident E____ habe diese Zuteilungen nicht
vornehmen dürfen, weil er in diesem Verfahren mit über 50 Fällen als
Beschwerderichter befasst gewesen sei.
Gerichtspräsident
E____ hat als Abteilungsvorsitzender die Zuteilungen der zurückgewiesenen Berufungssache
und des vorliegenden Ausstandsverfahrens vorgenommen. Es trifft zu, dass er als
Beschwerderichter bereits mehrfach Rechtsmittel des Gesuchstellers beurteilen
musste (vgl. die Urteile BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.36 vom 3.
März 2016, BES.2015.117 vom 21. Januar 2016, BES.2014.178 vom 13. Februar 2015,
BES.2012.109 vom 25. April 2013, BES.2012.48 vom 5. November 2012, BES.2012.45
vom 15. Oktober 2012). Es gibt jedoch keine Regel, die einen Beschwerderichter
verpflichten würde, nach einer bestimmten Zahl von Entscheiden in den Ausstand
zu treten (vgl. die Übersicht der zulässigen und unzulässigen Konstellationen
in BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6). Namentlich folgt aus der
Befassung mit Beschwerdeverfahren keine Unvereinbarkeit mit der Aufgabe der
Fallzuteilung – einer Aufgabe, die dem Abteilungsvorsitzenden durch einen Rechtssatz
zugewiesen ist. Zu bedenken ist weiter, dass die Fallzuteilung ohne materielle
Einlassung erfolgt und jedenfalls schwer vorstellbar ist, wie dadurch der
Entscheidungsspielraum der ernannten Gerichtsmitglieder und deren Offenheit in
der Beurteilung beeinträchtigt würde. Ein Grund für ein Abgehen von der reglementarisch
festgelegten Aufgabe der Fallzuteilung durch den Abteilungsvorsitzenden liegt
im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Insoweit ist auf das
offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.3 Die
Hauptsache des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die abgelehnten
Mitglieder des Berufungsgerichts für die weitere Beurteilung der Sache in den
Ausstand treten müssen. Die Strafprozessordnung regelt den Ausstandsgrund
dieser sog. Vorbefassung in Art. 56 lit. b StPO. Demnach hat eine in
einer Strafbehörde (wie dem Berufungsgericht, Art. 13 lit. d StPO)
tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Die
abgelehnten Berufungsrichter waren vorliegend nicht „in einer anderen
Stellung“, sondern in gleicher Stellung mit der Berufung des Gesuchstellers
befasst. Für solche und vergleichbare Fälle lässt das Gesetz das erneute
Tätigwerden zu: So sind z.B. Revisionen gegen eigene Urteile, die
Neubeurteilung nach einem Abwesenheitsurteil und eben die Neubeurteilung nach der
Rückweisung des Falls durch eine obere Instanz grundsätzlich in gleicher
Besetzung zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat hier aus Gründen der Sachkompetenz
und Ökonomie dem Postulat der Vermeidung von Mehrfachbefassungen Grenzen
gezogen und dies in den Materialien ausdrücklich so dokumentiert (Botschaft
StPO, in: BBl 2006, S. 1149; vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 56 N 7; Boog, a.a.O., Art. 56
N 28 f.).
Zu prüfen bleibt
die Frage, ob sich die abgelehnten Personen in Bezug auf einzelne Fragen
bereits in einem Masse festgelegt haben, dass das Verfahren im späteren
Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint und somit Art. 56
lit. f StPO anwendbar wäre, welcher (im Sinne einer Generalklausel) den
Ausstand „aus anderen Gründen“ vorsieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein
Richter seinen Unmut über die Kassation eines Urteils zum Ausdruck bringt und
das Ergebnis der neuen Verhandlung als absehbar bezeichnet (Boog, a.a.O., Art. 56 N 61,
