Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.135
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Juli 2018
betreffend Kostenübernahme
Sachverhalt
Der Vater von A____
(Beschwerdeführerin), B____, wurde am 17. Mai 2017 ins Universitätsspital Basel
eingeliefert, nachdem er am 16. Mai 2017 von der vom Sohn alarmierten Polizei
bei sich zu Hause am Boden liegend aufgefunden worden war. Am 21. Mai 2017
stürzte B____ im Spital erneut und verstarb am gleichen Tag.
Eine vom Spital
empfohlene Obduktion wurde von den Angehörigen des Verstorbenen abgelehnt. Die
Bestattung fand am 25. Mai 2017 in einem Mahagoni-Sarg statt. Am 26. Mai 2017
meldete sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester bei der
Polizei wegen von ihnen wahrgenommenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem
Tod ihres Vaters. Die Polizei tätigte in der Folge diverse Untersuchungen und
Befragungen im Umfeld des Verstorbenen, am 29. Mai 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft
einen Auftrag zur Exhumierung und rechtsmedizinischen Untersuchung des Verstorbenen.
Nach erfolgter Untersuchung wurde der Verstorbene in einem neuen Sarg aus
massivem Pappelholz erneut bestattet.
Mit Eingabe vom
28. Juni 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und beantragte
die Zustellung des vollständigen medizinischen Abschlussgutachtens sowie die
Bezahlung der Kosten des neuen Sargs in Höhe von CHF 1ꞌ950.- (zzgl.
MWST). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 gewährte die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin Akteneinsicht im von ihr geforderten Umfang, wies das
Begehren um Kostenübernahme dagegen ab.
Die vorliegende
Beschwerde vom 16. Juli 2018 richtet sich gegen die Abweisung des Kostenübernahmebegehrens.
Die Staatsanwaltschaft sei unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die Kosten für den zweiten Sarg gemäss Rechnung Nr. [...]
vom [...] in der Höhe von CHF 2ꞌ106.– zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 ein kostenpflichtiges
Nichteintreten, eventualiter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. September 2018 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin am 16.
Juli 2018 innert Frist Beschwerde erhoben.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass es zumindest
zweifelhaft scheine, ob die Beschwerdeführerin mit Beschwerde legitimiert sei,
die Kostenverlegung nachträglich zu bestreiten. Es sei ihr ohne weiteres
möglich und zumutbar gewesen, sich bereits bei der Wahl des Sarges und den
Abmachungen mit dem privaten Bestatter, spätestens jedoch bei der Rechnungsstellung,
zu melden. Diese unterlassene Meldung und der Umstand, dass sie die Rechnung
„wohl auch bezahlt habe“ bewiesen, dass sie mit der Kostenverlegung
einverstanden gewesen sei. Ein Zurückkommen mehr als ein Jahr später verstosse
gegen Treu und Glauben (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4, Ziff. 1).
Legitimationsvoraussetzung
zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der
ein Gesuch um Kostenübernahme abgelehnt wurde. Als Adressatin dieses
Beschlagnahmebefehls ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres unmittelbar in
ihren Interessen berührt und hat entsprechend ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringt (Replik, act. 7, Ziff. 3 letzter Absatz), sind die von der
Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Einwände materiell-rechtlicher und nicht
formeller Natur. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft sei der ursprüngliche Sarg durch die Exhumierung derart
stark beschädigt worden, dass er nicht mehr habe repariert werden können. Deshalb
habe ein neuer Sarg bestellt werden müssen (Beschwerde, act. 2, Ziff. 15 ff.). Des
Weiteren sei es nicht korrekt, dass eine Vereinbarung der Kostentragung zwischen
der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin getroffen worden sei (act. 2,
Ziff. 18).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, dass sich die Beschwerdeführerin bereits bei der
Wahl des Sarges und den Abmachungen mit dem privaten Bestatter, spätestens jedoch
bei der Rechnungsstellung bei der Staatsanwaltschaft hätte melden müssen. Diese
Unterlassung sowie die Bezahlung der Rechnung durch die Beschwerdeführerin
beweise, dass sie mit der Auferlegung der Kosten einverstanden gewesen sei (act. 4,
Ziff. 1). Zudem sei die Staatsanwaltschaft für die Beschädigung des Sarges
nicht verantwortlich (act. 4, Ziff. 2). Wäre indes der Sarg aufgrund zu starker
Schäden nicht mehr tauglich gewesen und keine private Regelung getroffen
worden, hätte die Staatsanwaltschaft eine Beerdigung in einem Staatssarg zu
Lasten des Staates veranlasst. Durch den Erwerb eines privaten Sarges auf
eigene Kosten hätten – so die Staatsanwaltschaft weiter – die Angehörigen des
Verstorbenen auf diese staatliche Variante verzichtet (act. 4, Ziff. 3).
