[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.16
URTEIL
vom 10.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, […], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. April 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im
Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft
war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018 bestätigt
worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat die
Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein
(AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____ angerufene
Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung der
Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018).
Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen
den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom
30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein
Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur
weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp
auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für
drei Monate bis zum 13. November 2018, welche Haft die Einzelrichterin am 6.
August 2018 bestätigt hat. Am 2. November 2018 verlängerte das Migrationsamt
die Haft erneut um 3 Monate, und zwar bis 12. Februar 2019. Auch diese Anordnung
wurde durch den Einzelrichter mit Urteil vom 12. November 2018 bestätigt,
allerdings nur für zwei Monate bis zum 13. Januar 2019 (AGE AUS.2018.95).
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des A____ hat das Bundesgericht
mit Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3.
Januar 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere
drei Monate bis zum 13. April 2019 verlängert, welche Verlängerung die
Einzelrichterin mit Urteil AGE AUS.2019.1 vom 7. Januar 2019 bestätigt hat.
Nun hat das
Migrationsamt am 2. April 2019 eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis 13. Juli 2019 verfügt. In der Verhandlung des Einzelrichters vom 10. April
2019 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, substituiert durch [...],
zum Vortrag gelangt. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Freilassung von A____, eventualiter die Beschränkung der Haftverlängerung
auf einen Monat, unter o/e Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 7. Januar 2019 durch die Einzelrichterin
bis zum 13. April 2019 bestätigt (AGE AUS.2019.1). Die heutige gerichtliche
Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist
und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist der
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78
AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs.
1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte mehr als sechs Monaten in Ausschaffungshaft.
Die weitere Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die maximale
Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte
Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18
Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn (a) die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; (b) sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein
Schengen-Staat ist, verzögert.
Zudem muss weiterhin
ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot
von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft
insgesamt als verhältnismässig erweisen.
In erster Linie
ist nicht die betroffene Person, sondern die für ihre Wegweisung und deren
Vollzug verantwortliche Behörde verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände
im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich
ziehen können. Da gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich
der Vollzug einer Wegweisung aus rechtlichen Gründen und auch in tatsächlicher
Hinsicht als heikel erweist und bereits kleinere Veränderungen in einer
volatilen Situation die ursprüngliche Einschätzung über die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als überholt erscheinen lassen können (BGer 2C_1106/2018
vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1).
3.1 Für
das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen (Verurteilung
wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
h AIG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG)
kann vollumfänglich auf die bisherigen, in der Sache des Beurteilten ergangenen
Urteile verwiesen werden (siehe die Zusammenstellung unter dem Titel
„Sachverhalt“).
3.2 Die
rechtliche Situation präsentiert sich heute in rechtlicher Hinsicht, namentlich
hinsichtlich der Gefahr grausamer und unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK, soweit ersichtlich nach wie vor nicht
wesentlich anders im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Juni 2018 (E-3152/2018) ausführlich dargestellt. Diese Einschätzung der
Situation legt offenbar auch das SEM seiner Vorgehensweise zugrunde, wie sich
bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019
E. 4.1.1 – 4.1.4 ergibt, und dem folgt auch das Bundesgericht (a.a.O.). Seither
bestätigt und erhärtet sich diese offenbar nach wie vor bestehende
Einschätzung, welche sich unter anderem in der Kooperation des SEM mit den
syrischen Behörden manifestiert, und wird nächstens in die Bestimmung der
konkreten Flugroute münden, wie nachstehend dargestellt wird. Rechtliche
Hindernisse im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG stehen dem
Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Daran ändern die Befürchtungen des
Beschuldigten, aufgrund des Abzugs der US-amerikanischen Truppen könne sich der
Druck seitens der syrischen Regierung und seitens der Türkei erhöhen,
vorderhand nichts. Auch die Einschätzung der Lage durch die BRD, welche der
Vertreter des Beurteilten ins Feld führt, entspricht offenbar nicht jener des
SEM. Sollte sich daran etwas ändern, wird zuvorderst das SEM die Konsequenzen
ziehen müssen. Derzeit ist von rechtlicher Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
3.3 Das
Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um
Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin
unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat
général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der
ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus
übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 2018), welche
den Beurteilten zwischenzeitlich anerkannt haben. Wie sich etwa auch aus einem
E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 22. Oktober 2018 ergibt, stehen die
schweizerischen Behörden in Kontakt mit der ständigen Vertretung Syriens in
Genf. In einer Besprechung des SEM am 29. November 2018 mit der syrischen
Mission in Genf ist ihm die Unterstützung im vorliegenden Fall zugesichert
worden. Dies hat sich in E-Mails des SEM vom 14. Dezember 2018 und vom 11.
Februar 2019 weiter konkretisiert. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts
2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.2.1 f. hervorgeht, hat das SEM diesem
gegenüber erklärt, auf operativer Ebene die nötigen Schritte im Hinblick auf
eine zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg im Frühjahr 2019 zu treffen.