mit Hinweis auf BGer 1P.156/2002 vom 3. Juni 2002 E. 3.4, in: Praxis
2002 Nr. 144 S. 776).
In älteren Voten
der Lehre, die noch vor Einführung der heute geltenden StPO vom 5. Oktober 2007
datieren, wurde postuliert, eine Mehrfachbefassung führe dann zum Ausstand,
wenn die Aufhebung des Sachurteils „allein aus formellen Gründen“ erfolgt sei
und sich an der Sach- oder Rechtslage nichts geändert habe (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit,
Bern 2001, S. 173). Dagegen wurde aber eingewandt, es erscheine in Bezug
auf die wesentliche Entscheidungsoffenheit eher fraglich, zwischen formellen
und materiellen Aufhebungs- und Rückweisungsgründen zu unterscheiden (Steinmann, Ablehnung von Richtern bei
der Neubeurteilung einer Beschwerdesache nach Aufhebung eines Entscheides durch
eine Rechtsmittelinstanz, in: „Justice - Justiz – Giustizia“ 2009/4, Rz. 1).
In Auseinandersetzung mit diesem Argument hat das Bundesgericht dargelegt, es
bleibe entscheidend, dass nach den allgemeinen Grundsätzen zur Vorbefassung in
jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände – zu untersuchen sei, ob sich die Person in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen bereits in einem
Mass festgelegt habe, so dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheine
(BGer 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.5 mit Hinweis u.a. auf
BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 24 E. 1.2
S. 26; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.; vgl. Steinmann, in: St. Galler Kommentar BV,
3. Auflage 2014, Art. 30 N 24 f.; Reich, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 30
N 25, 29; Boog, a.a.O.,
Art. 56 N 28).
Überdies ergibt
sich aus der Rechtsprechung, dass die Ausstandsgründe mit Blick auf das
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (BGE 116 Ia
32 E. 3b/bb S. 40, 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e
S. 303 f.; BGer 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E. 3.1)
und auf das Beschleunigungsgebot (BGE 141 IV 178 E. 3.9 S. 186,
127 I 196 E. 2d S. 199; vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 47) nicht überdehnt
werden dürfen.
3.4 Verfahrensleiter
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist Präsident B____. Er wurde bei
Rechtshängigkeit des Falles vor dem Appellationsgericht von der damaligen
Vorsitzenden Präsidentin des Gesamtgerichts eingesetzt (BGer 6B_383/2018
und 6B_396/2018, je vom 15. November 2018 E. 1.2.1). Diesbezüglich
ist das Erfordernis der Besetzung durch ein unabhängiges, nicht weisungsgebundenes
Organ erfüllt. Im Anschluss an die beiden Bundesgerichtsurteile vom 15.
November 2018 wurde Präsident B____ als Verfahrensleiter bestätigt. Die
Zuweisung erfolgte durch den Abteilungsvorsitzenden gemäss dem revidierten
Organisationsreglement des Appellationsgerichts. Dieses nennt in § 21a
als Kriterien die gleichmässige Berücksichtigung der Präsidentinnen und
Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen, ihre Belastung und zeitliche
Verfügbarkeit, ihre spezifischen Fachkenntnisse sowie die Mitwirkung in früheren
Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.
Präsident B____
verfügt aus seiner bisherigen Tätigkeit als Instruktionsrichter über
spezifische Fallkenntnis. Er gehörte im Zeitpunkt der Übernahme der
Verfahrensleitung der strafrechtlichen Abteilung an (Abteilungseinteilung
gemäss den Beschlüssen der Präsidienkonferenzen vom 16. August 2011 und 23.
