Untimely complaint against confrontation-hearing remark

BES.2019.9Tribunale superiore / Giudice unico14 mar 2019Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A defendant complained about a remark made during a confrontation hearing in 2014, asking that the relevant transcript passage be censored and excluded from the file. The Appellationsgericht Basel-Stadt held that, if the hearing were appealable at all, the complaint was manifestly out of time under the 10-day period. It also held that a direct request to delete the transcript passage was inadmissible because such relief must first be sought before the procedural management judge. The court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 and Art. 396 StPO; appealability and timeliness of complaints against prosecutorial procedural acts, and prerequisite of an appealable order for requests to remove file excerpts. A complaint is inadmissible when directed against a procedural act from years earlier and thus far outside the statutory 10-day period. A request for deletion of a transcript passage is not directly cognizable by the complaint court; it must first be submitted to the procedural authority, and only an ensuing refusal constitutes an appealable object. Where the complaint is not entered into, court costs may exceptionally be waived under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.9

ENTSCHEID

vom 14. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 27. März 2014

betreffend Vorhalt in einer Konfrontationseinvernahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs in zwei verschiedenen Fallkomplexen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Appellationsgericht am 25. Januar 2019) erhob A____ Beschwerde dagegen, dass ihm in der Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014 mit B____, Mitbeschuldigte im Betrugskomplex „X___“, vom einvernehmenden Beamten der Vorhalt gemacht wurde, dass er selbst die betreffende Firma im Hintergrund geführt und B____ lediglich als verantwortliche Person vorgeschoben habe, um seine Betrügereien auf sie abzuschieben. Genau gleich sei er im Fall der Firma „Y___“ vorgegangen, als er C____ als verantwortliche Unterzeichnerin vorgeschoben habe (Einvernahme vom 27. März 2014 S. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Vorhalt bezüglich des Betrugskomplexes „Y___“ in Anwesenheit von B____ und von deren Verteidiger habe der einvernehmende Beamte die Datenschutzrechte des Beschwerdeführers verletzt, gegen Art. 3, 4 Abs. 1 und 6 der Strafprozessordnung verstossen sowie „Rechtsverletzung, eventualiter Rechtsmissbrauch“ begangen. Er beantragt, der Vorhalt und die entsprechende Antwort seien zu „zensurieren“ und nicht als Beweismittel zuzulassen.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten zugezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aber verzichtet.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen seit der fraglichen Verfügung oder Verfahrenshandlung eingereicht werden.

1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einen Vorhalt, der ihm anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 27. März 2014, also vor fast fünf Jahren, gemacht worden ist. Sollte diese Konfrontationseinvernahme als grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein – was vorliegend offen gelassen werden kann –, wäre die Beschwerde dagegen bei weitem verspätet. Unter diesem Aspekt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Im Ergebnis beantragt der Beschwerdeführer die Entfernung des betreffenden Protokollausschnitts aus den Akten. Ein derartiges Gesuch hätte er zunächst bei der Verfahrensleitung einzureichen, gegen deren allfällige ablehnende Verfügung er allenfalls Beschwerde erheben könnte. Auch unter diesem Aspekt ist – mangels Anfechtungsobjekt – nicht auf die direkt erhobene Beschwerde einzutreten.

Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdegericht der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass Mitbeschuldigte bei Konfrontationseinvernahmen nicht über sie nicht betreffende Verfahren informiert werden sollen, durchaus nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend erscheint auch das Begehren um Streichung des diesbezüglichen Protokollausschnitts vertretbar.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Kostenerhebung verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

[…] (Verteidiger im Hauptverfahren)

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Parole chiave

criminal procedurecomplaintinadmissibilitytime limitfile excerptconfrontation hearingcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the prosecutorial remark made in the 2014 confrontation hearing was admissible in light of the 10-day filing period.

Decisione estratta

The complaint could not be heard because, if the hearing was appealable at all, the complaint was filed far too late.

Motivazione estratta

The challenged procedural act dated from 27 March 2014, while the complaint was filed only in January 2019; the statutory 10-day time limit had long expired.

Questione giuridica chiave

Whether the request to remove the relevant transcript excerpt from the file could be examined directly by the appellate court.

Decisione estratta

The appellate court could not entertain the request because no appealable decision on file removal had first been issued by the case management judge.

Motivazione estratta

Such a request must first be addressed to the procedural authority; only a refusal could then be challenged by complaint.

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