Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.250
URTEIL
vom 12. März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella
Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Andreas Gschwind
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2018
betreffend Beiständin gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art.
310 Abs. 2 i.V.m. 314b ZGB
Sachverhalt
Die am [...]
2003 geborene A____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der aus Thailand
stammenden C____ und des aus Spanien stammenden D____. Die unverheirateten
Eltern leben getrennt und es kommt ihnen das gemeinsame elterliche Sorgerecht
zu. Seit 2006 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der
Familie befasst. Nachdem zunächst zwischen den Eltern ein Konflikt über das
Sorgerecht bestanden hatte, trat die Beschwerdeführerin im November 2011 auf
freiwilliger Basis zur stationären Abklärung ins Durchgangsheim [...] ein (vgl.
dazu auch VGE VD.2011.69 vom 19. April 2013). Im Anschluss erfolgten eine
Platzierung im Schulheim [...] und nach einer Rückkehr zum Vater Platzierungen
im [...], in der geschlossenen Abteilung im Jugendheim [...], in einer Pflegefamilie
und im [...]. In der Folge wohnte die Beschwerdeführerin erneut beim Vater.
Seit 2007 besteht für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Mit Entscheid
vom 17. Dezember 2018 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die
Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs.
2 i.V.m. Art. 314b und Art. 446 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entzogen
und die Beschwerdeführerin geschlossen im Jugendheim [...] untergebracht (Ziff.
1). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 17. April 2019 befristet
(Ziff. 2). Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, der KESB bis zum 20. März
2019 einen Bericht zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen
(Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wurde
gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5).
Gegen diesen
Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Dabei hat sie sich
gegen die Platzierung im Jugendheim [...] ausgesprochen, da sie diese nicht als
nötig erachte. Sie wolle vielmehr wieder das Schulhaus [...] besuchen und von
dort aus ein Praktikum für den Sommer 2019 finden. Die KESB beantragt mit
Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter
die zuvor von der KESB auch in ihrem Verfahren neu eingesetzte
Kindsvertreterin, B____, als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis
ZGB ein. Anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Januar 2019 bekräftigt die
Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kindsvertreterin ihre zuvor vertretene
Auffassung, wonach sie zu Hause die Schule abschliessen und ein Praktikum
finden wolle (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 2). Im Anschluss
an ihre Anhörung hörte der Instruktionrichter auch die stellvertretende Direktorin
des Jugendheims […], Frau I____, in Anwesenheit der Kindsvertreterin an. Der Standpunkt
der Beschwerdeführerin wurde in der Folge auch in der Stellungnahme der
Kindsvertreterin vom 15. Februar 2019 erneut bekräftigt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 i.V.m Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2
Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilfähige Kind berechtigt, im
Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen
Klinik selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation
der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.
1.3
Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines
Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1.3.1
Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art. 450e Abs. 3
ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu
entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit
ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen
oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier,
in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE
VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann
anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten
Kindern geht. Das Gutachten muss sich dabei über den Gesundheitszustand der
betroffenen Person, die möglichen Auswirkungen allfälliger gesundheitlicher
Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer
Verwahrlosung, den Behandlungsbedarf und die Eignung der Einrichtung zur Behandlung
äussern (BGer 5A_243/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2 m.H auf BGE 143 III 189
E. 3.3.). Wird eine Unterbringung dagegen aus einem anderen Grund als einer
psychischen Störung angeordnet, ist Art. 450e Abs. 3 ZGB nicht anwendbar
(Steck, in: FamKomm
Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450e ZGB N. 14). Im vorliegenden Fall
handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Die Beschwerdeführerin wird
derzeit im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung nicht kinderpsychiatrisch
betreut. Mit dem Abschlussbericht ambulant von Dr. med. […] von der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) vom 17. Mai 2018 liegt zudem eine psychiatrische Diagnose und
Beurteilung vor. Darauf kann vorläufig abgestellt werden, weshalb im
vorliegenden Verfahren auf die gesonderte Einholung eines weiteren Gutachtens
verzichtet werden kann.
1.3.2
Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und
der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer
geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der
Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat,
keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren betreffend der Platzierung
von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen
Verlaufs möglich sein. Der Verfahrensbeschleunigung ist aber besonderes Gewicht
zuzumessen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2, VD.2014.130 vom
11. September 2014 E. 1.3.3).
Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden
kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener
sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass
das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es
für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre.
Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie
kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der
weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte
Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die
mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Eine
Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB
finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung
oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische
Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung
verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet,
wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf
zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder
vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende
Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig,
wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als
ungenügend erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2, VD.2014.130
vom 11. September 2014 E. 2).
