Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.8
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des
Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine
Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (VT.2019.295). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel
festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige
Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft
verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am
22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum
2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen
erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde. Sie
beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar
2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der Haftgründe der Flucht-,
Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um
zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei
und dass A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens in Haft zu belassen sei.
Mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft
Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die
einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. A____ beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 9. Februar 2019, es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom
5. Februar 2019 gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom
28. Januar 2019 vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen, eventualiter bei Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Advokatin [...]. Am 19. und
20. Februar 2019 liess A____ weitere Unterlagen zu seiner gesundheitlichen
Situation einreichen.
Am
19. Februar 2019 ordnete die Verfahrensleitung an, A____ unverzüglich und
unter Kenntnisgabe der Eingaben von Advokatin [...] zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit
dem Gefängnisarzt vorzuführen. Dieser reichte dem Gericht am 21. Februar
2019 einen Bericht über den Gesundheitszustand des Häftlings ein, wozu die
Staatsanwaltschaft gleichentags und A____ am 24. Februar 2019 Stellung
nahmen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen
Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige
Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale
Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2,
137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von
Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar
nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde
beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von
drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz
zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche
Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der
Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren
erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92
E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin,
Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen
Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich
begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat weder in der provisorischen noch in der einlässlichen
Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 schlüssig dargetan, inwiefern sie
die strengen bundesgerichtlichen Beschwerdefristen im Zusammenhang mit der Abweisung
des Haftverlängerungsgesuchs gewahrt hat. Den Haftakten lässt sich jedoch mittelbar
entnehmen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am
28. Januar 2019 um 14:01 Uhr mittels Fax über die Entlassung des Beschwerdegegners
aus der Haft orientierte. Einem weiteren Fax des Zwangsmassnahmengerichts an
die Vertreterin des Beschwerdegegners lässt sich ablesen, dass die Staatsanwaltschaft
offenbar um 14:31 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach Erhalt der Verfügung,
die Beschwerde ankündigt hatte. Es empfiehlt sich, die Beschwerdeankündigung
nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen Verfahrenshandlungen
direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der „unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein zentrales Element der
Fristwahrung handelt. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem
eindeutigen Wortlaut des Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom
22. Dezember 2014 E. 2.1 f.). Sodann sind innert dreistündiger
Frist die provisorisch und innert zehntägiger Frist die einlässlich begründete
Beschwerde beim Appellationsgericht eingegangen. Auf das form- und fristgerecht
erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art.
221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls
nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom
4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im
Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr, gemeinsam
mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in Kellerabteile
der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März
2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte
(zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits
in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und
führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass
sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten,
so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen
Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar
2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit verneint. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe
sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei noch nicht ausgewertet worden, die
Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und die Ausschreibung national seien negativ
ausgefallen und die Auswertung der DNA und der Blutspuren ab einer
Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] stehe
noch aus. Entsprechend hätten sich keine weiteren ähnlich gelagerten Delikte
ergeben, mit welchen der Beschwerdegegner in Zusammenhang gebracht werden könne
(act. 1).
Der
Beschwerdegegner hat den dringenden Tatverdacht nicht substantiiert in Abrede
gestellt. Er relativiert diesen jedoch dadurch, indem er geltend macht, die
Anhaltesituation und die weiteren Ermittlungen wiesen nicht auf eine aktive
Rolle im Trio hin. Er sei „einfach auch dabei“ gewesen. Dies genüge nicht, um
einen kranken Mann (vgl. E. 5) weitere zwei Monate in Untersuchungshaft zu
behalten (act. 9).
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, das Zwangsmassnahmengericht habe in
einer ersten Haftverfügung eine Untersuchungshaft von nur vier Wochen
angeordnet. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Dauer des
Haftverlängerungsverfahrens verblieben der Staatsanwaltschaft nur gut zwei
Wochen um in einem Verfahren mit drei konnexen Haftfällen Beweise zu erheben.
Ermittlungen von Randdaten sowie DNA-Auswertungen dauerten länger als zwei
Wochen, zumal neue Ermittlungsergebnisse den beschuldigten Personen
vorzugsweise vorzuhalten seien, bevor sie Eingang in einen
Haftverlängerungsantrag fänden. Zudem sei der Tatverdacht bereits zum Zeitpunkt
des ersten Haftantrages sehr dringend gewesen (act. 7).
3.2.3 Die
Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel
vorzunehmen:
Die Zeugin D____
hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der
Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und
gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen
in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang
eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich
vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen
weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____
S. 2 ff.).
Der
Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 bestritten, den
Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe
sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf
drei Freundinnen zu warten (Einvernahme A____ S. 2 ff.). B____ gab
an, er sei betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern. Ein Fahrrad,
welches er mit sich geführt hatte, habe er ein oder zwei Stunden vor der
Anhaltung (um 06:28 Uhr) von einer Freundin übernommen. Nach Basel sei er
gekommen, um sich mit Freundinnen aus Mulhouse/F zu treffen (Einvernahme B____,
S. 3 ff.). C____ sagte ebenfalls aus, man sei in Basel mit
Freundinnen aus Mulhouse/F verabredet gewesen. Man sei am Vorabend mit dem
letzten Zug in die Schweiz gekommen und habe dann die Zeit bis zur Rückfahrt um
05:00 Uhr des 3. Januar 2019 überbrücken wollen. In Hauseingänge habe man
sich begeben, um Mischgetränke mit Alkohol vorzubereiten und um zu urinieren. Er
gab zu, „gewaltsam“ irgendwo eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht
mehr erinnern, wo. Zum Kerngeschehen machte er keine Angaben (Einvernahme C____,
S. 2 ff.).
Weiter liegen
zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019 (betreffend den Geschädigten
[...] und die Geschädigte [...]) bei den Haftakten. Darin bekräftigt der
Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen aus dem Fahrradkeller der
Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In objektiver Hinsicht geht
aus den Rapporten hervor, dass beim Beschwerdegegner und bei C____ Handschuhe
und bei B____ eine Schablone (SIM-Karten Halterung) und ein Dietrich gefunden
wurden. Letzterer führte ausserdem ein dem Geschädigten [...] gehörendes Velo
und in einem Rucksack vier Flaschen Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut
darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]). Weiter liess sich
feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“ aufzuwuchten
und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse [...]). Die
Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke Abriebspuren auf,
was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften gelangt sein könnten
ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen. Demnach hätten sie die
Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch Zurückdrücken des Riegels
geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und zu den Kellerabteilen
verschafft.
3.2.4 Die
Einwendungen des Beschwerdegegners, er möge sich nicht an das Vorgefallene zu
erinnern, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die objektiven
Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage nicht zu
entkräften. Es ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.
Zwar hat sich
die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr
massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen
Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen
sind an die Hand genommen worden. Eingang in die Strafakten finden diese
Erhebungen in Abhängigkeit von dienstleistenden Dritten oder nach der Auswertung
durch die wissenschaftlichen Dienste. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt
die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen nicht voraus,
dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Eine Verurteilung
erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Angesichts der
seit Beginn der Untersuchung relativ konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung
des Beschwerdegegners, macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des
Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der Kollusions-
und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In
Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner lebe bei
seinen Eltern in Strassburg/F und habe keinen Bezug zur Schweiz. Es sei
erstellt, dass er im Jahre 2013 einen Autounfall erlitten habe und im Alltag
auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts seines Gesundheitszustands bestehe keine
reale Möglichkeit, die stabile Wohnsituation aufzugeben und unterzutauchen. Es
sei davon auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren
Ermittlungshandlungen benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der
französischen Behörden auch greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner
hat diese Einschätzung stellungnahmeweise bestätigt.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners
an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein
Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen,
zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 7).
4.3
4.3.1 Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich
die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr,
genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen
sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle
Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in
ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern
bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt
BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar
hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine
besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine
besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen geht
jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und bei seinen Eltern in
Strassburg/F wohnhaft ist. Er hat weder soziale noch berufliche Verbindungen
zur Schweiz. Seit einem im Jahre 2013 erlittenen Verkehrsunfall hilft er bei
seinem Vater in der Autowerkstatt aus, wodurch er ein monatliches Einkommen von
rund EUR 500.– erzielt. Er bestätigte ferner, sich in seiner Heimat von
einem Neuropsychologen betreut zu werden (Einvernahme A____ S. 4,
10 f.; Einvernahme zur Person vom 4. Januar 2019). Unter dem Aspekt
der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat der Beschwerdegegner sodann
selbst geltend gemacht, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen in die Obhut
und Pflege seiner Eltern begeben möchte bzw. sollte. Zu diesem Zweck hat er
mehrere ärztliche Berichte eingereicht, welche seinen gesundheitlichen Zustand
belegen sollen (act. 9, 10). Dies indiziert zusätzlich zum Vorstehenden
eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner nach seiner
Freilassung aus der Schweiz ausreisen wird. Ob er sich den hiesigen Behörden
danach noch zur Verfügung halten würde, steht dazu hingegen in keinem Zusammenhang.
Dass sich der
Beschwerdegegner in Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet nämlich
nicht, dass er für die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch
greifbar wäre. Zwar mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine
stabile Wohnsituation bei seinen Eltern nicht aufgeben und innerhalb
Frankreichs untertauchen würde. Dies ist indes auch nicht nötig, um sich dem
hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt auf den Vorbehalt der Französischen
Republik zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines
französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht zulässig und muss daher
abgelehnt werden („L'extradition sera refusée lorsque la personne réclamée
avait la nationalité française au moment des faits.“). Liefert der
betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus, ist diesem Element
besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 17, mit
Hinweisen).
