Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.18
ENTSCHEID
vom 18. März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rittergasse 10, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 14. Februar 2019
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
14. Januar 2019 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 teilte ihm die
Aufsichtsbehörde mit, dass seine Eingabe vom 14. Januar 2019 unverständlich sei
und dass sie von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden müsse. Entsprechend
wurde die Eingabe zur Verbesserung und Neueinreichung an den Beschwerdeführer
zurückgesandt. Nachdem innert Frist keine verbesserte und vom gesetzlichen
Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen war, hielt die Aufsichtsbehörde
mit Entscheid vom 14. Februar 2019 fest, dass die Eingabe vom 14. Januar 2019
als nicht erfolgt gelte und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Demzufolge
würden die weiteren Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar 2019 dem
Beschwerdeführer zurückgesandt.
Mit vier
Eingaben vom 22., 23. und 25. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das
Appellationsgericht, das diese Eingaben mit Verfügung vom 1. März 2019 als
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Februar 2019 entgegennahm. Am 8. März 2019
gingen zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht
ein. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Der Entscheid
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts
angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Im Übrigen richten
sich die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren nach dem basel-städtischen
Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG, SG 154.100). und der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§
2 Abs. 1 EG ZGB). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.
320 ZPO).
2.1 Damit
auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie
formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass
konkrete Begehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss
grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz
mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E.
5.4.1; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese
Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem
Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig
sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Die
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt hat ihren Entscheid, das Verfahren als
erledigt abzuschreiben und die Eingaben vom 18., 22. und 28. Januar dem
Beschwerdeführer zurückzusenden, wie folgt begründet: Dem Beschwerdeführer sei bereits
mit Verfügung vom 22. Januar 2019 mitgeteilt worden, dass seine Eingabe vom 14.
Januar 2019 unverständlich sei und dass sie zusätzlich von seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet werden müsse. Nachdem innert Frist keine verbesserte
und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Eingabe eingegangen sei, gelte
die Eingabe vom 14. Januar 2019 als nicht erfolgt und das Verfahren sei als
erledigt abzuschreiben.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde setzt sich der Beschwerdeführer
in seinen sechs Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Seine
Eingaben sind wirr und unverständlich (vgl. zum Beispiel Eingabe vom 23.
Februar 2019 [Poststempel vom 21. Februar 2019]: „Direkte Briefform formlos
Beweisregeln 7 – 9 / ZGB 9 formlos“; „bei hunderten Millionen Theaterbuden und
Konzert Verschwendungen durch Stadt Basel und Pyramiden-Forschungen durch UNI Basel
/ Kant. BS“; „Was Vorinstanz jur. illegal zusammengebraucht hat ist nicht einmal
Laien-Kategorie jedoch Zooli Beo-Vogel und Papageien Abt.“). Der Beschwerdeführer
gibt nicht einmal ansatzweise an, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft
sein soll, und stellt auch keinen Beschwerdeantrag. Damit erfüllt die
vorliegende Beschwerde die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. oben
E. 2.1) nicht.
Dem Gesagten
nach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Gesetzlicher Vertreter
Erbschaftsamt Basel-Stadt
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.