3.1
Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bereits verschiedene,
teilweise geschlossene Platzierungen in Heimen und in einer Pflegefamilie
hinter sich. Im September 2017 nahm der Vater die Beschwerdeführerin wieder bei
sich auf. Er knüpfte diese Bereitschaft an die Bedingungen, dass die
Beschwerdeführerin regelmässig die Schule und eine Therapie besucht.
Wie dem Schulbericht von E____ (Sozialpädagogin) und F____
(Lehrperson) vom 26. September 2018 (act. 3 S. 115) entnommen werden
kann, besuchte die Beschwerdeführerin seit dem 9. September 2017 den
„Schwerpunkt Wiedereinstieg“ im Schulhaus […]. Dieser bestand aus wöchentlich
zwei Lektionen heilpädagogischen Unterricht bei Herrn F____, zwei Lektionen
soziales Coaching sowie 5 Lektionen WAH (Wirtschaft/Arbeit/Haushalt) in
einer Kleingruppe bei Frau E____. Beim letzten Standortgespräch am 20. Juni
2018 sei dann vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin den Schulunterricht
besuche und schnuppern gehe. Die Beschwerdeführerin fehlte in dieser Zeit sehr
oft in der Schule, kam sehr häufig ca. 10-20 Minuten zu spät, war oft erkältet,
müde, hungrig und vieles mehr. Die Absicht, das Schulpensum aufzustocken,
konnte daher nicht weiterverfolgt werden. Gemäss dem Schulbericht habe die
Beschwerdeführerin zwar Schnupperlehrstellen als Fachfrau Betreuung mit einem
guten Bewerbungsdossier gesucht, in der Folge aber die drei Schnuppereinsätze
an drei verschiedenen Orten verpasst. Sie scheine ein geringes Selbstwertgefühl
zu haben. Sie erkläre zwar, in die Schule kommen und schnuppern zu wollen,
wobei die Motivation am Tag selber dann aber verschwinde, sie lieber weiter
schlafe und ihr dann alles egal sei. Ihr Vater habe zu wenig Stärke, ihr die
Stirn zu bieten, da sie mache, was sie wolle. In WAH sei sie nur zweimal
erschienen, habe dann aber zeigen können, dass sie sehr konzentriert,
durchdacht und selbstständig arbeiten kann. Nötig sei eine intensive,
aufsuchende Familienbegleitung, welche den Vater und das Familiensystem so unterstütze,
dass die Beschwerdeführerin mit ihm zusammen wohnen und sie ihn als
Erziehungsinstanz akzeptieren könne. Wenn die Beschwerdeführerin diesen Weg
verweigere, sähen die Sozialpädagogin und die Lehrperson nur die Platzierung
des Kindes als Lösung.
Diese Aussagen werden durch die Liste der An- und
Abwesenheiten von August bis November 2018 bestätigt. So standen im
August 2018 vier Schulbesuche vier verpassten Schultagen, im September zwei
Schulbesuche sieben verpassten Schultagen und im Oktober zwei Schulbesuche
sechs verpassten Schultagen gegenüber. Nur im November 2018 war die
Beschwerdeführerin an allen vier Schultagen - wenn auch mit Verspätungen -
anwesend. Zu ihrer Psychiaterin, G____, ist die Beschwerdeführerin praktisch
nie gegangen, „obwohl der Vater immer gestresst“ habe (act. 3 S. 74). Zu einem
Standortgespräch am 26. September 2018 mit den beiden Vertretungen der Schule,
ihrem Vater und ihrer Beiständin, H____, ist die Beschwerdeführerin nicht
erschienen (act. 3 S. 74) Gemäss der Rückmeldung des Vaters vom 10. Oktober
2018 ging die Beschwerdeführerin weder in die Schule noch in eine Therapie. Sie
habe von der Jugendanwaltschaft 20 Stunden Arbeit als Strafe wegen Diebstahl
und Körperverletzung erhalten. Es müsse eine Platzierung in einer geschlossenen
Institution erfolgen (act. 3 S. 114).