Damit sind keine
Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich
der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur
Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die
Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der
Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht
doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung
von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE
HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist
hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass die zahlreichen einschlägigen
Vorstrafen, die sich aus dem Auszug aus dem französischen Strafregister vom
8. Januar 2019 ergeben, aus den Jahren 2009 bis 2012 datieren und die im
Jahr 2018 ergangene Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdelikts und
Betäubungsmittelkonsums erging. Dies genügt den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Praxis an die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht (vgl. nur BGE 143 IV 9
E. 2). Was die von Seiten der Staatsanwaltschaft geltende gemachte
Kollusionsgefahr betrifft, so wurde nicht dargelegt, welche kolludierenden
Handlungen vom Beschwerdegegner und seinen Mitbeschuldigten in Bezug auf welche
Beweismittel oder Aussagen tatsächlich zu befürchten wären. Soweit die Staatsanwaltschaft
vorbringt, die Beschuldigten seien zukünftig mit neuen Ermittlungsergebnissen
zu konfrontieren und davon ausgehend erwartet, dass diese ihr Aussageverhalten
dementsprechend anpassten, so adressiert sie im Kern die Verfügbarkeit der
Beschuldigten im Strafverfahren. Dieser Aspekt ist bereits in die Bewertung der
Fluchtgefahr miteingeflossen. Somit wäre neben der Fluchtgefahr kein weiterer
besonderer Haftgrund zu bejahen.
5.1 Die
Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem
Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des
Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im
Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im
Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne
die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden
(Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1).
Der
Beschwerdegegner hat ergänzend auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen. Seit
einem Autounfall benötige er ständige Behandlung um zu genesen. Es seien in
Frankreich auch Schritte betreffend die Anordnung einer Vormundschaft
eingeleitet worden (act. 9). Er reichte diverse medizinische Unterlagen
ein, gemäss welchen er im Jahre 2013 ein schweres Hirntrauma erlitten habe und
von dem ausgeprägte kognitive Spätfolgen zurückgeblieben seien. Unter
Bezugnahme auf die Schwere des Deliktsvorwurfs, bzw. das Fehlen einer solchen,
führte er zusammenfassend aus, dies genüge nicht, um einen so kranken Mann zwei
weitere Monate in Untersuchungshaft zu versetzen (act. 9–11). Weiter
machte der Beschwerdegegner geltend, er sei am 31. Januar 2019 in seiner
Zelle ausgerutscht und hierbei auf den Kopf gefallen. Er leide an
Kopfschmerzen, Schwindel und Gedächtnisproblemen (act. 6, 8).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem
Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher
Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter
Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren
Monaten angezeigt (act. 7). In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand
verweist die Staatsanwaltschaft auf den Bericht des Gefängnisarztes
(act. 13). Zusammenfassend erachtet sie die Haftverlängerung um weitere
zwei Monate als verhältnismässig.
5.3 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270
E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
5.4
5.4.1 Der
Bericht des Amtsarztes Dr. med. [...] vom 21. Februar 2019 gibt Aufschluss
darüber, dass der Beschwerdegegner neben der obligatorischen Erstuntersuchung
sieben Konsultationen beim Medizinischen Dienst wahrgenommen hat und aufgrund
der Verfügung des Appellationsgerichts zu einer weiteren ausserordentlichen
Visite aufgeboten wurde. Dazu haben zumindest zwei psychiatrische Sitzungen
stattgefunden, letztmals am 20. Februar 2019. In Bezug auf die somatischen
Leiden erhellt der Bericht, dass der Beschwerdegegner bereits vor dem Sturz
unter einer beidseitigen Verspannung der Schulter-Hals-Muskulatur gelitten habe.
Eine ernsthafte Verletzung habe ausgeschlossen werden können. Die abgegebene
Medikation habe er zwei Tage später verweigert. Dass er danach in der Zelle gestürzt
sei, habe vom Medizinischen Dienst nicht objektiviert werden können. Aus
psychiatrischer Sicht habe ein Gespräch des Beschwerdegegners mit der
Psychiaterin keine floride Angstsymptomatik und keine akut
behandlungsbedürftige psychische Störung gezeigt. Entsprechende Medikation sei
angeboten, aber zurückgewiesen worden. Bei der ausserordentlichen Visite habe
der Beschwerdegegner sodann jegliche Beantwortung der bezüglich seines
gesundheitlichen Zustandes gestellten Fragen ebenso verweigert wie eine
körperliche Untersuchung. Zusammenfassend gebe es selbst unter Berücksichtigung
des Verkehrsunfalls im Jahre 2013 weder aus somatischer noch aus
psychiatrischer Sicht Anzeichen, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit
sprechen würden. Auf diesen Bericht ist abzustellen. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdegegners lässt die Haft zum gegenwärtigen Zeitpunkt
somit noch nicht unverhältnismässig erscheinen.