2.2 An
einem Strafverfahren nicht beteiligte Dritte haben gemäss Art. 434
Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere
Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch
Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden
erlitten haben. Sie müssen die Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde
beantragen, beziffern und belegen (Art. 434 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433
Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, bei der Schäden
ersetzt werden, welche unmittelbar durch ein Strafverfahren verursacht wurden,
wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (Schmid/Jositsch, in: Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 434 N 4; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 434 StPO N 5 ).
2.3
2.3.1 Der
verstorbene B____ wurde ursprünglich in einem Mahagoni-Sarg im Wert von CHF
3ꞌ400.– bestattet. Der vom Kriminalkommissariat mit der Beobachtung der
Exhumierung beauftragte Mitarbeiter hielt in seinem Bericht fest, dass er mit
dem Bestattungsunternehmen telefonisch vereinbart habe, den Sarg wieder
herzurichten und den Leichnam darin wieder zu beerdigen (Bericht über die
Exhumierung des B____ vom 30. Mai 2017, act. 6). Der zuständige Kriminalkommissär
hielt in der Aktennotiz vom 31. Mai 2017 fest, dass gemäss dem Bericht über die
Exhumierung vom 30. Mai 2017 die Beschädigungen am Sarg bereits bei der
Beerdigung und nicht bei der Exhumierung entstanden seien. Er habe sodann den
Entscheid bezüglich der Wiederherstellung des Sargs der Beschwerdeführerin im
Rahmen eines Telefongesprächs mitgeteilt, worauf diese ihn am Folgetag nach
Rücksprache mit der Familie habe wissen lassen, dass sie sich mit dem
Bestattungsunternehmen auf einen neuen Sarg geeinigt habe. Noch am selben Tag
sei die Kostenverteilung mit dem Bestattungsunternehmen telefonisch besprochen
worden (Beschwerdebeilage 12, act. 3, Aktennotiz Kosten Exhumierung / Neuer
Sarg vom 31. Mai 2017).
Die
Beschwerdeführerin beruft sich betreffend die Bestellung des neuen Sarges auf
eine E-Mail-Korrespondenz mit der Friedhofgärtnerei sowie darin angehängten
Fotografien, wonach es klar sei, dass der Sarg mit einem Schaufelbagger
seitlich hochgehievt und dabei so stark beschädigt worden sei, dass dieser
irreparabel sei und ersetzt werden müsse (Beschwerdebeilage 6, act. 3, E-Mail
von [...] vom 14. Juli 2018). Auf diese Korrespondenz geht die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht ein. Diese belegt jedoch, dass
der ursprüngliche Sarg so stark beschädigt war, dass eine Wiederherstellung
nicht, oder zumindest nicht zu geringeren Kosten als die Herstellung eines
neuen, typähnlichen Sarges, möglich war. Es ist somit erstellt, dass der
ursprüngliche Sarg aufgrund der Schäden für die zweite Bestattung nicht mehr
brauchbar war.
In Bezug auf die
Kostentragung des Ersatzsarges stimmt die Staatsanwaltschaft einer Kostenübernahme
im Umfang des Preises für einen Staatssarg aus Tannenholz zu (act. 4,
Ziff. 3). Sie anerkennt damit – zumindest im Grundsatz – die Wiederherstellungspflicht,
weshalb auf die Frage, unter welchen Umständen die Schäden entstanden sind,
nicht weiter einzugehen ist. Mit ihren weiteren Ausführungen verkennt die
Staatsanwaltschaft indessen, dass die Untersuchungsbehörde grundsätzlich für
die Wiederherstellung des Zustandes, wie er ohne Strafuntersuchung bestand,
zuständig ist (vgl. Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 434 StPO N 10). Der Verstorbene wurde in der Erde bestattet, das
heisst er musste auch bei der zweiten Bestattung von der Leichenhalle zum Grab
überführt werden, weshalb es für die Angehörigen eine Rolle spielen darf, wie
der Sarg, in welchem er liegt, aussieht und ausgestattet ist. Entgegen den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft haben die Angehörigen demnach nicht nur
Anspruch auf eine Bestattung in einem Staatssarg, sondern grundsätzlich in
einem solchen, der hinsichtlich Material, Ausfertigung und Wert dem
ursprünglichen Sarg entspricht.
2.3.2 Soweit
sich die Staatsanwaltschaft auf eine mündliche Vereinbarung zur Kostentragung mit
der Beschwerdeführerin beruft, dokumentiert die Aktennotiz des
Kriminalkommissariats vom 31. Mai 2017 nicht rechtsgenüglich, dass die
Beschwerdeführerin im Wissen um die Tatsache, dass der Sarg nicht mehr
wiederhergestellt werden konnte, einer Kostentragung zugestimmt hat. Ein
schriftliches Einverständnis liegt jedenfalls nicht vor. Auch aus dem übrigen
Verhalten der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine Zustimmung zur
Kostentragung geschlossen werden. Vor dem Hintergrund, dass nicht anwaltlich
vertretene Dritte im Rahmen der behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht
von den Strafbehörden auf ihren Entschädigungsanspruch hingewiesen werden
müssen (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 434 StPO N 9), dies vorliegend nicht geschehen ist und die
Beschwerdeführerin sich erst zu einem späteren Zeitpunkt anwaltlich vertreten
liess, kann insbesondere auch nicht von einem treuwidrigen Zuwarten mit der
Geltendmachung des Entschädigungsanspruches die Rede sein. Aus diesen Gründen
kann nicht von einer Vereinbarung ausgegangen werden, welche der
grundsätzlichen Kostentragungspflicht durch die Strafbehörde entgegenstehen
würde. Immerhin ist festzustellen, dass die Familie des Verstorbenen durch die
Einwilligung in einen günstigeren Sarg einer allfälligen Schadenminderungspflicht
nachgekommen ist. Denn es ist ebenfalls nicht zu verkennen, dass sie durch das
Vorstelligwerden bei der Polizei, entgegen der ursprünglichen Weigerung der
Familie, der vom Spital empfohlenen Obduktion zuzustimmen, die Notwendigkeit
einer nachträglichen Exhumierung mitverursacht hat.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der
Beschwerdeführerin CHF 2ꞌ106.– (inkl. 8% MWST) auszurichten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO)
und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
angemessene Parteientschädigung. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
Aufwand des Vertreters der Beschwerdeführerin zu schätzen. Unter Anbetracht,
dass im vorliegenden Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden
hat, wird die Parteientschädigung auf CHF 1ꞌ500.– zuzüglich 7,7%
MWST festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2018 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin die Kosten für den Sarg
gemäss Rechnungsnummer [...] in Höhe von CHF 2ꞌ106.– (inkl. 8% MWST) auszurichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1ꞌ500.–, inkl. Auslagen zuzüglich 7,7% MWST,
zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.