Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.14
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Februar 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 13. März 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren, das ursprünglich auf zwei
Taschendiebstähle, beide begangen am 12. Januar 2019 in Riehen, fokussiert war.
Laut Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2019 wurde das eine der beiden Verfahren nun eingestellt.
Indessen wird die Anklageerhebung hinsichtlich des anderen Taschendiebstahls in
Aussicht gestellt und dazu auch hinsichtlich rechtswidrigen Aufenthalts. A____ hat
am 8. April 2016 ein Asylgesuch gestellt, welches er in der Folge zurückzog. Er
wurde am 24. Mai 2016 aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen, weil
Deutschland für das Asylverfahren zuständig war. Der Wegweisungsvollzug nach
Deutschland ist in der Folge aber verfristet, weil der Beurteilte zum Zeitpunkt
der vorgesehenen Rückübergabe an Deutschland in der Schweiz in strafrechtlicher
Haft und im Strafvollzug (vom 26. August 2016 – 17. Juni 2018) war. Vom 18. Juni
2018 bis 2. Januar 2019 befand sich A____ in ausländerrechtlicher Haft. Am 12.
Januar 2019 wurde er in Riehen von der Kantonspolizei wegen der genannten
beiden Taschendiebstähle festgenommen und in der Folge auf Antrag der
Staatsanwaltschaft und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar
2019 in Untersuchungshaft für 4 Wochen, d.h. bis zum 13. Februar 2019 versetzt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht am 13. Februar
2019 die Haftverlängerung verfügt, aber nicht wie beantragt um 6, sondern
vorläufig um 4 Wochen bis zum 13. März 2019 sowie unter Vorbehalt einer
allfälligen weiteren, kurzen Verlängerungsmöglichkeit. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer, Beschuldigter) vom 21. Februar 2019
(Eingang: 22. Februar 2019). Die Verteidigung beantragt, die angefochtene
Haftverlängerungsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der
Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich
eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflicht; unter Gewährung der
amtlichen Verteidigung sowie unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (Eingang: 26. Februar 2019)
die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Die Anordnung oder
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Zu
prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
2.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1,
HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge
Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am
12. Januar 2019 im [...] Riehen einen Diebstahl zum Nachteil von B____ begangen
zu haben. In der Einvernahme vom 13. Januar 2019 bestritt der Beschwerdeführer die
Tat. Er gab an, sich zur Tatzeit für maximal 10 Minuten im [...] aufgehalten zu
haben, um Bier zu kaufen. Videoüberwachungen der [...]-Filiale in Riehen zeigen
sodann, dass der Beschuldigte und sein Freund C____ sich dort aufhielten. Die
Geschädigte ihrerseits gab gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2019 an, dass
sie mit der Tram Nr. 6 vom „Marktplatz“ nach „Riehen Dorf“ gefahren sei und
dabei drei Personen (den Beschwerdeführer, C____ und D____), welche gemeinsam unterwegs
gewesen seien, bemerkt habe. In „Riehen Dorf“ hätten diese drei Personen mit
ihr die Tram verlassen. Als sie sich in der [...]-Filiale bei den
Milchprodukten befunden habe, sei einer der Unbekannten aus der Tram, nämlich
der Beschuldigte, von hinten in sie hineingelaufen. Sie habe anschliessend ihre
Handtasche kontrolliert und feststellen müssen, dass ihr Portemonnaie gefehlt
habe. Sie habe darauf den Beschuldigten angesprochen. Dieser sei Richtung
Ausgang geflüchtet und habe gesagt, er habe kein Portemonnaie gestohlen. Die
Geschädigte gab weiter an, eine unbeteiligte Kundin des [...] habe ihr mitgeteilt,
dass sie beobachtet habe, wie der Beschuldigte ihr Portemonnaie in ein Regal
geworfen habe. Dort hätten sie das Portemonnaie denn auch auffinden können. Die
herbeigerufene Polizei konnte den Beschuldigten und seine beiden Begleiter
sodann an der Tramhaltestelle „Riehen Dorf“ anhalten, kontrollieren und
festnehmen. Die Vorinstanz hat gestützt darauf dringenden Tatverdacht
angenommen. Was die Verteidigung dagegen einwendet, verfängt nicht: Die
Geschädigte B____ ist gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar
2019 bereit, die Angaben, welche sie bei der Polizei gemacht habe, auch vor
Gericht wiederzugeben, sodass die Beweislage mit ihren polizeilich
rapportierten Aussagen dann nicht mehr als „wacklig“ bezeichnet werden kann,
wie die Verteidigung meint. Weiter ist es durchaus möglich, dass die Kundin des
[...], welche das Wegwerfen des Portemonnaies gesehen haben will, noch
ausfindig gemacht werden kann, denn wie aus einer Telefonnotiz wiederum vom 23.
