Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.127
ENTSCHEID
vom 27.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Staatsanwaltschaft
betreffend unzulässige Zustellung
der Anklageschrift vom 25. Mai 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte wegen des Verdachts der mehrfachen
Pornographie gegen A____ (Beschwerdeführer). Im Zuge dieser Ermittlungen begab
sich der Fahndungsdienst der Polizei am 29. August 2017 an die Wohnadresse der
Mutter des Beschwerdeführers, um diesen dort als Beschuldigten festzunehmen. Da
sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzte, erlitt Wachtmeister B____
Verletzungen am Kopf, so dass in der Folge auch Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgenommen
wurden. Am 3. Februar 2018 erstattete C____ beim Regionalposten Solothurn
Anzeige gegen den Beschwerdeführer, da dieser ihn am 31. Januar 2018 auf der
Autobahn zwischen Kriegstetten und Kirchberg mehrfach massiv bedrängt und zur Einleitung
von Bremsmanövern genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft leitete daher eine Untersuchung
wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung ein. Anlässlich einer
Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers wurden zwei Softgunwaffen
sichergestellt, deren legaler Erwerb durch den Beschwerdeführer unklar war.
Mit Schreiben
vom 22. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft sowohl B____ als auch C____
gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) den Abschluss der Untersuchung mit. Sie unterliess es dabei, diesen eine
Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen und diese über die letzte
Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, zu informieren. Mit
Anklageschrift vom 25. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich
Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Pornographie, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes sowie
mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung. Die Anklageschrift wurde unter Bezugnahme
auf Art. 327 StPO auch B____ und C____ zugestellt.
Mit Schreiben
vom 29. Mai 2018 an den Datenschutzbeauftragten Basel-Stadt machte der
Beschwerdeführer eine Verletzung besonders schützenswerter Daten geltend, indem
die gesamte Anklageschrift, die mehrere nicht zusammenhängende Anklagepunkte
umfasste, zu Unrecht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden sei, und
verlangte die Feststellung eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz bzw.
die Untersuchung der Angelegenheit. Der Datenschutzbeauftragte informierte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2018 darüber, dass vorliegend wegen
der Hängigkeit eines Strafverfahrens die kantonalen Bestimmungen betreffend
Information und Datenschutz (IDG, SG 153.260) nicht anwendbar seien und damit
für die Behandlung der „Klage“ des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 auch
nicht zuständig sei, weshalb er darauf nicht eintreten könne. Er stellte das
Schreiben in der Folge dem beim Strafgericht für die gegen den Beschwerdeführer
erhobene Anklage zuständigen Instruktionsrichter zu. Dieser leitete das
Schreiben seinerseits zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur
Prüfung der Frage weiter, ob es als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Die zweitinstanzliche
Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2018 fest, dass das
Schreiben als Beschwerde entgegen genommen werde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018
an das Strafgericht beantragte der Beschwerdeführer, die zu Unrecht versandten
besonders schützenswerten Daten zurückzuverlangen und den jeweiligen
betroffenen Personen ausschliesslich die für sie nötigen Akten zu versenden.
Weiter verlangte er eine Wiedergutmachung in Höhe von mindestens
CHF 300.–. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 16.
Juli 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Verteidiger des
Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die Anordnung der
amtlichen Verteidigung, die ihm mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
Juli 2018 bewilligt wurde. In seiner Replik vom 25. Juli 2018 hielt der
Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Darüber hinaus machte
er neu geltend, die Staatsanwaltschaft hätte auch die Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung vom 22. Mai 2018 nur an B____, nicht jedoch
an C____ zustellen dürfen, der im Strafverfahren weder Opfereigenschaft
aufweise noch Strafantrag gestellt noch sich als Privatkläger konstituiert
habe, und die Ankündigung hätte ohnehin nur diejenigen Anklagepunkte enthalten
dürfen, die mit der Strafanzeige von C____ im Zusammenhang stünden. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Am 5. September
2018 fand im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die öffentliche Hauptverhandlung
vor Strafgericht statt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
die Beschwerde zulässig. Die Zustellung der Anklageschrift stellt eine Verfahrenshandlung
(im engeren Sinne) dar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ficht erstmals in seiner Replik vom 25. Juli 2018 und damit
verspätet die seiner Ansicht nach unter Verletzung der Bestimmungen der StPO
erfolgte Zustellung der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft an. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Hingegen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 12. Juni 2018 zu berücksichtigen, da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen ist, dass die Eingabe innerhalb von 10 Tagen nach
Kenntnisnahme der angefochtenen Verfahrenshandlung erfolgt ist. Dabei ist mangels
Zuständigkeit jedoch nicht einzutreten auf den Antrag auf Ausrichtung einer
Genugtuung.
