Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.183
URTEIL
vom 17.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw
Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. September 2018
betreffend Schlussbericht der
Beiständin
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
und B____ (Beigeladener) sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren
am [...]). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens errichtete die nach erfolgtem
Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin mittlerweile zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Auftrag des Bezirksgerichts
Liestal am 30. Oktober 2014 eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten
Kompetenzen bezüglich des Besuchsrechts. Als Beiständin wurde zunächst D____,
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ernannt. Aufgrund ihrer
längeren Abwesenheit wurde sie in der Folge mit Entscheid der KESB vom
22. Juni 2017 durch E____, Sozialarbeiterin des KJD, ersetzt. Die Ehe zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen wurde mit Scheidungsurteil vom
6. Februar 2018 geschieden. Das Sorgerecht für C____ wurde den Eltern gemeinsam
und die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt. Ausserdem wurde das Besuchsrecht
des Beigeladenen geregelt. Die Erziehungsbeistandschaft wurde aufrechterhalten.
Mit Schreiben
vom 8. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin einen Beistandwechsel.
Zur Begründung gab sie an, dass eine Zusammenarbeit mit E____ mangels Vertrauen
nicht mehr möglich sei. Nachdem sich die Beiständin mit Stellungnahme vom
26. April 2018 ebenfalls für einen Beistandwechsel ausgesprochen hatte, ernannte
die KESB am 12. Juli 2018 F____, Sozialarbeiter des KJD, neu zum Beistand
von C____. Die Entlassung von E____ aus der Verpflichtung als Beiständin
erfolgte dabei unter dem Vorbehalt der Genehmigung des bis spätestens am
31. August 2018 einzureichenden Schlussberichts. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am
29. August 2018 erstattete E____ der KESB Bericht über ihre Tätigkeit vom
22. April 2017 bis 11. Juli 2018 als Beiständin von C____ und
beantragte die Weiterführung der Beistandschaft sowie ihre Entlassung aus dem
Amt. Der Bericht wurde von der KESB mit Entscheid vom 11. September 2018 genehmigt.
Die nächste Berichtsperiode wurde vom 12. Juli 2018 bis 11. Juli 2020
festgesetzt, wobei der nächste Bericht bis am 31. August 2020 einzureichen
sei.
Gegen diesen Entscheid
der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 erhobene und
begründete Beschwerde. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom
12. November 2018 auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB und
holte die Vorakten ein. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies der Verfahrensleiter mit Verfügung
vom 20. Oktober 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Ferner
reduzierte der Verfahrensleiter den Kostenvorschuss auf CHF 500.–. Die
Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zu
diesen Entscheiden gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands
(vgl. Vogel, in: Basler Kommentar,
ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 415 ZGB N 16, mit Hinweis auf
BGE 113 II 232 E. 2a S. 233). Zuständiges Beschwerdegericht ist
gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach
bisherigem Recht (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277, 300 f., mit weiteren Hinweisen; VGE VD. 612/2013.32 vom
13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter des Kindes, für das eine Beistandschaft errichtet
worden ist, gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und
aktuellen Interesses zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB befugt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf
[Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 ZGB N 2),
mit dem ein Bericht der Beiständin genehmigt worden ist.
2.1 Die
Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren
bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand
begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum
eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (VGE VD.2017.251 vom 31. Juli 2018
E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit
Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189,
125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober
2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011
E. 3).
2.2 Gegenstand
des angefochtenen Genehmigungsentscheids der KESB sind die Übereinstimmung der
Amtsführung mit dem erteilten Auftrag und die sachgerechte Ausführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB
N 1). Soweit die Beschwerdeführerin – ohne dies näher zu substantiieren – die
Mandatsführung der bisherigen Beiständin generell bemängelt (vgl.
Beschwerdebegründung, S. 18), ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten.
Gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson wäre gemäss Art. 419
ZGB zunächst die KESB anzurufen, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich
steht (vgl. Rosch, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 1 und N 11).
3.1 Einzutreten
ist demgegenüber auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid
der KESB vom 11. September 2018, soweit sie sich gegen die Ausführungen
der bisherigen Beiständin im Schlussbericht vom 29. August 2018 richtet.
3.2 Gemäss
Art. 411 ZGB erstattet ein Beistand oder eine Beiständin der KESB so oft
wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der
betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Gemäss Art. 415
Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen
Ergänzung. Sie trifft dabei nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Die Berichterstattung gemäss
Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden dabei ein
Steuerungsinstrument, welches der KESB eine Beaufsichtigung und Überprüfung der
Tätigkeit des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder
einen Wechsel der Beistandsperson, eine Standortbestimmung für die betroffene
Person selbst wie auch eine Beurteilung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit
der Massnahme erlauben soll (vgl. Affolter
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 411 ZGB N 1; Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 5;
KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, Rz. 4.43, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3 Über
den Umfang und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem
Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind die konkrete
Situation und die Art der Beistandschaft. Die Berichterstattung bewegt sich
dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden
Diskretionspflicht einerseits und dem bedürftigen Lebensbereich andererseits. Der
Bericht hat aus dem Lebensbereich der von der Beistandschaft betroffenen
Familie nur jene Informationen zu enthalten, welche zur Sicherstellung der
Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB erforderlich sind. Zudem sind im
Bericht neben den Defizitbereichen auch die vorhandenen Ressourcen zu benennen
(vgl. Affolter, a.a.O.,
Art. 411 ZGB N 5 f.). Der Bericht gibt Auskunft über die Betreuungs-
und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes,
dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und seinem
sozialen Umfeld. Nicht erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“
Berichterstattung oder die Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode,
sondern es genügt eine auftragsbezogene Darstellung der Inhalte (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 10;
KOKES-Praxis-anleitung Kindesschutzrecht, a.a.O., Rz. 4.4 ff.; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leu-ba/Stettler
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 411 ZGB N 8 ff.,
je mit weiteren Hinweisen).
3.4 Die
KESB hat die Übereinstimmung der Amtsführung mit dem erteilten Auftrag und die
sachgerechte Ausführung des Mandats zu prüfen (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1). Mit einer
erteilten Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung des
Mandats durch die eingesetzte Beistandsperson als richtig befindet (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 11;
VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Es liegt dabei in der Natur der
Sache, dass ein Bericht immer nur eine subjektive Sicht der Beistandsperson
wiedergeben kann. Daher können einzelne Ausführungen möglicherweise inhaltlich
von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener, Personen
abweichen und deshalb umstritten sein (vgl. Vogel,
a.a.O., Art. 415 ZGB N 10a, mit Hinweis auf KGer BL 810 16 91 vom 11.
Mai 2016 E. 4.2). Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte
Beweiskraft zukommt (vgl. Vogel,
a.a.O., Art. 415 ZGB N 14), bedeutet die Berichtsgenehmigung indessen
nicht, dass sich die Aussagen der Beistandsperson im Bericht zu behördlich
festgestellten Tatsachen verdichten und damit erhöhte Beweiskraft erhalten (vgl.
Fassbind, a.a.O., Art. 415
ZGB N 3).
4.1 Im
Schlussbericht vom 29. August 2018 erläutert die bisherige Beiständin
zunächst den Anlass für die Errichtung der Beistandschaft, die damit
verbundenen Ziele sowie die Mandatsführung (vgl. Schlussbericht, S. 2). Unter
dem Titel „Entwicklungen und aktuelle Situation“ gibt der Bericht eine Übersicht
über die Ereignisse seit der Mandatsübernahme und Aufschluss über die Art und
Häufigkeit der Kontakte, insbesondere mit dem Kind und dessen Eltern. Dabei
werden die bestehenden Schwierigkeiten, namentlich die Planung der
Besuchswochenenden und der Ferien des Kindes mit dem Beigeladenen, zusammenfassend
aufgezeigt (vgl. Schlussbericht, S. 2 f.). Der Bericht schliesst mit
dem Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft und auf Entlassung der
bisherigen Beiständin aus dem Amt (vgl. Schlussbericht, S. 3).
4.2 Dieser
Bericht erfüllt die Anforderungen an ein Steuerungsinstrument der KESB zur
Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht. Mit der von ihr
vorgenommenen Textanalyse verkennt die Beschwerdeführerin den zusammenfassenden
Charakter der periodischen Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB. Der KESB
sind im Bericht nur jene Informationen mitzuteilen, welche ihr für ihre
Kontroll- und Aufsichtsfunktion dienen bzw. für diese nötig sind. Eine
lückenlose Berichterstattung ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 hiervor).
Aus der Beschwerdebegründung geht denn auch nicht hervor, weshalb die
zusammenfassende Darstellung im Schlussbericht offensichtlich im Widerspruch
zur detaillierteren Beschreibung der Ereignisse in der Beschwerdebegründung stehen
soll. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Schilderung
der Umstände, welche schliesslich zum Beistandwechsel geführt haben (vgl.
Schlussbericht, S. 3; Beschwerdebegründung, S. 11 ff.). Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass die bisherige Beiständin aus ihren Beobachtungen
Schlüsse zieht und in ihrem abschliessenden Bericht über ihre Betreuungsarbeit
ihre subjektive Sicht wiedergibt (vgl. E. 3.4
hiervor). Bei der Darstellung der Gründe für die Schwierigkeiten bei der
Planung der Besuchswochenenden und der Ferien macht die bisherige Beiständin mit
der Formulierung „die Planung der Besuchswochenenden mit dem Vater und der
Ferien zwischen Sohn und Vater war oft mit grossen Aufwand verbunden, was
meiner Ansicht nach auch den starken Widerstand der Mutter in Bezug auf die
Kontakte zwischen C____ und seinem Vater wiederspiegelt“ (vgl. Schlussbericht,
S. 3) deutlich, dass sie ihre eigene Beurteilung abgibt. Auch die
Darstellung der Gespräche der bisherigen Beiständin mit dem Kindesvertreter, G____
(vgl. Schlussbericht, S. 2 f.), ist im Hinblick auf die
Ausführlichkeit und den Inhalt nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass die
zusammenfassende Beurteilung der Situation durch die bisherige Beiständin
inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin abweicht, ergibt
sich nicht, dass der Bericht als Steuerungsinstrument für die KESB ungeeignet
ist. Dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
der bisherigen Beiständin trug die KESB mit dem von der Beschwerdeführerin
beantragten und von der Beiständin ebenfalls befürworteten Mandatswechsel
bereits in sachgerechter Art und Weise Rechnung (vgl. Entscheid vom 12. Juli
2018).
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Schlussbericht der bisherigen
Beiständin vom 29. August 2018 den Anforderungen an ein Steuerungsinstrument
der KESB zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht genügt und die Genehmigung
des Berichts nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid
der KESB vom 11. September 2018 erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (vgl. die Verfügung des Verfahrensleiters
vom 20. Oktober 2018; § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener (ohne Adresse der Beschwerdeführerin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.