Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.16
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligter
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Beschluss des
Appellationsgerichts vom 23. März 2018 [DG.2018.16])
Sachverhalt
Mit Beschluss
DG.2018.16 vom 23. März 2018 wies das Appellationsgericht ein gegen zwei Mitglieder
des Spruchkörpers im Berufungsverfahren SB.2017.15 gerichtetes
Ausstandsbegehren von A____ (Gesuchsteller) ab und überband ihm die Kosten des
Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 250.–. Hiergegen erhob A____ am
4. Juli 2018 strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, welche im
Verfahren 1B_323/2018 mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen wurde.
In der Folge
wurde A____ der Betrag von CHF 250.– in Rechnung gestellt. Da keine
Zahlung einging, wurde er am 21. November 2018 erstmalig gemahnt. Mit
Schreiben vom 4. Dezember 2018 ersuchte A____ um „administrative
Abschreibung der Kosten“ des Verfahrens DG.2018.16. Mit Verfügung vom
11. Dezember 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Schreiben als Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten entgegen, stundete die Forderung bis zum Entscheid
darüber und forderte A____ auf, Belege über seine finanziellen Verhältnisse
einzureichen. Dieser reichte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 innert
erstreckter Frist Erklärungen und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein
und stellte einen Eventualantrag auf monatliche Ratenzahlungen von
CHF 50.–.
Diese Verfügung
ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit
ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein
finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425
StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller hat die Steuerveranlagungen der Jahre
2015 und 2016, Belege über seine Krankenkassenprämien der Jahre 2017 und 2018,
eine Monatsrechnung über ein Generalabonnement der SBB, Lohnabrechnungen zweier
Arbeitgeber betreffend die Monate September 2018 bis Dezember 2018, die
entsprechenden Lohnausweise für das Jahr 2018, Abrechnungen der Arbeitslosenkasse
der Unia für die Monate Juli 2018 bis September 2018 sowie die diesbezügliche
Bescheinigung für die Steuerbehörde und die Rechnung eines Rechtsanwaltes für
im Jahre 2018 erbrachte Dienstleistungen eingereicht.
2.3 Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich die
finanzielle Situation des Gesuchstellers ab Juni 2018 verlässlich
nachvollziehen. Gemäss der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(ALV) vom 17. Januar 2019 war der Gesuchsteller im Juni 2018 erstmals für
einen einzelnen Tag taggeldberechtigt. Im Juli 2018 und August 2018 bezog er
ausschliesslich Leistungen der ALV, während er im September 2018 nur noch
vermindert anspruchsberechtigt war (vier Tage), da er wieder eine Arbeitsstelle
angetreten hatte. Seit September 2018 bzw. Oktober 2018 ist er bei zwei
Arbeitgebern im Stundenlohn angestellt. Unter Berücksichtigung, dass die Leistungen
der ALV nur 80 % des Verdienstes abdecken und der Gesuchsteller bereits
wieder ebenso lange arbeitet, wie er zuvor unterstützungsberechtigt war, ist
primär auf die Einkünfte seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen:
Kumuliert man die Beträge, die zwischen September 2017 (inkl. vier Taggeldern
der ALV) und Dezember 2018 ausbezahlt wurden, so hat der Gesuchsteller seither ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘230.50 erzielt, wofür er im Schnitt
der Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 jeweils 65.6 Stunden monatlich
arbeitete.
Demgegenüber betragen die belegten Ausgaben des Berufungsklägers für die
Krankenkasse monatlich CHF 373.15, wobei gemäss dem Auszug des
Versicherers vom 5. Januar 2019 keine Prämienverbilligung in Abzug
gebracht wurde. Weiter trägt der Gesuchsteller monatlich CHF 140.–
Transportkosten. Daneben bezahlt er gemäss seinen Angaben keinen Mietzins, da
er bei seinem Vater wohnt; dass er sich in diesem Zusammenhang an den Fixkosten
wie Versicherungen/Telekommunikation/Serafe, etc. beteilige, hat er nicht
geltend gemacht. Unterstützungspflichten gegenüber Dritten hat der Gesuchsteller
keine. Er verweist dafür auf weitere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang
mit Strafverfahren und legt beispielhaft eine Honorarrechnung seines Rechtsanwaltes
ins Recht, indes ohne Nennung einer Zahlungsfrist oder eines monatlich im
Budget dafür eingesetzten Betrages.