1.3 Die
vorliegend streitige Verfahrenshandlung der Zustellung der Anklageschrift vom
25. Mai 2018, mit der die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt
worden sein sollen, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 12. Juni 2018 („Daten zurückzuverlangen“) nicht rückgängig gemacht
werden. Daher stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 13; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Nach ständiger
Gerichtspraxis kann vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen
werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1
S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2;
AGE BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.3; vgl. dazu Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers ist daher trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
zu bejahen.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift
vom 25. Mai 2018 in Verletzung von Art. 327 Abs. 1 StPO an C____ zugestellt,
dem im vorliegenden Strafverfahren keine Opfereigenschaft zugekommen sei. Weiter
sei demgegenüber Wachtmeister B____ in diesem Strafverfahren zwar Opfer;
dennoch hätten diesem nur diejenigen Teile der Anklageschrift zugestellt werden
dürfen, die mit seiner Opfereigenschaft in Zusammenhang stünden. Damit habe die
Staatsanwaltschaft jeweils sowohl gegen den Datenschutz verstossen als auch eine
Amtsgeheimnisverletzung begangen (Replik S. 2 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, sowohl B____ als auch C____
seien durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten in ihrer körperlichen
(betreffend B____) bzw. psychischen (betreffend C____) Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden, was sie zu Opfern mache und weshalb ihnen die
Anklageschrift habe zugestellt werden müssen (Stellungnahme vom 16. Juli 2018,
act. 9).
2.3 Gemäss
Art. 327 Abs. 1 StPO übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift der
beschuldigten Person (lit. a), der Privatklägerschaft (lit. b), dem Opfer
(lit. c) sowie dem zuständigen Gericht (lit. d). Als Privatklägerschaft
gilt die geschädigte Person, die eine Erklärung abgegeben hat, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, oder die einen – vorbehaltlosen –
Strafantrag gestellt hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 StPO). Unter
der geschädigten Person wird diejenige Person verstanden, die durch die Straftat
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist
gemäss der Rechtsprechung der Träger oder die Trägerin des durch die verletzte
Strafnorm geschützten Rechtsguts. Dabei reicht es für die Annahme der
Geschädigtenstellung grundsätzlich aus, dass das von der geschädigten Person
angerufene Individualrechtsgut durch die verletzte Strafnorm, die vorrangig den
Schutz kollektiver Rechtsgüter bezweckt, lediglich nachrangig oder als
Nebenzweck geschützt wird (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 115 StPO N 21). Die strafprozessuale Geschädigteneigenschaft setzt keinen
Schaden im privatrechtlichen Sinn voraus (statt vieler Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 115 N 4a). Das Opfer ist eine geschädigte Person,
die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO).
2.4 Zu
Recht nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass B____, dem der
Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift anlässlich seiner Festnahme am 29.
August 2017 einen gezielten Faustschlag an den Kopf versetzte und der davon drei
tiefe Schürfwunden an der Stirn aufwies (act. 7, S. 4 f.), im vorliegenden
Strafverfahren Opfereigenschaft zukommt. Artikel 285 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schützt neben dem Funktionieren der
staatlichen Organe auch die physische Integrität der Beamtinnen und Beamten (Heimgartner, Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 285 StGB N 2). Da B____ in dieser Sache Strafantrag
gegen den Beschwerdeführer eingereicht hat (act. 14, Vorakten S. 1395) und
der Strafantrag gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Konstituierungserklärung
gleichgestellt ist, tritt er im vorliegenden Strafverfahren überdies als
Privatkläger auf. Die Staatsanwaltschaft hat B____ daher grundsätzlich zu Recht
die Anklageschrift zugestellt.
2.5
2.5.1 Anders
liegt die Sache mit Bezug auf C____. Diesem kommt entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft bezüglich Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG SR
741.01) keine Opferstellung zu. Artikel 90 Ziff. 2 SVG sanktioniert die
Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer
durch grobe Verletzung einer Verkehrsregel. Eine solche Gefahr liegt bereits
bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor, welche die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung voraussetzt. Da der
Opferbegriff eine unmittelbare Beeinträchtigung der physischen oder
psychischen Integrität verlangt, begründen – abstrakte oder konkrete –
Gefährdungsdelikte grundsätzlich keine Opferstellung. Die Beeinträchtigung muss
vielmehr Bestandteil des Tatbestands sein; mittelbare Beeinträchtigungen,
selbst wenn sie physischer oder psychischer Natur sind, fallen ausser Betracht
(Weder, Das Opfer, sein Schutz und
seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons
Zürich, ZStrR 113/1995, S. 39 ff., 41-43). Vorliegend wäre demnach C____
unbestrittenermassen als Opfer zu betrachten, wenn die grobe
Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu einem Unfall mit
Beeinträchtigung der physischen Integrität von C____ geführt hätte; allerdings
gestützt auf einen entsprechenden Verletzungstatbestand (vgl. dazu BGer
138 IV 258 E. 3.1.3 S. 265 f.). Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte
Verletzung der physischen Integrität, indem C____ durch das rücksichtslose
Verhalten des Beschwerdeführers – untechnisch formuliert – „geschockt“ gewesen
sei (vgl. Anklageschrift vom 25. Mai 2018, act. 7, S. 6), vermag nach dem
Gesagten keine Opferstellung zu begründen. An die Intensität der Beeinträchtigung
sind im Übrigen hohe Anforderungen zu stellen, und nicht jegliche Störung des
Wohlbefindens reicht für die Begründung der Opferstellung aus. Daher wäre
vorliegend selbst für den Fall, dass auf das Kriterium der Unmittelbarkeit
verzichtet werden könnte, die psychische Befindlichkeit von C____ nach dem
Vorfall mit dem Beschwerdeführer in lebensnaher Interpretation der
Anklageschrift als nicht genügend gravierend einzustufen gewesen. Die
Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, C____ habe sich zufolge des Vorfalls
in ärztliche oder psychologische Behandlung begeben müssen wegen eines
Belastungssyndroms oder einer Anpassungsstörung.
2.5.2 Zu
prüfen bleibt, ob C____ Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist und
ihm aufgrund seiner Stellung als Privatkläger die Anklageschrift zugestellt
werden durfte. Gemäss verbreiteter Lehrmeinung und höchstrichterlicher
Rechtsprechung schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit den – auch vorliegend
– als verletzt angerufenen Verkehrsregeln neben dem allgemeinen Interesse der
Verkehrssicherheit und einem unfallfreien Ablauf des Strassenverkehrs auch die
körperliche Integrität der VerkehrsteilnehmerInnen (BGE 138 IV 258 E. 3.2 S.
266 mit Hinweisen; Fiolka, Basler
Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 8-12). Als abstraktes Gefährdungsdelikt
sanktioniert es eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit, unabhängig
davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr geraten ist oder nicht.
Dies im Unterschied zum konkreten Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand den
Eintritt der Gefahr im Einzelfall voraussetzt. Konkrete Gefährdungsdelikte sind
demnach darauf gerichtet, bereits im Vorfeld eine Rechtsgutsverletzung zu
verhindern, während abstrakte Gefährdungsdelikte ihre präventive Wirkung durch
Sanktionierung der Verletzung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards entfalten
(BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265; Mazzucchelli/Postizzi,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 30). Daraus wird gefolgert, dass
es bei abstrakten Gefährdungsdelikten Geschädigte nur gibt, soweit jemandes
durch den Tatbestand geschütztes Rechtsgut als Folge der Begehung eines solchen
Delikts auch konkret gefährdet wurde (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 f. S.
265 f. mit Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 30 mit Hinweisen). Diese Ansicht verdient Zustimmung.
Wird durch eine grobe Verkehrsregelverletzung die physische Integrität einer
verkehrsteilnehmenden Person konkret in Gefahr gebracht, wird dadurch eine von
Art. 90 Ziff. 2 SVG grundsätzlich nicht vorausgesetzte besondere Beziehungsnähe
geschaffen, was als angemessene Folge die besondere strafprozessuale Stellung
der betroffenen Person als Geschädigte/r nach sich zieht.
2.5.3 Aus
der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die mehrfache
grobe Verkehrsregelverletzung C____ einer konkreten Unfallgefahr und damit auch
einer konkreten Gefahr für dessen physische Integrität ausgesetzt hat.
Gefahren, die einzig durch die schnelle Reaktion von C____ abgewehrt werden konnten
(Anklageschrift vom 25. Mai 2018, act. 7, S. 5 f). Daraus folgt, dass C____ im
strittigen Strafverfahren als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO zu betrachten ist. Geschädigten wird die Anklageschrift gemäss Art. 327
Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nur zugestellt, wenn diese sich als
PrivatklägerInnen konstituiert haben. Handelt es sich bei der geschädigten
Person, die keine Konstituierungserklärung abgegeben hat, zugleich um die
Anzeige stellende, so wird sie im Rahmen von Art. 301 Abs. 2 StPO auf Anfrage über
den Gang des Verfahrens informiert.
2.5.4 Auch
die Staatsanwaltschaft scheint davon ausgegangen zu sein, dass C____
Geschädigtenstellung zukommt, begründet sie doch die Zustellung der
Anklageschrift an diesen mit seiner Stellung als Opfer, die zwingend die
Geschädigteneigenschaft mitumfasst (vgl. oben E. 2.3). Da es die Staatsanwaltschaft
entgegen Art. 118 Abs. 4 StPO unterlassen hat, C____ auf dessen – auch ihrer
Ansicht nach – bestehende Geschädigtenstellung und die Möglichkeit der
Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen, stand diesem nach Treu und Glauben
eine spätere Konstituierungserklärung auch noch nach Abschluss des
Vorverfahrens offen (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 118 N 12a). In Anbetracht dieser besonderen Konstellation mit der
Möglichkeit einer nachzuholenden Konstituierung fehlt es an sich – vorbehältlich
einer im Raum stehenden Verletzung bspw. von Persönlichkeitsrechten und damit
bezüglich der Zustellung des C____ betreffenden Teils der Anklageschrift – an
einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers zur Geltendmachung
einer Verletzung von Art. 327 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118
Abs. 1 StPO. Allerdings soll dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen der
Staatsanwaltschaft kein Nachteil erwachsen, so dass auch diesbezüglich auf die
Beschwerde einzutreten ist. Nachdem C____ im Zeitpunkt der Zustellung der
Anklageschrift (noch) keine Konstituierungserklärung abgegeben hatte, war er
als einfacher Geschädigter zu behandeln.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, B____ hätte jedenfalls der ihn nicht betreffende
Teil der Anklageschrift nicht zugestellt werden dürfen. Dem Gesetzeswortlaut
von Art. 327 StPO sind keine Einschränkungen bezüglich des zuzustellenden Umfangs
einer Anklageschrift zu entnehmen. Auch in der Botschaft zur Vereinheitlichung
der StPO sucht man vergeblich nach die Zustellung einschränkenden Ausführungen
(BBl 2006 1085 ff. S. 1277). Indessen wird von Teilen der Lehre gefordert,
es dürften nur diejenigen Punkte der Anklageschrift übermittelt werden, welche
die jeweilige Person beträfen (Heimgartner/Niggli,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 327 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen,
Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 327 N 3, 4). Eine solche Einschränkung über
den Gesetzeswortlaut hinaus würde eine Kongruenz herstellen zu Art. 84 Abs. 4
StPO, wonach der beschuldigten Person das vollständige begründete Urteil
zuzustellen ist und den übrigen Parteien nur jene Urteilsteile, in denen ihre
Anträge behandelt werden. In Bezug auf die Privatklägerschaft spricht gegen
eine solche restriktive Lesart von Art. 327 StPO ein weiteres gesetzessystematisches
Element: gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO kommt der Privatklägerschaft als
Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) vorbehältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO
(vgl. dazu Schmutz, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 8-11 mit Hinweisen) ein
umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Zu den Akten zählen aber auch die ganze
Anklageschrift sowie eine allfällige schriftliche Urteilsbegründung. Das
Amtsgeheimnis gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 320 StGB gilt
nicht im Verhältnis zu Personen, die ein Akteneinsichtsrecht besitzen (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 73 StPO N 6; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 73 N 3).
3.2 In
der Gerichtspraxis hat dieses Spannungsverhältnis der verschiedenen Bestimmungen
zueinander zum Erlass von Richtlinien betreffend eine sinnvolle und die
involvierten Interessen der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigende
Zustellung von Urteilsteilen geführt. Da das Akteneinsichtsrecht ab Hängigkeit
des Strafverfahrens und damit bereits während des Vorverfahrens besteht (vgl.
Art. 101 Abs. 1 StPO), lassen sich diese Grundsätze auch mutatis mutandis für
die Zustellung der Anklageschrift übernehmen. Insbesondere kann im Zeitpunkt
der Anklageerhebung und –zustellung nicht bereits davon ausgegangen werden,
dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung publikumsöffentlich durchgeführt
werden wird. Demnach wird der Privatklägerschaft die Anklageschrift auf gewisse
Teile beschränkt zugestellt, sofern im hängigen Strafverfahren wegen Art. 108
Abs. 1 StPO (je nach dem in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StPO) das
Akteneinsichtsrecht bereits eingeschränkt wurde. Fehlt eine solche
Einschränkung, so ist der Privatklägerschaft, die ihr Akteneinsichtsrecht
bereits wahrgenommen hat, die gesamte Anklageschrift zuzustellen. Andernfalls
ist ihr bei Vorliegen von Gründen für eine Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts nur eine entsprechend beschränkte Anklageschrift
zuzustellen (vgl. Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des
Kantons Bern vom 23. April 2012 bezüglich die Handhabung von Art. 84 Abs.
4 StPO [Zustellung von Urteilsteilen]). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des
vollumfänglichen Akteneinsichtsrechts sind Einschränkungen restriktiv zu
verfügen (Vest/Horber, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 6); in Frage kommt das Vorliegen
von Tatsachen aus dem Intim- oder höchstpersönlichen Bereich, so nach der
Rechtsprechung etwa sensible medizinische Angaben oder ähnliches (vgl. BGE 122
I 153 ff.).
3.3 Bei
der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mehrfachen groben
Verkehrsregelverletzung sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die eine
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erheischen könnten. Die Zustellung der
gesamten Anklageschrift inklusive die ihn nicht betreffenden Teile an B____
erweist sich deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als unproblematisch. Die Beschwerde
ist insoweit abzuweisen.
4.1 Hingegen
hat die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift in Missachtung von Art. 327 Abs.
1 StPO an den geschädigten C____ zugestellt, ohne dass sich dieser (bereits)
als Privatkläger konstituiert hatte. Es ist daher festzuhalten, dass die
Staatsanwaltschaft gegen die Bestimmung von Art. 327 Abs. 1 StPO verstossen
hat, und diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Allerdings
erachtet das Beschwerdegericht den vorliegenden Verstoss der Staatsanwaltschaft
gegen eine Norm der StPO insbesondere aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers nach seiner Festnahme vom 29. August 2017 als wenig
schwerwiegend. Artikel 73 Abs. 1 StPO, der von Mitarbeitenden von
Strafverfolgungsbehörden eine Geheimhaltung über Tatsachen im Zusammenhang mit
einem Strafverfahren verlangt, geht vom materiellen Geheimnisbegriff des Art.
320 StGB aus. Demnach unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung nur
Informationen, die tatsächlich geheim sind, nicht jedoch Tatsachen, die
offenkundig oder allgemein zugänglich bzw. veröffentlicht sind (Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art. 73
StPO N 8 f.; Oberholzer,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 320 StGB N 8). Der Beschwerdeführer
veröffentlichte als Mitglied des Vereins D____ auf dessen allgemein
zugänglichen Webseite unmittelbar nach dem Vorfall vom 29. August 2017 einen
Text (act. 14, Vorakten S. 1410 ff.), in dem er darüber berichtete, durch
wen er am 29. August 2017 festgenommen und befragt worden war und wessen man
ihn dabei bezichtigt hatte bzw. anzuklagen gedenke („ein gerangel begann,
während dem ich den einen polizisten […] auf die Nase haute“, act. 14, Vorakten
S. 1410; „in der einvernahme wurde klar, dass ich […] wegen sexueller
handlungen mit kindern angeklagt wurde“, act. 14, Vorakten S. 1410 unten; „[…]
gleichzeitig lief während meiner festhaltung auch eine hausdurchsuchung,
sämtliche datenträger, computer, handys etc., auch die ganz alten, welche bereits
vor 12 jahren eingehend durchsucht wurden, sind wieder einmal weg“, act. 14,
Vorakten S. 1411). Damit hat der Beschwerdeführer selbst für jedermann
zugänglich unter anderem über eine mögliche Anklage wegen sexuellen Handlungen
mit Kindern und Pornographie berichtet, weshalb es sich dabei ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr um geheime Tatsachen gehandelt hat. Die Anklageschrift
enthält auch anders als möglicherweise eine zu erwartende Urteilsbegründung im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Pornographie keine sensiblen
medizinischen Angaben wie etwa einen psychiatrischen Befund. Als schützenswert
könnten zwar weiter die Daten des Opfers im Zusammenhang mit einer früheren
Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die in der
Einleitung der Anklageschrift wiedergegeben sind, betrachtet werden; dem
Beschwerdeführer ist es jedoch verwehrt, sich auf den Schutz der
Persönlichkeitsrechte eines früheren Opfers zu berufen. Diesbezüglich ist
demnach weder eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
noch der Geheimhaltungsverpflichtung durch die Staatsanwaltschaft erkennbar. In
Bezug auf die C____ betreffenden Teile der Anklageschrift kommt eine
Geheimnispreisgabe diesem gegenüber ohnehin nicht in Frage.
4.3 Der
Vollständigkeit halber ist zuletzt festzuhalten, dass selbst ohne eine
Veröffentlichung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer eine
Geheimhaltungspflicht bezüglich sämtlicher angeklagter Sachverhalte mit
Durchführung der vorliegend öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung am
5. September 2018 weggefallen ist (Saxer/Thurnheer,
a.a.O., Art. 73 StPO N 9; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 73 N 3). Gemäss Art. 340 Abs. 2 StPO gibt die Verfahrensleitung
anlässlich der Hauptverhandlung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt.
Dabei ist sie berechtigt, die vollständige Anklageschrift zu verlesen, und im
Geltungsbereich der Publikumsöffentlichkeit verpflichtet, zuhanden der
Öffentlichkeit die wesentlichen Inhalte der Anklageschrift bekanntzugeben (Hauri/Venetz, Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 340 StPO N 11, 13). Weder der Beschwerdeführer noch dessen
Verteidiger haben den Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Verhandlung
beantragt. Auch angesichts dessen muss die behauptete Verletzung von
Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers im Vorfeld dieser Verhandlung als marginal
qualifiziert werden.
Gemäss diesen
Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten zu zwei
Dritteln vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber
ist indessen auf die Erhebung einer (reduzierten) Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 des baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]). Dem amtlichen
Verteidiger wird ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 4
Stunden zum Stundenansatz für das Prozessieren im Kostenerlass zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Artikel 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).