Mit Bericht vom
5. November 2018 beantragte die Beiständin, H____, die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
des Vater auf eigenes Begehren hin und die Unterbringung der Beschwerdeführerin
ab dem 13. November 2018 in der geschlossenen Wohngruppe des Jugendheims [...]
in [...], wobei nach Abschluss des mindestens 10-wöchigen Aufenthalts auf der
geschlossenen Wohngruppe bei entsprechender Indikation der Wechsel auf eine
halboffene oder offene Wohngruppe möglich sein solle. Ihre altersadäquate
Betreuung, ihr altersentsprechender Schutz sowie ihr Recht auf Beschulung und
Förderung seien nicht mehr sichergestellt, sodass eine Platzierung notwendig sei.
Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei sehr besorgniserregend. Sie sei schulpflichtig,
nehme ihre Schulpflicht aber nicht wahr. Weiter sei die Beschwerdeführerin
wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung, Diebstahl in einem Kleidergeschäft und
einem IS-Video auf ihrem Handy zu Arbeitsleistungen von 20 Stunden bedingt und
20 Stunden unbedingt in einem Altersheim verurteilt worden. Andere Massnahmen
bestünden nicht und die Beschwerdeführerin entziehe sich jeglichen
Hilfsangeboten und kooperiere nicht. Der Schulbericht deute darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin in einem vorgegebenen klaren Rahmen mitmachen könne.
Aufgrund des vorangekündeten Weglaufens aus einer Institution sei eine geschlossene
Unterbringung indiziert. Sie solle die Möglichkeit erhalten, sich auf ein
Setting einzulassen, wie es das Jugendheim [...] in [...] anbiete.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass eine
Platzierung im Jugendheim [...] nicht nötig sei, sie die Schule im [...]
fortsetzen und ein Praktikum für den kommenden Sommer finden möchte. Ihr Vater
sage, dass die Türen für sie stets offen seien (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar
2019 S. 2.). Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 macht die Kindsvertreterin
geltend, es sei ihr inzwischen klar vor Augen geführt worden, dass es so nicht
weitergehen könne und sie in ihrem Leben etwas ändern müsse. Durch den
geordneten Rahmen der bisherigen Heimplatzierung sei es ihr möglich geworden,
die Prioritäten in ihrem noch jungen Leben neu zu setzen, die Schule zu
besuchen und die bei Frau Dr. G____ begonnene Psychotherapie wieder
aufzunehmen. Sie habe auch den Kontakt zum Kollegenkreis, welcher in die
Vorfälle mit der Jugendanwaltschaft involviert gewesen sei, abgebrochen.
3.2.1
Angesichts der zahlreichen verpassten Schul-, Schnupper- und
Therapie-termine im Herbst 2018, ihrem angeschlagenem Auftreten („Sie ist oft
erkältet, müde, hungrig und vieles mehr.“, act. 3 S. 111; vgl. act. 3 S. 67)
sowie der ebenfalls im 2018 aufgetreten Delinquenz muss festgestellt werden,
dass im Rahmen der Obhut der Beschwerdeführerin im Haushalt ihres Vaters kein
hinreichender Schutz bestanden hat und keine genügende Förderung der
Beschwerdeführerin hat erfolgen können, wie es für ihre körperliche, geistige
und sittliche Entfaltung nötig wäre. Folglich lag eine unmittelbare und ausreichend
grosse Gefährdung der Beschwerdeführerin vor, weshalb eine (vorsorgliche)
Platzierung angezeigt war. Dies wird durch die im Ergebnis übereinstimmenden
Stellungnahmen ihres Vaters, ihrer Beiständin H____, ihrer Schulpädagogin E____
und ihrer Lehrperson F____ vom Schulhaus [...] bestätigt.
3.2.2
Diese Gefährdung muss aber zumindest im heutigen Zeitpunkt auch im
Falle einer Aufhebung der vorsorglichen Massnahme angenommen werden. Wie Frau I____,
die stellvertretende Leiterin vom Jugendheim [...] anlässlich ihrer Anhörung
durch den Instruktionsrichter vom 30. Januar 2019 nachvollziehbar betont hat,
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin bereits nach
ihrer kurzen Betreuung in einem geschlossenen Rahmen möglich wäre, in Obhut des
Vaters vom schulischen Rahmen im Schulhaus […] und dem Therapieangebot bei Frau
Dr. G____ profitieren zu können. Es muss aufgrund der bisherigen Erfahrungen
davon ausgegangen werden, dass sowohl sie wie auch ihr Vater im Falle eines
Massnahmenabbruchs und einer Rückkehr in den Haushalt des Vaters überfordert wären.
Gemäss der diesbezüglich nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung durch die
stellvertretende Direktorin des Jugendheims […] muss noch Beziehungsarbeit geleistet
werden, bevor eine nachhaltige Veränderung bei der Beschwerdeführerin eintreten
kann (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 7).
Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen
ambulanten und stationären Settings betreut. Dazu zählt unter anderem auch eine
Unterbringung im geschlossenen Jugendheim [...]. Bereits dort versuchte die
Beschwerdeführerin, sich der Betreuung zu entziehen (act. 3 S. 700). Auch
im Vorfeld der heute strittigen vorsorglichen Platzierung kündigte sie ein
Weglaufen von einer allfälligen an und unternahm mehrere Kurvengänge von zu Hause
aus (act. 3 S. 63, 67). Demgegenüber bestehen, wie von der Beiständin
ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse bei vereinzelter Kooperation im Rahmen
ihrer schulischen Förderung klar Anhaltspunkte, dass sie in einem vorgegeben,
klaren Rahmen mitarbeiten kann (act. 3 S. 64). Dem entsprechen auch
die ersten Erfahrungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Ateliers des Jugendheims
[…]. Daraus folgt, dass eine geschlossene Unterbringung zumindest derzeit
weiterhin indiziert erscheint. Eine mildere, geeignete Massnahme ist aufgrund
der bisher nicht erstellten Befähigung der Beschwerdeführerin, sich auf eine
Förderung in einem offeneren Rahmen nachhaltig einzulassen, nicht ersichtlich.
3.2.3
Das Jugendheim [...] ist ein Erziehungsheim für
verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter zwischen 13 und 22
Jahren, bei welchem unter anderem auf Schulunterricht und ausgewogene Ernährung
Wert gelegt wird (act. 3 S. 81 ff.). Der Aufenthalt im Jugendheim [...]
ist nach einer mindestens 14-tägigen Eintrittsphase in eine Stabilisierungs-
und eine Entwicklungsphase von je drei bis sechs monatiger Dauer aufgeteilt. Im
Anschluss daran organisiert das Kind den Austritt (act. 3 S. 94 ff.).
Anlässlich ihrer Anhörung gab die 15-jährige Beschwerdeführerin an, während
ihrem sechswöchigen Aufenthalt zugenommen zu haben, was sie gewollt und nun im
Jugendheim [...] geschafft habe. Auch habe sie sich daran gewöhnt, weniger zu
rauchen und erledige den ihr aufgetragenen Schulstoff (Anhörungsprotokolle vom
30. Januar 2019 S. 2 ff.). Frau I____ gab zu Protokoll, dass sich die Beschwerdeführerin
seit ihrer Ankunft im Jugendheim [...] beruhigt habe und gut in den Ateliers
mitarbeite (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 6 ff.). Trotz des vorsorglichen
Massnahmencharakters kann der Aufenthalt im Jugendheim [...] in schulischer und
beruflicher Hinsicht eine besondere Chance für die Beschwerdeführerin darstellen.
Im Rahmen ihres Aufenthalts kann die Beschwerdeführerin ihre selbst gesetzten
Ziele weiterverfolgen. So gab sie an, einen baldigen Schulabschluss und ein
Praktikum für den Sommer 2019 anstreben zu wollen, zumal es „für eine Lehre (…)
sowieso nicht mehr“ reiche (Anhörungsprotokolle vom 30. Januar 2019 S. 3).
Auch das Bewerben auf Berufslehren, samt den dazugehörenden Schnuppertagen, ist
vom Jugendheim [...] aus grundsätzlich möglich (act. 3 S. 90; Anhörungsprotokolle
vom 30. Januar 2019 S. 6). In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Gewichtszunahme als auch die
Heimleitung mit der beobachteten Beruhigung von einem verbesserten Wohlbefinden
der Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt ausgehen. Mit dem Phasenmodell und
den verschiedenen Wohngruppen kann die Betreuung im Jugendheim [...] dem
jeweiligen Fortschritt der Beschwerdeführerin jederzeit angepasst werden. Die
Beschwerdeführerin wird somit in ihrer Entfaltung wirksam unterstützt.
3.3
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die vorsorgliche
Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] in [...] bis zum
17. April 2019 geeignet und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Kindsvertreterin ist eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Entsprechend ihrer Kostennote
vom 22. Februar 2019 wird das Honorar auf CHF 1‘900.– zuzüglich CHF 69.40
Auslagen festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Der Kindsvertreterin, B____, wird ein
Honorar von CHF 1‘900, zuzüglich Auslagen von CHF 69.40, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindsvertreterin
Eltern der Beschwerdeführerin
Beiständin der Beschwerdeführerin
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Gschwind
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.