2.4 Eine Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und der
Ausgaben ergibt, dass dem Gesuchsteller nach Abzug der belegten Ausgaben
durchschnittlich ein Betrag zur Verfügung steht, der seinen Grundbedarf sowie
die zur Deckung weiterer finanzieller Bedürfnisse und Verpflichtungen notwendigen
Mittel deutlich übersteigt. Zwar trifft zu, dass die effektive Lohnsumme monatlich
variabel ist. Wohl aufgrund der Feiertage ist der Lohn im Dezember 2018 auch
augenscheinlich niedriger ausgefallen, als zuvor. Dem ist indes
entgegenzusetzen, dass der Gesuchsteller in den übrigen Monaten mehr verdient
hat als im Durchschnitt. Die Betrachtung von vier Monaten, davon ein
einkommensschwacher Monat, erscheint daher repräsentativ. Hinzu kommt, dass
sich der Gesuchsteller seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit einer
durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl von 65 Arbeitsstunden nicht
ausschöpft. Eine Erhöhung seines Verdienstes steht in seinem eigenen Ermessen
und scheint für die nähere Zukunft nicht a priori ausgeschlossen. Was die
Forderung seines Rechtsanwalts betrifft ist festzuhalten, dass erst der Beschluss
betreffend den Ausstand zweier Gerichtsmitglieder (DG.2018.16) in Rechtskraft
erwachsen ist. Das Urteil im Strafverfahren SB.2017.15 ist demgegenüber beim
Bundesgericht hängig, sodass gegenwärtig noch nicht feststehen kann, ob der
Gesuchsteller oder der Staat die Kosten für die Verteidigung zu bezahlen hat. Anders
als beispielsweise zwingende familiäre Unterstützungsleistungen stünde die Forderung
des Rechtsanwaltes ausserdem auf der gleichen Stufe wie die hier
interessierenden Verfahrenskosten. Der Gesuchsteller hat nicht begründet,
weshalb zu Gunsten der einen auf die anderen verzichtet werden sollte.
Als letztes Element fällt schliesslich ins Gewicht, dass die auferlegten
Gebühren von CHF 250.– insgesamt so tief sind, dass sie angesichts des
Überschusses, den der monatlich Gesuchsteller erzielt, nicht dazu führen
können, dass er dauerhaft in seiner Resozialisierung beeinträchtigt wäre. Das Bezahlen
der Gerichtsgebühr wird bei ihm nicht zum vornherein derart langwierig oder gar
illusorisch sein, dass er sich wirtschaftlich auf absehbare Zeit nicht mehr
davon erholen würde. Ein vorübergehender finanzieller Engpass vermag indes die
für den Erlass der Verfahrenskosten geforderte besondere Härte nicht zu
begründen.
Damit ist der Hauptantrag betreffend den Erlass der im Verfahren
DG.2018.16 verlegten Gebühr von CHF 250.– abzuweisen.
2.5 Soweit der Gesuchsteller eventualiter beantragt, es sei
ihm die Zahlung der Gesamtsumme von CHF 250.– in fünf monatlichen Raten à
CHF 50.– zu erlauben, ist seinem Begehren stattzugeben. Aufgrund der
Unregelmässigkeit seiner Einkünfte ist nachvollziehbar, dass nicht jeden Monat
ein Betrag von CHF 250.– als Überschuss zum Grundbetrag und den belegten
Auslagen resultiert. Angesichts der niedrigen Gesamtsumme handelt es sich
jedoch um einen Grenzfall. Das Gericht erachtet die Gewährung der Ratenzahlung
in Ausübung ihres in diesem Bereich weitgefassten Ermessens gerade noch als
sachgerecht.
An den Gesuchsteller ergeht der Hinweis, dass er die erste Rate zu
CHF 50.– am 29. März 2019 zu bezahlen hat. Die restlichen Raten zu
CHF 50.– werden jeweils am letzten Tag der darauffolgenden vier Monate
fällig. Gerät der Gesuchsteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird
der gesamte (Rest-) Betrag der ursprünglichen Forderung von CHF 250.–
unverzüglich fällig.
Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der mit Beschluss
DG.2018.16 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 250.– wird abgewiesen.
A____ wird gestattet, die mit Beschluss
DG.2018.16 vom 23. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 250.– in fünf Raten zu CHF 50.- zu bezahlen. Die erste Rate wird am
29. März 2019 fällig. Die restlichen Raten werden jeweils per Ende Monat
in den darauffolgenden vier Monaten fällig. Beim Verzug einer Ratenzahlung am
Fälligkeitstag wird der gesamte (Rest-) Betrag von insgesamt CHF 250.–
unverzüglich fällig.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.