Januar 2019 mit einer Mitarbeiterin des [...] Riehen hervorgeht, handelt es
sich um eine Kundin, welche sie auf die Sache ansprechen würde, sobald sie sie
wieder sehe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung belegt auch der Umstand,
dass auf der Videoaufzeichnung des [...] das Eintreten des Beschuldigten in den
[...] und das Verlassen desselben, aber nicht der Diebstahl selber beobachtet
werden kann, nicht, dass dieser nicht stattgefunden hätte. Die Tat sei nach
Angaben der Geschädigten B____ nämlich beim Milchregal verübt worden, und der
Bereich mit den Milchprodukten ist gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft
bei der [...] Filiale Riehen gar nicht videoüberwacht.
Damit besteht
der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte B____‘s Portemonnaie gestohlen
hat.
2.1.3 Die
Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dabei handle es sich um ein
geringfügiges Vermögensdelikt, für welches keine Haft angeordnet werden dürfe (Art. 172ter
Abs. 1 StGB; Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Portemonnaie hätten sich weniger als CHF
100.– befunden. Der Vorsatz des Beschuldigten sei nicht auf einen CHF 300.–
übersteigenden Betrag ausgerichtet gewesen. Heute bezahle man kaum mehr mit
Bargeld, sondern mit Kreditkarten, und die mitgeführten Barmittel betrügen
selten mehr als CHF 200.–.
Wie schon die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Entscheidend für die Annahme der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts und
damit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist die subjektive
Seite. Praxisgemäss ist bei einem Taschendiebstahl, insbesondere einem
Portemonnaie, davon auszugehen, dass der Täter zumindest den Eventualvorsatz
hat, mehr als CHF 300.– zu erbeuten (Trachsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich etc. 2018, Art. 172ter N 6). So
ist es auch vorliegend als Schutzbehauptung zu werten, der Beschuldigte würde
einen CHF 300.– übersteigende Beute verschmäht haben; zumindest von
Eventualvorsatz ist auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass sich auch im
Zeitalter des Plastikgelds noch in sehr vielen Portemonnaies mehr als CHF 300.–
Barschaft findet. Die Anwendung des privilegierten Tatbestandes ist vorliegend
nicht anzunehmen.
2.2 Die
Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
2.2.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September
2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer
Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da
sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3
S. 166 f. m.w.H.).
2.2.2 Die
Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei marokkanischer
Staatsangehöriger, befinde sich im Asylverfahren und habe neben der zu
erwartenden Freiheitsstrafe den Vollzug einer Reststrafe von 150 Tagen zu
erwarten.
Das trifft so
nicht zu. Aus der E-Mail Auskunft des Migrationsamtes geht hervor, dass das
Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Rückzugs am 23. Mai 2016 abgeschrieben
worden ist, dass er am 12. Mai 2017 im Dublin Verfahren hätte nach Deutschland
überstellt werden sollen, dass die Überstellung aber nicht stattfand, weil er
da im Strafvollzug war, und dass er am 24. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen
wurde, aber bislang nicht ausgeschafft werden konnte, weil seine Identität
nicht gesichert ist. Aus dem Urteil VGE AUS.2018.108 der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht geht hervor, dass weder Marokko noch
Algerien ihn anerkannt haben. Die Reststrafe beträgt laut Strafregisterauszug
nicht 150, sondern 334 Tage.