5.4.2 Der
Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Zwar
trifft zu, dass sein Verschulden mutmasslich über die Entwendung eines
Fahrrades zum Gebrauch und den Diebstahl einiger Flaschen Schaumwein
hinausgeht, hat er sich doch zusätzlich des Hausfriedensbruchs und der
Sachbeschädigung zu verantworten. Verschuldensmindernd dürfte jedoch ins
Gewicht fallen, dass er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingebrochen ist,
sondern in Kellerabteile. Er bewegt sich in Bezug auf den Strafrahmen des
jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand. Nichtsdestotrotz dürfte die
auszufällende Strafe angesichts zahlreicher Vorstrafen die bisher ausgestandene
Haft übersteigen. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum
2. April 2019, ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch
nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat
nun unverzüglich Anklage zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von
einem Tag auf den anderen ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu
erlassen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Dauer der
Untersuchungshaft noch als verhältnismässig, wobei das Verfahren mit der
gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ist.
Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019
in Untersuchungshaft zu belassen.
6.1 Der
Beschwerdegegner verweist eventualiter darauf, die Beschwerdeinstanz habe von
Amtes wegen die Ansetzung einer Kautionsleistung zu prüfen. Er hat dabei jedoch
keine Angaben gemacht, die es dem Gericht erlauben würden, die Höhe einer
solchen Leistung zu bemessen. Offengelegt hat er einzig, dass die
Sicherheitsleistung von den Eltern bestritten würde (act. 9).
6.2 Bei
Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages
vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit
zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion
einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der
beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen
Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der
Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende
Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der
Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. Leistet ein
Dritter die Sicherheit, sind dessen finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich
ist sodann die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Dritten. Die Sicherheitsleistung
muss so hoch angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem
Strafverfahren stellt, als dem Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Je enger
und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten ist, desto eher wird man
annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten will.
Die Leistung einer Drittkaution entbindet die beschuldigte Person nicht davon,
Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen zu machen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO
N 10, 12, 14).
6.3 Wie
unter dem Titel Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Höhe der zu erwartenden
Strafe angedeutet, wiegen die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte im
Verhältnis zu den Auswirkungen der Untersuchungshaft auf seine persönliche
Freiheit nicht besonders schwer. Mit Blick auf den – zum gegenwärtigen Stand
der Untersuchung – eher tiefen Deliktsbetrag und unter Berücksichtigung, dass
die Sicherheitsleistung von den Eltern des Beschwerdegegners gestellt würde, zu
welchen er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation offenbar in einem sehr
engen Verhältnis steht, erscheint eine Kaution grundsätzlich als geeignete
Ersatzmassnahme. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sein Vater selbständig
erwerbend ist und eine Autogarage ([...]) betreibt, sind deren finanziellen
Verhältnisse indes weitgehend unbekannt. Sodann fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdegegner selbst bei Ansetzung einer Kaution mit hoher Gewissheit nicht
in der Schweiz verbleiben würde (vgl. E. 4.3.2). Dem gilt es jedoch
entgegenzusetzen, dass es für die Zwecke der Strafverfolgung genügt, dass sich
der Beschwerdegegner für weitere Verfahrenshandlungen, namentlich für
Einvernahmen sowie für eine Teilnahme an einer allfälligen erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zur Verfügung hält. Dies ist aufgrund der geographischen Nähe
seines Wohnorts zum Gerichtsstand nicht a priori auszuschliessen.
In Würdigung
sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, eine Sicherheitsleistung in Höhe von
CHF 3‘000.– festzusetzen, gegen deren Bezahlung der Beschwerdegegner aus
der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Damit einher geht die Auflage, dass er
sich für sämtliche Verfahrenshandlungen den Schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Ansonsten fällt die Sicherheitsleistung
an den Staat (Art. 240 StPO).
7.1 Zusammenfassend
erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der
Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
7.2 Der
Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokatin
[...], zu gewähren (act. 9).
Die
Bedürftigkeit des Beschwerdegegners ist aktenkundig. Advokatin [...] ist als
amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren einzusetzen und es ist ihr
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Sie hat dem
Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In Würdigung der Umstände erachtet das
Appellationsgericht einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Dieser ist
zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen
sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Der Beschwerdegegner
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
A____ ist gegen Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagenersatz) zuzgl. 7,7 % MWST von CHF 77.–,
ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).