Zwangsweise Rückführungen nach Syrien seien anspruchsvoll, von einer technischen
Unmöglichkeit könne aber nicht ausgegangen werden, zumal Reisewege nach Syrien
bestünden, wovon zahlreiche freiwillige Rückkehrer zeugten. Angesichts dieser
Sachlage hat das Bundesgericht die zwangsweise Rückschaffung als tatsächlich
durchführbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG erachtet. Dabei hat es auch
das erhebliche öffentliche Interesse an einer zwangsweisen Rückschaffung des
Beschwerdeführers angesichts dessen schweren Straffälligkeit berücksichtigt.
Der neueste Stand ergibt sich nun aus einer E-Mail des SEM vom 27. März 2019,
wonach die Flugpläne bis Juni für Syrien publiziert sind und gestützt darauf
swissREPAT das Routing verifiziert. In den nächsten Tagen ist mit einem
Vorschlag für das Routing zu rechnen. Aus diesen Ausführungen des SEM kann
geschlossen werden, dass sich die konkreten Vorbereitungen für eine womöglich
polizeilich begleitete Ausschaffung nunmehr offenbar in einem fortgeschrittenen
Stadium bewegen. Die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hat sich seit dem Urteil des Bundesgerichts also entgegen
den Ausführungen des Vertreters des Beurteilten also verdichtet, und umso
weniger als dort ist hier noch von einem Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG auszugehen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist und dass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG für eine
Haftverlängerung sowohl gemäss lit. a – der Beurteilte kooperiert nach wie vor
nicht mit der Behörde – als auch gemäss lit. b gegeben sind. Einschliesslich
der vorliegenden Haftverlängerung wird die Haft 14 Monate gedauert haben und
nähert sich zwar langsam dem gesetzlichen Maximum von 18 Monaten an. Am grossen
öffentlichen Interesse an der Rückführung des schwer straffälligen (mehrfache
versuchte Tötung) Beurteilten hat sich indessen nichts geändert, und dieses
überwiegt das Interesse des Beurteilten an einer Freilassung mit der damit
verbundenen, erheblichen Gefahr des Untertauchens. Eine mildere Massnahme als
die angeordnete Haftverlängerung ist vorliegend ersichtlich, womit sich die
angeordnete Haftverlängerung als verhältnismässig erweist. Der Beurteilte hätte
es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seiner Mitwirkungspflicht
nachkommen würde. Auch die Beschränkung der Haftverlängerung auf einen Monat
wie eventualiter beantragt erscheint nach dem Gesagten nicht tunlich, nimmt
doch der Wegweisungsvollzug aufgrund der speziellen tatsächlichen Gegebenheiten
längere Zeit in Anspruch als üblich.
Hinsichtlich der
gesundheitlichen Situation des Beurteilten und seiner medizinischen Betreuung
ist zunächst auf die detaillierten Ausführungen der Einzelrichterin zu dieser
Thematik im Urteil AUS.2019.1 vom 7. Januar 2019 zu verweisen. Dort wurde
zusammenfassend dargestellt, dass entgegen der Darstellung des Beurteilten
seine medizinische Betreuung einschliesslich notwendiger Abklärungen und
Behandlungen durchaus gewährleistet ist. Dafür sprechen neuerdings auch
Rapporte der Gefängnisleitung vom 19. und vom 22. Januar 2019, wonach ihm Medikamente
tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Wenn er diese, wie den Rapporten
entnommen werden kann, eigenmächtig absetzt oder nicht beim medizinischen
Dienst abholt, weil er lieber schlafen möchte, so wirft ein solches Verhalten
Fragen nach der tatsächlichen Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auf und hat sich der Beurteilte jedenfalls allfällige Folgen seines Verhaltens
selber zuzuschreiben. Nach Angabe der anwesenden Polizisten, die den
Beurteilten auch ins Spital zu Untersuchungen begleitet haben, verlief eine
Magen- und Darmspiegelung negativ. Aufgrund des Tinnitus, worüber sich der
Beurteilte beklagt, wurde ein Hörtest mit MRI anberaumt. Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte diese Angaben bestätigt und ergänzt, er
habe Blut im Ohr gehabt. Die Gefängnisleitung wird eingeladen, nach wie vor um
die Gesundheit des Beurteilten besorgt zu sein. Nach dem Gesagten sprechen die
Umstände des Haftvollzugs, die der Einzelrichter bei seiner Beurteilung
mitzuberücksichtigen hat (Art. 80 Abs. 4 AIG), nicht gegen eine Verlängerung
der Haft.
Zusammenfassend
erweist sich die angeordnete Haftverlängerung als recht- und verhältnismässig
und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Die
beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt und der Vertreter des
Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 13. Juli 2019 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], substituiert durch [...],
bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘552.50 und ein Auslagenersatz von
CHF 7.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von Honorar und Auslagen zu CHF
120.10, somit total CHF 1‘679.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.