2.2.3 Richtig
ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer zur Schweiz nur minimalen Bezug
hat. Er hat keine Familienmitglieder in der Schweiz. In der Einvernahme vom 13.
Januar 2019 gab er an, seine Rückkehr nach Marokko vorzubereiten. Dazu könnte
er sich angesichts der neben der Strafe drohenden Reststrafe von 334 Tagen
in der Tat veranlasst sehen. Eine Rückversetzung in den Strafvollzug im Sinne
von Art. 89 Abs. 1 StGB erscheint entgegen der Auffassung der Verteidigung
wahrscheinlich, hat der Berufungskläger doch innert der einjährigen Probezeit
seit der Entlassung aus der strafrechtlichen Haft am 17. Juni 2018 erneut
delinquiert, und dies bloss 10 Tage nach seiner Entlassung am 2. Januar 2019 aus
der Haft; mit künftigen Vermögensdelikten ist überdies zu rechnen, zeugt doch
der Strafregisterauszug von intensiver Delinquenz: Seit seiner Einreise am 6.
April 2016 sind nicht weniger als 6 Verurteilungen wegen Delikten ergangen, die
er bis zu seiner Verhaftung am 26. August 2016 begangen hat. Verurteilt wurde
der Beschwerdeführer nebst der ausländerrechtlichen Delinquenz auch mehrmals
wegen Diebstahls, ausserdem wegen Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und
Raubs. Der Beschwerdeführer hat vom 26. August 2016 – 17. Juni 2018
strafrechtliche Haft verbüsst und befand sich unmittelbar daran anschliessend
bis 2. Januar 2019 in ausländerrechtlicher Haft. Die Aussicht auf weitere 334
Tage Freiheitsentzug zuzüglich der Strafe für den vorliegend fraglichen
Diebstahl begründet Fluchtgefahr.
2.3
2.3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche
Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden
Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit 12. Januar 2019 in Haft, verfügt ist deren
Verlängerung bis 13. März 2019. Die Haftdauer von 6 Wochen rückt somit in
grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe bei
einer Verurteilung für den fraglichen Diebstahl. Insoweit wäre die angeordnete
Haftverlängerung unverhältnismässig. Wie vorstehend dargestellt, ist die
Rückversetzung in den Strafvollzug indessen wahrscheinlich. Angesichts des zu
verbüssenden Strafrests von 334 Tagen (nebst der Strafe für den vorliegenden
Diebstahl) erweist sich die Haftverlängerung daher als verhältnismässig.
2.3.3 Die
Verteidigung macht Ersatzmassnahmen beliebt, namentlich eine Schriftensperre
oder eine Meldepflicht. Eine Schriftensperre fällt indessen schon deshalb ausser
Betracht, weil der Beschwerdeführer über gar keine Schriften verfügt – ist doch
der Wegweisungsvollzug bislang gerade daran gescheitert. Der Abschluss der
Untersuchung ist angekündigt und mit der Überweisung ans Strafgericht ist bald
zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt,
dass er behördlichen Auflagen und Verfügungen keine Folge zu leisten bereit
ist, wurde er doch nebst der erwähnten Vermögensdelinquenz wiederholt auch wegen
rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
verurteilt. Der Beschwerdeführer ist zudem unter einem Aliasnamen verzeichnet,
und er verfügt weder über Vermögen noch über einen festen Wohnsitz. Somit
fallen Ersatzmassnahmen ausser Betracht, und die angefochtene Verfügung erweist
sich als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin ist gemäss
Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.‒ und Auslagenersatz von CHF 16.50,
zuzüglich 7,7 % MWST auf Honorar und Auslagen zu CHF 59.–, somit
total CHF 825.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).