April 2012). Auch wenn er aktuell schwerpunktmässig in der privatrechtlichen
und der öffentlich-rechtlichen Abteilung tätig ist, steht dies der Fortführung
bereits übernommener Fälle nicht entgegen. Er verfügt durch seine bisherige
Tätigkeit in der strafrechtlichen Abteilung über entsprechende Fachkenntnisse,
und insbesondere kommen bei ihm im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung
(Art. 5 StPO) die spezifischen Sachkenntnisse des vorliegenden Verfahrens
zum Tragen. In Bezug auf die Verfahrensleitung erweist sich die Besetzung des
Berufungsgerichts demnach als rechtmässig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
sich der abgelehnte Verfahrensleiter bereits in einem Masse festgelegt hätte,
dass das weitere Verfahren nicht mehr als offen erschiene, sind nicht
ersichtlich. Damit, dass der Instruktionsrichter angekündigt hat, dass über die
Frage einer allfälligen Rückweisung der Sache an das Strafgericht im
schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wurde eine einfache verfahrensleitende
Verfügung erlassen. Derartige Ankündigungen im Sinne der Gewährung des rechtlichen
Gehörs obliegen der ordentlichen Verfahrensleitung. Wie Präsident B____ zutreffend
ausführt, hat er dem Entscheid des Spruchkörpers nicht vorgegriffen, als er mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2018 den Entscheid über eine allfällige
Rückweisung an das Strafgericht in Aussicht stellte und den Parteien hierzu
Gelegenheit zur Stellungnahme gab. In Bezug auf den Verfahrensleiter erweist
sich das Ausstandsgesuch demnach als unbegründet.
3.5 Die
Gerichtsmitglieder D____ und C____ wurden von der Ersten Gerichtsschreiberin
eingesetzt, was vom Bundesgericht zunächst als „konventions- und
verfassungskonform“ (BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3), aber
später gestützt auf das Grundsatzurteil zum Zuteilungsreglement des Strafgerichts
als verfassungswidrig bezeichnet wurde (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018,
je vom 15. November 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das den
Mitbeschuldigten F____ betreffende Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März
2018 E. 6 f.).
Die beiden
Gerichtsmitglieder wurden nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesgericht zu erneutem Entscheid auf verfassungskonformem Weg von einem
demokratisch legitimierten, unabhängigen, nicht weisungsgebundenen
Abteilungsvorsitzenden eingesetzt. Die Zuweisung erfolgte nach den sachlichen
und objektiven Kriterien gemäss § 21a des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts. Eine erneute Befassung im Falle der Rückweisung
entspricht dem Normalfall und vermag – für sich allein – keinen Ausstand zu
begründen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die eingesetzten Gerichtsmitglieder
als ausgewiesene Fachleute in ihrer Offenheit und Unvoreingenommenheit beeinträchtigt
sind, so dass sie nicht in der Lage wären, sich aufgrund der aktuellen
Verhältnisse ein neues Urteil zu bilden. Insoweit ist der vorliegende Fall mit
dem Präjudiz des Bundesgerichts vergleichbar, mit dem der Automatismus des
Ausstandes auch im Falle einer formellen Rückweisung abgelehnt wurde (vgl.
BGer 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 und die referierte Rechtsprechung,
hiervor E. 3.3).
Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Gerichtsmitglieder in einem Masse
festgelegt hätten, welches den Fortgang des Verfahrens als nicht mehr offen
erscheinen liesse, sind nicht bekannt. Es ist noch völlig offen, ob das
Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen wird oder nicht. Auch bezüglich
allfälliger Entschädigungsansprüche des Gesuchstellers haben sich die
abgelehnten Gerichtsmitglieder nicht festgelegt. Der Spruchkörper wurde zuerst
aufgrund einer langjährigen kantonalen Praxis besetzt, die in der
Ursprungsfassung des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
kodifiziert wurde (§ 21 in der Fassung vom 14. März 2017, in:
Amtliche Sammlung vom 15. Juli 2017). Die Übernahme der so zugewiesenen Aufgabe
entsprach dem damaligen Standard und kann den abgelehnten Gerichtsmitgliedern
nicht als krasser Fehler angelastet werden, der einen Ausstand begründen würde.
Selbst das Bundesgericht hat die Erstbesetzung zunächst als „konventions- und
verfassungskonform“ bezeichnet, als es auf Beschwerde des Mitbeschuldigten F____
die Vorladung zur Berufungsverhandlung prüfte (BGer 1B_491/2016 vom 24.
März 2017 E. 1.3). Insgesamt sind keine Anzeichen für eine Einbusse der
Entscheidungsoffenheit oder eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin
und des abgelehnten Richters ersichtlich; auch insoweit erweist sich das
Ausstandsgesuch als unbegründet.
Demnach ist das vorliegende
Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung
mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
abgelehnte Gerichtsmitglieder
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.