Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.168
ENTSCHEID
vom 20.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...], [...] Anzeigestellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____spital Basel Beschwerdegegnerin
2
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Oktober 2017
betreffend Urkundenfälschung und
fahrlässige Tötung:
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
C____, der
Ehemann der Beschwerdeführerin A____, war zur Vornahme einer Herzklappenersatz-Operation
vom 18. Juni bis 27. Juli 2012 im B____spital Basel hospitalisiert. Wegen eines
Wundinfekts wurde er am 13. August 2012, nach der Rehabilitation, erneut
hospitalisiert. Am 8. September 2012 wurde er nach Hause entlassen, wo er
am 17. September 2012 stürzte und am gleichen Tag verstarb.
Am 6. August
2013 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen fahrlässiger
Tötung und Urkundenfälschung. Sie machte geltend, ihr Ehemann sei an einem
nicht lege artis behandelten Wundinfekt verstorben. Weiter behauptete sie, die
Einverständniserklärung für die Operation sei nachträglich abgeändert worden.
Auch die darauf ersichtliche Unterschrift ihres Ehemannes sei gefälscht.
Am 18. November
2014 erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf ein Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin Basel (IRM Basel) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine von A____
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20.
September 2015 insoweit gut, als dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde,
ein neues Sachverständigengutachten ausserhalb des IRM Basel einzuholen (AGE
BES.2014.167 vom 20. September 2015). Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 wies das
Bundesgericht eine von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde
ab (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016).
Am 7. November
2016 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine weitere
Anzeige wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und einfacher bzw.
schwerer Körperverletzung. Am 28. März 2017 ging das Gutachten des IRM Zürich bei
der Staatsanwaltschaft ein.
Am 8. Mai 2017
kündigte die Staatsanwaltschaft mangels feststellbarer Todesursache den
Abschluss der Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung an.
Auf Beanstandung der Beschwerdeführerin hin erfolgte am 27. Juni 2017 eine
zweite Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung betreffend fahrlässiger
Tötung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung. Am 23. Oktober 2017 erging
bezüglich dieser drei Delikte die Einstellungsverfügung.
Dagegen richtet
sich die vorliegende, vom 9. November 2017 datierende Beschwerde. Mit Verfügung
vom 14. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin diese der
Staatsanwaltschaft und der Vertreterin des B____spitals zur Kenntnisnahme zu
und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 stellt sie fest, dass der verfügte Kostenvorschuss
innert Frist bezahlt worden sei und gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 reichte die Staatsanwaltschaft
ihre Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte die
Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis und der Vertreterin des B____spitals zur
allfälligen schriftlichen Ergänzung zu. Dem kam die Vertreterin des B____spitals
mit Eingabe vom 23. Februar 2018 nach.
Mit Verfügung
vom 26. Februar 2018 wurde die ergänzende Vernehmlassung des B____spitals der Beschwerdeführerin
zur allfälligen Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 30. April
2018 repliziert. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 hat die
Instruktionsrichterin die Replik den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im
Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2 Fraglich
und zu prüfen ist in Bezug auf die Eintretensfrage jedoch die Beschwerdelegitimation
der Ehefrau, welche diese ohne weiteres aus der Tatsache, dass sie die
Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen ist, abzuleiten scheint (vgl. Beschwerde
Ziff.4): Dem kann jedoch, wie zu zeigen sein wird, in dieser Allgemeinheit nicht
gefolgt werden.
1.2.1 Grundsätzlich
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).
Nach der
konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt jedoch
nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die
Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.
Im Zusammenhang
mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 115 N 21). Das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren
Rechtsverletzung schliesst somit Personen vom Geschädigtenkreis aus, welche
lediglich Rechtsnachfolgerinnen der geschädigten Person sind. Die gesetzlichen
oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolgerinnen befinden sich deshalb grundsätzlich
ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGer 6B_837/2018; Mazucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N
21a, N 26).
1.2.2 Die
Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, es liege in Bezug auf die vom
Verstorbenen unterschriebene Einwilligungserklärung eine Urkundenfälschung oder
Urkundenunterdrückung vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dem Schutz von
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen. Sie
bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut
der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV
155 E. 3.3.3 S. 159; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; 132 IV 12 E. 8.1 S. 14, je mit
Hinweisen). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung
auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die
Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden,
wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung
eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159;
119 la 342 E. 2b S. 346 f.; Urteil 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2).
Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder
qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen
rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil 6B_917/2015 vom
23. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach dem
Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Urkundendelikte vorliegend zumindest fraglich. Sie kann jedoch offen gelassen
werden, da sich die Legitimation der Beschwerdeführerin – wie zu zeigen sein
wird – aus anderen Gründen ergibt.
1.2.3 Indem
die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, die Einwilligungserklärung ihres
Ehemannes sei nachträglich abgeändert oder seine Unterschrift darauf gefälscht
worden, macht sie implizit geltend, diese sei ungültig: Nach den allgemeinen
Regeln des informed consent ist vor jedem invasiven Eingriff die Einwilligung
des aufgeklärten, über Risiken, Chancen und Nebenwirkungen informierten
Patienten notwendig. Liegt eine solche nicht vor, ist der Eingriff nach
herrschender Lehre und Praxis rechtswidrig und stellt eine Körperverletzung dar
(Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht Besonderer Teil I, Bern 2010, § 3 Rz. 16, m.H; BGE 124 IV 260).
Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein
Beschwerderecht gemäss Art. 116 resp. 117 Abs. 3 StPO zusteht: Nach Art. 116
Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, welche durch die Straftat in
ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, was bei
einem Patienten in Bezug auf eine nicht von einer gültigen Einwilligungserklärung
gerechtfertigte Herzoperation zweifellos der Fall wäre. Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO
stehen den Angehörigen des Opfers sodann die gleichen Rechte zu wie dem Opfer
selbst, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Sie haben somit bei Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikten gegen einen Verstorbenen das Recht, sich als
Privatkläger zu konstituieren, und dabei eigene oder vererbte, mit der Straftat
konnexe Zivilansprüche geltend zu machen (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 48). Dass die
Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin ihre Zivilforderung noch nicht explizit geltend
gemacht hat, steht dem nicht entgegen, da sie dies gemäss Praxis des
Appellationsgerichts noch bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun kann
(vgl. etwa AGE BES.2018.41 E. 2.3.3).
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit unter dem Aspekt einer allfälligen
Körperverletzung gegenüber ihrem Ehemann zur Beschwerde legitimiert, so dass darauf
einzutreten ist.
1.3 In
Bezug auf den Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist darauf
hinzuweisen, dass zwar mit der Beschwerde die vollständige Aufhebung der
Einstellungsverfügung beantragt wird. Gleichzeitig wird jedoch in der
Begründung der Beschwerde der Vorwurf der Urkundenunterdrückung aufgrund der
weissen Seiten in der elektronischen Krankengeschichte ausdrücklich nicht mehr
aufrechterhalten. Betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung wird
ausgeführt, „aus der Logik, dass die Unterschrift gefälscht sei, heraus“, werde
die Ergänzung der Einverständniserklärung durch handschriftliche Notizen nicht mehr
angefochten, „da dies ja voraussetzen würde, dass der Patient die Erklärung
unterzeichnet hätte“ (Beschwerde Ziff. 13 und 23, s. dazu unten E. 3.2.1).
Bezüglich des
Vorwurfs der beanzeigten fahrlässigen Tötung ist festzuhalten, dass darauf in
der Beschwerde ebenfalls in keiner Weise mehr eingegangen wird. Auch wenn somit
zwar kein ausdrücklicher Anfechtungsverzicht formuliert wird, ist deshalb auf
die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2
StPO). Die Beschwerde wurde von einem Anwalt formuliert, so dass sie nicht an
diesen zur Ergänzung zurückgewiesen werden musste (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, Art. 385 N 3),
zumal in der Replik ausdrücklich zugestanden wird, dass die Ursache für den Tod
des Verstorbenen nicht festgestellt werden könne (Replik vom 30. April 2018, act.
10 Ziff. 36).
2.1 In
materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob genügend Hinweise für eine
Urkundenfälschung resp. eine daraus resultierende Körperverletzung des
Patienten vorliegen, damit das Verfahren für weitere Ermittlungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste.
2.1.1 Die
Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Unterschrift des Verstorbenen
sei nicht echt bzw. gefälscht. Dies ergebe sich aus dem eingeholten
graphologischen Gutachten (vgl. Beschwerde Ziff. 24 f.). Auf den Vorhalt, sie
sei doch beim Aufklärungsgespräch zur Operation dabei gewesen und habe dies
auch in einer Einvernahme erwähnt, gab sie an, dies sei ein Aufklärungsgespräch
zur Anästhesie gewesen. Sie habe dies verwechselt. Damit macht sie geltend, es
liege eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vor, mithin die
Einwilligungserklärung, der zweifellos Urkundenqualität zukommt, sei gefälscht
(Weder, in: Donatsch et al (Hrsg),
Komm. StGB, 20. Auflage, Art. 251 RZ 9).
Unbestrittenermassen
ist das Original der Einverständniserklärung vom 27. Juni 2012 zur
Herzklappen-Operation nicht mehr im Besitz des B____spitals. Auch befindet es
sich nicht in den der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten (Einstellungsverfügung
vom 23. Oktober 2017, S. 4). Vorhanden sind jedoch Kopien. Eine Kopie der
vierten Seite der Einverständniserklärung wurde von der Beschwerdeführerin in
der Einvernahme vom 2. September 2013 sogar selbst eingereicht (Einvernahme vom
4. September 2013, act 44). Sie hat dazu erläutert, ihre Tochter, D____ und der
Sohn E____ und sie selber seien dabei gewesen, als der Ehemann diese Erklärung
unterschrieben habe. Gleichzeitig erklärte sie in dieser Einvernahme, ihr sei aufgefallen,
dass die handschriftlichen ärztlichen „Anmerkungen“ beim Ausfüllen nicht dort
gestanden seien und dass ihrer Meinung nach die Anmerkungen und die Unterschrift
des Arztes nicht dieselbe Handschrift trügen (a.a.O., s. dazu unten).
Die sehr viel
später erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Erklärung mit
dem Informationsblatt zur Anästhesie verwechselt, ist unter diesen Umständen
nicht glaubhaft: Aus den oben geschilderten Aussagen ergibt sich klar, dass sie
das betreffende Dokument eingehend studiert hat, auf dessen Seite 4, die sie
ausschliesslich vorgelegt hat, ausdrücklich von „Eingriff“ und „Operation“ in
Fettdruck die Rede ist und nicht von Anästhesie. Die sehr viel später erhobene
Behauptung, sie habe die Erklärung mit dem Informationsblatt zur Anästhesie
verwechselt, die in den Krankenakten dokumentiert ist, ist unter diesen
Umständen schlicht nicht glaubhaft, zumal sie bei der Befragung in Begleitung
einer Anwältin war (a.a.O.). Es ist im Weiteren sehr viel wahrscheinlicher,
dass die Angehörigen den Patienten bei der Aufklärung über eine Herzoperation
begleiten als bei der Aufklärung über die Anästhesie, kommt doch ersterer viel
grundlegendere Bedeutung zu. Die Notwendigkeit einer Anästhesie ist lediglich
die Folge des Entscheides zur Operation. Aus denselben Gründen ist auch schlicht
nicht vorstellbar, dass in einem B____spital zwar der Anästhesist vor der
Operation eine Aufklärung des Patienten lege artis vornimmt, nicht aber der
Operateur selber.
Die Staatsanwaltschaft
und die Beschwerdegegnerin haben zudem zu Recht auf weitere Umstände und Belege
hingewiesen, aus denen sich ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin regelkonform
über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei (Vernehmlassungen
Beschwerdegegnerin act 8 Ziff. 17). So ist unbestritten, dass am 17. April 2012
eine ausführliche Besprechung des Eingriffs mit dem Patienten und Dr. F____,
Dr. G____ und Prof. H____ erfolgte, und dass ein weiteres Gespräch mit Prof. I____
und Prof. H____ sowie PD Dr. J____ stattfand, auf welches auf der
Einwilligungserklärung auch verwiesen wird. Die Tatsache, dass auf der Kopie
der Einverständniserklärung als Ausdruckdatum der 20. Juni 2012 steht, spricht
ebenfalls für sich, ergibt sich doch daraus, dass das Dokument somit vor der
auf dem Formular festgehaltenen Besprechung vom 27. Juni 2012 ausgedruckt wurde,
damit es der Patient eben noch in Ruhe durchlesen und Fragen stellen konnte.
Das private
Schriftgutachten der Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen keinen
nicht zu unterdrückenden Verdacht an der Echtheit der Unterschrift des
Verstorbenen und damit den Verdacht einer Urkundenfälschung im Rechtssinn zu
wecken. Zum einen wird im Schriftgutachten selbst erklärt, dieses sei nur
beschränkt aussagekräftig, da kein Originaldokument vorliege. Zudem stellt die
Staatsanwaltschaft zu Recht gewisse Feststellungen in Frage, wie die fehlende
Verbindung zwischen den Buchstaben, die ebenso gut auf physische Schwäche des
Schreibenden und eine wacklige Unterlage zurückgeführt werden könnte
(Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft, S. 8 f.). Des Weiteren erscheint die
Rückführung des Endstrichs in der Unterschrift jedenfalls auch für ein
Laienauge in der angeblichen Fälschung wie bei der anderen Unterschrift von
links unten nach rechts oben zu verlaufen, wenn auch mit schwachem Druck (vgl.
graphologisches Gutachten vom 22. April 2016, act 415.4, 415.12 ff.).
Schliesslich hätte die Fälschung der Unterschrift in Bezug auf die Frage der
gültigen Einwilligung nur dann eine strafrechtliche Bedeutung, wenn nicht auch
auf anderem Weg belegt werden könnte, dass der Patient fachgerecht über die
Risiken der Operation aufgeklärt worden ist. Dass davon jedoch auszugehen ist,
steht fest (s. dazu unten E. 2.1.2).
Zusammenfassend
besteht somit kein Hinweis darauf und würde sich auch nach weiteren Abklärungen
der Staatsanwaltschaft nicht nachweisen lassen, dass die Unterschrift des
Patienten auf der Einwilligungserklärung gefälscht worden ist. Damit ist auch
der Verzicht auf eine Hausdurchsuchung beim B____spital in antizipierter
Beweiswürdigung zu bestätigen und die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Ziff. 53) zu verneinen.
2.1.2 Zu
prüfen ist aufgrund der Verneinung der Fälschung der Unterschrift im Weiteren
die Frage, ob – wie die Beschwerdeführerin behauptet – vom aufklärenden Arzt nachträglich
handschriftlich auf der Einverständniserklärung noch Hinweise auf Risiken
eingefügt worden sind. Wäre dies der Fall, würde es sich um das nachträgliche
Verfälschen einer Urkunde handeln (Weder,
a.a.O., Art. 251 Rz 14), was in Bezug auf den informed consent dieselbe
Konsequenz hätte wie das Fälschen der Unterschrift: Der informed consent
umfasst auch die Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und
Komplikationen, so dass eine nicht informierte Einwilligung zur Ungültigkeit
der Einwilligungserklärung und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs führt (BGE
108 II 59, E. 3, m.H auf Hinderling,
Die ärztliche Aufklärungspflicht, in: deutsche Zeitschrift für die gesamte
gerichtliche Medizin, 43. Tagung der deutschen Gesellschaft für gerichtliche
und soziale Medizin, S. 74; Loeffler,
Die Haftung des Arztes aus ärztlicher Behandlung, in: Zürcher Beiträge zur
Rechtswissenschaft, S. 16 und 96).
Grundsätzlich
ist zwar vorstellbar, dass die handschriftlichen Notizen von Dr. J____ auf der
Erklärung nachträglich – also nach dem Aufklärungsgespräch – eingefügt wurden.
Dafür spricht jedenfalls die Formulierung „ausführliches Gespräch mit
Patienten: Chancen und Risiken wurden eingehend besprochen (….)“ (vgl.
Einwilligungserklärung, act. 52), welche nahelegt, dass das Gespräch bereits
bzw. soeben stattgefunden hat – ist doch im Voraus meistens kaum bekannt, ob
ein Gespräch ausführlich wird oder nicht. Allerdings heisst dies nicht, dass die
Bemerkungen von Dr. J____ auch nach der Unterschrift des Patienten eingefügt
wurden. Nur dies wäre jedoch für die Frage des informed consent (informierte Einwilligung
nach erfolgter Aufklärung) relevant. Diese Frage wird sich jedoch
wohl auch mit weiteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft nicht klären lassen, ist
doch davon auszugehen, dass hier die Aussage des aufklärenden Arztes vs. diejenige
der Angehörigen stehen würde. Es wäre deshalb in dubio davon auszugehen, dass
die handschriftlichen Bemerkungen noch vor der Unterschrift eingefügt
wurden.
Festzuhalten ist
zudem weiter, dass sich sämtliche handschriftlich explizit genannten
Komplikationsrisiken –„Adipositas, Darmblutungen, neurologische Komplikationen,
Blutung, Infektion, Infarkt“, insbesondere die hier interessierende, relevante Wundinfektion
– schon in der vorgedruckten vierseitigen Information finden, welche der
Einwilligung des Patienten vorangeht und welche dem Patienten zweifellos
vorgelegt wurde (s. dazu auch die darauf notierte Telefonnummer mit dem Namen
des Verstorbenen, vgl. Standard-Einwilligung, act. 352-355). Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass der Patient aufgrund seines erhöhten Risikos für die
Operation laut Eintrag in den Krankenakten am 17. April 2012 eine Besprechung
mit dem Kardiologen und Herzchirurgen hatte (Vgl. Zusammenstellung KG, Akten S.
416). Nicht zuletzt ist wiederum schlicht nicht vorstellbar, dass der
aufklärende Arzt das klassische Risiko der Wundinfektion nicht erwähnt haben
soll – zumal bei Diabetes Patienten (s. dazu Verlegungsbericht, act. 174,
„Diabetes mellitus Typ 2 bei metabolischem Syndrom, Insulinpflichtig“)
diesbezüglich ein notorisch grosses Risiko besteht. Der Vollständigkeit halber ist
schliesslich auch festzuhalten, dass die Ehefrau gar nie behauptet hat, dieses
Risiko sei im Gespräch nicht erwähnt worden.
Da somit die
Gefahr der Wundinfektion bereits auf dem vom Patienten vor seiner Unterschrift
zu studierenden Informationsblatt genannt wird und zudem davon auszugehen ist,
dass es auch mündlich noch explizit erwähnt wurde, würde selbst das Einfügen der
genannten Komplikationsrisiken nach der Unterschrift des Patienten keine
nachträgliche Abänderung des gedanklichen Inhalts im Sinne des Art. 251 StGB
darstellen (s. dazu Boog, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 251 N 46). Vielmehr würde es sich höchstens
ein nachträgliches Festhalten des mündlich besprochenen Inhalts der Urkunde
handeln, was die Frage des informed consent nicht tangieren würde, so dass auch
keine Körperverletzung vorläge.
Zusammenfassend
ist deshalb davon auszugehen, dass es auch in diesem Punkt bei einem gerichtlichen
Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme.
2.2 Nach
dem Gesagten liegt bei keiner der genannten Varianten eine Urkundenfälschung vor.
Die Einwilligungserklärung des Patienten ist somit als gültig zu erachten,
weshalb auch eine Körperverletzung ausscheidet. Mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit
würde also vor Gericht ein Freispruch erfolgen, so dass eine Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft für weitere Abklärungen auch unter diesem Aspekt nicht
indiziert ist.
2.3 Nur
am Rande und der Vollständigkeit halber – da nicht Gegenstand der Beschwerde
(s. dazu oben E.1.3) – ist festzuhalten, dass der Vorwurf der fahrlässigen
Tötung wegen nicht feststellbarer Kausalität nicht nachweisbar wäre, kommt doch
das Gutachten des IRM Zürich zum Schluss, es könne anhand der Unterlagen nicht
beurteilt werden, ob der Tod mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang
stehe oder nicht (vgl. Gutachten IRM ZH, act. 9, S. 9). Somit wäre
diesbezüglich ebenfalls ein Freispruch zu erwarten und durfte das Verfahren
eingestellt werden.
2.4 Zusammenfassend
wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat entsprechend
dessen Kosten zu tragen. Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1‘000.–, was
dem geleisteten Kostenvorschuss entspricht und mit diesem verrechnet werden
kann.
3.2 Die
Beschwerdeführerin könnte bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung verurteilt werden: Das Bundesgericht hat
in BGE 139 IV 45 entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen
entspricht (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die
Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die
Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch
erhebt. Diese Rechtsprechung wurde jedoch in der Folge dahingehend präzisiert,
dass sie restriktiv anzuwenden und nur massgebend sei, wenn ein vollständiges
gerichtliches Verfahren stattgefunden habe, wobei zudem der erstinstanzliche
Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei (BGE 141
IV 476, E. 1). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere
festgehalten, sie sei nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die
Privatklägerschaft – wie hier – eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
erhebt. Wenn auch diese Präzisierung aus zumindest teilweise nachvollziehbaren
Gründen in der Literatur kritisiert wird (vgl. Christen,
„Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren
in Strafsachen?“, in: forumpoenale 3/2016, S. 160), so scheint sie hier im
Ergebnis doch gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wird deshalb nicht zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung an das B____spital verpflichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese kann mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.