Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.20
Einspracheentscheid vom 26. Juni
2018
Arbeitslosentaggelder bei
teilweiser Krankheit und Teilzeitpensum
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. August 2015 erstmals
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, weil sie eine Beschäftigung in
einem Pensum von 60 % suchte, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015
eröffnet. Am 14. September 2017 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an, wiederum für ein Pensum von 60 % (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Aufgrund
von Zwischenverdiensten während der ersten Rahmenfrist konnte die Beschwerdeführerin
ab 1. Dezember 2017 erneut Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (BAB 8) teilte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass bei einer
Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 ihr versicherter
Verdienst Fr. 3‘235.-- bzw. ihr Taggeld Fr. 119.25 betrage und der
Vermittlungsgrad bei 60 % liege.
Der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin teilte der
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Februar 2018 (BAB 20) mit, dass ihr ab
dem 5. Januar 2018 nach der Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld in der Höhe von
Fr. 43.-- pro Tag ausbezahlt werde.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 (BAB 9) bat die
Beschwerdeführerin die ÖAK um eine Verfügung.
Am 18. April 2018 (BAB 10) verfügte die ÖAK, dass der
versicherte Verdienst im Dezember 2017 Fr. 3‘235.-- betrage und das Taggeld
damit Fr. 119.25. Im Januar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘899.--
und das Taggeld Fr. 70.-- und im Februar 2018 betrage der versicherte Verdienst
Fr. 1‘618.-- und das Taggeld Fr. 59.65. Sie sei seit dem 6. Dezember 2017 zu
50 % arbeitsunfähig. Ihre private Krankentaggeldversicherung bezahle ihr
nach einer Wartefrist von 30 Tagen 50 % ihres Taggeldanspruchs als
Krankentaggeld. Bei Krankheit habe sie bei der Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf Krankentaggelder während 30 Kalendertagen.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018
Einsprache (BAB 11). Darin weist sie insbesondere darauf hin, dass sie
jahrelang in einem 60 %-Pensum gearbeitet habe. Mit Einspracheentscheid
vom 26. Juni 2018 (BAB 12) weist die ÖAK die Einsprache ab.
II.
Am 26. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 26. Juni 2018 und die Ausrichtung der Taggelder in der
vollen Höhe.
Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KASt), schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 3. November 2018 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren fest.
In der Duplik vom 8. November 2018 hält die KASt ihrerseits an
ihrem Rechtsbegehren fest.
III.
Am 12. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemei-nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG
154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Be-schwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Strittig ist die Kürzung der Taggelder aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin von 50 % bei einer gemeldeten Arbeitslosigkeit von
60 %.
2.2.
Art. 28 AVIG regelt unter der Marginalie "Taggeld
bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit" den
Taggeldanspruch bei Krankheit. Nach dessen Abs. 1 haben Versicherte, die
wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur
vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften
nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30.
Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb
der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
2.3.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz
darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2
AVIG).
2.4.
Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1
ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und
Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit
vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch
auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;
b. das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig
sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
2.5.
Art. 28 AVIG ist eine weitere
Koordinationsbestimmung, die das Taggeld bei vorübergehend fehlender oder
verminderter Arbeitsfähigkeit in Abstimmung mit der Kranken-, Unfall- und
Militärversicherung normiert. Für Arbeitslose, die weiterhin vorübergehend
vermindert arbeitsfähig sind, ihren Anspruch nach Abs. 1 zwar ausgeschöpft
haben, aber Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, garantiert Art. 28
Abs. 2 AVIG koordinationsrechtlich, dass eine Überentschädigung vermieden wird.
Sind schliesslich auch die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung
ausgeschöpft, und besteht weiterhin eine vorübergehend verminderte Arbeitsunfähigkeit,
haben Arbeitslose Anspruch auf ein Taggeld, das ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit
entspricht. Die Korrektur des Taggeldes erfolgt über die Anpassung des versicherten
Verdienstes entsprechend dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018, 8C_631/2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen,
AVIG-Praxis ALE, Rz. C177 [Januar 2019]).
2.6.
Die Beschwerdeführerin ist eine teilweise
arbeitslose Person, denn sie steht in keinem Arbeitsverhältnis und sucht eine
Teilzeitbeschäftigung (AVIG-Praxis ALE Rz. B86 [Januar 2019]) im Umfang von
60 %. Bei ihrem vorangehenden Taggeldbezug aufgrund Arbeitslosigkeit
(Rahmenfrist 1. September 2015 bis 31. August 2017) war sie ebenfalls als
arbeitssuchend zu 60 % gemeldet (AVAM-Auszug, BAB 3). Die während der ersten
Rahmenfrist geleisteten Zwischenverdienste sind über dieses Pensum nicht
hinausgegangen, sondern bewegten sich im Rahmen von 40 bis 50 % (BAB
13-17). Entsprechend ergab die von der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
vorgenommene Berechnung einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 46 %
(Beschwerdeantwort vom 28. September 2018).
2.7.
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. C____,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BAB 11a). Aufgrund fehlender Präzisierungen
ist anzunehmen, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit auf ein Pensum von
100 % und nicht auf ein Pensum von 60 % bezieht. Dies macht auch die
Beschwerdeführerin deutlich, weist sie doch wiederholt darauf hin, dass sie zu
50 % arbeitsfähig sei. Dies wird von der KASt auch nicht bestritten.
2.8.
Demnach ist die Beschwerdeführerin zu 50 %
arbeitsfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum und daher im Rahmen ihres
gesuchten 60 %-Pensums zu (absoluten) 10 % arbeitsunfähig. Dies
entspricht bezogen auf ihr 60 % Pensum einer Arbeitsfähigkeit von
83 % (50 : 0,6 [1 % von 60]). Diese liegt über dem massgebenden Wert
von 75 % für eine Kürzung des Taggeldes auf 50 % (vgl. Art. 28 Abs. 4
lit. a) bzw. der anrechenbare Krankheitsanteil beträgt bloss 17 %. Der Beschwerdeführerin
steht daher nach Art. 28 Abs. 4 AVIG grundsätzlich das volle Taggeld der
Arbeitslosenversicherung zu.
2.9.
Die Beschwerdeführerin erhielt seit dem 5.
Januar 2018 Taggelder der Krankentaggeldversicherung im Umfang eines
Erwerbsausfalls von 50 % (Schreiben der [...] vom 19. Februar 2018, BAB
20). Aufgrund von Art. 28 Abs. 2 AVIG sind diese von der
Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Die unterschiedliche Taggeldhöhe
(Arbeitslosentaggeld Fr. 59.65 und Kranktaggelder Fr. 43.--) hängt damit zusammen,
dass Arbeitslosentaggelder in Arbeitstagen und Krankentaggelder in Wochentagen
ausbezahlt werden. Indem die ÖAK die Arbeitslosentaggelder um die Hälfte
gekürzt hat, hat sie daher im Ergebnis in Nachachtung des Art. 28 Abs. 2 AVIG
korrekt gehandelt, weil somit eine Überentschädigung der Beschwerdeführerin
vermieden wird (vgl. oben Erw. 2.5.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich die entsprechenden Krankentaggelder der [...] erhält. Erfolgen (bei
gleichbleibender Arbeitsfähigkeit) keine Krankentaggeldzahlungen mehr, steht
der Beschwerdeführerin in Anwendung des Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG wiederum das
volle Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu (vgl. Erw. 2.8.).
2.10.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 26.
Juni 2018 rechtens.
3.1.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: